Abtei lung IV D-6454/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 21. Oktober 2000 und gelangte am 19. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. a) Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Dezember 2000, welche in der Empfangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er werde in seinem Heimatland gesucht, weil er politische und kulturelle Aktivitäten gegen die iranische Regierung ausgeübt habe. Er habe an aserbaidschanischen Konzerten teilgenommen und mitgeholfen, Gedenktage zu organisieren. Er sei Mitglied der "Cenubi Azerbaycan Azadliq Partiyasi" (Aserbaidschanische Freiheitspartei; CAAP). Am 2. Juli 2000 - zwei Tage nach dem Gedenktag von Babak Khorramdin - sei er auf der Strasse festgenommen worden; am 15. Juli 2000 sei er gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Während er am Gedenktag teilgenommen habe, seien Filmaufnahmen gemacht worden, anhand derer ihn die Behörden hätten identifizieren können. Am 8. Oktober 2000 seien zu Hause und an seinem Arbeitsplatz Sicherheitskräfte erschienen. Nachdem er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Er habe auch nach seiner Freilassung aus der Haft an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Er sei in den letzten zwanzig Jahren etwa sechsmal festgenommen worden; mit Ausnahme der letzten Inhaftierung habe man ihn nach ein oder zwei Tagen wieder freigelassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Videokassette, mehrere Fotografien, die Kopie eines Flugblatts, einen Zeitungsartikel sowie einen Militärausweis, einen Identitätsausweis und zwei Parteiausweise zu den Akten. b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Februar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaidschanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom 8. Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer" vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er ein Schreiben des "Exiled South Azerbaijan Parliament" (ESAP), eine Fotografie und je einen Artikel aus den Zeitungen "Shams-e Tabriz" und "Mubin" ein. c) Am 19. April 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, der iranische Sicherheitsdienst Etelaat habe seinen Reisepass konfisziert, als er am 15. Juli 2000 verhaftet worden sei. Er sei im Iran nie vor Gericht gestellt, aber oft verhaftet worden. Man habe ihn jeweils mit einer schriftlichen Verpflichtung aus der Haft entlassen. Aus der letzten Haft sei er gegen Leistung einer Kaution entlassen worden. Er sei seit 20 Jahren politisch aktiv; nebst den bei der Empfangsstellenbefragung erwähnten Inhaftierungen sei er auch mehrmals "nur" für einige Stunden festgehalten worden. In den Jahren 1981 bis 1984 sei er Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen; er habe deren Zeitschrift
3 verkauft und Flugblätter verteilt. Nach seinem Militärdienst habe er mit aserbaidschanischen Gruppierungen zusammengearbeitet; er habe Versammlungen, Jubiläen und weitere Anlässe vorbereitet. An diesen Anlässen habe er als Musiker mitgewirkt. In B._______ seien ihm fünf Komitees unterstellt gewesen. Zwei Tage vor seiner Verhaftung vom 2. Juli 2000 hätten sie in Babak- Galasi den Geburtstag des Volkshelden Babak Khorramdin gefeiert; bei dieser Gelegenheit seien Flugblätter mit regierungsfeindlichem Inhalt verteilt worden. Er sei auch bei dieser Veranstaltung als Musiker aktiv gewesen. Man habe ihn auf der Strasse festgenommen und in ein Auto gezerrt, ihn an einem unbekannten Ort festgehalten und dort täglich stundelang verhört. Man habe gefragt, in welchem Zusammenhang er mit der Feier gestanden habe. Nach seiner Entlassung sei er beschattet worden. Er habe nachts mit den Komitee- und anderen Parteimitgliedern Kontakt aufgenommen. Er habe auch nach der Haftentlassung mit Parteifreunden mehrere Veranstaltungen organisiert; die letzte Veranstaltung sei ein fünftägiges Konzert (2. bis 6. Oktober 2000) gewesen, bei dem er als Musiker mitgewirkt habe. Da er beschattet worden sei, habe er seine politischen Aktivitäten jedoch sehr eingeschränkt. Er habe mit dem Parteivertreter in Ankara telefonisch über den 1. Weltkongress des ESAP gesprochen. Die Telefonate seien wohl abgehört worden, denn die Namensliste der Eingeladenen sei aufgeflogen. Am 7. Oktober 2000 sei er zuhause und an seiner Arbeitsstelle gesucht worden. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Das Haus sei durchsucht worden und man habe seinen Vater darauf aufmerksam gemacht, dass er für ihn gebürgt habe. Man habe ihn gesucht, weil er entgegen einer entsprechenden Warnung auch nach der Haftentlassung noch an Veranstaltungen teilgenommen habe. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab unter anderen einen Artikel aus der Zeitschrift "Azidliq" vom 24. Oktober 2000, einen Auszug aus dem UN-Bericht der "Commission on Human Rights" vom 16. Januar 2001, einen Auszug aus einem UNO-Bericht vom 29. März 2001, 3 Berichte aus der Zeitschrift "Azerbaycan" sowie 3 Flugblätter zu den Akten. d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelumschläge (Akten A1, A19 und A20) zu verweisen. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle gesagt habe, er sei in den letzten 20 Jahren sechsmal festgenommen worden und habe keine weiteren behördliche Nachteile erfahren, während er bei der kantonalen Befragung behauptet habe, er habe noch weitere kurzfristige Inhaftierungen erlebt. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, die fünf ersten Festnahmen hätten einen bis zwei Tage gedauert, bei der kantonalen Befragung habe
