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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2016 D-6448/2015

15 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,889 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6448/2015/brl

Urteil v o m 1 5 . April 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).

D-6448/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 20. Juli 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (…). Dezember 2013 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 7. Januar 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. Die Anhörungen fanden am 1. September 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein, im Dorf E._______ in der Nähe von F._______ gelebt und als Taxifahrer mit eigenem Wagen gearbeitet zu haben. In politischer Hinsicht sympathisiere er mit Masud Barsani und habe an friedlichen Kundgebungen teilgenommen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei er auf der Route G._______ unterwegs gewesen und durch Mitglieder der Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei (PYD) behelligt worden. Bei einer Fahrt von H._______ Richtung (nord-)irakische Grenze sei er im Juni oder Juli 2013 angehalten und geschlagen worden unter dem Vorwurf, seinen Kunden zur Flucht ins Ausland verhelfen zu wollen. Man habe ihn bis zum Abend festgehalten und seinen Wagen konfisziert. Drei Tage später habe er diesen in beschädigtem Zustand wieder abholen können und sei aufgefordert worden, die Fluchthilfe zu unterlassen, ansonsten man ihn auf seiner Route nicht mehr zirkulieren lasse. Einige Zeit später sei ihm und anderen Taxifahrern an einem Standplatz befohlen worden, bewaffnete Parteimitglieder zu transportieren, was er nicht befürwortet, aber in der Folge getan habe. Als Lohn habe er lediglich Treibstoff bekommen. Zudem sei er durch ein Parteimitglied indirekt bedroht worden. Einige Monate später hätte er wieder einen Transport für die PYD durchführen müssen. Er habe sich indes geweigert, sei weggefahren, habe bei einer Tankstelle angehalten und sei festgenommen worden. Man habe ihn einige Stunden festgehalten und dabei sei er gemäss BzP-Protokoll beleidigt worden, gemäss Aussagen anlässlich der Anhörung sei er dort "geschlagen und gefoltert" worden. Man habe ihm wiederum vorgeworfen, zuvor Personen nahe der Grenze transportiert zu haben. Die PYD-Mitglieder hätten ihn aufgefordert, sich künftig an ihre Anweisungen zu halten, ansonsten man ihn und seinen Wagen verschwinden lasse. Seinen Wagen habe man wiederum behalten und später seinem Bruder ausgehändigt. Er habe die gefährliche Lage mit seinem Bruder besprochen und sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen.

D-6448/2015 A.c Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein, in E._______ gelebt und mit Masud Barsani sympathisiert zu haben. Sie habe sich nicht politisch betätigt und sei zusammen mit dem Ehemann wegen seiner Probleme mit den PYD beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) sowie des Bürgerkriegs ausgereist. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. die Auflistungen in den BzP-Protokollen). B. B.a Mit Verfügung vom 4. September 2015 – eröffnet am 9. September 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion als Taxifahrer durch die PYD verfolgt worden. Die geltend gemachten Behelligungen stünden im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation vor Ort und vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal sie auch der verfolgungsbeachtlichen Intensität entbehrten. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Jugendzeit Anhänger der kurdischen Partiya Demukrata Kurdistan (PDK) in Syrien, das heisst der Schwesterpartei der PDK von Barsani im Nordirak. Zwei seiner Brüder seien langjährige Mitglieder der Partiya Demukrata Kurdistan-Sûriya (PDK-S). Er habe wiederholt an Demonstrationen der Partei teilgenommen. Etwa von Mitte Mai 2013 sei er verschiedentlich mit der YPG in Konflikt geraten. Insbesondere beim dritten der von ihm erwähnten

