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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2007 D-6452/2006

12 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,355 parole·~47 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegw...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6452/2006 law/bah {T 0/2} Urteil vom 12. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, geboren _______, Ehefrau B._______, geboren _______, sowie Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 9. Oktober 2000 und gelangte am 19. Dezember 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. a) Anlässlich der ersten Befragung vom 22. Dezember 2000, welche in der Empfangsstelle A._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er habe in Teheran am 7. Oktober 2000 einen Termin mit aserischen Studenten gehabt. Als er am Abend nach Hause telefoniert habe, habe ihm seine Ehefrau gesagt, der Etelaat habe das Haus durchsucht und alle seine Akten (Flugblätter, Zeitschriften, Reisepass) mitgenommen. In derselben Nacht habe er den Parteiführer in Ankara kontaktiert, der ihm am folgenden Tag gesagt habe, er müsse den Iran verlassen. Er sei seit 20 Jahren politisch aktiv; er sei Mitglied der "Hezbe Azadi Azarbaidschan Djanubi" und des "Hezbe Parlemane Dar Tabid Azarbaidschan Djanubi" gewesen. Er sei Kultur- und Propagandachef der Parteien gewesen. Als er einmal von Baku in den Iran zurückgekehrt sei, habe man ihn eine Woche in Untersuchungshaft versetzt; als er einmal von Schweden und Norwegen zurückgekommen sei, habe man ihn drei Tage lang in Untersuchungshaft genommen. Man habe ihn auf der Strasse festgenommen und in ein Auto gesteckt. Da er geschlagen worden sei, habe er an einem Ohr das Gehör verloren. In den letzten 20 Jahren sei er immer wieder kurzzeitig in Haft genommen worden. Im Jahre 1996 habe er bei den Wahlen Dr. Chehregani unterstützt. b) Mit Schreiben vom 6. März 2001 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Telefaxschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS) vom 8. Februar 2001, die Kopie einer Bescheinigung des "Aserbaidschanischen Kulturvereins e.V." in Berlin vom 16. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "Aserbaidschanischen Kulturvereins" in Dänemark vom 4. Februar 2001, die Kopie eines Schreibens des "The World Azerbaijanians Rights Defense Committee" vom 8. Februar 2001 und die Kopie einer Bestätigung des "Board of the Group 21 Azer" vom 5. Februar 2001. Am 21. März 2001 reichte er folgende Dokumente ein: ein Schreiben des "Exiled South Azerbaijan Parliament" (ESAP), vier Fotografien, Artikel aus den Zeitungen "Ahrar", "Iran", "Shams-e Tabriz", "Saheb" und "Hayat", eine Tonbandkassette, ein Schreiben seines Arbeitgebers sowie zwei Plakate. c) Am 18. April 2001 wurde der Beschwerdeführer von (kantonale Behörde) befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei mehr als zwanzigmal festgenommen worden, als er bei den Volksmudjaheddin und anschliessend bei der Tudeh-Partei gewesen sei. Dies habe sich unmittelbar nach der islamischen Revolution zugetragen (1979 - 1982). Im Oktober/November 1997 sei er nach der Rückreise aus Baku eine Woche lang festgehalten und misshandelt worden. Im April/Mai 1998 habe man ihn nach der Rückkehr aus Schweden und Norwegen drei Tage lang inhaftiert. Man habe ihm durch eine heftige Ohrfeige das Trommelfell des rechten Ohres zerstört. Seit dem Jahre 1988 habe er sein Musikinstrument zum Zwecke von politischen Aktivitäten verwendet. Von 1996 bis 1998 sei er Mitarbeiter eines Journalisten gewesen, der vom Etelaat ermordet worden sei. Sie hätten die links-

3 gerichtete Zeitschrift (...) publiziert. Seit 1999 sei er Mitglied des ESAP und der CAAP ("Cenubi Azerbaycan Azadliq Partiyasi"; Aserbaidschanische Freiheitspartei). Er sei Vorsteher des Kultur- und Propagandakomitees und zuständig für das Verfassen von Flugblättern, Broschüren sowie Aufrufen gewesen und habe an Veranstaltungen mitgewirkt. Am 11. September 2000 sei er nach Ankara gereist, um Bericht über den "Babak Qalassi", die Verhaftung von Dr. Chehregani und die 1. Weltkonferenz in Kanada zu erstatten. Die Liste der zur Konferenz Eingeladenen sei aufgeflogen, weshalb er persönlich mit den Parteivertretern habe zusammentreffen müssen. Aufgrund seines Berichts sei die Konferenz verschoben worden. Er sei fünf Tage lang im Parteistützpunkt in Ankara geblieben; während dieser Zeit habe er Radio Azadi ein Interview gegeben. Nachdem er in den Iran zurückgekehrt sei, habe er anonyme Telefonanrufe erhalten. Das Untergrundkomitee habe ihm gesagt, bald werde eine Razzia stattfinden. Diese habe am 7. Oktober 2000 tatsächlich stattgefunden. Die Beamten hätten seinen Eltern und seiner Ehefrau gesagt, er solle sich nach seiner Rückkehr beim Revolutionsgericht in B._____ melden. Der Parteivorsitzende aus Ankara habe ihm gesagt, er müsse den Iran verlassen, denn im Falle seiner Verhaftung flögen mindestens 40 bis 50 Parteimitglieder auf. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. Seiten 6, 7 sowie 22 und 23 des Befragungsprotokolls). d) Der Beschwerdeführer teilte am 8. August 2002 mit, er sei zum 6. Weltkongress der Aserbaidschaner eingeladen worden. Zudem reichte er Beweismittel über seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ein. Für die gesamten während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelumschläge (Akten A18, A19 und A20) zu verweisen. B. Die Beschwerdeführerin verliess den Iran gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden Kindern am 6. September 2002 und gelangte am 11. September 2002 in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. a) Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 1. Oktober 2002, welche in C._______ stattfand, sagte sie aus, ihre Sicherheit sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Hauptgrund der Flucht sei die Unsicherheit gewesen, in der sie und ihre Kinder gelebt hätten. Sie habe aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes befürchtet, dass ihr oder den Kindern etwas zustossen könnte. b) Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Oktober 2002 vom Bundesamt direkt befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich im Oktober 2000 von ihrem Mann verabschiedet, der in einer politischen Angelegenheit nach Teheran gegangen sei. In derselben Nacht habe ihr Mann sie angerufen, um sich über das Wohlergehen eines der Kinder zu erkundigen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass kurz zuvor das Haus von Behördenvertretern durchsucht worden sei. Diese hätten Flugblätter und den Pass ihres Ehemannes beschlagnahmt und gesagt, ihr Mann solle sich beim Revolutionsgericht melden. Ihr Mann habe ihr nahe gelegt, B._______ sofort zu verlassen. Sie habe sich zu ihrer Mutter nach Teheran begeben, wo sie dreimal gesucht worden sei. Man habe bei ihrem Vater eine Nachricht für sie hinterlassen, gemäss welcher sie sich bei der Revolutionskammer hätte melden sollen. Sie habe keine persönlichen Probleme gehabt, sei aber wegen der politischen Aktivitäten ihres Mannes gesucht worden. Aufgrund anonymer Anrufe, Drohungen