4 er indessen deponiert, die ersten zwei Festnahmen hätten zwei bis drei Tage, die dritte und vierte Festnahme je eine Woche und die fünfte Festnahme habe fünf Tage gedauert. Bei der Emfangsstelle habe er behauptet, seine letzte Festnahme, bei der sein Reisepass konfisziert worden sei, sei am 3. Juli 2000 erfolgt. Bei der kantonalen Befragung habe er aber erklärt, sein Pass sei anlässlich seiner Verhaftung vom 16. Juli 2000 konfisziert worden. Erst bei den weiteren Ausführungen setze er dieses Datum wieder als Entlassungsdatum ein und nenne wiederum den 3. Juli 2000 als Festnahmedatum. Bei der kantonalen Anhörung habe er gesagt, die 13-tägige Haft sei schrecklich gewesen, er sei täglich mehrere Stunden mit verbundenen Augen verhört worden und habe sich dabei gegen die Wand wenden müssen. Auf Nachfrage habe er zunächst erklärt, der Aufseher habe ihm vor dem Anbringen der Augenbinde durch ein Guckloch die Ausrichtung gegen die Wand befohlen, danach habe er anderslautend festgehalten, aufgrund der Stimme, die er seitens der ihn befragenden Personen gehört habe, hege er die Vermutung, dass er gegen die Wand gestanden sei. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er ausdrücklich festgehalten, die Razzia bei ihm zu Hause habe am 9. Oktober 2000 stattgefunden, bei der kantonalen Anhörung habe er dieses Ereignis auf den 8. Oktober 2000 gelegt. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben zu wesentlichen Punkten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden festgehalten beziehungsweise gesucht worden sei. Als Folge davon kämen auch an den übrigen geltend gemachten Vorbringen Zweifel auf. Bei der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer gesagt, es seien mehrere Strafverfahren oder -untersuchungen hängig. Gleich danach habe er aber bloss für zwei Fälle inhaltlich dürftige Hinweise gegeben. Bei der Empfangsstelle habe er behauptet, er habe für die aserbaidschanische Freiheitspartei bei Gedenktagen das Organisationskomitee geführt. Bei der kantonalen Anhörung habe er seine Komitee-Aktivität bedeutend umfassender geschildert, indem er dargelegt habe, er sei Komitee-Vorsteher für die innerstaatliche Organisation in B._______ gewesen und ihm hätten fünf Komitees unterstanden. Als er während der gleichen Anhörung gefragt worden sei, worin seine Aktivität bestanden habe, habe er zunächst eine Mehrzahl kulturellpolitischer Einzelaktivitäten für das aserische Volk, auf mehrfache Nachfrage hin schliesslich seine Vorsteherschaft über fünf Komitees genannt. Auf nochmalige Nachfrage nach seiner konkreten Arbeit habe er pauschal festgehalten, er sei zuständig für die Überwachung der bestmöglichen Ausführung aller zuvor genannten Aktivitäten gewesen. Ferner habe er vorgebracht, er sei anlässlich der letzten Inhaftierung angewiesen worden, an keiner Veranstaltung mehr teilzunehmen; er sei nach der Freilassung ständig beschattet worden. Trotzdem habe er aber nachher mehrere Veranstaltungen mitorganisiert. Ein derartiges Engagement widerspreche indes der Verhaltenslogik einer tatsächlich verfolgten Person. Zudem habe er variantenreich abweichende Angaben bezüglich seiner persönlichen Teilnahme an den besagten, angeblich von ihm mitorganisierten Veranstaltungen in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Inhaftierung gemacht. So habe er einmal gesagt, er habe aufgrund der Beschattung an keinen direkten Aktivitäten mitgewirkt, ein anderes Mal habe er behauptet, er habe seine Tätigkeit sehr eingeschränkt, schliesslich habe er aber ausgeführt, er habe schon am 21. Juli 2000, also fünf Tage nach der Freilassung, an einer Veranstaltung teilgenommen. Bei der kantonalen Befragung habe er zunächst langfädig
5 ausweichende Antworten zur Frage, wie er vom Auffliegen der Namensliste für den Parteikongress in Kanada erfahren habe, gegeben, welche in keinem plausiblen Zusammenhang mit der zuletzt vorgebrachten konkreten Erklärung stünden, er habe davon von einem aus Ankara zurückkehrenden Komiteemitglied erfahren. Überdies sei festzuhalten, dass er an der Empfangsstelle weder die besagte Namensliste noch deren Auffliegen geltend gemacht habe. Angesichts dieser Erwägungen seien die geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe als insgesamt nicht glaubhaft gemacht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 31 Beweismittel zu den Akten gereicht. Auf einer eingereichten Videokassette würden Aufzeichnungen vom Gedenkfeiertag von "Babak Khorramdin" gezeigt. Es werde im Freien gefeiert und Tänze und Gesänge würden vorgetragen. Es handle sich um eine schlechte Videokopie, auf welcher er nicht zweifelsfrei erkennbar sei. Zudem seien die Gedichte und Gesänge kultureller Natur, welche von der iranischen Regierung im Allgemeinen geduldet würden, was die vorliegende Aufzeichnung faktisch bestätige. Ausser einem kurzen Rezitat aus "Schahname" (Buch der Könige des Dichters Firdowsi, der vor 1000 Jahren gelebt habe), das in Farsi vorgetragen werde, seien alle Vorträge in aserischer Sprache. Im Anschluss an die aufgezeichnete Gedenkfeier zeige das Video ein Konzert in Baku; zuletzt zeige das Video die "Babak Qalassi" (Babak-Burg), welche von Touristen besucht werde. Dem Video seien somit keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auf sieben Fotografien sei er mit Dr. Chehregani, mit anderen Parteimitgliedern und bei diversen Auftritten mit seiner Musikgruppe abgelichtet. Die Bilder enthielten