Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6445/2015
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
D-6445/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im März 2015 und reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er am 22. Mai 2015 um Asyl ersuchte. Er wurde am 18. Juni 2015 summarisch befragt. Dabei machte er insbesondere geltend, er sei (…) Jahre alt und somit noch minderjährig. In Somalia sei er im Jahr 2014 mit einem Messer angegriffen worden, woraufhin er an der (…) schwer verletzt worden sei. Er sei per Flugzeug nach Z._______ geflogen und von dort durch die Sahara nach Libyen gereist. Dort sei ihm sein Pass weggenommen worden, die Identitätskarte versuche er aber herschicken zu lassen. Von Y._______ sei er mit dem Boot nach Italien gefahren, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. In der Schweiz lebe sein älterer Bruder. In Italien seien weder Fotos gemacht noch die Fingerabdrücke genommen worden. Abgesehen von seiner (…), sei er gesund und habe keine Schmerzen. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. B. Am 23. Juni 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt, welche ein Knochenalter von (…) Jahren oder älter ergab. C. Am 29. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum angegebenen Alter gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Italien gehen.
D-6445/2015 D. Am 30. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht aus Somalia vom 3. Mai 2014 bezüglich seiner (…)verletzung sowie ein Entlassungsschreiben aus dem Spital in Somalia (beides in Kopie) zu den Akten. E. Am 13. Juli 2015 (Datum der dazugehörigen Aktennotiz des SEM) reichte der Beschwerdeführer eine somalische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde sowie ein weiteres Dokument in somalischer Sprache (jeweils in Kopie) zu den Akten. F. Am 7. Juli 2015 wurde ein ärztlicher Bericht vom 1.Juli 2015 des [Spitals] bezüglich der (…)verletzung des Beschwerdeführers eingereicht. Dabei wird dem Beschwerdeführer eine komplexe Verletzung am (…) attestiert. Eine Verbesserung der Beweglichkeit könnte operativ mit zwei bis drei Operationen erreicht werden. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 erbat der angebliche Bruder des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer in denselben Kanton wie er zugeteilt werde, damit er sich um ihn kümmern könne. H. Am 17. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). I. Mit Verfügung vom 21. September 2015 – eröffnet am 2. Oktober 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer werden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
D-6445/2015 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei festzuhalten, dass das geltend gemachte Alter nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren belegt werden könne. Die Sachverständigen der Handknochenanalyse seien jedoch davon ausgegangen, dass sein Skelettalter (…) oder mehr Jahren entsprechen müsse. Die Differenz zwischen dem von ihm angegebenen und dem errechneten Alter betrage beinahe (…) Jahre. Auch das äussere Erscheinungsbild lasse auf ein höheres Alter schliessen. Seine Altersangabe sei damit unglaubhaft, weshalb er nicht als unbegleiteter Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu behandeln sei. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen Staat selber zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände, würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung – welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse – zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –, die Verfügung vom 21. September 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-6445/2015 In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, in den ärztlichen Berichten sei die Frage, ob er in Italien behandelt werden könne, nicht beantwortet worden. Ebenfalls bleibe unklar, wie sich eine schlechte, nicht fachgerechte oder ineffiziente Behandlung auf seinen Zustand auswirken könnte. Vorstellbar sei, dass er (…) verliere und in Lebensgefahr geraten könne, womit die Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dazu reiche nämlich ein Risiko einer unmenschlichen Behandlung, worunter der verhinderbare Verlust (…) zu subsumieren wäre. Um das ernsthafte Risiko abzuschätzen, brauche es eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Er müsse aufgrund seines Gesundheitszustandes und der Behandlung als sehr verletzlich gelten. Es werde nicht daran gezweifelt, dass Italien theoretisch in der Lage sei, ihn zu behandeln. Entscheidend sei, ob er diese medizinische Hilfe auch tatsächlich erhalte. Er könne nur nach Italien gebracht werden, wenn eine verbindliche Überweisung von einem Schweizer Spital an ein italienisches Spital vorliege und die nahtlose Betreuung garantiert sei. Das SEM habe sich zur medizinischen Versorgung in Italien nur allgemein geäussert. Er sei jedoch auf hochspezifische medizinische Versorgung angewiesen. Die medizinische Grundversorgung in Italien, welche illegal anwesenden Personen gewährt werde, reiche niemals aus. Das SEM sei daher anzuweisen, sein Asylgesuch selber zu prüfen oder aber es müsse im Sinne einer Garantie konkret abklären, in welcher Institution er adäquat medizinisch behandelt werden würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht vom 1. Juli 2015, einen Arztbericht vom 6. Oktober 2015 des [Arztes] der [Spital] sowie ein schriftliches Aufgebot zu einer Sprechstunde bei der [Abteilung] des [Spitals] (Termin am 23. Oktober 2015) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Oktober 2015 zu den Akten. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-6445/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
D-6445/2015 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
D-6445/2015 5. 5.1 Am 17. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
D-6445/2015 6.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 6.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich indessen weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Es sei nicht garantiert, dass die Verletzungen an (…) in Italien weiter adäquat behandelt werden würden. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
D-6445/2015 damit Art. 3 EMRK. Er fordert damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 7.2 Dem ist allerdings zu entgegnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers handelt es sich indessen nicht um ein derartiges Gesundheitsrisiko, da die in der Schweiz vorgesehenen Operationen nicht lebensrettender Natur sind, sondern in erster Linie das Ziel haben, die Funktionsweise der (…) zu verbessern. Sein Gesundheitszustand vermag daher eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Entsprechend schlägt auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz keine spezifischen Garantien, dass er eine medizinische Betreuung in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt doch vorliegend offensichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung nach den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor. Es liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dagegen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
D-6445/2015 mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lediglich mit einer äusserst allgemeinen Standardformulierung ohne Bezugnahme auf den Einzelfall geäussert. Jedoch hat sie sich unter dem Titel der Unzumutbarkeit der Wegweisung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingehender auseinandergesetzt. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. 7.4 An dieser Stelle ist ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend machte, es sei aufgrund der Anwesenheit seines angeblichen Bruders in der Schweiz oder aufgrund seiner vormals geltend gemachten Minderjährigkeit von der Überstellung nach Italien abzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes – aus diesen Sachverhaltselementen nichts ableiten, was die Zuständigkeit Italiens umzustossen vermöchte. 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
D-6445/2015 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 11. 11.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12. Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6445/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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