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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 D-6466/2014

2 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,116 parole·~26 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6466/2014

Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (…).

D-6466/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am (…) 2013 und gelangte am 28. Juni 2013 mit dem Flugzeug über die Türkei in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Juli 2013 wurde sie summarisch befragt und am 7. Oktober 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Flüchtlingslager, wo sie gewohnt und gearbeitet habe, in der Nacht vom (…) 2013 von vermummten Männern in Militärkleidung vergewaltigt worden. Aufgrund der Verletzungen habe sie im Spital behandelt werden müssen. Gegen die Männer habe sie eine Anzeige gemacht. Daraufhin habe sie Drohanrufe erhalten, sie solle diese wieder zurückziehen, sonst würde ihre Familie umgebracht. Aus Angst und weil sie als Angehörige eines Minderheitenclans keine Unterstützung vom Clan erhalte, sei sie ausgereist. B. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 und 10. Januar 2014 informierte die Beschwerdeführerin, dass ihr (Kind) B._______ am (…) 2013 von Menschen, die eigentlich nach ihr gesucht hätten, ermordet worden sei. Ihre anderen (Kinder) C._______ und D._______ sowie ihr Bruder E._______ seien an der Grenze von Somalia zu Kenia festgenommen worden und befänden sich nun in Z._______/Kenia in Haft. Mit Schreiben vom 15. April 2014 führte sie ergänzend aus, ihre (Kinder) und ihr Bruder seien nach ihrer Festnahme in ein geschlossenes Camp gebracht und danach nach Mogadischu zurückgeschickt worden. Ihr Bruder sei am (…) 2014 aus denselben Gründen wie schon ihr (Kind) umgebracht worden. Ihre anderen beiden (Kinder) wohnten nun abwechselnd bei verschiedenen Nachbarn. C. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an und teilte mit, C._______ (Kind) sei entführt worden. D. Mit Schreiben vom 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin ein, worin ausgeführt wird, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihr die Schuld am Tod ihres Bruders gebe

D-6466/2014 und sich deshalb nicht um ihre (Kinder) kümmern wolle. C._______ sei inzwischen wieder aufgetaucht. Wochenlang sei (es) von einem Mann festgehalten und vergewaltigt worden, bis (es) habe fliehen können. Die Frau, die sich momentan um die (Kinder) kümmere, wolle diese loswerden, weil sie Angst habe. E. Am 6. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. F. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 – eröffnet am 10. Oktober 2014 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. G. Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhob hiergegen mit Eingabe vom 5. November 2014 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 3. Dezember 2014 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit Eingabe vom 19. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsver-

D-6466/2014 treterin ebenfalls gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 10. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014, welche der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6466/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Vorab sei festzuhalten, dass sie bereits zu ihrer Clanzugehörigkeit und ihrem Familienleben widersprüchliche Aussagen gemacht habe, welche sie nicht aufzulösen gewusst habe. An der Befragung habe sie angegeben zum Clan F._______ und Subclan G._______ zu gehören, während sie an der Anhörung gesagt habe, sie gehöre zur Clanfamilie der H._______, Clan I._______, Subclan J._______ und Subsubclan K._______. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie erklärt, G._______ sei der Clan ihrer Mutter. An der ergänzenden Anhörung habe sie wiederum angegeben zur Clanfamilie F._______ und Subclan L._______ zu gehören. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht habe sie erklärt, der Clanfamilie der H._______ anzugehören, da sie von dieser unterdrückt werde. Ferner habe sie an der Anhörung angegeben, dass sie (Situation Ehemann) bei dessen Familie gelebt habe, während sie an der ergänzenden Anhörung angegeben habe, dieser habe in einem anderen Quartier gelebt und seine Familie habe nicht gewusst, dass sie verheiratet gewesen seien. Zudem seien ihre Aussagen zum Leben im Flüchtlingslager, wo sie zirka drei Jahre gewohnt habe, vage und ausweichend gewesen. So habe sie keine kon-

