Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6466/2018
Urteil v o m 6 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (..)
D-6466/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2016 in die Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2016 und der Anhörung vom 6. Oktober 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen seines Vaters – dieser sei verdächtigt worden, Waffen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert zu haben, und deswegen von (…) bis (…) in Haft gewesen – dreimal von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen und massiv gefoltert worden. Auch danach sei er weiter unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte gestanden und immer wieder massiv bedroht worden. Wegen seiner politischer Betätigung bei der (…) sei er ebenfalls verfolgt worden. B. Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 13. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz stand. Aufgrund der realitätsfremden, ungereimten und widersprüchlichen Aussagen zu Kernelementen der angeblichen Verfolgungslage sei davon auszugeben, dass sich die Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen würden. Zudem bestünde kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu befürchten haben. C. C.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 31. Juli 2018 um wiedererwägungsweise Aufhebung des Asylentscheides, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei ihm zwischenzeitlich gelungen, Beweismittel für seine Asylvorbringen erhältlich zu machen. Die Ärzte hätten bis anhin aus Angst vor Repressalien seine Behandlungen nicht bestätigen wollen. Erst nachdem der behandelnde Arzt Dr. B._______ über den drohenden Vollzug seiner Wegweisung informiert
D-6466/2018 worden sei, habe dieser schriftlich bestätigt, ihn am (…) nach einem Angriff durch Militärangehörige behandelt zu haben. Weiter würden ein Justice of Peace und ein Pfarrer in Referenzschreiben seine Gefährdung bei einer Rückkehr bestätigen. Zudem schildere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in einem Bericht vom 12. Januar 2018 Fälle, in denen der sri lankische Staatsapparat zusammen mit paramilitärischen Gruppen tamilische Personen sowie deren Familienangehörige, welche den LTTE oder den TNA naheständen, systematisch behellige, willkürlich verhafte und Lösegelder erpresse. Einem weiteren Bericht sei die Kultur der Überwachung durch die Sicherheitskräfte im Norden und Osten Sri Lankas zu entnehmen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Unzählige Personen würden weiterhin als vermisst gelten, so auch mehrere seiner Familienmitglieder. Er weise insgesamt ein derartiges Profil auf, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe. C.c Der Beschwerdeführer reichte ein (bebildertes) ärztliches Bestätigungsschreiben sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 13. November 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. November 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie einstweilige Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. Ferner sei der Arzt Dr. B._______, (…) Hospital, C._______, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung zu befragen. Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte zur Lage in Sri Lanka bei.
D-6466/2018 F. Am 15. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 21. November 2018 forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis 6. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Dezember 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6466/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-6466/2018 Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe die eingereichten Beweismittel ungenügend berücksichtigt und ohne weitere Abklärungen als falsch bezeichnet. Weiter habe das SEM es unterlassen, öffentlich zugängliche Quellen beizuziehen. In Verletzung der Untersuchungspflicht sei dadurch der Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine darin, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 4.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem es im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung lediglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 13. November 2017 verwiesen habe. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich dabei mit allen wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehalten, dass diese nicht geeignet seien, die Einschätzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung in Frage zu stellen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern abermals eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich dem Gesagten nach als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen
D-6466/2018 Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. Hinsichtlich des Beweisantrages, es sei der Arzt B._______ durch die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka zu befragen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden ist und nur die notwendigen berücksichtigt (Art. 37 BzP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Wiedererwägungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besass, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Der angerufene Zeuge kann als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. WEISSENBERGER/ HIRZEL, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12), wie dies vorliegend mit dem eingereichten ärztlichen Bestätigungsschreiben im Übrigen auch gemacht worden ist. Der Antrag auf Befragung des Arztes B._______ durch die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-6466/2018 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie hier – unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6.3 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2017 zu beseitigen vermögen. 7. 7.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht neu beziehungsweise nicht erheblich seien. So habe der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe angeführt, weshalb er die Beweismittel erst jetzt habe nachreichen können. Auch seien die Beweismittel insgesamt nicht beweiskräftig genug, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen zu belegen. So sei die Person auf dem Foto des ärztlichen Berichtes nicht zu erkennen. Zudem erwecke das Schreiben – ungeachtet allfälliger Fragen nach der Authentizität – den Eindruck eines wenig überzeugenden Gefälligkeitsschreibens ohne erheblichen Beweiswert. Auch beim Referenzschreiben des Gemeindepriesters sei von einem Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert auszugehen. Schlussendlich scheine das Schreiben des Justice of The Peace aus C._______, wie viele vergleichbare Bestätigungsschreiben im sri-lankischen Kontext, auf Wunsch hin ausgestellt worden zu sein und stelle vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage ebenfalls kein relevantes Beweismittel dar. Auch sonst habe er keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche die bisherige Einschätzung seiner Verfolgungslage in Sri Lanka ändern könnten. Er beziehe sich vor allem auf allgemeine Lageberichte zu Sri Lanka, ohne dass er spezifische neue Informationen über seine Geschichte liefern würde. Es sei damit nach wie vor davon auszugehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb er auch kein Asyl erhalten könne. 7.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, seit dem Erlass der Verfügung habe sich die politische Lage in Sri Lanka grundlegend geändert. Der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa sei
D-6466/2018 seit dem 26. Oktober 2018 faktisch wieder an der Macht. Dieser sei während seiner letzten Amtszeit mit eiserner Hand gegen verdächtige Tamilen vorgegangen, wobei massivste Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien. Eines der Motive der Machtergreifung durch Rajapaksa sei die Verhinderung der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Die Gefährdungslage für im Exil lebende Tamilen habe sich damit verschärft. Der Entscheid beruhe somit auf einer nicht mehr aktuellen Länderanalyse. Er habe im Wiedererwägungsgesuch ausführlich dargelegt, weshalb er die Bestätigung des Arztes nicht schon im ordentlichen Asylverfahren habe einbringen können. Trotz intensivster Bemühungen habe der Arzt die Bestätigung aus Angst vor Repressalien erst ausgestellt, nachdem ihm die ausweglose Situation sowie die Gefährdung des Lebens (des Beschwerdeführers) dargelegt worden sei. Im Übrigen seien gemäss Rechtsprechung eingereichte Beweismittel aber selbst bei einer verspäteten Geltendmachung – wovon hier nicht auszugehen sei – in jedem Fall zu prüfen. Dies sei vorliegend unterblieben. Er habe seine Vorbringen ausführlich dargelegt und mit Beweismitteln untermauert. Er habe am eigenen Leib erfahren, dass der Verdacht der Unterstützung protamilischer Gruppierungen nicht harmlos sei. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Seine Furcht sei begründet, wenn er vor diesem Hintergrund um sein Leben gefürchtet und die Flucht ergriffen habe. Familienmitglieder von LTTE-Mitgliedern würden in den Augen des sri-lankischen Staates auch heute noch eine grosse Bedrohung darstellen. Dass sich die Armee nach dem Machtwechsel nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, sei falsch und entspreche – insbesondere seit dem 26. Oktober 2018 – nicht mehr der Realität. Angehörige von verschwundenen Personen würden von den Sicherheitsbehörden generell als Feinde wahrgenommen, schikaniert und eingeschüchtert. Insgesamt erfülle er zahlreiche Risikofaktoren und gehöre zur Gruppe derjenigen Personen, in denen die sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes sehe. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Schlussendlich habe das SEM die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung nicht korrekt und vollständig vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig. Überdies lägen klare Hinweise dafür vor, dass er konkret gefährdet sei, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere wenn er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre, wo
