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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2009 D-6472/2008

2 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,242 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6472/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6472/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2006 in Richtung Sudan. Am 3. Januar 2007 sei sie von Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 17. Januar 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2007 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Lebenspartner und Vater ihrer Tochter sei am 14. Dezember 2002 verhaftet worden, weil er Äthiopier sei und ihm Eritrea-feindliche Aktivitäten vorgeworfen worden seien. Als sie sich im März 2004 beim Geheimdienst nach ihrem Mann erkundigt habe, habe ihr ein Colonel namens A. versprochen, er würde ihr helfen. Sie sei daher immer wieder zu ihm gegangen. Ab Januar 2005 sei A. wiederholt zu ihr nach Hause gekommen. Dabei habe er sie gedrängt, ihn zu heiraten. Er habe sie auch mit einer Pistole bedroht. Sie habe sich ihm jedoch widersetzt, worauf sie am 18. Juni 2005 von Soldaten verhaftet worden sei. Im Gefängnis sei sie zu ihrem Mann befragt und geschlagen worden. Ausserdem sei sie von den Polizisten sexuell belästigt worden. Erst am 2. März 2006 sei sie wieder freigelassen worden, und zwar nur, damit sie sich um ihre Tochter habe kümmern können. Sie habe allerdings eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach sie umgehend erscheinen würde, falls sie eine Vorladung erhalte. Ungefähr zwei Monate später habe sie auf dem Weg nach Hause von einem Nachbarn erfahren, das die Polizei ein Schreiben für sie habe abgeben wollen. Dabei habe es sich bestimmt um eine Vorladung gehandelt. Um ihr Leben zu retten, sei sie aus diesen Gründen am 5. Mai 2006 aus dem Heimatland ins Ausland geflüchtet. Ihre Tochter sei bei ihren Eltern geblieben. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea umgebracht zu werden. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, eine Taufbescheinigung sowie ein Impfzeugnis betreffend ihre Tochter zu den Akten. D-6472/2008 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete die Vorinstanz jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea als unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine vom Sozialamt des Kantons (...) ausgestellte Bestätigung des Sozialhilfebezugs vom 23. September 2008 (Kopie) bei. D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. D-6472/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere D-6472/2008 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten mehrere Ungereimtheiten. Beispielsweise habe sie in Bezug auf A. zunächst ausgesagt, dieser habe sie bedroht, aber nie angerührt. Es sei auch zu keinerlei Intimitäten gekommen. Andernorts habe sie dagegen vorgebracht, A. habe sie oft geschlagen und gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen. Im Weiteren habe sie in der Erstbefragung gesagt, sie habe A. während 4-5 Monaten an seinem Arbeitsort aufgesucht. In der kantonalen Anhörung habe sie hingegen erklärt, sie habe A. ein Jahr lang an dessen Arbeitsort aufgesucht. In Bezug auf den Arbeitsort von A. habe die Beschwerdeführerin ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht: Einmal habe sie angegeben, A. habe im Büro des Geheimdienstes gearbeitet. Andernorts habe sie ihn als Gefängnismitarbeiter betitelt. Sie habe zudem zunächst vorgebracht, sie habe von jemandem einen Hinweis erhalten, wo sie nach ihrem Freund fragen müsse. An anderer Stelle habe sie hingegen geltend gemacht, sie habe aufgrund eigener Überlegungen gewusst, wo sie nach ihrem Freund suchen müsse. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einmal erklärt, der Nachbar habe angenommen, dass die Polizei eine Vorladung habe vorbeibringen wollen. Andernorts habe sie dagegen ausgesagt, der Polizist habe dem Nachbarn gesagt, es handle sich bei dem Schreiben um eine Vorladung. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin erst anlässlich der zweiten Befragung geltend gemacht, dass regimefeindlich eingestellte Personen jeweils bei ihnen übernachtet hätten. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrem Wohnort geblieben sei, obwohl sie angeblich mehrfach und über längere Zeit hinweg von A. bedroht und bedrängt worden sei. Da sie eigenen Angaben zufolge über reichlich Geld verfügt habe, hätte sie sich dieser Situation durch einen Umzug entziehen können. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. D-6472/2008 4.2 In der Beschwerde wird zunächst daran erinnert, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität durch Abgabe ihrer Identitätskarte belegt habe; dieser Umstand lasse sie als generell glaubwürdig erscheinen. Danach wird ausgeführt, die von der Vorinstanz aufgelisteten angeblichen Widersprüche seien zu relativieren. Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung ausgesagt, A. habe sie nicht angefasst. Damit habe sie jedoch nur gemeint, sie habe mit ihm keinen sexuellen Verkehr gehabt. Der angebliche Widerspruch sei somit auf eine unpräzise Übersetzung zurückzuführen. In Bezug auf die Gewaltanwendung durch A. habe sie in der kantonalen Befragung lediglich ausführlichere, nicht jedoch zu den Vorbringen in der Erstbefragung in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Auch der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Bezeichnung von A. beruhe auf einem Übersetzungsproblem. Der Colonel sei kein Gefängnismitarbeiter, sondern ein Geheimdienstmitarbeiter. Sie habe in der kantonalen Befragung auch klargestellt, dass es in (...) kein Gefängnis gebe. In der Beschwerde wird im Weiteren vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich lange Zeit überlegt, wo sie zusätzlich nach ihrem Mann suchen könnte. Es lasse sich nicht mehr eruieren, wessen Hinweis schliesslich zu ihrem Entschluss geführt habe, dort (in [...]) nachzufragen. Sie habe im Übrigen nicht explizit behauptet, sie sei ohne fremde Hinweise auf (...) gekommen. Ohnehin handle es sich bei dieser Frage um einen nebensächlichen Punkt. Von den angeblichen politischen Aktivitäten ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nichts gewusst. Sie habe erst in den Verhören davon erfahren. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vom politischen Engagement ihres Mannes gewusst habe und die angeblichen Übernachtungen tatsächlich stattgefunden hätten. Vielmehr handle es sich bei den Übernachtungen um eine Unterstellung. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der kantonalen Anhörung ausführlicher geäussert habe als in der Empfangsstelle. Dieser Umstand könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sei es schliesslich nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Behelligungen durch A. an ihrem Wohnort geblieben sei; denn sie habe weiterhin gehofft, von A. Informationen zum Verbleib ihres Mannes zu erhalten. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin befürchte in ihrem Heimatland eine Verfolgung aufgrund der tatsächlichen oder angeblichen D-6472/2008 Aktivitäten ihres Mannes. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren. Zumindest sei ihr jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und zwar aufgrund der vom BFM anerkannten Tatsache, dass sie infolge ihrer illegalen Ausreise aus dem Heimatland in Eritrea mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen müsse. Eine derart hohe Freiheitsstrafe könne indessen nicht als legitimes Strafmass betrachtet werden, sondern impliziere, dass den so bestraften Personen eine staatsfeindliche Haltung unterstellt werde. Analog zu der bei illegal ausgereisten Tibetern (und Irakern zur Zeit von Saddam Hussein) praktizierten Rechtsprechung sei die Beschwerdeführerin daher zumindest als Flüchtling anzuerkennen. 5. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aus ihrem Heimatland flüchten müssen, weil sie dort durch die Behörden verfolgt worden sei. Wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde, sind ihre diesbezüglichen Vorbringen indessen unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten unplausibel oder widersprüchlich sind. Beispielsweise erscheint es nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin erst im März 2004 erstmals in (...) nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigte (vgl. A15, S. 10), nachdem ihr Mann angeblich bereits im Dezember 2002 verhaftet worden war. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Grund für ihren Entschluss, in (...) nach ihrem Mann zu fragen, unterschiedliche Angaben gemacht: Während sie einmal erklärte, sie habe irgendwann gehört, ihr Mann sei in (...) (vgl. A15, S. 7), gab sie andernorts zu Protokoll, sie habe gedacht, sie könnte sich noch in (...) erkundigen, da dort bekanntlich die politischen Häftlinge befragt würden (vgl. A15, S. 10). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die erwähnten, grundsätzlich widersprüchlichen Formulierungen der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin machte anschliessend geltend, sie sei zunächst drei bis vier Monate lang immer wieder zu A. gegangen. Danach sei er jeweils zu ihr nach Hause gekommen (vgl. A1, S. 5). Im Widerspruch dazu brachte sie in der kantonalen Anhörung vor, sie sei während eines Jahres immer zu A. ins Büro gegangen, und erst ab Januar 2005 sei dieser jeweils zu ihr gekommen (vgl. A15, S. 11). In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzustellen, dass es realitätsfremd D-6472/2008 erscheint, dass die Beschwerdeführerin derart lange Kontakt zu A. pflegte, obwohl dieser ihr entgegen seinen Versprechungen offensichtlich keinerlei brauchbare Informationen über den Verbleib ihres Lebenspartners zukommen liess. Hinsichtlich der Frage, ob A. die Beschwerdeführerin körperlich behelligt habe, gab sie ebenfalls unterschiedliche Antworten. Während sie in der Erstbefragung noch vorbrachte, es sei nicht zu Intimitäten gekommen, und A. habe sie nicht angefasst (vgl. A1, S. 5), führte sie in der kantonalen Anhörung aus, A. habe sie geschlagen, gewürgt und sexuell belästigt. Er habe versucht, mit ihr zu schlafen (vgl. A15, S. 12). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind diese Aussagen sehr wohl als widersprüchlich zu erachten. Wenn A. nämlich tatsächlich versucht hätte, mit der Beschwerdeführerin zu schlafen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies bei der Frage, ob es zu Intimitäten gekommen sei, erwähnt hätte. Stattdessen verneinte sie diese Frage in der Erstbefragung kategorisch, was im Widerspruch steht zu ihren diesbezüglichen Aussagen in der kantonalen Anhörung. Zur angeblichen Inhaftierung der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen: Ihrer wiederholten Darstellung zufolge wurde sie verhaftet, weil sie sich den Annäherungsversuchen von A. widersetzt hatte (vgl. A1, S. 4 und 5 sowie A15, S. 7). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin neun Monate lang zu den angeblichen politischen Aktivitäten ihres Mannes befragt und dabei verdächtigt wurde, ihrem Mann geholfen zu haben (vgl. dazu A15, S. 15). Wäre sie effektiv infolge ihrer Weigerung, A. zu heiraten, verhaftet worden, hätten sich die Polizisten kaum die Mühe gemacht, die Beschwerdeführerin neun Monate lang ständig zu ihrem Mann zu befragen. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin sicherlich nicht erst im Juni 2005 verhaftet worden, wenn die Behörden sie tatsächlich verdächtigt hätten, über die politische Tätigkeit ihres bereits im Dezember 2002 verhafteten Mannes Bescheid zu wissen. Den Akten ist nach dem Gesagten kein plausibler Grund für die angeblich neun Monate dauernde Inhaftierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Im Weiteren ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb sie am 2. März 2006 aus der Haft entlassen wurde, obwohl sie angeblich die Fragen der Behörden nicht zu deren Zufriedenheit beantwortet hatte. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, man habe sie freigelassen, damit sie sich um ihre Tochter habe kümmern können. Diese Erklärung überzeugt indessen nicht, da ja zumindest A. wusste, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter hat, sie aber trotzdem während neun D-6472/2008 Monaten inhaftieren liess. Es ist unter diesen Umständen nicht plausibel, dass die Tochter plötzlich den Grund für die Freilassung der Beschwerdeführerin darstellte. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem wenig plausible und überdies unpräzise Aussagen in Bezug auf die angebliche versuchte Zustellung einer Vorladung gemacht. Wie vom BFM zu Recht aufgezeigt wurde, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig hervor, ob die Nachbarn lediglich annahmen, es handle sich beim Schreiben um eine Vorladung (vgl. A15, S. 8), oder ob die Polizei den Nachbarn gesagt habe, es sei eine Vorladung (vgl. A15, S. 18). Ungeachtet dessen ist Folgendes zu bemerken: Wenn die Polizei effektiv versucht hätte, der Beschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Ausreise eine Vorladung zuzustellen, dann müsste davon ausgegangen werden, dass die Behörden später erneut einen Zustellungsversuch unternommen und bei Nachbarn und Familienangehörigen nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin jedoch bezeichnenderweise nicht geltend gemacht, obwohl sie angibt, seit ihrer Ankunft in der Schweiz nach Hause telefoniert zu haben (vgl. A15, S. 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel betreffend die angebliche Verfolgung im Heimatland, namentlich den angeblichen Gefängnisaufenthalt, zu den Akten reichte. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Eritrea durch die Behörden verfolgt wurde, insgesamt als unglaubhaft zu erachten. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die unbestrittene illegale Ausreise aus Eritrea begründe nicht lediglich ein Wegweisungsvollzugshindernis (vgl. die vorinstanzliche Verfügung), sondern müsse darüber hinaus im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes (vgl. Art. 54 AsylG) zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin führen, da diese bei einer Rückkehr nach Eritrea infolge der illegalen Ausreise mit einer implizit politisch motivierten, hohen Haftstrafe rechnen müsse. Dieser Auffassung kann indessen aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. In der angefochtenen Verfügung wird erläutert, die illegale Ausreise aus Eritrea werde dort mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft. Bei den genannten fünf Jahren handelt es sich jedoch offensichtlich um die Höchststrafe für dieses Delikt. Da die Beschwerdeführerin indessen weder in Eritrea noch im Ausland politisch tätig war und ihre Vorbringen in Bezug auf ihre angebliche frühere Inhaftierung für unglaubhaft befunden wurden (vgl. vorstehend E. 5.1), ist im vorliegenden Fall nicht davon D-6472/2008 auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea allein infolge der illegalen Ausreise mit einer derart hohen Strafe rechnen müsste. Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie deswegen zur Rechenschaft gezogen wird; aufgrund der bestehenden Aktenlage ist aber nicht damit zu rechnen, dass eine allenfalls verhängte Strafe als schwergewichtig politisch motiviert zu qualifizieren wäre. Demzufolge ist die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin im vorliegenden Einzelfall nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung vor der Ausreise aus dem Heimatland nicht glaubhaft sind und ihr überdies auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland zugestanden werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht noch näher einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 11. September 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-6472/2008 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4-7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6472/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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