D-6466/2014 kreten Angaben zu den andere Personen machen können und nicht gewusst, woher diese gekommen seien. Auch zu den Frauen, mit denen sie (Arbeit) habe, habe sie keine Angaben machen können. So habe sie beispielsweise deren Clanzugehörigkeit nicht gekannt. Personen somalischer Muttersprachler könnten bereits anhand des Dialektes einer Person deren Herkunftsregion und teilweise sogar deren Clan erkennen. Ferner sei die Mehrheit der Flüchtlingslager in Mogadischu von den Clanstrukturen stark geprägt, sodass viele Flüchtlinge ein Camp ihres Clans auswählten. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sie mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Auch zum Abend des (…) 2013 habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie anlässlich der Anhörung angegeben, dies sei ein wichtiger Tag für die somalischen Leute gewesen. Die Al-Shabab sei vertrieben worden und man habe einen neuen Präsidenten gewählt, deshalb sei ein Fest gefeiert worden. An der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe an einem Fest für den Jugendtag, "SYL", teilgenommen, welcher jährlich gefeiert werde. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, sie habe das nicht so gesagt, sie habe nur sagen wollen, dass dies jedes Jahr gefeiert werde und die Al- Shabab nicht anwesend gewesen seien, es sei nicht darum gegangen, einen Präsidenten zu feiern. Diese Aussage vermöge den Widerspruch nicht zu klären. Weiter seien ihre Aussagen zu der geltend gemachten Vergewaltigung vage. Sie habe immer wiederholt, dass sie vergewaltigt und geschlagen worden sei. Ihre Beschreibung enthalte jedoch keine Realkennzeichen und sei oberflächlich. Es vermittle den Eindruck, dass sie das Gesagte nicht selber erlebt habe. Ausserdem habe sie widersprüchliche Aussagen zu den Drohanrufen gemacht. So habe sie an der Befragung angegeben, sie sei vom (…) bis (…)2013 telefonisch bedroht worden und habe dann ihr Telefon weggeworfen. An der Anhörung habe sie wiederum erklärt, sie habe die Anrufe erhalten, bis sie das Land verlassen habe, und sie habe fast jeden Tag die SIM-Karte wechseln müssen. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie lediglich erklärt, dass sie bis zu Ausreise bedroht worden sei. Weiter habe sie an der Befragung erklärt, sie habe ihr Haus verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren, später jedoch erklärt, ihr Bruder habe das Haus verkauft. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, ihr Bruder habe es verkauft, sie sei verletzt gewesen und habe sich verstecken müssen. Schliesslich habe sie an der Anhörung angegeben, das Haus sei für 12'000 Dollar verkauft worden. Da sie an der Befragung jedoch angegeben habe, dass die Reise 15'000 Dollar gekostet habe, sei sie auf diesen Widerspruch angesprochen worden. Ihre Erklärung, das