4 und Stress habe ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten. Sie habe sich davor gefürchtet, ihre Söhne in Teheran einzuschulen. Nach einigen Tagen, die sie bei ihren Eltern verbracht habe, sei sie zu ihrer Tante gezogen. Sie sei weiterhin gesucht worden, letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle gesagt habe, er sei in den letzten 20 Jahren immer wieder für kurze Zeit inhaftiert worden, könne aber keine genauen Daten nennen, wogegen er bei der kantonalen Anhörung festgehalten habe, er sei lediglich in der Zeit von 1979 bis 1982 mehr als zwanzigmal festgenommen worden, danach habe er bis zur Rückkehr aus Baku im Jahre 1997 keine weiteren Festnahmen erlebt. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, er sei bei den Festnahmen von 1997 und 1998 jeweils auf der Strasse im Auto mitgenommen und mit verbundenen Augen abgeführt worden, während er bei der kantonalen Anhörung ausgeführt habe, er sei beim Verlassen der Musikakademie in B._______ festgenommen und mit einem vor der Eingangstür wartenden Wagen abgeführt worden. Bei der kantonalen Anhörung habe er als Grund für seine Festnahme und die einwöchige Haft vom November 1997 ausdrücklich die Tätigkeit von Informanten und Agenten des islamischen Regimes (Irans) in Baku verantwortlich gemacht und somit indirekt behauptet, seine Festnahme sei aufgrund einschlägiger Ermittlungen beziehungsweise gesicherter Erkenntnisse bezüglich seines in Baku erfolgten Treffens mit Vertretern der "Quartulusch-Partei" angeordnet worden. Andererseits habe er später behauptet, er sei nach einer Woche ständiger Befragungen sowie der Bezichtigung, er sei Doppelagent, mangels Beweisen freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Empfangsstelle die angeblich zuletzt erfolgte Festnahme ihres Ehemannes, die dieser im Frühjahr 1998 angesetzt habe, mutmasslich in den Zeitraum von Frühjahr 1999 bis Frühjahr 2000 gelegt. Bei der direkten Bundesanhörung habe sie den Zeitraum der letzten Verhaftung von sich aus auf ein Jahr später gelegt. Auf Nachfrage hin scheine sie sich überraschend anderer Zusammenhänge zu besinnen und habe angegeben, sie sei sicher, diese Festnahme habe sich in der Zeit von Frühjahr 1998 bis Frühjahr 1999 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle dargelegt, er habe am Abend des 7. Oktober 2000 von Teheran aus seine Frau angerufen und dabei von der erfolgten Razzia erfahren. Bei der kantonalen Anhörung habe er festgehalten, er habe seinen Ehefrau spät in der Nacht angerufen und dabei vernommen, dass die Razzia einige Minuten vor seinem Anruf stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Bundesanhörung zuerst angegeben, der Anruf ihres Mannes sei zwischen 21 und 21 Uhr 30 erfolgt. Auf Nachfrage hin habe sie ihre Angaben korrigiert und festgehalten, die Razzia sei zwischen 21 und 21 Uhr 30 erfolgt und ihr Ehemann habe um 23 Uhr angerufen. Auf Vorhalt der anderslautenden Angaben ihres Ehemannes hin habe sie vermerkt, ihr Mann habe jedenfalls nach der Hausdurchsuchung angerufen. Bei der Empfangsstelle habe die Beschwerdeführerin verneint, persönlich konkrete Probleme gehabt zu haben. Sie habe lediglich befürchtet, es könnte ihr oder

5 den Kindern etwas zustossen. Aufgrund dieser Unsicherheit sei sie geflüchtet. Bei der Bundesanhörung habe sie behauptet, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes zunächst zu ihrer Mutter gezogen und dort zwei- oder dreimal gesucht worden. Später habe sie ergänzt, sie seit letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder gesucht worden. Angesprochen auf ihre abweichenden Aussagen, habe sie zunächst ausweichende Angaben gemacht und schliesslich vorgebracht, es seien Gedächtnislücken, die zu Fehlangaben bei der Empfangsstelle geführt hätten. Aufgrund der widersprüchlichen beziehungsweise ungenügend differenziert geschilderten Angaben seien die behaupteten Festnahmen des Beschwerdeführers und die angeblich am 7. Oktober 2000 erfolgte Razzia des Etelaat sowie die geltend gemachte Suche nach der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Der Beschwerdeführer habe festgehalten, er sei am 11. September 2000 nach Ankara gereist. Bei der Empfangsstelle habe er geltend gemacht, er habe dort die Parteileute über die organisierten Gedenktage zum Geburtstag von Babak Khorramdin informieren müssen; einen Reisezweck wegen einer aufgeflogenen Namensliste habe er mit keinem Wort erwähnt. Bei der kantonalen Anhörung habe er zuerst noch von der erwähnten Berichterstattung gesprochen, danach habe er aber eine bisher nicht vorgebrachte, angeblich aufgeflogene Namensliste geltend gemacht und angegeben, wegen behutsamer Kontaktaufnahme habe er sich nach Ankara begeben; dies sei der eigentliche Grund seiner Reise gewesen. Da der besagte eigentliche Reisezweck erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden sei, sei dessen Wahrheitsgehalt zu bezweifeln. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, er sei von den iranischen Geheimdiensten während seines Baku-Aufenthaltes im November 1997 nach seiner Rückkehr in den Iran festgenommen und eine Woche lang inhaftiert, misshandelt und der Doppelspionage bezichtigt worden. Obwohl die Behörden von seinen Unschuldsbeteuerungen nicht gänzlich überzeugt gewesen seien, hätten sie ihn mangels Beweisen entlassen. Bereits im April/Mai 1998 sei er mit seinem eigenen Reisepass zu einer Konzertreise nach Schweden und Norwegen gereist und nach seiner Rückkehr drei Tage lang festgehalten worden. Zuletzt habe er sich im September 2000 nach Ankara begeben. Da Iranern, die verdächtigt würden, mit regimefeindlichen Gruppierungen in Kontakt zu stehen, bekanntlich Auslandsreisen nicht gestattet würden, sei aufgrund der ihm bewilligten Auslandsreisen auszuschliessen, dass er von den iranischen Sicherheitsdiensten regimefeindlicher Aktivitäten verdächtigt worden sei. Die von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen seien insgesamt als realitätsfremd zu bezeichnen. Angesichts der erwähnten, erst nachträglich geltend gemachten beziehungsweise erfahrungswidrigen Angaben sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines Einsatzes bei einschlägigen Organisationen für die Verbreitung südaserbaidschanischer Kultur und Musik durch oppositionelle Aktivitäten gegen die Souveränitätsinteressen des aktuellen iranischen Regimes ausgezeichnet habe und deshalb gefährdet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 35 Beweismittel zu den Akten gereicht. In vier vom Februar 2001 datierenden Bestätigungsschreiben aserbaidschanischer Exilorganisationen werde ihm die Teilnahme an der aserbaidschanischen Nationalbewegung attestiert. Es werde ihm bestätigt, dass er vom iranischen Regime verfolgt werde, indessen würden keine konkreten Verfolgungsmassnahmen aufgeführt. Die Dokumente erweckten den