keine Hinweise auf Verfolgung. Eine Propaganda-Broschüre handle von einer Gedenkfeier, an der das Musikakademie-Orchester von B._______ aufgetreten sei; der Beschwerdeführer sei als Orchestermusiker namentlich aufgeführt. Einem Bericht aus der Zeitung "Schams-e Tabriz" sei zu entnehmen, dass das von den Behörden bewilligte Konzert von Unbekannten gestört worden sei. Diesem und weiteren Zeitungsartikeln seien somit keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen. In vier vom Februar 2001 datierenden Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilorganisationen werde ihm die Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewegung attestiert. Es werde ihm bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt werde, indessen würden keine konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die Dokumente erweckten den Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden. Einem Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Freiheitsbewegung Südaserbaidschans engagiert habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die Wiederherstellung des Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei in der, dem Anschein nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart gestaltet, dass ihm am Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen beigefügt werden könnten. Es nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache keine Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben bestätige die ESAP, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren Mitglied der CAAP und Gründungsmitglied des ESAP in der Funktion des Kommunikationskoordinators in B._______. Dem Beschwerdeführer werde attestiert, er sei nach jahrelangem Einsatz seines Lebens im Kampf für ein demokratisches Establishment im Iran dem Regime bekannt geworden. Dem
6 undatierten Dokument seien keine konkreten Angaben betreffend Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Mit einem Bild von der Musikgruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, und einem Artikel aus der Zeitung "Sonne Tabriz" sowie Artikeln aus weiteren Zeitungen könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht belegt werden. In den beiden eingereichten Auszügen aus UNO-Berichten werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. In einem in der Zeitung "Azadliq" veröffentlichten Interview werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukomme. In drei eingereichten Artikeln aus der Zeitschrift "Acerbaycan" und zwei Artikeln aus der Zeitung "Ahrar" werde er nicht namentlich erwähnt. In der Zeitung "Schams-e Tabriz" vom 30. September 2000 sei ein offener Brief an den damaligen Staatspräsidenten Khatami abgedruckt worden, der von 62 Personen unterzeichnet worden sei, die jedoch nicht namentlich erwähnt würden. Im Dokument sei weder der Name des Beschwerdeführers aufgeführt noch liessen sich Hinweise auf eine Verfolgung finden. Das gleiche gelte für einen eingereichten, in Farsi abgefassten Zettel, eine Faltbroschüre und zwei Flugblätter. In einem vom 22. August 2001 datierenden Schreiben des aserbaidschanischen Weltkongresses werde ihm Engagement in der Verteidigung der Menschenrechte in Südaserbaidschan und deshalb erlittene Verfolgung bestätigt. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus Solidarität verfasst worden. In einem in Englisch verfassten Menschenrechtsreport werde er nicht erwähnt. Die Azerbaidschaner-Vereinigung in Schweden habe den Beschwerdeführer zu einer in Schweden stattfindenden Veranstaltung vom Juni 2002 eingeladen. Die Einladung enthalte keine weiteren Angaben zur Person des Beschwerdeführers und den Einladungsgründen und es seien ihr keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten aus schwedischen Tageszeitungen vom Januar 2002 werde über das Vorgehen des iranischen Regimes gegen Dr. Chehregani geschrieben; der Beschwerdeführer werde nicht erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und Januar 2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von Veranstaltungen von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der Beschwerdeführer abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. Auf einem Fotobild werde er als Sänger in einer siebenköpfigen Gruppe gezeigt, indessen nicht namentlich genannt. In einem Prospekt des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich) werde er nicht erwähnt. Die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliedskarten des ESAP und der CAAP enthielten weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort. Den darauf attestierten Angaben hafte zudem, wie Parteibestätigungen insgesamt, der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung an. Insgesamt komme den Dokumenten für die vorliegend geltend gemachte Verfolgungslage bloss ungenüglicher oder überhaupt kein Beweiswert zu; sie seien als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen. Als solche bekräftigten sie den zuvor festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der angeblich gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsmassnahmen. Soweit es zutreffe, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem als aktives Mitglied einer Musikgruppe für das kulturelle Erbe der grossen ethnischen Minderheit der Aseri engagiert und sich in dieser Eigenschaft an folkloristisch geprägten Gedenkfeiern wie etwa am Gedenktag "Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe dieses Engagement keine Verfolgung seitens des iranischen Staats zur Folge.