D-6466/2018 er ein Asylgesuch gestellt habe und die LTTE nicht verboten seien. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar. 8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer eine verschärfte Gefährdungslage in Sri Lanka geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; https://www.nzz.ch/internation/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221; abgerufen am 25. Januar 2019). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen einer veränderten politischen Lage in Sri Lanka aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8.2 Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Vorbringen, er habe die Neuheit der Beweismittel ausführlich dargelegt, nichts für sich abzuleiten. Es ist zunächst festzustellen, dass er diesbezüglich zu den zwei Referenzschreiben weder im Wiedererwägungsgesuch noch auf Rechtsmittelebene Ausführungen gemacht hat. Er brachte hinsichtlich der ärztlichen Bestätigung einzig vor, der Arzt habe gezögert und diese erst nach Erläuterung seiner ausweglosen Situation ausgestellt. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es wäre vom Beschwerdeführer respektive seinen Angehörigen spätestens mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Asylentscheids respektive anlässlich des dannzumal möglichen Beschwerdeverfahrens zu erwarten gewesen, den Arzt zur Abgabe einer Bestätigung zu bewegen und diese im ordentlichen Asylverfahren einzureichen. Es ist festzuhalten, dass das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dabei hat, analog der Revision, die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen
D-6466/2018 Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, restriktiv zu erfolgen hat. Im Übrigen sind die Beweismittel auch nicht als erheblich zu erachten. So sind ärztliche Berichte ihrer Natur nach lediglich geeignet, allfällige Verletzungsbilder zu beschreiben sowie getroffene Therapiemassnamen zu erläutern. Sie sind jedoch nicht geeignet, rechtserheblich den Ursprung von Verletzungen bestimmten Tätern zuzuordnen beziehungsweise diesbezügliche Verfolgungen zu belegen. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der eingereichte Bericht auch einen äusserst geringen Beweiswert aufweist. So fällt er nämlich inhaltlich ausgesprochen vage aus, indem er einzig bei einem Angriff durch Mitglieder des Militärgeheimdienstes vom (…) entstandene Verletzungen erwähnt. Keine Erwähnung finden Art und Schwere der Verletzungen respektive getroffene medizinische Massnahmen. Weiter ist der Bericht weder datiert noch deutet ausser einem Stempel mit dem Namen des Arztes und einer Unterschrift etwas darauf hin, dass er auf offiziellem Papier des Spitals verfasst worden wäre. Auf dem im Bericht enthaltenen – nicht datierten – Foto ist der Beschwerdeführer sodann auch nicht zu erkennen. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass das ärztliche Schreiben den Eindruck eines wenig überzeugenden Gefälligkeitsschreibens erweckt. Auch das Referenzschreiben des Gemeindepriesters der (…) in D._______ vom 2. Mai 2018 weist einen äusserst geringen Beweiswert auf. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument, sondern um ein Gefälligkeitsschreiben mit vagen inhaltlichen Angaben handelt. Im Übrigen ist es äusserst unerwartet und vermag daher nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer, der Hindu ist (vgl. SEM act. A4, S. 3), während 15 Jahren an den Gottesdiensten einer christlichen Kirche teilgenommen haben soll. Schlussendlich ist dem SEM auch hinsichtlich des Schreibens des Justice of The Peace aus C._______ zuzustimmen, dass dieses wohl auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist und es vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage kein relevantes Beweismittel darstellt. 8.3 Keines der eingereichten Beweismittel vermag demnach die Annahme des SEM anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens zu entkräften, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er erfülle – insbesondere vor der aktuellen Lage in Sri Lanka – zahlreiche Risikofaktoren, vermag er abermals nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des Gerichts bestehen – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. E. 8.1) – keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der
D-6466/2018 im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Etwas anderes vermag er auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 9. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Aufgrund des Gesagten ist die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung in der Verfügung vom 13. November 2017 zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend. Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse war nicht erforderlich (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1). Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus den auf Rechtsmittelebene eingereichten Beilagen nicht abzuleiten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit wäre das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen gewesen, es erweist sich indes mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
D-6466/2018 festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-6466/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur teilweisen Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der noch ausstehende Betrag von Fr. 750.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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