6 Eindruck, als seien sie aus Gefälligkeit erstellt worden. Einem Bestätigungsschreiben des Vorstandes der Gruppe "21 Azer" sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in der nationalen Einheitsbewegung Südaserbaidschans engagiert habe, indem er traditionelle Kultur und Musik verbreitet habe. Wegen seiner Teilnahme im Kampf für die Wiederherstellung des Nationalstaates sei er verfolgt worden. Das Dokument sei in der, dem Anschein nach serienmässig gefertigten, textlichen Anordnung derart gestaltet, dass ihm am Schluss in beliebiger Anzahl Namen von Personen beigefügt werden könnten. Es nenne zudem keinen Ausstellungsort und mache keine Angaben zu den Verfolgungsmassnahmen. In einem weiteren Schreiben bestätige das ESAP, er sei langjähriges Mitglied der südaserbaidschanischen Befreiungs-Partei und Mitglied des Komitees für Kultur und Werbung des ESAP. Unter Einsatz seines Lebens habe er jahrelang für ein demokratisches Establishment im Iran gekämpft. Er sei dem iranischen Regime bekannt geworden und das Netz um ihn habe sich geschlossen, sodass ihm keine andere Wahl geblieben sei, als sein Land zu verlassen. Dem undatierten Dokument seien keine Angaben betreffend Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. Auf einer Fotografie werde er mit Dr. Chehregani gezeigt; in der eingereichten Zeitschrift "Ahrar" gebe dieser ein Interview zu seiner Haftzeit. Der Beschwerdeführer sei im Zeitungsartikel nicht erwähnt. In der Zeitung "Iran" werde über eine Konzertveranstaltung berichtet; das Konzert sei von 15 Personen gestört worden. Auf einer Tonbandkassette sei ein Gespräch eines B. S. mit Radio "Azadi" (Kanada) aufgezeichnet. Der Name des Beschwerdeführers komme nicht vor. In einem Schreiben der Firma (...) vom 14. Februar 2000 werde dem Beschwerdeführer seine Entlassung mitgeteilt. Das Dokument enthalte ausschliesslich Angaben zur Arbeitsqualität des Beschwerdeführers und deren Folgen betreffend die Arbeitsstelle. Ein Plakat für eine Konzertveranstaltung der Musikakademie B._______ und vier Fotografien von der Musikgruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört habe, gäben keine Hinweise auf eine Verfolgung desselben. In zwei Ausschnitten der Zeitschrift "Sonne Tabriz" werde er nicht genannt und für Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person gebe es keine Hinweise. Auch einem Artikel der Lokalzeitung "Hayat", in dem die Musikgruppe abgebildet sei, werde nicht von Verfolgungsmassnahmen berichtet. In der Zeitung "Saheb" werde über ein Benefizkonzert berichtet und auf einem Konzertplakat aus Schweden werde die Musikgruppe dargestellt, der er angehöre. In zwei eingereichten UNO-Berichten werde der Beschwerdeführer nicht erwähnt. In einem in der Zeitung "Azadliq" veröffentlichten Interview mit H. G. Über aserbaidschanische Sprache und Kultur werde er nicht erwähnt, weshalb dem Dokument kein Beweiswert zukomme. In drei eingereichten Zeitungsartikeln aus der Zeitschrift "Acerbaycan" werde er ebenso wenig namentlich erwähnt, wie in zwei Flugblättern über die Verhaftung von Dr. Chehregani und das Regime der iranischen Regierung in Südaserbaidschan. 15 eingereichten Farbbildern über Auslandsauftritte der Musikgruppe seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Zwei Propagandabroschüren - auf einer werde der Beschwerdeführer als Musiker genannt - seien keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Ein in Malmö ausgestelltes Schreiben des aserbaidschanischen Weltkongresses attestiere ihm Engagement bei der Verteidigung der Menschenrechte in Südaserbaidschan und deshalb erlittene Verfolgung. Das Dokument enthalte keine Details und sei aus

7 Solidarität zu ihm verfasst worden. Es trage den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und entbehre somit der nötigen Beweiskraft. In einem Menschenrechtsreport werde er nicht erwähnt. Der eingereichten Einladung für eine Veranstaltung in Stockholm vom Juni 2002 seien keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen. In zwei Berichten schwedischer Tageszeitungen werde er nicht erwähnt. In zwei Berichten aus der (...)-Zeitung vom Oktober 2001 und Januar 2002 werde über aserbaidschanische Volksmusik anlässlich von Veranstaltungen von Asylsuchenden berichtet. Auf einem der Ausschnitte sei der Beschwerdeführer abgebildet, sein Name werde nicht erwähnt. In einem Prospekt des "ARAZ" (Aserbaidschanischer Kulturverein Zürich) werde er nicht erwähnt. Die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Mitgliedskarten des ESAP und der CAAP enthielten weder ein Ausstellungsdatum noch einen Ausstellungsort. Den darauf attestierten Angaben hafte zudem, wie Parteibestätigungen insgesamt, der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung an. Insgesamt komme den eingereichten Beweismitteln für die geltend gemachte Verfolgung bloss ungenügender oder gar kein Beweiswert zu. Die Dokumente seien in der Folge als untaugliche Beweismittel zu bezeichnen, welche den zuvor in den Erwägungen festgestellten Mangel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgungs- und Gefährdungslage bestätigten. Soweit es zutreffe, dass sich der Beschwerdeführer als aktives Mitglied einer Musikgruppe für das kulturelle Erbe der grossen ethnischen Minderheit der Aseri engagiert und sich in dieser Eigenschaft an folkloristisch geprägten Gedenkfeiern wie etwa am Gedenktag "Babak Khorramdin" beteiligt habe, habe dieses Engagement keine Verfolgung seitens des iranischen Staats zur Folge. Bekanntlich werde den Aseris seitens der iranischen Behörden die derartige Pflege ihres Kulturgutes ausdrücklich gestattet. Bei der Durchführung solcher Anlässe hielten die iranischen Sicherheitsdienste Wache darüber, ob dabei Vorkehren oder Aufrufe zum Sturz des gegenwärtigen Regimes festzustellen seien, was einem der eingereichten Zeitungsartikel entnommen werden könne. Soweit der Beschwerdeführer von der Anwesenheit solcher Sicherheitsdienste beeinträchtigt gewesen sei, seien diese Nachteile nicht derart, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden sei. D. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Februar 2003 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Verfahrensmässig wurde um die Gewährung ergänzender Akteneinsicht (Beweismittel) und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Die Beschwerdeführer seien zu einer Instruktionsverhandlung vorzuladen, anlässlich welcher sie ergänzend zu ihren Asylgründen zu befragen seien. Für die Begründung der Beschwerde ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 27 der Beschwerde). E. Am 25. Februar 2003 reichten die Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der "Bütöv Azerbaycan Birliyi" ein. Mit Schreiben vom 4. März 2003 übermittelten sie ein Referenzschreiben der "Azerbaijani Federation of Sweden" (AFS).

