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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 D-6474/2007

18 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,647 parole·~23 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6474/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6474/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. April 2007 und gelangte nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Land- und Seeweg am 24. Juli 2007 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ die Erstbefragung statt. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. und am 13. August 2007. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer – laut eigenen Angaben ein muslimischer Araber aus Kirkuk – im Wesentlichen Probleme sowohl mit Kurden als auch mit Islamisten geltend. Im Jahr 2000 hätten Kurden einen seiner Brüder getötet; vor sechs Monaten sei er selbst von Kurden in einem Auto verschleppt, geschlagen und 12 Stunden lang festgehalten worden. Von einem starken Schlag mit einer Waffe auf den Kopf habe er noch immer Schmerzen und Schwierigkeiten mit dem Gedächtnis. Die Kurden hätten ihn beschuldigt, mit den Terroristen zusammenzuarbeiten und ihn aufgefordert, sich den kurdischen Parteien anzuschliessen. Weiter habe er auf den Austritt seines Schwagers und seiner in Kirkuk wohnhaften Schwester B._______ aus einer islamischen Partei hinwirken sollen. Er selbst habe von der Al Kaida wegen seiner Liebesbeziehung zu einer Christin telefonische und schriftliche Todesdrohungen erhalten. Sie hätten ihm unterstellt, er wolle zum Christentum konvertieren. Nach dem dritten Telefonanruf sei er aus Kirkuk zu seiner Schwester C._______ nach Erbil geflohen; wo er sich acht bis zehn Wochen aufgehalten habe, bevor er in die Türkei weitergereist sei. Seine kurdischen Verwandten mütterlicherseits in Erbil hätten ihn aufgefordert, bei den Arabern Baathisten und andere Terroristen auszuspionieren. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2007 – eröffnet am 25. September 2007 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung in die nordirakische Provinz Erbil und ordnete den Vollzug an. D-6474/2007 C. Mit Beschwerde vom 26. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe fanden ein am 13. Juni 1999 ausgestellter irakischer Nationalitätenausweis im Original sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2007 Eingang in die Akten. Auf die Begründung der Verfügung und der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108a AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ergangene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-6474/2007 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt (vgl. Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen [teilweise publiziert in BVGE 2009/50]). 3.2 Stützt das BFM – wie vorliegend geschehen – seinen Nichteintretensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab, besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Auf das Asylgesuch ist nicht D-6474/2007 einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz er geben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordent lichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 S. 71 ff.). 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Auch wenn keine ernsthaften Zweifel an der von ihr angegebenen Identität bestehen mögen, ist die asylsuchende Person zur Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers bei der Einreichung des Gesuchs oder in den 48 Stunden danach verpflichtet. Ist sie einmal dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ändert die Nachreichung eines Reiseoder Identitätspapiers im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens oder während eines angehobenen Beschwerdeverfahrens nichts daran, dass eine nicht rechtzeitige Herausgabe eines zur Identi fizierung geeigneten Dokuments an die Behörden im Sinne des Grundtatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2010/2 E. 4.1 S. 23, BVGE 2007/7 E. 5.3 S. 69). Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Z._______ am 24. Juli 2007 weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte ab, sondern lediglich eine Fotokopie eines irakischen D-6474/2007 Nationalitätenausweises. Auch in den 48 Stunden nach Gesuchseinreichung versäumte er es, einen Pass, eine Identitätskarte, oder den Nationalitätenausweis im Original einzureichen. Das Original des Nationalitätenausweises fand schliesslich am 26. September 2007 auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht – mithin rund zwei Monate nach Einreichen des Asylgesuchs – Eingang in die Akten. Damit ist vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.3 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 ff.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die Fotokopie des Nationali tätenausweises sei nicht beweistauglich, da die Echtheit nicht überprüft werden könne. Nationalitätenausweise aus dem Irak seien zudem keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne des Gesetzes. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Reisepasses und der Identitätskarte seien offensichtlich krass widersprüchlich und irreführend und damit unglaubhaft. So habe er bei der Erstbefragung vorgebracht, er habe über einen Pass und eine Identitätskarte verfügt und sei mit diesen legal in die Türkei eingereist. Beide Dokumente befän- D-6474/2007 den sich nun im Hause des Schleppers in der Türkei, und er werde versuchen, diese zu beschaffen. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst zu Protokoll gegeben, den Pass und die Identitätskarte in der Türkei verloren zu haben, an anderer Stelle hingegen, beide Dokumente in Istanbul weggeworfen zu haben. Auch in der Anhörung habe er in Aussicht gestellt, seine Angehörigen würden ihm originale Identitätspapiere zustellen. Der Beschwerdeführer halte sich seit einiger Zeit in der Schweiz auf und die Kommunikationsverbindungen von Europa nach Erbil und nach Kirkuk seien stark frequentiert. In seinem Heimatland stünden keine Gründe einer Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren entgegen. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und gelangt aufgrund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi tätspapieren bestehen. Der Beschwerdeführer erklärte an der Erstbefragung am 27. Juli 2007, er habe mit seinen Angehörigen telefoniert; sie hätten ihm versprochen, ihm den Nationalitätenausweis bald zu schicken (A1 S. 5). Sein Pass und die Identitätskarte befänden sich im Haus des Schleppers in der Türkei, und er werde versuchen, diesen zu kontaktieren (A1 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung am 7. August 2007 gab er zu Protokoll, er habe vor einer Woche mit seinen Angehörigen tele foniert, damit sie ihm das Original des Nationalitätenausweises sowie den Studentenausweis schickten, bis jetzt sei leider nichts passiert. Auf die Aufforderung der Sachbearbeiterin zu Beginn der Anhörung, dem BFM Pass und Identitätskarte zukommen zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe diese verloren beziehungsweise sie seien ihm abhanden gekommen (A11 S. 2 Antworten 2 und 3). Unmittelbar danach gab er zu Protokoll, der Schlepper in der Türkei habe ihm geraten, sich der Ausweise zu entledigen, weshalb er sie weggeworfen habe (A11 S. 2 Antworten 4 und 5). Wenig später sagte er, er werde mit seinen Angehörigen telefonieren, vielleicht könnten sie ihm eine Identitätskarte besorgen (A11 S. 2 Antwort 9). Diese völlig gegensätzlichen Aussagen zum Verbleib seines Passes und der Identitätskarte hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. Am 26. September 2010 reichte der Beschwerdeführer als Beilage zur Rechtsmittelschrift das Original des Nationalitätenausweises ein und D-6474/2007 führte dazu aus, dieses entspreche einem Identitätspapier im Sinne von Art. 1 AsylV 1, weil es ein amtliches Dokument mit Fotografie sei, aus dem seine Identität hervorgehe. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen dazu, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Original des Nationalitätenausweises früher abzugeben, hatte er doch bereits anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Z._______ am 24. Juli 2007 eine Kopie desselben mit deutscher Über setzung abgegeben. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer das Original des Nationalitätenausweises nachträglich auf Beschwerdeebene eingereicht hat, ist somit kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu erblicken. Ob es sich bei diesem Dokument um ein rechtsgenügliches Identitätspapier handelt, kann daher offenbleiben. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes und der Identitätskarte offensichtlich unglaubhaft sind. Von der Asylgesuchseinreichung am 24. Juli 2007 an bis zum Nichteintretensentscheid am 21. September 2007 hätte er überdies hinreichend Zeit gehabt, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen. Sodann unterliess er es, eine überzeugende Erklärung abzugeben, weshalb er den Nationalitätenausweis erst auf Beschwerdestufe im Original einreichte. Daher ist es ihm nicht gelungen, für dieses Versäumnis entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen. 4.4 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg seien offensichtlich widersprüchlich und unstimmig. So habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Entführung (vor sechs Monaten respektive im November 2006), zum Ort der Verschleppung (ein unbekannter Ort, den er infolge verbundener Augen nicht beschreiben könne, beziehungsweise eine Lehmhütte) sowie zur Dauer der Freiheitsberaubung (Freilassung nach 12 Stunden respektive nach acht Stunden) gemacht. Zudem habe er an der Erstbefragung an einer Stelle gesagt, seine christliche Freundin habe ihn aus Angst vor den Islamisten verlassen, D-6474/2007 an anderer Stelle hingegen angegeben, er habe sie verlassen. Krasse Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der Erstbefragung und an der Anhörung erkannte die Vorinstanz auch in der angegebenen Anzahl und dem Zeitpunkt der angeblichen Drohschreiben und Drohanrufe sowie im Zeitpunkt und dem unmittelbaren Ziel der angeblichen Flucht aus Kirkuk. Im EVZ habe er vorgebracht, Kirkuk am 22. April 2007 verlassen zu haben und am selben Tag in die Türkei gelangt zu sein; gemäss seinen Angaben in der Anhörung hingegen sei er Mitte Februar 2007 aus Kirkuk abgereist und nach Erbil geflohen, wo er in der Folge zwei Monate oder länger gelebt habe. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen zur Argumentation der Vorinstanz, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seien die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben nicht notwendig. Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen zur Feststellung derselben verzichten. 4.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte auf das Asylgesuch eintreten und weitere Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c am Ende AsylG machen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass zwar auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.6 S. 89 ff.). Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst jedoch ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 6.4, 7 und 8 S. 726 ff.). Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten wäre. Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für Wegweisungsvollzugshindernisse, welche sich auf die Zulässig- D-6474/2007 keit des Vollzugs beziehen (vgl. nachstehend E. 6.2). In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, der Vollzug sei unzulässig, sondern lediglich, die Abklärungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Vollzugs seien ungenügend gewesen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffende Abklärungen jedoch unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne dieser Bestimmung verneint. 4.6 Aufgrund dieser Erwägungen sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat, den Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-6474/2007 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak (vgl. dazu das Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008, BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6474/2007 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Das Gericht hielt im besagten Urteil fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kurdisch kontrol lierten Provinzen stammen, zumutbar ist, sofern sie dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht BVGE 2008/5 a.a.O.). Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich D-6474/2007 aus Kirkuk und Mossul – bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen. Für Araber und andere nicht-kurdische Iraker aus dem Süd- und Zentralirak kann nicht automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit in den drei nordirakischen Provinzen ausgegangen werden. Eine allfällige innerstaatliche Zufluchtsalternative im Nordirak ist für Araber vielmehr im Rahmen der Einzelfallprüfung zu ermitteln. Eine solche Zufluchtsalternative könnte nur unter den schon skizzierten Umständen angenommen werden, nämlich wenn die betreffende Person sich vorher schon längere Zeit in der Region aufgehalten hatte und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Erforderlich wäre ausserdem, dass sich die Person dank ihres Berufs beziehungsweise ihrer Qualifikationen in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren und für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Schliesslich würde ein Bleiberecht vom Vorhandensein einer sogenannten Gewährsperson abhängig gemacht werden (vgl. BVGE 2008/5 a.a.O.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen, von der Vorinstanz nicht widerlegten Angaben aus Kirkuk, wo er bis Februar oder April 2007 gelebt hat. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in die Provinz Erbil als zumutbar. Zwar stamme der Beschwerdeführer nicht aus dieser Provinz, doch habe er vor der Ausreise bei seiner Schwester in Erbil gewohnt, wo auch ein Onkel mütterlicherseits lebe. Deshalb verfüge er in Erbil über "ein intaktes und wirtschaftlich integriertes soziales Beziehungsnetz" (E. II 2 S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Ausserdem sei ein Elternteil kurdischer Abstammung, und der Beschwerdeführer verstehe und spreche die kurdische Sprache. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, die Wegweisung nach Irak, insbesondere Erbil, sei unzumutbar. Er habe nach der Flucht aus Kirkuk ungefähr zehn Wochen in Erbil bei seiner Schwester verbracht und gemerkt, dass er als Sohn eines Arabers in Kurdistan nicht willkommen sei. Dass seine Mutter Kurdin sei, nütze ihm nichts. Seine Schwester könne in Erbil leben, weil sie mit einem Kurden verheiratet sei. Seine kurdischen Verwandten, insbesondere sein Onkel, würden ihn nicht besonders mögen. Es sei für ihn unvorstellbar, bei ihnen zu leben, und er denke auch nicht, dass sie ihn aufnehmen würden, da sie nicht wegen ihm an ihrem Wohnort in ethni sche Konflikte geraten wollten. Zudem bräuchte er eine Aufenthaltsbewilligung, welche er als Araber kaum erhalten würde. D-6474/2007 6.3.4 Der Beschwerdeführer gilt als ethnischer Araber, weil sein Vater Araber und seine Mutter Kurdin ist. Mit seiner (arabischen) Schwester und einem (kurdischen) Onkel mütterlicherseits verfügt er in Erbil zwar über nahe Verwandte. Es bleibt jedoch zweifelhaft, ob dieses eher dünne Beziehungsnetz aufgrund der ethnischen Konstellation als tragfähig bezeichnet werden kann. Nach eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer nach der Flucht aus Kirkuk sodann ungefähr zweieinhalb Monate in Erbil auf; vor der Weiterreise in die Schweiz sei er während drei Monaten in der Türkei gewesen. Auch wenn man davon ausginge, dass sein Aufenthalt in Erbil länger und derjenige in der Türkei kürzer gewesen wäre als von ihm angegeben, kann im Falle des Beschwerdeführers nicht von einem gemäss oben skizzierter Praxis "längere Zeit" dauernden Aufenthalt in Erbil ausgegangen werden, weshalb in seinem Falle nicht von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausgegangen werden kann. 6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die nach der Rechtsprechung für einen Wegweisungsvollzug in das nordirakische Erbil er forderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit nicht erfüllt sind. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als nicht zumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AuG. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Indessen hat die Vorinstanz deren Vollzug zu Unrecht als zumutbar erachtet. Das BFM ist daher anzuweisen, aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Erbil dessen vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. D-6474/2007 8.2 Bezüglich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten. Eine Partei entschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG ist demzufolge nicht zu entrichten. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-6474/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 16

D-6474/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 D-6474/2007 — Swissrulings