7 Bekanntlich werde den Aseris seitens der iranischen Behörden die derartige Pflege ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet, was auch einem der eingereichten Zeitungsausschnitte zu entnehmen sei. Bei der Durchführung solcher Anlässe hielten die iranischen Sicherheitsdienste Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen Regimes festzustellen seien, was auch einem anderen eingereichten Zeitungsartikel entnommen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer von der Anwesenheit solcher Sicherheitsdienste beeinträchtigt gewesen sei, seien diese Nachteile nicht derart, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. Die ihm gemäss seinen Angaben vom iranischen Staat bewilligten Auslandsreisen bestätigten diese Feststellung. Der Vorfall aus dem Jahre 1998, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstrationsteilnahme niedergeschlagen und verletzt worden sei, stehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit der zwei Jahre später erfolgten Flucht ausser Landes im Zusammenhang. Zudem sei der behördliche Übergriff anlässlich einer Massenveranstaltung keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht (Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Der Beschwerdeführer sei zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen, anlässlich welcher er ergänzend zu seinen Asylgründen zu befragen sei. Für die Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 28 der Beschwerde). D. Am 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der "Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelte er ein Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der zugestellten Aktenstücke an. F. Der Beschwerdeführer stellte der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel zu (vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legte zusätzliche Beweismittel ins Recht. Der Beschwerdeführer reichte am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azerbaijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein. Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister.
8 G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weitere Beweismittel beilagen, an seinen Anträgen fest. I. Am 21. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer der ARK eine an ihn gerichtete Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner zu. Der Beschwerdeführer teilte der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz reisen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchte um Gewährung eines Gesprächstermins. Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten können. J. Der Beschwerdeführer übermittelte am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel. Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der von ihm und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein. Am 18. Oktober 2004 übermittelte der Beschwerdeführer ein Exemplar der aserischen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004. Der Beschwerdeführer gab am 19. November 2004 Unterlagen über eine Standaktion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschanischen Zeitung berichtet worden sei. K. Am 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zukommen. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete der Instruktionsrichter der ARK einen weiteren Schriftenwechsel an. M. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer reichte am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu exilpolitischen Aktivitäten ein (u.a. eine Videokassette). In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote.
9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer würde gleichzeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde ge-
10 gen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordinierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen Bevölkerungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im Ausland politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen West- und Ostaserbaidschan. Die CAAP sei im Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge dieselben oder ähnliche Ziele wie das ESAP. Die separatistischen Bewegungen der Aseri knüpften traditionell an historische Persönlichkeiten und Ereignisse an. So sei Babak Khorramdin zum Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner gegen die anstürmenden arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn werde gepflegt und von den iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf der Hand, dass unter dem Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen gepflegt würden. Seit der Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Sicherheitskräfte etwa 300 militante Anhänger der separatistischen Bewegungen inhaftiert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusammenhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumenten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche, die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Oktober 2000 veröffentlichten Interview mit C._______ würden die politischen Organisationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz ihn nicht persönlich angehört habe. Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe es das Bundesamt verpasst, ihn direkt anzuhören und ihm damit Gelegenheit zu geben, allenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen. Der Beschwerdeführer habe keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal er über eine gute Ausbildung verfüge und einer verhältnismässig gut bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei aufgrund staatlicher Repression aus seinem Heimatland geflohen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass die bei der kantonalen Befragung geschilderten Kurzfestnahmen nicht erwähnenswert seien, weshalb kein Widerspruch zu den Aussagen bei der Empfangsstelle vorliege. Was das Argument der Vorinstanz betreffe, er habe die Dauer der sechs Festnahmen beim Kanton anders als bei der Empfangsstelle geschildert, halte er an seinen Angaben beim Kanton fest; nur die letzte Inhaftierung stehe im Zusammenhang mit seinen separatistischen