8 F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 entsprach der Instruktionsrichter der ARK dem Gesuch um Gewährung ergänzender Akteneinsicht und setzte den Beschwerdeführern eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Inhalt der zugestellten Aktenstücke an. G. Die Beschwerdeführer stellten der ARK am 11. März 2003 mehrere Beweismittel zu (vgl. die Aufzählung im entsprechenden Schreiben). In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den bereits eingereichten Beweismitteln und legten zusätzliche Beweismittel ins Recht. Die Beschwerdeführer reichten am 21. März 2003 ein Schreiben des "World Azerbaijanis Congress" (WAC) vom 17. März 2003 ein. Mit Schreiben vom 26. März 2003 übermittelten die Beschwerdeführer ein Schreiben von E._______, einem ehemaligen aserbaidschanischen Minister. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der weitere Beweismittel beilagen, an ihren Anträgen fest. J. Am 21. Januar 2004 stellten die Beschwerdeführer der ARK eine an den Beschwerdeführer gerichtete Einladung für den 7. Weltkongress der Aserbaidschaner zu. Die Beschwerdeführer teilten der ARK am 26. Januar 2004 mit, dass verschiedene Führer des Weltkongresses in den ersten beiden Märzwochen in die Schweiz reisen würden. Diese Personen seien bereit, der ARK detaillierte Angaben über die Situation der Aserbaidschaner im Iran zu liefern und ersuchten um Gewährung eines Gesprächstermins. Der Rechtsvertreter teilte der ARK mit Schreiben vom 16. März 2004 mit, er habe sich persönlich mit drei Vertretern des Vorstandes des Weltkongresses unterhalten können. K. Die Beschwerdeführer übermittelten am 1. Juni 2004 weitere Beweismittel. Mit Schreiben vom 23. August 2004 reichten die Beschwerdeführer ein Exemplar der von ihnen und weiteren Personen verfassten Zeitschrift (...) ein. Am 18. Oktober 2004 übermittelten die Beschwerdeführer ein Exemplar der aserischen Oppositionszeitung "Azadliq" vom 22. September 2004. Die Beschwerdeführer gaben am 19. November 2004 Unterlagen über eine Standaktion in der Stadt Zürich zu den Akten, über welche auch in einer aserbaidschanischen Zeitung berichtet worden sei. L. Am 1. April 2005 liessen die Beschwerdeführer der ARK weitere Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zukommen. M. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2005 ordnete der Instruktionsrichter der ARK einen weiteren Schriftenwechsel an. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 die

9 Abweisung der Beschwerde. O. Die Beschwerdeführer reichten am 16. August 2005 weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein (u.a. eine Videokassette). In ihrer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. P. Am 22. Juni 2006 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Amnesty International zur Verfolgung der aserischen Minderheit im Iran ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit, eine detaillierte Kostennote einzureichen. Am 30. März 2007 übermittelte der Rechtsvertreter seine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.

10 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführer würden gleichzeitig mit drei anderen aserischen Asylbewerbern aus dem Iran Beschwerde gegen eine Verfügung der Vorinstanz erheben. Sie seien gleichzeitig in die Schweiz eingereist und hätten miteinander um Asyl nachgesucht; sie ersuchten um koordinierte Entscheidung. Sie hätten staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund ihrer politischen und kulturellen Aktivitäten im Umfeld der organisierten aserischen Nationalisten geltend gemacht. Diese wollten sich vom Iran lösen und strebten eine Vereinigung mit Aserbaidschan an. In Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde darauf hingewiesen, dass die aserische Minderheit im Iran mangelnde kulturelle Autonomie beklage. Der Beschwerdeführer habe Beziehungen zu verschiedenen nationalistischen Organisationen der aserischen Bevölkerungsgruppe gehabt. Das ESAP betreibe im Iran im Untergrund und im Ausland politische Propaganda für die Abspaltung der iranischen Provinzen West- und Ostaserbaidschan. Die CAAP sei im Iran ebenfalls im Untergrund tätig und verfolge dieselben oder ähnliche Ziele wie das ESAP. Die separatistischen Bewegungen der Aseri knüpften traditionell an historische Persönlichkeiten und Ereignisse an. So sei Babak Khorramdin zum Symbol für den Widerstand der Aserbaidschaner gegen die anstürmenden arabischen Eroberer geworden. Die Erinnerung an ihn werde gepflegt und von den iranischen Sicherheitskräften überwacht. Es liege auf der Hand, dass unter dem Deckmantel von Gedenkfeiern politische Interessen gepflegt würden. Seit der Flucht des Beschwerdeführers hätten die iranischen Sicherheitskräfte etwa 300 militante Anhänger der separatistischen Bewegungen inhaftiert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinen Fluchtgründen beigebracht habe, zeige, dass sein Hintergrund in engem Zusammenhang mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung stehe. Bei den Dokumenten (Zeitungsartikel, Berichte der UNO u.a.) handle es sich einerseits um solche, die die allgemeine Lage der aserischen Minderheit im Iran darstellten, andererseits habe der Beschwerdeführer auch spezifische Dokumente eingereicht, die seine persönlichen Aktivitäten beträfen. Im einem in der Zeitung "Azadliq" vom 24. Okto-

11 ber 2000 veröffentlichten Interview mit F._______ würden die politischen Organisationen CAAP und ESAP ausführlich dargestellt. Angesichts der vielschichtigen und komplexen Fluchtgründe erstaune es, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer nicht persönlich angehört habe. Die Vorinstanz gewichte den Beweiswert der Empfangsstellenbefragung stark und verkenne damit deren summarischen Charakter. Ausserdem habe sie es verpasst, beide Beschwerdeführer direkt anzuhören und ihnen damit die Gelegenheit zu bieten, allenfalls vorhandene Missverständnisse oder Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Beschwerdeführer hätten keine ökonomischen Fluchtgründe gehabt, zumal der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung verfüge und aus ökonomischer Sicht eine glänzende Zukunft vor sich gehabt habe. Die Beschwerdeführer seien wegen der staatlichen Repression geflüchtet. Zunächst sei festzuhalten, dass bezüglich der chronologischen Abfolge kein eigentlicher Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den beiden Befragungen bestehe. Er habe bereits bei der Empfangsstelle klar gemacht, dass er die zahlreichen, zeitlich zurückliegenden Festnahmen nicht als ausschlaggebenden Fluchtgrund erachte. Bezüglich der geltend gemachten Festnahmen vom November 1997 und Frühjahr 1998 habe er sich in keinerlei Widersprüche verstrickt. Für die unterschiedlichen Datierungen der Festnahmen durch die Beschwerdeführer könnten verschiedene Gründe vorliegen. Da die Beschwerdeführerin diese nicht selbst erlebt habe, könnten ihr unzutreffende Datierungen nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden. Die Beschwerdeführerin sei nach der Hausdurchsuchung vom 7. Oktober 2000 sehr verwirrt gewesen, weshalb es zutreffe, dass sie sich zeitlich nicht recht habe orientieren können. Ausserdem habe sie bei der Direktanhörung auf die persische Umgangssprache hingewiesen, wonach die von ihr verwendete Zeitangabe einen grossen Spielraum offen lasse. Es liege keine massgebende Unstimmigkeit vor, welche die geltend gemachte Hausdurchsuchung zu Recht anzweifeln liesse. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Angaben zur Suche der Behörden nach ihr gemacht habe. Indessen habe sie deutlich gemacht, dass sie den Iran hauptsächlich wegen der Trennung von ihrem Ehemann verlassen habe. Die Schilderung der Hausdurchsuchung vom Oktober 2000 sei jedoch durchaus glaubhaft. Die Ankara-Reise des Beschwerdeführers werde auch von seinen drei in die Schweiz geflüchteten Parteikollegen erwähnt. Er habe diesen Reisezweck bei der Empfangsstelle nicht erwähnt, weil er dort ermahnt worden sei, sich kurz zu fassen. Ausserdem habe er diesen Reisegrund zunächst als Parteiinternum geheim halten wollen. Es sei ihm erst beim Kanton klar geworden, dass dieser Punkt wichtig sei. Er halte daran fest, dass der eigentliche Zweck seiner Reise darin bestanden habe, den Verantwortlichen mitzuteilen, dass aktive Militante von den iranischen Sicherheitskräften enttarnt worden seien. Der Beschwerdeführer halte an den geltend gemachten Auslandsreisen fest. Er könne sich die behördliche Bewilligung derselben nur damit erklären, dass der Etelaat keine hinreichenden Beweise gehabt oder durch Beschattung erhofft habe, er könne durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit anderen Aktivis-

