Abtei lung IV D-6446/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Carlo Monti. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6446/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in F._______ gerichteter Eingabe vom 23. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin – kolumbiani sche Staatsangehörige aus G._______ im Departement H._______ (aktueller Wohnsitz in F._______) – für sich, ihren Ehemann und die Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Bruder sei von der Guerillagruppierung "frente 44" der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) mit dem Tod bedroht worden und habe deshalb seinen Wohnort in der Gemeinde I._______ der Provinz J._______ verlassen und sei zu ihr nach F._______ gezogen. Im Jahre 2001 sei ihr Bruder jedoch trotzdem von der FARC entführt und umgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin Anzeige erstattet und ihren Wohnort zusammen mit ihrer Familie in Richtung G._______ verlassen, wo sie fortan bei ihrem zweiten Bruder gelebt habe. In jenem Ort habe jedoch die Guerillagruppierung "frente 21" der FARC ihre Töchter zwangsrekrutieren wollen und sie sei aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Im Juli 2002 sei auch ihr anderer Bruder von der FARC umgebracht worden, weshalb die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie G._______ verlassen habe und wieder nach F._______ zurückgekehrt sei. Die FARC habe sie aber auch an ihrem neuen Aufenthaltsort aufgespürt, wiederum ihre Töchter zu rekrutieren versucht und mehrmals Todesdrohungen per Telefon gegen sie ausgesprochen. In der Folge habe sie mehrere Anzeigen bei den Behörden eingereicht, und das kolumbianische Innenministerium prüfe derzeit ihr Risikoprofil. Zusammen mit ihrem Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht. B. Mit Schreiben vom 25. November 2008 setzte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführenden eine 30-tägige Frist zur Beantwortung von acht Fragen. Das auf den 23. Dezember 2008 datierte Antwortschreiben der Beschwerdeführenden samt diversen Beilagen traf gleichentags bei der Schweizer Botschaft ein. C. Die schweizerische Vertretung in F._______ übermittelte die Akten am 31. Juli 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, D-6446/2010 dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 – von der Botschaft am 7. Mai 2010 an die Beschwerdeführenden weitergeleitet – teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig er scheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. E. Mit an die schweizerische Vertretung in F._______ gerichteter Eingabe vom 28. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 25. Juni 2010), machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 29. Juli 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersicht lich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens niederlassen könnten. Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch kei- D-6446/2010 nem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. G. Mit Eingabe vom 26. August 2010 an die Schweizer Botschaft (Eingang bei der Schweizer Botschaft am 27. August 2010), welche mit Schreiben vom 31. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-6446/2010 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht D-6446/2010 möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies falls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in F._______ zu ihrem Asylgesuch vom 23. Oktober 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 31. Juli 2009 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 21. April 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ih rer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt; die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 28. Mai 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht D-6446/2010 ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 21. April 2010 sowie der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat D-6446/2010 das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20; 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vor- D-6446/2010 instanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-6446/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in F._______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in F._______ ([...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 10