D-6466/2014 Haus habe 15'000 Dollar gekostet, sie habe dem Händler 3000 Dollar gegeben und die Reise habe 12'000 Dollar gekostet, vermöge den Widerspruch nicht aufzuklären. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Identifizierung der Clangruppen in Somalia sei komplex. Neben den Hauptclans gebe es Minderheitsbezeichnungen, welche keine Clanbezeichnungen im eigentlichen Sinn seien. Die nomadischen Clans würden aber versuchen, die Minderheiten in ihre Clanstrukturen zu assimilieren In Mogadischu dominiere der Hauptclan H._______. Dies habe sie versucht zu erklären. Ein Subclan seien die I._______. Die Angaben K._______, M._______, F._______ usw. seien Minderheitenbezeichnungen. Sie habe angegeben, den F._______ anzugehören, diese seien eine Minderheit, kein Clan und hätten sich zu ihrem Schutz einem mächtigeren Clan unterstellen müssen. So würden sie von den H._______ unterdrückt, diese seien aber gleichzeitig wichtig für ihre Minderheit. Ihre Mutter gehöre den G._______ an. Zum Zusammenleben mit ihrem (Ehemann) seien ihre Angaben an der ergänzenden Anhörung richtig. Sie habe nie mit ihm zusammengelebt, da seine Familie eine Heirat mit einer Angehörigen einer Minderheit nicht toleriert hätte. Zum Flüchtlingslager habe sie ausgeführt, dass sie sich nicht für die anderen Flüchtlinge interessiert hätten, da jeder seine eigenen Probleme gehabt habe. Man habe nicht gross nachgefragt. Sie gehöre wie gesagt einer Minderheit an, welche von den grossen Clans unterdrückt werde. Sie habe aber ihre Situation und ihre Arbeit im Lager gut schildern können. Zur Beschreibung der Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie sich seit längerem in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ihr Leben sei aufgrund des Bürgerkrieges durch zahlreiche traumatische Erlebnisse geprägt gewesen. Gemäss dem Bericht der Therapeutin würden bei dem lebensbedrohlichen brutalen Angriff der Vergewaltigung alle früheren Traumatisierungen reaktiviert und es komme zu einer strukturellen Dissoziation. Auch im therapeutischen Rahmen sei diese affektlose, distanzierte Art, über das Geschehene zu sprechen, bei ihr zu beobachten. Eine Anhörung könne eine retraumatisierende Situation sein, sodass sie nicht mehr in kohärenter, klarer Weise habe denken und antworten können. Sie habe an der Anhörung immer wieder weinen müssen. Vor der ergänzenden Anhörung habe sie schlecht geschlafen und es sei ihr nicht gut gegangen. Währenddessen habe sie mehrfach weinen und Medikamente schlucken müssen. Ihre Vorbringen müssten in diesem Kontext gesehen werden. Es sei für sie schwierig und belastend, über die Ereignisse zu sprechen.

D-6466/2014 Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Psychotherapeutin vom 6. November 2014 zu den Akten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Zunächst ist auf die ausführliche und im Grossen und Ganzen übereinstimmende Erzählweise der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Auffallend ist vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zweimal in einem Zeitabstand von einem Jahr sehr ausführlich angehört wurde und dabei in der Lage war, ihre Aussagen grossmehrheitlich übereinstimmend zu wiederholen. Fragen beantwortete sei meist kohärent und geduldig. Auch entstandene Widersprüche verstand sie oft, gleich wieder aufzulösen (vgl. beispielsweise Akten des SEM A23 F12ff.). Das SEM geht in seiner Verfügung auf diese Zusammenhänge gar nicht ein und konzentriert sich vor allem auf nebensächliche Widersprüche, die sich zum Teil auch auflösen lassen. Zum relevanten Vorbringen, nämlich der Vergewaltigung, bleibt die

D-6466/2014 Verfügung des SEM überdies extrem kurz (6 Zeilen) und gibt nur Textbausteine wieder, ohne auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin einzugehen. Dies ist insbesondere angesichts der Tatsache stossend, dass vorliegend sehr umfangreiche Protokolle vorliegen. Dies gesagt, ist auf die einzelnen Punkte der SEM-Verfügung einzugehen. 5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Clanstrukturen lassen sich durchaus entwirren. So dürfte sie der Minderheit der F._______ (wobei K._______ eine abwertende Version sei) angehören, welche sich der Clanfamilie H._______, Clan I._______, Subclan J._______ unterworfen hat. L._______ bezeichnet sie als Subclan der F._______ (vgl. A23 F47). G._______, dies gab sie immer wieder übereinstimmend an, sei der Clan ihrer Mutter. Dass F._______ eine Clanfamilie sei, gab sie nie so an. Sie gab zudem richtig an, dass sich die F._______ den dominierenden Clans unterwerfen und in niederen Berufen arbeiten. Auch ihr Lebenslauf, sie arbeitete bis 1992 als (Arbeit), passt zu den realen Gegebenheiten, wurde doch unter der Regierung Siad Barres (1969–1991) die Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit verboten und manche K._______ bis in Ämter im staatlichen Sicherheitsapparat erhoben. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Clanstrukturen in Somalia tatsächlich sehr kompliziert und dadurch auch nicht einfach zu erklären sind. 5.4 Die Frage des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann, welches bereits 2001 beendet wurde, hat nichts mit den Gesuchsgründen der Beschwerdeführerin direkt zu tun. Gleichwohl muss hier eingestanden werden, dass sie den vom SEM diesbezüglich erwähnten Widerspruch auch in der Beschwerde nicht aufzulösen wusste, sondern einfach weiterhin auf der Version der ergänzenden Anhörung beharrte. Dadurch entstehen natürlich gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit insgesamt. 5.5 Weiter ist das Gericht der Meinung, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Leben im Flüchtlingslager überzeugen. Zwar sprechen zunächst die Tatsache, dass sie im gleichen Quartier ein Haus besass, und auch ihre gute Bildung und die direkte Ausreise in die Schweiz als Indizien für einen gewissen Reichtum eher gegen ein Leben im Flüchtlingslager. Das Haus wurde gemäss ihren Angaben zwar von anderen Menschen bewohnt, konnte aber immerhin zur Finanzierung der Ausreise veräussert werden (vgl. A23 F15 f.). Diese Ungereimtheiten werden aber aufgewogen durch ihre Aussagen zum Flüchtlingslager, welche entgegen der Ausführungen der Vorinstanz nicht vage und ausweichend waren. Vielmehr gab sie bereitwillig Auskunft, wie sie während den Kriegswirren dahin geflüchtet

D-6466/2014 ist (vgl. A23 F17 ff.), beschrieb ihre Ankunft dort (vgl. A23 F78), das Lager (vgl. A23 F78 ff.), den Alltag in der (Arbeitsort) und nennt Namen von Personen, mit denen sie zusammengearbeitet habe (vgl. A11 F40 ff. und A23 F74 und F80). Auch gab sie immer wieder in verschiedenen Zusammenhängen übereinstimmend an, das Lager sei von einer türkischen Organisation geführt worden. Sie gab auch übereinstimmend an, dass es sich um das Camp N._______ gehandelt habe. Im Zusammenhang mit der Herkunft der anderen Personen im Lager wurde die Beschwerdeführerin allgemein gefragt, ob die Flüchtlinge aus Mogadischu oder aus anderen Teilen von Somalia gekommen seien. Angesichts der Lagergrösse von 200 Personen antwortet sie auf diese Frage verständlich, sie könne das nicht genau sagen, ob sie nur von Mogadischu oder auch von irgendwo anders gekommen seien (vgl. A23 F83). Als Angehörige eines unterdrückten Clans war es ihr zudem vielleicht nicht möglich, ein Camp ihres Clans auszuwählen. Auffallend ist aber dennoch, dass sie zu der Clanzugehörigkeit der anderen Frauen, mit denen sie (Arbeit) habe, keine Auskunft geben konnte (vgl. A23 F92), zumal die somalische Bevölkerung sehr stark in der Clanstruktur verhaftet ist. Ihre Begründung, sie hätten sich nicht für die anderen Flüchtlinge interessiert, da jeder seine eigenen Probleme gehabt habe, vermag da nicht recht zu überzeugen. 5.6 Bestehen bleibt auch der Widerspruch im Zusammenhang mit dem Fest, das am (…) 2013 und somit am Abend vor ihrer Vergewaltigung gefeiert wurde. So sprach sie an der Anhörung tatsächlich von einem wichtigen Tag für die somalischen Leute, von der Vertreibung der Al-Shabab und der Neuwahl des Präsidenten, während sie an der ergänzenden Anhörung von einem alljährlichen Fest für den Jugendtag sprach. Ihre Erklärung, die Al-Shabab seien einfach nicht anwesend gewesen und es sei nicht darum gegangen, einen Präsidenten zu feiern, vermögen angesichts ihrer klaren diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung nicht zu überzeugen. Sie beschrieb an der Anhörung sogar noch extra ihre Gefühle und ihre mit der Wahl des neuen Präsidenten verbundenen Hoffnungen (vgl. A11 F50). 5.7 Im Zusammenhang mit der Beschreibung des Kernvorbringens der Vergewaltigung ist dem SEM jedoch wiederum zu widersprechen und hier noch einmal auf den ausgesprochen kurzen und textbausteinartigen Absatz in der Verfügung zu verweisen, in dem die ganzen Ereignisse stark verkürzt dargestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich denn auch der Einschätzung des SEM nicht anschliessen. Ihre Schilderungen erschöpfen sich nicht bloss in pauschalen Vorbringen, sondern sind