12 ten seinen Informationsstand verbessern. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bewertung der eingereichten Beweismittel sei pauschalisierend. Allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Referenzschreiben und weitere Unterlagen problemlos innert kurzer Frist habe beibringen können, lasse auf seine enge Beziehung und Verbindung mit der aserischen Unabhängigkeitsbewegung schliessen. Es wirke kaum nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz auf den Vorwurf von Gefälligkeitsurkunden konzentriere, was angesichts der zahlreichen Gruppen, welche ihm Referenzen erteilten, unwahrscheinlich erscheine. Er sei auf einem vom Parteikollegen G._______ eingereichten Videoband erkennbar, welches Aufnahmen von zwei Grossveranstaltungen der aserischen Separatisten zeige. Am Gedenktag von Babak Khorramdin seien Gedichte des Schriftstellers Shahrivar vorgetragen und zur politischen Abspaltung vom Iran aufgerufen worden. Die Vorinstanz liefere für die Behauptung von Gefälligkeitsurkunden keine Argumente, die widerlegt werden könnten. Es sei auf die Spaltungen in der aserischen Bewegung hinzuweisen, welche gegen das Vorliegen von Gefälligkeitsurkunden sprächen. Dass diese Schreiben keine konkreten Verfolgungsmassnahmen anführten, tue ihnen als Beweismittel keinen Abbruch. Das von der ESAP eingereichte Schreiben bestätige zahlreiche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgründe. Die Würdigung dieses Dokumentes durch die Vorinstanz sei willkürlich. Eine Fotografie bringe ihn mit dem zurzeit wichtigsten Exponenten der aserischen Separatistenbewegung in Verbindung. Dr. Chehregani habe den Iran aus politischen Gründen verlassen müssen und lebe in den USA. Die in der Zeitung "Iran" erwähnte Störung eines Konzerts zeige, dass die Behörden jede separatistische Regung der Aseris mit Repression beantworte. Der Beschwerdeführer habe das Radiointerview unter dem Decknamen H._______ gegeben. Er habe in diesem Interview sehr harte Töne gegen das iranische Regime angeschlagen. Er sehe seine Entlassung von der Arbeit, die nach seiner Teilnahme an einer Demonstration erfolgt sei, in klarem Zusammenhang mit seinem Engagement. Er gehe davon aus, dass er nie mehr eine staatliche Stelle erhalten könne. Die Konzertveranstaltung, an der er aufgetreten sei, sei bis zum Abbruch gestört worden. Er sehe in diesem Ereignis einen Dominostein für seine spätere Flucht. Der Umstand, wonach er in Zeitungsberichten und auf einem Plakat als Mitglied der Musikgruppe porträtiert worden sei, erhöhe das Risiko einer Verfolgung. Mehrere der von ihm eingereichten Dokumente zeigten seinen politischen Hintergrund auf. Die Vorinstanz räume in ihrer Verfügung ein, dass die Veranstaltungen der aserischen Unabhängigkeitsbewegung von den iranischen Sicherheitskräften überwacht würden. Der Beschwerdeführer müsse vor dem durch zahlreiche Beweismittel belegten kulturell-politischen Hintergrund umso eher ernsthafte Behelligungen von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte befürchten. Die Auffassung der Vorinstanz, er müsse keine asylrelevanten Behelligungen befürchten, falls er in den Iran zurückkehre, gehe an der Realität vorbei. Zu ergänzen sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied des WAC sei. Der Beschwerdeführer habe überzeugend dargelegt, dass er einer im Heimatstaat exponierten politischen Bewegung angehöre. Er sei den iranischen Sicherheitskräften als verantwortlicher Aktivist bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen. Zusammen mit Gesinnungsgenossen habe er sich auch in der Schweiz für die Zie-

13 le der aserischen Minderheit im Iran in der Öffentlichkeit exponiert. Er nehme an wöchentlichen Internet-Konferenzen teil, an denen sich Exponenten der Bewegung austauschten. Die iranischen Auslandsgeheimdienste seien in der Schweiz seit Jahren aktiv und es sei bekannt, dass deren Agenten keine Gelegenheit ausliessen, Namen und Adressen von Aktivisten zu erfassen. Der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr in den Iran auch wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz mit Festnahme, Misshandlung und Folterungen von Seiten staatlicher Organe rechnen. 4.2 In der Stellungnahme vom 18. März 2003 wird weiter ausgeführt, es sei logisch, dass keine direkten Beweise für die vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungsmassnahmen hätten beigebracht werden können. Im Iran sei dies nur in Ausnahmefällen möglich. Indessen habe er den Beweis für seine politischen Tätigkeiten erbringen können, was eine Verfolgung nahe lege. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die zahlreichen Referenzschreiben Gefälligkeitsschreiben seien. Es handle sich um Referenzgeber aus unterschiedlichen politischen Lagern beziehungsweise Strömungen. Diese Personen bestätigten, dass es sich ihm um einen verdienstvollen Aktivisten handle. Es werde zudem ein enger Bezug zum Führer der "südaserbaidschanischen" Unabhängigkeitsbewegung belegt. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 aus, sie habe ausführlich dargelegt, weshalb nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Den zahlreichen aufgezeigten Widersprüchen halte er entgegen, dem Empfangsstellenprotokoll sei zu viel Gewicht beigemessen worden. Die Befragung bei der Empfangsstelle sei verhältnismässig ausführlich gewesen und er habe von sich aus über die wesentlichen Asylgründe berichtet und dabei zahlreiche Detailangaben gemacht. Die widersprüchlichen Angaben bei der kantonalen Befragung liessen sich nicht mit überspitztem Formalismus entkräften. Es sei nicht dasselbe, ob der Beschwerdeführer von Beamten in einem vor der Eingangstür der Musikakademie wartenden Patrouillenwagen abgeführt oder irgendwo auf der Strasse von Beamten in einem Auto aufgebracht worden sei. Im Übrigen habe er einerseits erklärt, er wisse nicht, wohin man ihn gebracht habe, andererseits habe er gesagt, man habe ihn nach der dreitägigen Haft wieder laufen lassen. Somit hätte er aber gewusst, wo er sich aufgehalten habe und wo er freigelassen worden sei. Wäre die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Zeitangaben ihrer Sache nicht sicher gewesen, hätte sie entsprechende Vorbehalte anbringen müssen, anstatt falsche Angaben zu machen. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über den eigentlichen Beweggrund der Reise nach Ankara bei der Empfangsstelle andere Aussagen als bei der kantonalen Befragung gemacht habe. Dass er den wichtigen Fluchtgrund als Parteiinternum habe für sich behalten wollen, vermöge nicht zu überzeugen, denn er habe bereits bei der Empfangsstelle vorbehaltlos die Namen der Führer der illegalen Parteien genannt. Es sei ausgeführt worden, dass insbesondere jene Gründe nicht geglaubt werden könnten, die den Beschwerdeführer angeblich unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben vermöge er nicht plausibel zu erklären, weshalb er immer wieder legal ins Ausland habe reisen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er seinen Reisepass und die Flugblätter zu Hause gelassen habe, habe er doch von einer bevorstehenden Razzia gewusst. Zu diesem Sachverhaltselement habe er zudem abweichen-