11 Aktivitäten. Die letzte Festnahme habe sich am 3. Juli 2000 ereignet, er sei 13 Tage lang festgehalten und am 16. Juli 2000 freigelassen worden. An diesem Datum sei sein Pass beschlagnahmt worden; es lägen keine Unstimmigkeiten vor. Er sei entlassen worden, weil sein Vater für ihn garantiert, seinen Reisepass und eine Besitzurkunde über das Haus hinterlegt und sich verpflichtet habe, die Behörden jederzeit über seinen Sohn zu informieren. Seit seiner Flucht, sei sein Vater mehrmals von den Sicherheitskräften aufgesucht und behelligt worden. Das Bundesamt habe sich vollkommen verstiegen, wenn es ausführe, er habe sich hinsichtlich der Schilderung der Behelligungen in der Haft unklar oder widersprüchlich geäussert. Er bestehe darauf, dass die Augenbinde, die man ihm dauernd angelegt habe, das Schlimmste gewesen sei. Es verstehe sich, dass man mit verbundenen Augen versuche, sich mit Hilfe der Ohren zu orientieren. Da er das Datum der behördlichen Razzia bei der kantonalen Anhörung auf einen Tag früher gelegt habe, führe er auf die Erschöpfung und Verwirrung während der Empfangsstellenbefragung zurück. Datenangaben seien ohnehin zu relativieren, da kein Mensch über ein computergesteuertes Gedächtnis verfüge. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es gebe keinen hängigen Fall, auf Nachfrage habe er gesagt, es seien wegen seiner Haft mehrere Verfahren hängig. Aus dem Zusammenhang des Protokolls werde klar, dass er die Frage nicht so verstanden habe, wie sie gestellt worden sei. Mit "Fälle" habe er offensichtlich nicht hängige Strafuntersuchungen, sondern die verschiedenen Festnahmen gemeint. Festzuhalten sei, dass er nur aufgrund der letzten Inhaftierung Verfolgung befürchte und geltend mache. Es erstaune nicht, dass er bei der kantonalen Befragung seine politischen Aktivitäten wesentlich umfassender als bei der Empfangsstelle geschildert habe, da es nicht Sinn der summarischen Befragung sei, alle Details zu erfragen und festzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Vorwurf ihm das Bundesamt mache, wenn es sein Vorbringen, er habe fünf Komitees vorgestanden, erwähne. Er hätte diese Tätigkeiten noch ausführlicher schildern können, der Befrager habe auf zusätzliche Fragen verzichtet, nachdem ihn die Antworten sichtlich zufrieden gestellt hätten. Das Argument der Vorinstanz, es widerspreche der Verhaltenslogik, dass er nach seiner Freilassung seine politischen Aktivitäten nicht aufgegeben habe, sei nicht haltbar. Es hänge von der konkreten Einschätzung der Lage und dem Verhalten der lokalen Sicherheitskräfte ab, ob die betroffene Person unverzüglich fliehen müsse. Er habe differenziert und glaubhaft erklärt, wie er nach seiner Entlassung mit der Beschattung durch den Etelaat umgegangen sei und wie er sich verhalten habe. Dies habe den Erwartungen des Bundesamtes nicht entsprochen, was sich nicht zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit auswirken sollte. Es sei zu berücksichtigen, dass er innerhalb der aserischen Bewegung eine wichtige Funktion gehabt habe und seine Tätigkeit nicht sofort habe aufgeben können. Er räume aber rückblickend ein, dass die Teilnahme an einem Konzert vom Oktober 2000 ein Risiko dargestellt habe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Parteikongress in Kanada sei auszuführen, dass damals ein in Kanada lebendes Parteimitglied nach Ankara gereist sei. Er habe mit diesem Mann unvorsichtigerweise telefonisch über die Konferenz und die iranischen Teilnehmer gesprochen. Von einem Beamten des Telefonamtes sei er auf die Überwachung des Gesprächs aufmerksam gemacht worden, worauf er das Gespräch abgebrochen und das Telefonamt sofort
12 verlassen habe. Daraufhin habe die Partei D._______ nach Ankara gesandt, damit dieser den dortigen Parteifunktionären Bericht über die Überwachung des Telefongesprächs erstatten könne. D._______ habe in Ankara Informationen erhalten, die auf ein Bekanntwerden der Konferenzteilnehmer hätten schliessen lassen. Es sei davon auszugehen, dass auch hier eine Unklarheit vorliege, die im Rahmen einer ergänzenden Anhörung hätte aufgelöst werden können. Somit lägen keine wesentlichen Widersprüche vor, welche an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ernstlich zweifeln lassen könnten. Seine Vorbringen seien überwiegend glaubhaft und liessen sich mit zahlreichen Beweismitteln vereinbaren. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innerhalb kurzer Frist habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden konzentriere, was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche dem Beschwerdeführer Referenzen erteilten, unwahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz liefere für diese Behauptung keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf die Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vorliegen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch. Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch die Vorinstanz sei willkürlich. Die Berichte von massgebenden Organisationen über die Menschenrechtslage im Iran veranschaulichten die Repression der iranischen Behörden gegenüber der CAAP und dem ESAP. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer viele Beweismittel habe beibringen können, belege, dass er in enger Beziehung zur aserischen Befreiungsbewegung stehe. Die zahlreichen Beweismittel zeigten seinen politischen Hintergrund auf. Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aserischen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften überwacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismittel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorinstanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass er Mitglied des WAC sei. Der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als sie den Vorfall aus dem Jahre 1998 als solchen als kaum massgebend für den Ausreiseentschluss erachtet habe. Die früheren Festnahmen und die Schläge anlässlich der Demonstration von 1998 seien indessen insofern als asylbegründend zu werten, als sie die Schwelle für die objektive Anerkennung einer subjektiv bestehenden begründeten Furcht vor Verfolgung herabsetzten. Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheitskräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen.
13 Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die Ziele der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme an wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der Bewegung austauschten. Die iranischen Auslandgeheimdienste seien in der Schweiz seit Jahren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine Gelegenheit ausliessen, Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von Seiten staatlicher Organe rechnen. 4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch, dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnahmefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich bei ihm um einen verdienstvollen Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der "südaserbaidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2003 aus, sie habe in der Verfügung ausführlich dargelegt, warum nicht von einer Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Die Befragung an der Empfangsstelle sei sehr ausführlich gewesen und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigt. Der Einwand, er habe seine Asylgründe nicht ausführlich genug darlegen können, sei völlig unbegründet. Bei objektiver Lektüre der angefochtenen Verfügung zeige sich, dass das Bundesamt die Abwägung der Argumente und die Würdigung der Beweismittel ausführlich und sehr differenziert vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle klar zum Ausdruck gebracht, dass er ausser den sechs Inhaftierungen keine weiteren Behelligungen erfahren habe. Wenn er später weitere Inhaftierungen geltend mache, stehe dies im klaren Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Dies habe mit dem summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle zugegebenermassen falsche Angaben zu Dauer und Zeitpunkt der Inhaftierungen sowie zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung des Reisepasses gemacht. Diese liessen sich weder mit dem summarischen Charakter der Befragung noch mit Stress oder Müdigkeit wegdiskutieren. Die Zweifel des Bundesamtes an seinen Aussagen seien berechtigt. Seine Ausführungen über die angeblichen Verhöre mit verbundenen Augen seien wirklichkeitsfremd und widersprüchlich. Auch die Angaben zur Verhaftung seien zu bezweifeln. Er habe nämlich geltend gemacht, die Beamten hätten ihm bei der Verhaftung auf der Strasse sogleich eine Augenbinde angelegt, bei der Freilassung hätten sie ihm wiederum eine Augenbinde angelegt und ihn am gleichen Ort auf freien Fuss gesetzt. Deshalb könne er nicht wissen, wo er festgehalten worden sei. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe die Freilassung erwirkt, indem er eine Kaution hinterlegt habe. Die Sicherheitsbeamten hätten seinen Vater kontaktiert und diesem den Festhaltungsort mitgeteilt. Somit habe die Familie den Ort der Inhaftierung gekannt, weshalb nicht geglaubt wer-
14 den könne, dass er als Hauptbetroffener nicht wisse, wo er inhaftiert worden sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche gegen eine Gefährdung. Trotz der angeblich schrecklichen Inhaftierung mit stundenlangen Verhören und einer expliziten Verwarnung, wolle er nach der Freilassung weiterhin an Veranstaltungen organisiert und sich exponiert haben. Gemäss seinen Schilderungen wären die Sicherheitskräfte jederzeit über sein Tun und seinen Aufenthaltsort informiert gewesen. Sogar im Telefonamt solle er von einem Angestellten gewarnt worden sein. Weshalb er zur Telefonzentrale gegangen und dort aufgedeckt worden sei, habe er nicht dargelegt. Er habe geltend gemacht, eine beim Telefongespräch von ihm angeführte Namensliste von eingeladenen Gästen sei der Grund für die polizeiliche Suche nach ihm. Wenn jemand derart engmaschig überwacht werde, gebe er am Telefon keine Teilnehmerliste durch. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitsleute noch zugewartet und ihn erst dann gesucht hätten, als er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. Im Übrigen hätten ihn diese unter den geltend gemachten Umständen problemlos beim Bruder ausfindig machen können, zumal seine Eltern angeblich dorthin telefoniert hätten, um ihn zu warnen. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer sich für kulturelle Belange der Aseris eingesetzt habe, führe im Iran weder zu einem Strafverfahren noch zu einer Gefährdung an Leib und Leben. Aus keinem der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könne auf eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung geschlossen werden. Bezeichnenderweise habe er über die angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren keine Beweismittel einreichen können. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2003, er könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel kultureller Aktivitäten habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aserische Unabhängigkeitsbewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel, dass solche Bestrebungen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrüben und deshalb von den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen würden. Die südaserische Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Versammlung auf Babak Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Führern der Basidji verurteilt worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Aktivisten der aserischen Bewegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen einer Beobachter- und Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem Unterstützungskomitee bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über die aserische Bewegung berichtet, deren politischer Charakter werde unterstrichen. Das Pentagon führe Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA als Flüchtling anerkannt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei am zweitletzten Tag der Haft zu einer bekannten alten Militärkaserne vorgeladen worden. Die Behörden hätten verlangt, dass er den Pass seines Sohnes, eine bestimmte Geldsumme und den Besitztitel des Hauses mitbringe. In der Folge sei in einem Büro der Kaserne die Entlassung des Beschwerdeführers ausgehandelt worden. Sein Vater und er hätten bis heute keine sichere Kenntnis des Festhaltungsortes. Es entspreche sicherer Kenntnis, dass die despotischen Regimes verschiedener Staaten keine Angaben über Haft- und Folterorte machten. Der Umstand, wonach er weiterhin im Rahmen der Opposition Aktivitäten entfaltet habe, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit.