D-6448/2015 Vorfälle sei er massiv misshandelt worden. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Vorfall weder vollständig abgeklärt noch korrekt gewürdigt. Insbesondere verkenne das SEM die systematische Verfolgung von anderen Kurden durch die PYD, welche vor Ort als Hegemonialmacht erscheine. Der Beschwerdeführer sei als Sympathisant der PDK-S im Rahmen der erwähnten Vorfälle individuell-konkret behelligt worden. Die Vorgehensweise der PYD werde durch die beigelegte Publikation bestätigt. Dass der Beschwerdeführer in diesem Sinne betroffen gewesen sei, ergebe sich aus den ferner übermittelten persönlichen Beweismitteln auch von Taxifahrern in vergleichbarer Situation. Die Schläge und Bedrohungen des ersten Vorfalls und die Warnungen im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall seien für sich alleine besehen nicht asylbegründend, aber insofern wichtig, als er sich dabei als Oppositioneller zu erkennen gegeben habe. So sei es zum dritten Vorfall, wo er massiv gefoltert und mit dem Tode bedroht worden sei, gekommen. Er leide in gesundheitlicher Hinsicht nach wie vor unter dem Erlittenen. Bezeichnenderweise habe es das SEM unterlassen, anlässlich der Anhörung diese Fallaspekte zu vertiefen. In Anbetracht der vom SEM verkannten Situation sei er als PYD-Abweichler aufgefallen und habe eine auch objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor weiteren asylrelevanten Nachteilen. C.c Der Eingabe lagen eine Publikation von Human Rights Watch (HRW) zur Situation vor Ort, Fallberichte von Kurd Watch, ein Bestätigungsschreiben von zwei Brüdern des Beschwerdeführers sowie zwei Zeugenberichte bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgemäss geleistet wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht.

D-6448/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt und sich auf seine Kernaussagen beschränkt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, ist die Vorinstanz doch praxisgemäss nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen von Asylsuchenden detailliert auseinanderzusetzen. Das Anhörungsprotokoll ist insofern nicht zu bemängeln, als der Beschwerdeführer dessen Vollständigkeit und Korrektheit unterschriftlich bestätigte, was gegen die vorgebrachte mangelhafte Sachverhaltsfeststellung spricht, auch wenn gewisse Nachfragen unter Umständen als sinnvoll erschienen wären. Dem Beschwerdeführer

D-6448/2015 wurde jedoch auch zum Abschluss der Anhörung die Frage gestellt, ob er nun alles Wesentliche habe sagen können, was er bejahte. Ferner vermag die Würdigung dieser Sachverhaltselemente, das heisst die Feststellung der fehlenden Asylrelevanz, gemäss nachfolgenden Erwägungen ebenfalls keine Gehörsverletzung zu begründen. Von einem kassatorischen Entscheid ist mithin abzusehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch die PYD respektive die YPG geltend. Diese habe sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer ereignet. Probleme seitens der syrischen Machthaber bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht näher geprüft und erachtet die vorgebrachten Fluchtgründe für nicht asylrelevant. Diese Einschätzung ist im Ergebnis zu teilen. 5.2 Zu den Einflussmöglichkeiten und der Vorgehensweise der PYD kann vorab auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 verwiesen werden (vgl. E. 5.3. f.). Es dürfte zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne seiner Darlegungen tatsächlich als Chauffeur arbeitete und dabei in Konflikt mit der PYD geriet. Gewisse Passagen seiner Schilderungen sind substanziiert und weisen Realkennzeichen auf,