14 de Angaben gemacht. Einerseits habe er erklärt, er könne nicht genau sagen, was die Leute vom Etelaat mitgenommen hätten, andererseits habe er bei der kantonalen Befragung genau gewusst, was beschlagnahmt worden sei. Das unvorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit seiner angeblichen Gefährdung in Übereinstimmung bringen. 4.4 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2003, der Beschwerdeführer könne seine Fluchtgründe durchaus stringent vortragen, was die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zeigen werde. Der Deckmantel kultureller Aktivitäten habe es ermöglicht, in jahrelanger Aufbauarbeit eine aserische Unabhängigkeitsbewegung zu mobilisieren. Es unterliege keinem Zweifel, dass solche Bestrebungen den Staatsgedanken des Vielvölkerstaats Iran untergrüben und deshalb von den Machthabern als politische Opposition wahrgenommen würden. Die südaserische Freiheitsbewegung habe auch im Juli 2003 eine Versammlung auf Babak Qalasi durchgeführt, was von Regierungskreisen und Führern der Basidji verurteilt worden sei. Seit dem 4. Juli 2003 seien zahlreiche Aktivisten der aserischen Bewegung untergetaucht oder verschwunden; Festnahmen einer Beobachter- und Journalistengruppe sowie eines Sängers seien von einem Unterstützungskomitee bestätigt worden. In amerikanischen Medien werde über die aserische Bewegung berichtet, deren politischer Charakter werde unterstrichen. Das Pentagon führe Gespräche mit dem Führer M.A. C., welcher in den USA als Flüchtling anerkannt worden sei. Das Bundesamt habe sich nicht zur Tonbandkassette, zum Entlassungsschreiben und zur Videokassette geäussert, die er zu den Akten gereicht habe. Der Beschwerdeführer halte daran fest, dass er den eigentlichen Grund der Reise nach Ankara aus Gründen des Parteigeheimnisses vorerst nicht angegeben habe. Auch dem Parteiführer Dr. Cehregani seien Auslandsreisen bewilligt worden, da das iranische Regime nicht versuche, auf der Ebene von Verweigerungen von Auslandsreisebewilligungen auf aserische Aktivisten Druck auszuüben. Es verstehe sich, dass er Sicherheitsvorkehrungen getroffen und seinen Reisepass und die Flugblätter nicht offen habe herum liegen lassen. 4.5 Die Beschwerdeführer machen in ihrem Schreiben vom 16. März 2004 geltend, drei Vertreter des "Aserbaidschanischen Weltkongresses" (WAC) hätten bestätigt, dass die gewaltlosen kulturellen Aktivitäten der Aseris im Iran als politische Oppositon gegen den Zentralstaat verstanden würden. Die Sicherheitskräfte verfolgten aserische Aktivisten gezielt. Im Iran sei eine Geheimorganisation aufgebaut worden, welche mit Hilfe von Codenamen funktioniere. Aus diesem Grund würden nur den im Ausland lebenden Personen Mitgliederausweise ausgestellt. Wegen der Codenamen habe man erst vor Kurzem realisiert, dass der Beschwerdeführer den Vertretern des Vorstandes des WAC persönlich bekannt sei. Als er im Iran festgenommen worden sei, habe sich der WAC bei der Iran-Sektion von Amnesty International London für seine Haftentlassung eingesetzt. 4.6 Die Vorinstanz führte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 aus, auch die nach der ersten Vernehmlassung von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel enthielten keine stichhaltigen Beweise für deren persönliche Gefährdung. Mit den zu den Akten gegebenen Fotografien von exilpolitischen Veranstaltungen und Aktivitäten der Aseri in der Schweiz würden Nachfluchtgründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei auf den bei der Veranstaltung vom 7. Mai 2004 gemachten Fotografien nicht identifizierbar, dasselbe gelte für die Fotografi-

15 en von Veranstaltungen, welche am 26. Februar 2005 und am 15. März 2005 stattgefunden hätten. Bekanntlich fänden solche Kundgebungen in der Öffentlichkeit wenig Beachtung. Die Teilnehmer hingegen nutzten diese Gelegenheit, um Fotografien zu produzieren, welche sie den schweizerischen Behörden als Beweismittel für eine drohende Gefährdung abgäben. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass die Kundgebungsteilnehmer von irgendwelchen Geheimdiensten identifiziert worden seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die für den "internen Gebrauch" redigierten Berichte in der Zeitung "Azadliq" zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führten. 4.7 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2006, in den letzten Jahren seien viele politisch aktive Leute der aserischen Opposition durch Vermittlung des UNHCR von Aserbaidschan in Drittstaaten in Sicherheit gebracht worden, so auch Mitglieder des ESAP und der "GAMOH-Partei". Diese Tatsachen unterstrichen einmal mehr, dass die Mitglieder der aserbaidschanischen Freiheitsbewegung im Iran nicht nur als kulturelle Aktivisten, sondern auch als politisch Oppositionelle verstanden würden. Diese Bewegung werde vom UNHCR und von anderen Aufnahmestaaten als politisch aktiv erkannt. Die eingereichten Referenzschreiben und die persönlichen Besuche von Parteiführern seien nicht als Gefälligkeit, sondern als beweiskräftige Referenzen für aussergewöhnliche Parteimitglieder zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei vom iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden, als er im Iran festgenommen worden sei. Für die iranische Botschaft in der Schweiz sei es sehr einfach, ihn zu identifizieren, da es nur wenige Aseris gebe, die in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten entfalteten. Hinzu komme, dass sie von anderen Oppositionsgruppen als Separatisten betrachtet und isoliert würden. Bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen eine aserbaidschanische und eine iranische Fahne mitgeführt. Sie hätten die iranische Fahne zerstört, was als Sakrileg gelte. Von dieser Demonstration bestehe eine Videoaufzeichnung, welche von "Gun Az TV" zweimal ausgestrahlt worden sei. 5. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien im Rahmen einer Instruktionsverhandlung erneut zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Die bei den Akten liegenden Protokolle erwecken gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Eindruck, als hätten sie nicht ausreichend Zeit gehabt, ihre Asylgründe zu schildern. Bereits bei der Empfangsstelle wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Erlebnisse recht ausführlich wiederzugeben und auch bei der kantonalen Befragung erhielt er Gelegenheit, über das Erlebte zu berichten. Die Beschwerdeführerin wurde zudem entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Bundesamt direkt befragt. Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ausführlichen schriftlichen Eingaben und Beweismittel ist davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung der Beschwerdeführer deshalb als nicht notwendig.

16 6. 6.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen eingereichten Beweismittel von einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Parteien und Organisationen ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Fülle der eingereichten Referenzschreiben und deren Autoren kann nicht darauf geschlossen werden, dem Beschwerdeführer seien gefälligkeitshalber Zugehörigkeit zu Exilorganisationen und Aktivitäten für dieselben attestiert worden. Inwiefern die eingereichten Bestätigungen tauglich sind, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausmass seiner Aktivitäten und die von ihm vorgebrachte Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr zu belegen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 6.1.1 Wie oben ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Referenzschreiben nicht als Gefälligkeitsschreiben, soweit damit die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren "südaserbaidschanischen" Exilorganisationen belegt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch zur Überzeugung, dass in einigen Schreiben die Bedeutung des Beschwerdeführers und die ihm attestierten Aktivitäten übersteigert dargestellt werden. So führt das ESAP in einem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben aus, der Beschwerdeführer habe gegen das iranische Regime und für dessen Sturz gekämpft, was der Beschwerdeführer selbst bei seinen Befragungen in dieser Form nicht geltend machte. Im vom 12. Februar 2003 datierenden Schreiben der AFS wird - auf den Beschwerdeführer und seine Kollegen bezogen - ausgeführt, den Geheimdienstkräften sei es bei Hausdurchsuchungen gelungen, Dokumente sicherzustellen, welche die genannten Personen schwer belasteten. Dadurch seien ihre Verbindungen innerhalb des Netzwerks offengelegt worden, was sie zur Flucht aus dem Iran gezwungen habe. Der Beschwerdeführer selbst machte indessen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ungereimte Aussagen zur Frage der Beschlagnahmung von Dokumenten. Durch die Beschlagnahmung von Flugblättern oder Zeitschriften dürften zudem keineswegs Verbindungen innerhalb eines Netzwerks offengelegt werden können. Im Schreiben des WAC vom 17. März 2003 wird wenig konkret bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen politisch tätig. Er sei im Verlauf der vergangenen Jahre mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Als die Geheimdienstkräfte das letzte Mal nach ihm gesucht und ihn hätten verhaften wollen, sei ihm die Flucht gelungen. Diese Ausführungen sind stereotyp und nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers über konkret erlittene Verfolgungsmassnahmen zu belegen. In einer Eingabe vom 16. März 2004 teilte der Rechtsvertreter der ARK mit, er habe mit drei Vertretern des Vorstandes des WAC gesprochen. Sie hätten gesagt, dass im Iran eine klandestine Organisation aufgebaut worden sei, welche mit der Hilfe von Codenamen funktioniere. Deshalb hätten sie erst vor Kurzem realisiert, dass ihnen der Beschwerdeführer persönlich bekannt sei. Der WAC habe sich über Amnesty International für seine Haftentlassung eingesetzt. Der Beschwerdeführer erwähnte nie, dass er - ausser in einem Radiointerview, an dem er unter einer anderen Identität teilnahm - unter einem Codenamen aufgetreten sei und nannte den Umstand, dass die Behörden keine genügenden Beweise für eine weitere Festhaltung gehabt hätten, als ausschlaggebend für seine angebliche Haftentlassung. Der Inhalt der eingereichten Bestätigungsschreiben widerspricht somit in verschiede-

17 nen Punkten den Aussagen des Beschwerdeführers; zudem sind die in den Bestätigungsschreiben angeführten Angaben in einigen Punkten ebenso nicht übereinstimmend. Hätte sich der Beschwerdeführer derart gegen das iranische Regime ausgesprochen, wie in den oben genannten und weiteren Referenzschreiben ausgeführt wird, hätte er es nicht wagen können, bis kurz vor seiner Ausreise an seinem offiziellen Wohnort zu verbleiben und trotz erfolgter Kündigung regelmässig seinen Arbeitsort aufzusuchen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Verhalten spricht somit eindeutig gegen ein (exil)politisches Engagement im Iran beziehungsweise im Ausland, wie es in den eingereichten Referenzschreiben dargelegt wird und welches er selbst als sein Leben gefährdend darstellte. 6.1.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich bei der Empfangsstellenbefragung dahingehend, dass er während den letzten 20 Jahren immer wieder kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen worden sei. Den Umstand, wonach es zwischen 1982 und 1997 keine Festnahmen gegeben habe, erwähnte er indessen erst bei der kantonalen Befragung, was indessen keine entscheidwesentliche Ungereimtheit darstellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind die von ihm geltend gemachten Angaben zu den Festnahmen von 1997/1998 nicht überzeugend. Bei der Empfangsstellenbefragung wurde er gefragt, wo er im Anschluss an seine Auslandsreisen nach Aserbaidschan und Schweden festgehalten worden sei. Er antwortete, man habe ihn auf der Strasse mit einem Auto mitgenommen und ihn irgendwo festgehalten. Bei der kantonalen Befragung führte er jedoch aus, ein Patrouillenwagen habe ihn vor dem Eingang der Musikakademie erwartet. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese Aussagen nicht übereinstimmen, ist nicht als überspitzt formalistisch zu werten. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung zu Recht davon aus, dass die Andeutung des Beschwerdeführers, wonach iranische Agenten in Aserbaidschan festgestellt hätten, zu wem er in Baku Kontakt aufgenommen habe, nicht in Übereinstimmung mit seinen späteren Angaben, man habe ihn mangels Beweisen freilassen müssen, steht. Das Unvermögen der Beschwerdeführerin, die letzte Inhaftierung ihres Ehemannes - eine einschneidende Massnahme einigermassen zuverlässig zu datieren, bestätigt die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hält in ihrer ersten Vernehmlassung zu Recht fest, dass sie entsprechende Vorhalte hätte anbringen können, falls sie dieses wichtige Ereignis zeitlich nicht hätte einordnen können. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführer zum zeitlichen Ablauf des Abends des 7. Oktober 2000 ungereimt sind. Abgesehen davon kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heim belastendes Material (Flugblätter, Zeitschriften) zurückgelassen hätte, wenn ihm von Parteikollegen angekündigt worden wäre, dass bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt werde. Die Entgegnung in der Stellungnahme vom 18. Juli 2003, er habe dieses Material nicht offen herumliegen lassen, sondern versteckt, vermag daran nichts zu ändern. Sinn und Zweck einer Razzia ist es, auch verstecktes Material aufzuspüren, was dem Beschwerdeführer, der sich als langjähriger Oppositioneller bezeichnet, hätte bewusst sein müssen. Angesichts seiner gesamten Aussagen, hätte er nicht darauf vertrauen können, dass nur eine oberflächliche Razzia, die somit kaum als solche bezeichnet werden könnte, durchgeführt würde. Bereits aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, er sei von den iranischen Behörden mehrmals festgenommen, verhört und

18 misshandelt worden, erscheint es unwahrscheinlich, dass er es gewagt hätte, ihn und andere Personen belastendes Material zu Hause aufzubewahren. Umso mehr ist davon auszugehen, dass er, wäre er tatsächlich konkret vor einer bevorstehenden Hausdurchsuchung gewarnt worden, allfällig belastendes Material spätestens dann hätte verschwinden lassen. Bei der Empfangsstellenbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach Ankara gereist, weil er die Partei über die Gedenktage für Babak Khorramdin habe informieren müssen. Den bei der kantonalen Befragung genannten Hauptgrund für die Reise nach Ankara - die Information der Partei über die aufgeflogene Namensliste von Kongressteilnehmern - erwähnte er nicht. Angesichts der zweistündigen Dauer dieser Befragung und der relativen Ausführlichkeit des Protokolls ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei übermässig zur Eile angetrieben worden. Seine weitere Erklärung, er habe den eigentlichen Reisegrund als Parteiinternum geheim halten wollen, vermag keineswegs zu überzeugen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, aus dem der Beschwerdeführer den Behörden, die er um Schutzgewährung ersucht, das Auffliegen einer solchen Liste verschweigen sollte, währenddem die angeblichen Verfolger von der Liste bereits Kenntnis haben sollen. 6.1.3 In der Beschwerde wird eingeräumt, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine überzeugenden Angaben zur behördlichen Suche nach ihr gemacht, sei zutreffend. Anstelle von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen ist, eine ihnen im Zeitpunkt ihrer (letztmaligen) Ausreise aus dem Iran dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Veranstaltungen und Konzerten teilnahm (vgl. die dazu eingereichten Beweismittel), vermag keine Verfolgungsfurcht zu begründen. Ebenso wenig kann aufgrund des von ihm in Ankara gegebenen Radiointerviews - der Beschwerdeführer trat unter einer falschen Identität auf - auf eine ihm drohende asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den iranischen Behörden sei die wahre Identität des Interviewten bekannt geworden. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer und den eingereichten Beweismitteln einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 7. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). Vorliegend macht der Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage bereits im Heimatland Kontakte zu "südaserbaidschanischen" (Exil)Organisationen pflegte und für diese in einem gewissen Mass aktiv war, geltend, er habe sich auch nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Weise exilpolitisch betätigt. So habe er zusammen mit seinen Kollegen den Aserbaidschanischen Kulturverein Zürich

19 gegründet und aufgebaut. Am Nevroz-Fest des Jahres 2004 hätten sie auf die Situation der aserischen Minderheit im Iran aufmerksam gemacht. Es sei möglich, dass sich auch regimetreue Iraner eingefunden hätten, welche der iranischen Botschaft in der Schweiz hätten Bericht erstatten können. Seine Kollegen und er hätten am 7. Mai 2004 in unmittelbarer Nähe der iranischen Botschaft in Bern eine Protestkundgebung durchgeführt. Seine Aktivitäten seien für die heimatlichen Behörden offenkundig und er müsse aufgrund der intensiven Geheimdiensttätigkeit befürchten, von den heimatlichen Behörden registriert worden zu sein. Er produziert des Weiteren zusammen mit anderen Personen die Zeitschrift (...), die in einer Auflage von (...) Stück an interessierte Kreise verteilt wird. Über das Erscheinen dieser Zeitschrift wurde auch in der Zeitung (...) vom 22. September 2004 berichtet. Der Beschwerdeführer nahm am 6. November 2004 an einer Standaktion in Zürich teil, über welche in der aserbaidschanischen Zeitung (...) vom 9. November 2004 berichtet wurde. Er beteiligte sich am 26. Februar 2005 an einer Kundgebung der vereinigten arabischen Opposition und am 15. März 2005 an einer solchen für Menschenrechte, welche in Genf vor dem Palais des Nations stattfanden. Darüber wurde im Internet in (...) berichtet. Der Beschwerdeführer veranstaltete mit anderen Personen am 30. Juli 2005 vor der iranischen Botschaft in Bern eine Kundgebung, an welcher gegen die Repressionspolitik des Irans protestiert wurde. Eine Videoaufnahme dieser Kundgebung sei am 8. und 9. August 2005 auf Günaz-TV (Satellitenfernsehkanal mit Domizil in den USA) ausgestrahlt worden. Dieser Fernsehkanal werde im Iran empfangen und von den dortigen Sicherheitskräften beobachtet. Der Beschwerdeführer organisierte zusammen mit anderen Personen am 3. Juni 2006 einen Informationsstand in Zürich, an welchem über die Verfolgung der aserischen Opposition im Iran berichtet wurde. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den eingereichten Beweismitteln in der Schweiz und im Ausland über zahlreiche Kontakte zu "südaserbaidschanischen" Organisationen, die mindestens teilweise der iranischen Opposition zuzurechnen sind. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er mehrfach an Kundgebungen, die sich gegen das iranische Regime richteten, teilgenommen; teilweise war er mitverantwortlich für die Organisation derselben. Von einigen dieser Kundgebungen wurden Videoaufzeichnungen gemacht, die auf mehreren Fernsehkanälen ausgestrahlt wurden. Des Weiteren zeichnet der Beschwerdeführer verantwortlich für die

20 Zeitschrift (...), für welche er kritische Beiträge verfasste. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungsschreiben ist davon auszugehen, dass er sich bei zahlreichen Exilorganisationen engagiert und über breite Kontakte - auch zu bekannten Vertretern aserischer Exilorganisationen - verfügt. Es muss zwar nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen von den iranischen Sicherheitskräften identifiziert worden ist; das Risiko, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu mehreren "südaserbaidschanischen" Gruppierungen und angesichts seiner breiten Tätigkeiten identifiziert worden ist und die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gewärtigen müsste, erscheint im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz beachtlich. Aufgrund der Erkenntnisse der schweizerischen Asylbehörden ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Aktionen und Kundgebungen von ihren Bürgern im Ausland systematisch beobachten und entsprechende Informationen sammeln. Der Beschwerdeführer knüpfte seine Verbindungen zu den (Exil)Organisationen bereits in seiner Heimat und entfaltete dort diverse Aktivitäten für dieselben. Während sich seine damaligen Tätigkeiten offiziell vor allem auf den kulturellen Bereich beschränkten beziehungsweise er unter dem Deckmantel kulturellen Engagements auch politische Zielsetzungen unterstützte, weitete sich sein Engagement klarerweise auch auf als politisch oppositionell respektive separatistisch erkennbare Aktivitäten aus. Angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind. Der Beschwerdeführer setzt sich ausgewiesenermassen seit Jahren für die Belange der aserischen Minderheit im Iran ein, wobei sich sein Engagement in den letzten Jahren ausweitete. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen aus innerer Überzeugung agierenden Aktivisten handelt. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bereits an der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten als objektiv begründet anzusehen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). 8. 8.1 Aufgrund der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung drohte und des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche nach ihr als nicht glaubhaft zu werten ist, ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Iran weder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war noch solche zu befürchten hatte. 8.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden Kinder sind jedoch, da keine

21 besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 14), nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und Vaters mit einzubeziehen. Eine Asylgewährung an die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers fällt hingegen nicht in Betracht, da diesem aufgrund des Asylausschlussgrundes von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist und er auf seine Familienangehörigen nicht mehr Rechte zu übertragen vermag, als ihm selbst zuzuerkennen sind. 9. 9.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer durch Rückschaffung in den Iran aufgrund von Art. 5 AsylG, denn der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung droht. 9.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Eventualbegehren beantragt wird, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen, im übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos wird (Subeventualbegehren). Die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge zu bestätigen, soweit sie die Asylgesuche der Beschwerdeführer abweist und darin die Wegweisung der Beschwerdeführer verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und den Wegweisungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist. 10.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese sind in Anbetracht des Aktenumfangs auf Fr. 300.-- festzusetzen. 10.3 Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechtsvertreter weist in seinem Begleitschreiben zur Kostennote darauf hin, seine

22 Kostennote beziehe sich auf die von ihm geführten vier Beschwerdeverfahren. Da er die Verfahren weitgehend gemeinsam geführt und die meisten Eingaben miteinander verfasst und verschickt habe, schlage er vor, für den Fall der Zusprechung einer Parteientschädigung sei auf die gemeinsame Aufstellung abzustellen und die Aufwendungen seien zu je einem Viertel auf die vier Beschwerdeverfahren zu "verteilen". Das Vorgehen des Rechtsvertreters ist nachvollziehbar und dem Antrag auf gleichmässige Aufteilung der Parteientschädigung ist stattzugeben. Der Rechtsvertreter weist für die vier Beschwerdeverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 67,17 Stunden und Spesen von Fr. 750.-- aus, was angemessen erscheint. Die Kosten der Vertretung (vgl. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE) von insgesamt Fr. 3'847.10 setzen sich somit im vorliegenden Verfahren wie folgt zusammen: Fr. 3'360.-- für den Arbeitsaufwand (16,8 Stunden à Fr. 200.--; vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), Fr. 187.50 für die Auslagen und Fr. 269.60 Mehrwertsteuer. Angesichts der oben erwähnten "Zweidrittelsregelung" ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'545.-- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2002 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'545.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Tonbandkassette, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - das (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler

D-6452/2006 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2007 D-6452/2006 — Swissrulings