15 4.5 Der Beschwerdeführer macht in seinem Schreiben vom 16. März 2004 geltend, drei Vertreter des WAC hätten bestätigt, dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitäten der Aseris im Iran als politische Opposition gegen den Zentralstaat verstanden würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei eine Geheimorganisation aufgebaut worden, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Aus diesem Grund würden nur den im Ausland lebenden Personen Mitgliedsausweise ausgestellt. Wegen der Codenamen habe man erst vor Kurzem realisiert, dass der Beschwerdeführer den Vertretern des Vorstandes des WAC persönlich bekannt sei. Als er im Iran festgenommen worden sei, habe sich der WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty International London für seine Haftentlassung eingesetzt. 4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus, auch die nach der ersten Vernehmlassung vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für dessen persönliche Gefährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veranstaltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei verschiedenen Veranstaltungen gemachten Fotografien nicht identifizierbar. Bekanntlich fänden solche Kundgebungen in der Öffentlichkeit wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten diese Gelegenheit, um Fotografien zu produzieren, welche sie den schweizerischen Behörden als Beweismittel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgendwelchen Geheimdiensten identifiziert worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die für den "internen Gebrauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Azadliq" zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führten. 4.7 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2006, in den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit gebracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tatsachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als politisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Referenzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Gefälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimitglieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur wenige Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte. Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az TV" zweimal ausgestrahlt worden sei.
16 5. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei im Rahmen einer Instruktionsverhandlung erneut zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Die bei den Akten liegenden Protokolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Eindruck, als habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, seine Asylgründe zu schildern. Bereits bei der Empfangsstelle wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Erlebnisse recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kantonalen Befragung erhielt er Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Beweismittel ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung des Beschwerdeführers deshalb als nicht notwendig. 6. 6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von seiner Zugehörigkeit zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien und Organisationen ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der eingereichten Referenzschreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen werden, ihm sei gefälligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilorganisationen und Aktivitäten für dieselben attestiert worden. Inwiefern die eingereichten Bestätigungen tauglich sind, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten und die von ihm vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 6.1.1 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Überzeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, die Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass er den Iran habe verlassen müssen. In einem Schreiben des ESAP vom 20. Januar 2003 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen angeführten Personen darauf abgezielt, das im Iran herrschende Regime auszulöschen. Trotz Festnahmen und erlittener Folter habe er von seinem Kampf nicht abgelassen und seine Aktivitäten ausgedehnt. Als das Regime Kenntnis von den Zielen der Organisationen, denen die genannten Personen angehörten, erhalten habe, habe es diese an ihrem Wohn- oder Arbeitsort festgenommen. Den genannten Personen sei es gelungen, sich zu verbergen und ins Ausland zu fliehen. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben in sich widersprüchlich ist, entspricht es nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser machte nicht geltend im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die aserische Sache wiederholt von den Geheimdiensten festgenommen und gefoltert worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Beschwerdeebene, er sei nur einmal im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten festgenommen worden; bei den Befragungen hielt er ausdrücklich fest, er sei dabei nicht ge-
17 foltert und nicht geschlagen worden. Zudem sei er nicht an seinem Wohn- oder Arbeitsort, sondern auf der Strasse festgenommen worden. Im vom 12. Februar 2003 datierenden Schreiben der AFS wird - auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen bezogen - ausgeführt, den Geheimdienstkräften sei es bei Hausdurchsuchungen gelungen, Dokumente sicherzustellen, welche die genannten Personen schwer belasteten. Dadurch seien ihre Verbindungen innerhalb des Netzwerks offengelegt worden, was sie zur Flucht aus dem Iran gezwungen habe. Der Beschwerdeführer selbst behauptete indessen nicht, dass bei einer Hausdurchsuchung ihn belastende Dokumente sichergestellt worden seien, er machte lediglich geltend, sein Reisepass sei beschlagnahmt worden. M.A. C. führt in einem Schreiben vom 11. März 2003 aus, der Beschwerdeführer habe ihn bei den Wahlen des iranischen Parlaments vom Jahr 1996 unterstützt. Nachdem er verhaftet worden sei, habe der Beschwerdeführer sich mit grossem Einsatz an Protestveranstaltungen beteiligt. Er sei im Rahmen von nationalen Feierlichkeiten in unterschiedlichen Städten Aserbaidschans aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sagte jedoch nicht aus, dass er in Aserbaidschan tätig gewesen sei. Im Schreiben des WAC vom 17. März 2003 wird wenig konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei im Verlauf der vergangenen Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die Geheimdienstkräfte das letzte Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften wollen, sei ihm die Flucht gelungen. Diese Ausführungen sind stereotyp und entsprechen teilweise nicht den Aussagen des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe mit drei Vertretern des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass im Iran eine klandestine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass ihnen der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Amnesty International für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erwähnte weder, dass er unter einem Codenamen aufgetreten sei, noch dass sich Amnesty International für seine angebliche Haftentlassung eingesetzt habe. Gemäss seinen Aussagen hätten sich die Behörden an seinen Vater gewandt und die Hinterlegung von Sicherheiten verlangt. Der Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben widerspricht somit in verschiedenen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers; zudem sind die in den Bestätigungsschreiben angeführten Angaben in einigen Punkten ebenso nicht übereinstimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart gegen das iranische Regime ausgesprochen, wie in den oben genannten und weiteren Referenzschreiben ausgeführt wird, hätte er es kaum wagen können, in seiner Heimat offiziell einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und bis zum von ihm genannten Zeitpunkt an seiner offiziellen Wohnadresse zu leben. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein politisches Engagement im Iran, wie es in den eingereichten Referenzschreiben dargelegt wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte. 6.1.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Befragungen zu mehreren Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich äusserte. Bei der Empfangsstelle wurde er gefragt, ob er neben den erwähnten Problemen weitere konkrete Konflikte mit den Behörden gehabt habe, was er verneinte. Die Auffassung der Vorinstanz, diese Aussage liesse sich mit
18 derjenigen beim Kanton, wonach er noch weitere Festnahmen erlitten habe, nicht in Übereinstimmung bringen, ist zutreffend. Des Weiteren machte er klar abweichende Angaben zur Dauer der Festnahmen, was gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierungen spricht. Der Beschwerdeführer machte bei der Empfangsstellenbefragung geltend, er sei am 2. Juli 2000, auf der A._______strasse festgenommen worden; am 15. Juli 2000 sei er auf der B._______strasse freigelassen worden. Sein Reisepass sei am Tag seiner Festnahme in B._______ vom Etelaat beschlagnahmt worden. Bei der kantonalen Befragung sagte er zuerst aus, sein Reisepass sei bei seiner Verhaftung am 15. Juli 2000 beschlagnahmt worden. Im weiteren Lauf der Befragung deponierte er, er sei am 2. Juli 2000 inhaftiert worden. Im Widerspruch zur Aussage bei der Empfangsstelle wird in der Beschwerde ausgeführt, der Reisepass sei am 16. Juli 2000 von den Behörden konfisziert worden; der Vater des Beschwerdeführers habe den Reisepass des Beschwerdeführers bei den Behörden hinterlegt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es lägen keine Unstimmigkeiten in den Aussagen vor, kann nicht geteilt werden. Schliesslich behauptete der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung, er habe nach seiner Freilassung bemerkt, dass er überall beschattet worden sei. Auch drei Personen aus dem Komitee hätten ihn informiert, dass er ständig beschattet werde. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung keine Beschattung erwähnte, was erstaunt, da dies ein erheblicher Eingriff in seine persönliche Freiheit gewesen wäre. Zudem machte er klarerweise abweichende Angaben zu den Aktivitäten, die er nach der Inhaftierung vom Juli 2000 gehabt habe. So behauptete er einerseits, er habe nach der Freilassung aus der Haft an mehreren Veranstaltungen mitgewirkt beziehungsweise diese vorbereitet. Auf Nachfrage, was er persönlich damit zu tun gehabt habe, antwortete er, er habe aufgrund der Beschattung keine direkten Aktivitäten gehabt. Auf die Frage, was er im Zusammenhang mit der Beschattung bemerkt habe, antwortete er, er sei über die Beschattung von Komitee-Mitgliedern informiert worden, weshalb er seine politische Tätigkeit sehr eingeschränkt habe. Diese ungereimten und in sich widersprüchlichen Angaben geben zu weiteren Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Verfolgung Anlass. Die vom Beschwerdeführer behauptete ständige und umfassende Beschattung seiner Person kann auch nicht mit seiner Darlegung, er habe sich nach der behördlichen Suche vom 8. Oktober 2000 bei seinem Bruder aufgehalten, in Übereinstimmung gebracht werden. Hätten die Behörden ihn tatsächlich derart intensiv wie behauptet überwacht, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn festzunehmen, wenn sie dies beabsichtigt hätten. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus dem Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die Interessen der im Iran lebenden aserischen Minderheit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die weiteren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
19 7. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 7.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Iran Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen pflegte und für diese in einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe er zusammen mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich gegründet und aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Situation der aserischen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich, dass sich auch regimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Botschaft in der Schweiz hätten Bericht erstatten können. Der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern eine Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen Behörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit befürchten, von diesen registriert worden zu sein. Der Beschwerdeführer produziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die Zeitschrift (...), die in einer Auflage von (...) an interessierte Kreise verteilt wird. Über das Erscheinen dieser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) berichtet. Der Beschwerdeführer nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in Zürich teil, über welche in der aserbaidschanischen Zeitung "Ekspress" vom 9. November 2004 berichtet wurde. Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung der vereinigten arabischen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für Menschenrechte, welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber wurde im Internet in "Gooya-News" berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit anderen Personen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundgebung, an welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine Videoaufnahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV (Satellitenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fernsehkanal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beobachtet. Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am 3. Juni 2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung der aserischen Opposition im Iran berichtet wurde. 7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
20 Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitverantwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wurden Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausgestrahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei mehreren Exilorganisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertretern aserischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen von den iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risiko, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen" Gruppierungen und angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz beachtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von ihren Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Informationen sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den Exilorganisationen bereits in seinem Heimatland und entfaltete dort erste Aktivitäten für dieselben. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer setzt sich ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belange der aserischen Minderheit im Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letzten Jahren ausweitete. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus innerer Überzeugung agierenden Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet anzusehen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG).
21 8. 8.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in den Iran aufgrund von Art. 5 AsylG, denn er hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht. 8.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben miteinander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "verteilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint.
22 Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 3'817.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zusammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer. Angesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'545.-- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'545.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______) - das (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand am: