Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6462/2018
Urteil v o m 11 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (…).
D-6462/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2013 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 19. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags zusammen mit seinem Bruder E._______ (N […]) um Asyl nachsuchte, dass am 6. Januar 2016 die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers stattfand, dass er am 26. April 2018 zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er sei in seinem Heimatland Soldat und zuletzt in F._______ stationiert gewesen, dass er einige Zeit vor seiner Ausreise aus Afghanistan Urlaub gehabt habe und daher nach Hause gegangen sei, dass einer seiner Brüder ebenfalls im Militär gewesen und einige Tage nach ihm auch in die Ferien nach Hause gekommen sei, dass dieser Bruder während der Ferien eines frühen Morgens nach draussen gegangen und von den Taliban mitgenommen worden sei, dass die Taliban den Leichnam des Bruders am späten Abend nach Hause geschickt hätten respektive sei dessen Leiche in einem Friedhof hingeworfen worden und sein Vater habe die Leiche nach Hause gebracht, nachdem die Dorfbewohner die Leiche gefunden und dies seinem Vater mitgeteilt hätten, dass er und sein Bruder E._______ dann vom Vater zu einem weiteren Bruder nach G._______ geschickt worden seien, wo sie etwa acht bis zehn Tage geblieben seien, bevor sie aus Afghanistan ausgereist seien, dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tazkera, seinen Militärausweis und seine (vom Militär ausgestellte) Bankkarte zu den Akten reichte,
D-6462/2018 dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2018 die Flüchtlingseigenschaft von E._______ verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass es sodann mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 – eröffnet am 16. Oktober 2018 – auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte (Dispositivziffer 1), sein Asylgesuch ablehnte (Dispositivziffer 2) und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositivziffer 3), jedoch ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (Dispositivziffern 4-6), dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe das Kerngeschehen seines Vorbringens, dass sein Bruder, der auch beim Militär gewesen sei, von den Taliban getötet worden sei, äusserst unsubstanziiert und ohne jegliche persönliche Beteiligung geschildert, dass seine Antworten zu den entsprechenden Fragen durchwegs extrem knapp ausgefallen und stets an der Oberfläche geblieben seien, dass er in der Anhörung beispielsweise dazu aufgefordert worden sei, möglichst genau zu schildern, was er darüber wisse, dass sein Bruder von den Taliban mitgenommen worden sei, dass sich seine Antwort auf die Information beschränkt habe, dass sein Bruder frühmorgens das Haus verlassen habe und seine Leiche abends nach Hause gebracht worden sei, was übrigens eine Wiederholung von bereits Erwähntem darstelle, dass er so nicht habe glaubhaft machen können, dass er ausgereist sei, weil sein Bruder von den Taliban getötet worden sei und er sich deshalb auch in Gefahr befinde, dass angesichts dessen darauf verzichtet werden könne, auf die vorhandenen Widersprüche, auch zu den Aussagen seines Bruders E._______, näher einzugehen,
D-6462/2018 dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, denn diese würden allenfalls eine Tätigkeit beim Militär, nicht aber eine Verfolgung durch irgendjemanden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2018 (Datum Poststempel: 14. November 2018) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei eine angemessene Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde zu gewähren, dass ihm weiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen sei, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-6462/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der verfahrensrechtliche Antrag auf Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, was in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wird, dass die Beschwerdeschrift gar keine Ausführungen zu diesem Antrag enthält und darin insbesondere nicht dargelegt wird, was der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch hätte vorbringen wollen, dass er im Übrigen bis zum Urteilsdatum ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Vorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG geltend zu machen, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
D-6462/2018 dass allerdings im Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – in der rechtlichen Würdigung als unglaubhaft erachtete, kein Verfahrensfehler zu sehen ist, dass sodann – sofern überhaupt gerügt (vgl. Beschwerdeschrift Bst. B.b) – nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer an der BzP nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde, zumal das SEM gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG die Asylsuchenden in der Vorbereitungsphase zwar (auch) zu den Gründen befragen kann, warum sie ihr Land verlassen haben, dazu jedoch nicht gehalten ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem SEM – festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Bruders durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
D-6462/2018 dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits vorbringt, er sei an der Anhörung nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass möglichst ausführliche Schilderungen seiner Asylvorbringen entscheidend seien, dass er andererseits aufgrund seines niedrigen Bildungshintergrundes und seiner "Sozialisation" als Soldat eher verschwiegen sei und sich gerade im Umgang mit Behörden in seinen Ausführungen knapp halte, da er bis anhin die Erfahrung gemacht habe, dass kurze Darlegungen für die Verständigung mit Behörden oder Autoritätspersonen ausreichen und darüber hinaus sogar erwartet würden, dass sich schliesslich in seinen Antworten an der Anhörung trotz deren Kürze diverse Realkennzeichen finden lassen würden, dass dem entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung auf die Pflicht zu vollständigen Aussagen hingewiesen (vgl. Akten SEM A 27/16 S. 2) und er ausserdem im Zusammenhang mit seinem Kernvorbringen zwei Mal explizit zur möglichst respektive ganz genauen Beschreibung aufgefordert wurde, seine entsprechenden Antworten aber (auch) unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 27/16 F62 und 81), dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen kann, er habe sich an der Anhörung angesichts seiner Erfahrungen mit Behörden oder Autoritätspersonen auf knappe Antworten beschränkt, dass zwar nicht erwartet werden kann, der Beschwerdeführer hätte – bei Wahrunterstellung – die von niemandem beobachtete Mitnahme des Bruders durch die Taliban (vgl. A 27/16 F72) substanziierter schildern können, dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Soldat mit angeblich geringem Bildungsstand nicht in der Lage sein soll, spontan und ausführlich(er) von seinen eigenen Erlebnissen (insbesondere die Kenntnisnahme der Tötung seines Bruders; vgl. A 27/16 F24, 62 f., 66, 81 f. und 84) zu berichten, auch wenn er es sich gewohnt sein soll, kurze und einfache Antworten zu geben, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, auf Beschwerdeebene weitere Ausführungen zu seinem Kernvorbringen zu machen, was in Anbetracht seiner Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar ist,
D-6462/2018 dass das Ausbleiben entsprechender Schilderungen in der Beschwerdeschrift die vorinstanzliche Einschätzung vielmehr bestärkt, dass sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu den vorhandenen Realkennzeichen allesamt auf seine Aussagen zu seiner Tätigkeit als Soldat beziehen, welche vom SEM nicht bestritten wurde, dass mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen im Übrigen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer durchaus zu gehaltvolleren Schilderungen in der Lage ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im Zusammenhang mit seiner angeblichen Desertion keine konkreten Befürchtungen schilderte und auch in der Beschwerdeschrift dazu nichts vorbrachte, weshalb sich das Gericht nicht veranlasst sieht, weiter auf dieses Vorbringen einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
D-6462/2018 dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-6462/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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