D-6448/2015 auch wenn es ihm offensichtlich schwer fiel, das Vorgefallene in zeitlicher Hinsicht genau einzuordnen (vgl. A 11/15 Antworten 19, 49 f. und 55). Im Zusammenhang mit dem dritten Vorfall gab er bei der Befragung an, er sei im Gerichtsgebäude durch die Vertreter der PYD beleidigt und in der Folge wieder freigelassen worden. Schläge oder gar Misshandlungen erwähnte er keine (vgl. A 3/16 S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er zwar geltend, er sei geschlagen und gefoltert worden, unterlässt es jedoch, dies näher auszuführen oder zu substanziieren (vgl. A 11/15 Antwort 67). Dies auch auf ausdrückliche Nachfrage hin, ob noch Wesentliches zu sagen sei. Auch aus den Protokollen der Beschwerdeführerin ergeben sich nicht die geringsten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen ernsthaften Nachteilen, nämlich Folter und Todesdrohungen ausgesetzt gewesen, nicht geglaubt werden. Die auf Beschwerdeebene geschilderten massiven Foltererlebnisse erscheinen als nachgeschoben, aufgebauscht und insgesamt nicht glaubhaft, zumal es ihm auch nicht gelingt, ein politisches Profil aufzuzeigen, das das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der PYD zu begründen vermöchte. So gab der Beschwerdeführer an, als Sympathisant von Masoud Barsani an friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Ein eigentliches politisches Profil ergibt sich daraus entgegen den Beschwerdevorbringen aber noch nicht. Ferner kann den Akten in keiner Weise entnommen werden, dass er als Mitglied einer politisch aktiven Familie beziehungsweise wegen des Engagements von zwei Brüdern in der PDK-S reflexverfolgungsmässig behelligt worden wäre. Vielmehr gab er zu erkennen, dass er aus anderen Gründen in den Fokus der PYD geraten sei. So legte er dar, beim zweiten Vorfall seien etwa zehn Chauffeure angewiesen worden, für die PYD Bewaffnete zu transportieren. Auf die Frage, nach welchen Kriterien die Fahrer ausgewählt worden seien, gab er an, die PYD habe angenehme und saubere Wagen gewollt. Beim dritten Vorfall habe die PYD fünf Fahrer verlangt. Diese seien wiederum nicht aufgrund persönlicher Umstände ausgewählt worden (vgl. a.a.O. Antworten 17, 45 ff. und 57 f.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aus politischen oder anderen, in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründen zu Transporten von Bewaffneten genötigt wurde. Aufgrund seines bescheidenen politischen Profils ist denn auch nicht glaubhaft, dass die PYD derart heftig auf seinen Unwillen, ihren Forderungen zur Gratisarbeit nachzukommen, reagiert hätten, zumal der Be-

D-6448/2015 schwerdeführer ausführte, sämtliche Chauffeure hätten diese Transportaufträge nur sehr widerwillig ausgeführt. Es war offensichtlich auch ein Leichtes, die Chauffeure zu den entsprechenden Tätigkeiten zu zwingen, wie dies auch in dem eingereichten Unterstützungsschreiben ausgeführt wurde (Beilage 5). Dort wird erwähnt, dass eine Weigerung praktisch zu einem Berufsverbot geführt hätte. Insgesamt erscheint damit nicht glaubhaft, dass die PYD den Beschwerdeführer in der von ihm erwähnten Intensität verfolgt habe. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er sich nach dem dritten Vorfall noch zuhause aufhielt, wo ihn die PYD – hätte sie die Absicht gehabt, ernsthaft gegen ihn vorzugehen – seiner problemlos hätte habhaft werden können (vgl. a.a.O. Antworten 72 f.). Allein die von ihm verlangten unentgeltlichen Arbeitseinsätze vermögen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen, selbst wenn eine entsprechende Verweigerung dazu geführt hätte, dass er nicht mehr als Taxifahrer hätte tätig sein können. In diesem Sinne hat das SEM zu Recht eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsintensität verneint. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen des Krieges und der persönlichen Gefährdung ihres Mannes durch die genannte Organisation ausgereist zu sein. Diese persönliche Gefährdung vermag nach dem Gesagten aber keine Asylrelevanz zu entfalten. Vielmehr erscheinen ihre geäusserten Befürchtungen anlässlich der Anhörung kaum substanziiert und führen entsprechend zu keiner anderen Sichtweise. Die eingereichten Bestätigungsschreiben der Brüder und die beiden Aussagen von Auskunftspersonen rechtfertigen keine andere Beurteilung, zumal diese vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen als Gefälligkeitsdokumente zu qualifizieren sind. 6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-6448/2015 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. Für eine Prüfung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen ist. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-6448/2015 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6448/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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