Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-645/2015
Urteil v o m 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Sierra Leone, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
D-645/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland verliess und sich nach D._______ (E._______) begab, von wo aus er auf dem Landweg nach Europa gelangte, dass er unterwegs sein in E._______ ausgestelltes Flüchtlingsidentitätspapier verloren habe, dass er auf die Nachfrage, durch welche Länder er gereist sei, angab, er sei ungefähr im Jahr 2009 ohne jegliche Identitätspapiere von E._______ nach Italien geflogen, wobei ihm "dieser Mann" geholfen habe und er von nichts wisse, dass er im Weiteren ausführte, er habe in Italien ein "Permesso di Soggiorno" und einen "Titolo di Viaggio" bekommen und sich ungefähr bis 2013 in Italien aufgehalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2014 mit dem Zug von F._______ herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 17. Februar 2014 mit Entscheid des Migrationsamtes G._______ unter der Aufforderung, die Schweiz bis am 24. Februar 2014 zu verlassen, weggewiesen wurde, dass er den zwei darauffolgenden Wegweisungsentscheiden vom 8. März 2014 und 16. Juni 2014 ebenfalls nicht nachkam, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ein Einreiseverbot vom 22. Juni 2014 bis 21. Juni 2017 auferlegte, er dieser Verfügung keine Folge leistete und am 31. Juli 2014 verhaftet wurde, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 7. März 2014, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 16. Juni 2014 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 31. Juli 2014 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG [SR 142.20] zu bedingten respektive unbedingten Geldstrafen beziehungsweise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
D-645/2015 dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 aus der Haft ein Asylgesuch einreichte und am 25. November 2014 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit von I._______, K._______, L._______ und Italien gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 22. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 27. Januar 2015 (Eingang SEM: 29. Januar 2015), die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen ausführte, gegen den negativen Entscheid des BFM vom 31. Oktober 2014 Rekurs einzulegen, da er mit den Gründen, welche zum negativen Entscheid geführt hätten, nicht einverstanden sei, dass er in einem weiteren Interview noch einmal aufzeigen möchte, dass er Asyl in der Schweiz benötige, und darum bitte, ihm diese Chance noch einmal zu geben, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 feststellte, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge, weil sie weder die erforderlichen Rechtsbegehren (die Eingabe enthalte nur einen prozessualen Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung) noch eine rechtsgenügliche Begründung enthalte,
D-645/2015 dass der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert wurde, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung aus nicht mehr eruierbaren Gründen dem Beschwerdeführer im Flughafengefängnis nicht eröffnet wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Poststempel: 27. Februar 2015) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und im Wesentlichen ausführte, in seiner Kindheit von Rebellen gefangen genommen und als Sklave gehalten worden zu sein, dass ihm die Flucht gelungen sei, er in sein Heimatdorf gegangen sei, wo ihm sein Vater geraten habe, das Land für immer zu verlassen, und ihm geholfen habe, nach D._______ zu fliehen, dass er dort ungefähr drei bis vier Monate in einem Flüchtlingscamp gelebt habe, danach mit dem Flugzeug nach F._______ geflogen sei, wo er jedoch auf der Strasse gelebt habe und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gekommen sei, dass er wegen seiner illegalen Einreise verhaftet worden sei, sich bereit erklärt habe, wieder nach Italien zu gehen, das Migrationsamt ihm aber mitgeteilt habe, dass Italien sich weigere, ihn wieder aufzunehmen, weshalb er erneut um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ersuche, dass eine Rückkehr nach Sierra Leone keine Option für ihn darstelle, da er dort weder über Familie noch über soziale Kontakte verfüge, ausserdem fürchte er um sein Leben, falls ihn die Rebellen finden würden, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
D-645/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
D-645/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in I._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die Behörden von I._______ am 3. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die Behörden von I._______ dem Gesuch um Übernahme am 3. Dezember 2014 nicht zustimmten und ausführten, der Beschwerdeführer
D-645/2015 habe am 29. September 2004 in Italien ein Asylgesuch eingereicht und angegeben, sich von 2004 bis 2013 in Italien aufgehalten zu haben, dass sich die italienischen Behörden für das Asyl- und Wegweisungsverfahren auf Anfrage stillschweigend als zuständig erklärt hätten (Verfristung), dass das SEM am 3. Dezember 2014 die italienischen Behörde um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass er sodann in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, beim Migrationsamt habe man ihm mitgeteilt, Italien weigere sich, ihn wieder aufzunehmen, dass dieses Vorbringen weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt wurde und sich auch den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass diese Behauptung zutreffen sollte, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. November 2015 vorbrachte, in Italien Schwierigkeiten gehabt zu haben, ihm dort nicht geholfen worden sei und er ohne Arbeit auf der Strasse gelebt habe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
D-645/2015 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zudem die – gegenüber den Behörden von I._______ angegebene – Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Italien von 2004 bis 2013 (vgl. A20/4) gegen die von ihm anlässlich der Anhörung angeführten dortigen schlechten Lebensbedingungen (keine Hilfe, keine Unterkunft und Unterstützung, keine Arbeit [vgl. A14/22 S. 17]) spricht,
D-645/2015 dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 25. November 2014 ausführte, er habe Schmerzen in der Brust und sei vom Gefängnisarzt untersucht worden, dieser habe ihm aber nur Schlaftabletten verschrieben, dass der Beschwerdeführer bis heute keinen ärztlichen Bericht ins Recht legte, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Januar 2015 beantragte
D-645/2015 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-645/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: