Abtei lung IV D-647/2008 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-647/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 15. November 2007 verliess und über (Land 1), (Land 2) sowie (Land 3) am 3. Dezember 2007 ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 19. Dezember 2007 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass das BFM am 16. Januar 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung zu den Asylgründen durchführte, dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2004 in Lagos gewohnt, dass er im November 2007 an seinem Wohnort einen Anruf eines Familienmitglieds erhalten habe, das ihn im Dorf habe sprechen wollen, dass er dabei erfahren habe, dass seine Zwillingsschwester gestorben sei, weil sein Vater sie zur Beschneidung gebracht habe, dass er von seinem Vater Auskunft über das Geschehene verlangt habe, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf er den Vater gestossen habe und dieser unglücklich auf den Hinterkopf gefallen sei, dass die beiden Brüder seines Vaters diesen ins Spital gefahren hätten, D-647/2008 dass er später erfahren habe, der Vater sei noch vor Erreichen des Spitals verstorben, dass sein Onkel auf dem Weg nach Hause den Vorfall der Polizei rapportiert habe, dass er beim Anblick der auf das Haus zukommenden Polizisten über den Hinterhof geflüchtet sei, das Dorf verlassen und sich weiter nach Lagos begeben habe, wo er zwei Tage später aber ebenfalls aufgesucht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2008 (Poststempel; vorab per Telefax) sinngemäss gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und um Nachfrist zu deren Begründung ersucht hat, dass mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2008 – eröffnet am 11. Februar 2008 – der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen, dass ausserdem der Rechtsvertreter aufgefordert wurde, innert gleicher Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, dass am 12. Februar 2008 die Beschwerdeverbesserung sowie die Vollmacht nachgereicht wurden, D-647/2008 dass der Beschwerdeführer die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung der nötigen Identitätspapiere sowie die Annulierung beziehungsweise Aussetzung der Wegweisung beantragen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-647/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-647/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Empfangszentrum B._______ am 19. Dezember 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 16. Januar 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im EVZ B._______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-.5.2 S.65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, D-647/2008 dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend in diesem Zusammenhang bloss noch auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, wonach ihm durchaus bewusst gewesen war, dass für allfällige Reisen, insbesondere solchen nach Europa, ein Pass erforderlich sei (Protokoll EVZ, S. 4; Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 8), dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte, dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeverbesserung vom 12. Februar 2008 die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt und sich die diesbezüglich anderen Einwendungen in Anbetracht des oben Erwähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen, dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, er werde sich zwecks Papierbeschaffung mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung setzen, dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109), dass der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die angekündigte Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertretung in Bern während hängigem Verfahren, letztlich D-647/2008 kaum mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung zu vereinbaren sein dürfte, dass sodann insbesondere das Argument nicht verfängt, wonach sich allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe, erklären lassen, dass den Anhörungsprotokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, den Befragungen zu folgen, dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut bezeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Protokolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat, dass darüber hinaus die bei der direkten Bundesanhörung anwesende Person des Hilfswerks nach Zusatzfragen keine Einwände anmeldete oder weitere Abklärungen anregte, dass schliesslich die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 16. Januar 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-647/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerdeverbesserung (Ziff. 5 der Begründung) – die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung dorthin schliessen lässt, D-647/2008 dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Kassettenrecorderreparateur bestritten hat, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass abschliessend festzuhalten ist, dass der Rechtsvertreter nicht nur wie vorliegend sondern auch in anderen Verfahren mangelhafte Beschwerden (D-4960/2007; D-7052/2007; E-6673/2007) gegen Nichteintretensentscheide des BFM eingereicht hat, worin er um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde ersuchte, weil er – eigenen Angaben zufolge – jeweils erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert worden sei, D-647/2008 dass der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang explizit auf die Rechtsprechung in EMARK 2000 Nr. 7 und EMARK 2005 Nr. 10 hinzuweisen ist, (Dispositiv nächste Seite) D-647/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12