D-6466/2014 mit Details versehen und erwecken in ihrer Ausführlichkeit nicht den Eindruck, dass es sich dabei um einen konstruierten Sachverhalt handelt (vgl. A11 F50 ff. und A23 F109 ff.). So beschrieb sie, wie die maskierten Männer in Militärkleidung hereinkamen, als sie alleine im Zelt war, weil ihre Kinder wegen des Festes bei ihrem Bruder im Zelt geschlafen hätten. Sie hätten sie niedergeschlagen und ihr gesagt, sie solle nicht schreien. Auch führte sie hier erklärend aus, sie hätte noch so laut schreien können, aus Angst wäre ihre niemand zu Hilfe gekommen. Weiter ist plausibel, dass sie dann in Ohnmacht fiel. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie starke Rückenschmerzen gehabt und sich von der Hüfte abwärts nicht mehr bewegen können. Sie habe gedacht, sie sei gelähmt. Bei der Beschreibung des Aktes der Vergewaltigung an sich kann nicht von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie bis ins Detail berichtet, zumal sie ja in Ohnmacht gefallen war. Hier ist insbesondere auch auf die Ausführungen in der Beschwerde ihrer Traumatisierung und deren Folgen zu verweisen, sowie auch auf die Tatsache, dass sie während den Anhörungen immer wieder in Tränen ausbrach, dies insbesondere auch bei der Beschreibung der Vergewaltigung (vgl. A11 F50, F65 und F87, A 23 F109, Beiblatt Hilfswerksvertretung). Sie befindet sich denn auch seit Februar 2014 in psychologischer Behandlung. Das Gericht ist nach dem Gesagten der Meinung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die geltend gemachte Vergewaltigung glaubhaft darzustellen. Auch den weiteren Verlauf gab sie detailliert und übereinstimmend wieder. So sei sie am Morgen aufgewacht, die Leute seien in ihr Zelt gekommen, ihre Vorgesetzten seien informiert worden, ihr Bruder sei geschockt gewesen und habe ihr versichert, dass sie überlebe (vgl. A23 F121 ff.). Auch hier brach sie wieder in Tränen aus (vgl. A23 F128). Dann sei sie ins Spital gebracht worden, wo sie untersucht und behandelt worden sei. Später sei die Polizei ins Spital gekommen und sie habe eine Anzeige aufgeben können (vgl. A23 F132 ff.). 5.8 Im Zusammenhang mit den Drohanrufen werden die Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen wieder unklar. So gab sie an der Befragung an, sie sei vom (…) bis (…) 2013 telefonisch bedroht worden und habe dann ihr Telefon weggeworfen, während sie an der Anhörung erklärt habe, dass sie die Anrufe erhalten habe, bis sie das Land verlassen habe, und sie habe fast jeden Tag die SIM-Karte wechseln müssen. Dieser Widerspruch ist aber nicht derart frappant, reiste sie doch am (…) 2013 aus. 5.9 Klären lässt sich schliesslich auch der Widerspruch rund um den Hausverkauf. So erklärte die Beschwerdeführerin an der Befragung zwar, sie habe ihr Haus verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Das

D-6466/2014 heisst aber nicht, dass sie es selber gemacht hat. Somit entsteht hier kein Widerspruch zu der späteren Aussage, ihr Bruder habe es verkauft. Auch beim Preis für das Haus kann kein Widerspruch erkannt werden, ist es doch durchaus möglich, dass sie für das Haus 15'000 Dollar erzielte (wovon 3000 Dollar als Spesen an den Händler gingen) und die Ausreise effektiv 12'000 Dollar kostete, sie bei der Befragung aber die 3000 Dollar Spesen für den Händler zu den Reisekosten zählte. 5.10 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, deutlich höher ist. Zwar ist nach dem Gesagten zu bestätigen, dass die Erzählungen der Beschwerdeführerin zuweilen etwas unklar und zum Teil auch ungereimt waren. Dabei handelt es sich aber um marginale Unstimmigkeiten, welche nicht losgelöst von anderen Aspekten einer ganzheitlich zu erfolgenden Glaubhaftigkeitsprüfung betrachtet werden dürfen. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit ihrer Asylvorbringen sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthaften Nachteilen von bestimmter Intensität ausgesetzt ist, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen, wobei auch eine Verfolgung allein wegen des Geschlechts von rechtlicher Relevanz ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8 [Grundsatzentscheid]). Weiter ist massgebend, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu

D-6466/2014 prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5, 2010/57 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia beschäftigt. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind (E. 5.2) oder einem Minderheitenclan angehören (E. 5.3). Die Gewalt gegen Frauen kann von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, zu den Tätern gehören auch Mitglieder internationaler Schutztruppen. Eine Schutzgewährung durch die somalischen Behörden ist nicht gegeben (E. 5.5). Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen, die aber geschwächt sind, oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt eine gezielte Gefährdung festgestellt, die weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs hinausgeht, da das Risiko einer drohenden Verfolgung für Angehörige der genannten Personengruppe ungleich viel höher und konkreter ist, als für den Rest der Bevölkerung (E. 6.2). Auch die Asylrelevanz wurde bejaht, nachdem die Beschwerdeführerin, eine Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines er-

D-6466/2014 wachsenen männlichen Verwandten, befürchten müsse (E. 6.3). Schliesslich sei die drohende Verfolgung auch aktuell, da sich die Situation für intern vertriebene Frauen in Somalia keineswegs verbessert habe, seit die Beschwerdeführerin das Land verlassen habe (E. 6.4; vgl. auch Human Rights Watch, World Report 2015, Somalia, Country Summary, S. 1-3). 6.4 Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne Schutz eines männlichen Familienmitgliedes (die Eltern und ein Bruder sind verstorben und ein Halbbruder ist unbekannten Aufenthalts) und als Angehörige eines Minderheitenclans intern vertrieben in einem Flüchtlingscamp. Damit hat sie gemäss BVGE 2014/27 schon aufgrund dieses Status begründete Furcht vor zielgerichteter Verfolgung. Dabei ist auch die Asylrelevanz, wie dargelegt, zu bejahen, da die Beschwerdeführerin die Verfolgung insbesondere aufgrund der glaubhaft gemachten (vgl. E. 5.3) Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, zumal als intern vertriebene Frau ohne Schutz eines erwachsenen männlichen Verwandten, befürchten muss. Darüber hinaus wurde sie bereits einmal Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung in Form einer Vergewaltigung durch uniformierte Männer und hat damit objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (im Sinne der in E. 6.2 zitierten Rechtsprechung). Weiter ist gemäss BVGE 2014/27 nicht davon auszugehen, dass sie staatlichen Schutz erhalten wird. Sie gibt zwar an, sie habe Anzeige erstatten können und ihr Fall sei an ein Gericht weitergereicht worden. Angesichts der Ausführungen in BVGE 2014/27, wonach die Regierung nichts unternehme, um die Menschenrechtssituation von intern Vertriebenen (sog. IDP), insbesondere von Frauen, zu verbessern und angesichts des Berichtes von Human Rights Watch von einer betroffenen Frau, die im Januar 2013 statt des Täters vor Gericht gestellt worden sei, weil sie sexuelle Übergriffe durch einen Regierungssoldaten gemeldet habe (E. 5.5), ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einem fairen Prozess kommen wird. Ebenso wenig wird die Beschwerdeführerin von staatlichen Stellen Schutz gegen weitere Verfolgungsmassnahmen der Täter erhalten, welche sie gemäss ihrer Aussage schon vor der Ausreise mit Drohanrufen belästigt und ihr (Kind) und ihren Bruder umgebracht hätten. 6.5 Der Beschwerdeführerin eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sie über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr und ihrer Familie ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5).

D-6466/2014 6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 7.3 Damit wird eine Entschädigung der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin zu Lasten der Gerichtskasse gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-6466/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sara Steiner

Versand:

D-6466/2014 — Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 D-6466/2014 — Swissrulings