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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-6441/2015

10 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,806 parole·~14 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6441/2015

Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (…).

D-6441/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 17. Juni 2014 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung vom 18. Mai 2015 durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in N._______ (O._______, P._______) geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss des 12. Schuljahres in Sawa habe man ihm eine Ausbildung in Aussicht gestellt. Als er sich zu diesem Zweck ein zweites Mal nach Sawa begeben habe, sei er jedoch ins Militär beordert worden. Unwillig, als Soldat zu vegetieren, sei er mit zwei weiteren Rekruten durchgebrannt, indessen kurz danach an einem Checkpoint unter Gewaltanwendung gefasst und ins Militärgefängnis der 6. Brigade in Sawa verbracht worden. Nach ungefähr einmonatiger Haft sei ihm die Flucht gelungen. In der Folge sei er nach N._______ zurückgekehrt, wo er fortan das Vieh seiner Familie zum Weiden in die Nähe der äthiopischen Grenze gebracht habe. Im Dezember 2012 hätten die Behörden seinen Vater mitgenommen und erst im März 2013 mit der Auflage, den Beschwerdeführer innert einer nicht näher definierten Frist bei den Behörden abzuliefern, wieder auf freien Fuss gesetzt. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich umgehend illegal und ohne nennenswerte Schwierigkeiten nach Äthiopien abgesetzt. Weil ihn sein Vater nicht ausgeliefert habe, sei er nach seiner Ausreise erneut in Haft genommen worden. Die Behörden hätten ihn jedoch wieder entlassen, nachdem sie erkannt hätten, dass er Eritrea bereits verlassen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Eheschein sowie eine Zulassungsbescheinigung zur Maturitätsprüfung (admission card, Eritrean secondary education certificate examinations, ESECE) sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.

D-6441/2015 B.b Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Lauf des Verfahrens verschiedentlich wirklichkeitsfremde Kernvorbringen geschildert. So habe er anlässlich der BzP wie auch anlässlich der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben, er sei beim Verrichten der Notdurft aus dem Militärgefängnis der 6. Brigade in Sawa geflüchtet. In diesem Zusammenhang vermöge die Schilderung des dilettantischen Vorgehens des Wächters, der ihm erlaubt haben soll, die Zelle zu verlassen, nicht zu überzeugen. Er habe den Aufseher, der sein Verlies geöffnet habe, einfach geschubst und die Flucht ergriffen, während dieser verdutzt die Türe verschlossen habe. Der Wahrheitsgehalt dieser Schilderung sei mit zusätzlichen Zweifeln behaftet, weil er im Lauf der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die Häftlinge hätten nur bei Einhaltung einer sehr strikten Sicherheitsprozedur die Zelle zum Verrichten der Notdurft verlassen können. Dabei seien stets zwei Personen mit Handschellen zusammengekettet gewesen und die Häftlinge von mehreren Wächtern begleitet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der barmherzige – und später getäuschte – Wächter das Risiko hätte eingehen sollen, ihm das Verlassen der Zelle zu erlauben – Durchfall hin oder her. Für derlei Notfälle hätten ja eigens Behälter in den Zellen bereitgestanden. Seine Flucht aus der Haft sei aber bei Weitem nicht das einzige realitätsfremde Asylkernvorbringen. So sei vor allem nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden seinen Vater auf freien Fuss hätten setzen sollen, um ihn zur Übergabe des Beschwerdeführers zu zwingen. Aus welcher Sicht dieses Vorbringen auch immer betrachtet werde, komme man vom Eindruck nicht weg, es wäre wohl ein Leichtes gewesen, ihn als Geisel zu verwenden, bis sich der Beschwerdeführer gestellt hätte. Auch punkto Logik des nachgeschobenen Vorbringens, die Behörden hätten seinen Vater, weil dieser ihn nicht ausgeliefert habe, abermals in Haft genommen, ihn dann jedoch ohne jegliche Auflage ein weiteres Mal auf freien Fuss gesetzt, seien erhebliche Zweifel angebracht. Schliesslich vermöge die Beschreibung seiner Flucht nach Äthiopien insoweit nicht zu überzeigen, als er auf seiner Reise auf keine eritreischen Truppen gestossen sein wolle. Bei der eritreischen-äthiopischen Grenze handle es sich um eine strengstens militärisch überwachte Region. Es bestünden somit begründete Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen und der illegalen Ausreise. Das Ausmass der Unstimmigkeiten lege den Schluss nahe, der Beschwerdeführer verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Zwar könne aus der Unglaubhaf-

D-6441/2015 tigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf legale Weise verlassen habe.

Indessen erachte das SEM vorliegend den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 – 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 19. November 2015.

D-6441/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6441/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung seiner Beschwerdebegehren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als wirklichkeitsfremd qualifiziert. Vielmehr wirkten seine Schilderungen realitätsnahe und glaubhaft. Insbesondere habe er – beispielsweise bei den Läusen oder dem Geruch des Kübels für die Notdurft – erlebnisgeprägte Einzelheiten geschildert, die einer Person, die eine solche Geschichte lediglich erfinden würde, wohl nicht einfielen. Die Flucht aus dem Gefängnis sei ihm denn auch in einer Ausnahmesituation gelungen. Das von ihm beschriebene Sicherheitsprozedere beziehe sich demgegenüber auf das tägliche Verrichten der Notdurft aller Häftlinge und nicht auf das Verlassen der Zelle in einer Ausnahmesituation, in vorliegendem Fall wegen Diarrhö. Der Beschwerdeführer habe den Wärter, der ihn aus der Zelle geholt habe, im gegebenen Moment weggestossen, weshalb dieser zuerst die Zelle wieder habe abschliessen müssen und nicht in der Lage gewesen sei, ihn auf der Flucht einzuholen. Zudem habe er den Heimatstaat tatsächlich illegal verlassen.

D-6441/2015 6. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Nach dem Gesagten könnte der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er unbestrittenermassen illegal ausgereist wäre. Dementsprechend erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat glaubhaft gemacht hat. 6.3 Was den Vorfluchtgrund anbelangt, so hält dieser – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – im vorgetragenen Masse den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft zu schildern. Anlässlich der Anhörung machte er im Kontext mit dem Toilettengang nämlich geltend, sie hätten jeweils am Morgen hinausgehen dürfen, um die Notdurft zu verrichten. Dabei seien jeweils zwei Personen

D-6441/2015 mit einer Handschelle zusammengekettet worden. Sie seien von vier Polizisten begleitet worden, wobei einer die Häftlinge vorne, einer hinten, einer rechts und einer links eskortiert habe. Sie hätten nicht weit gehen müssen (vgl. A17/18 F77 S. 9). Dieses Vorgehen entspräche einem Sicherheitsstandard, der eine Flucht als einigermassen aussichtsloses Unterfangen erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise nicht plausibel, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge im Gefängnis unterschiedliche Standards angewendet worden wären. So soll ihn ein einzelner Wärter auf die Mitteilung hin, er habe Diarrhö, aus der Zelle geholt haben. Bei dieser Gelegenheit habe er ihn weggestossen und das Weite gesucht. Da der Wärter angesichts von 20 Zellengenossen noch die Zellentüre habe abschliessen müssen, sei ihm die Flucht gelungen (vgl. a.a.O. F49 S. 6, F75 S. 8). Dieses Vorbringen dürfte lediglich auf der wirklichkeitsfremden Vorstellung des Beschwerdeführers beruhen, ein einzelner Wärter oder Polizist sei das einzige Hindernis, das ein Häftling in Sawa bei der Flucht aus dem Gefängnis überwinden müsse. Derlei ist indessen nicht der Fall, wie schon die in der Beschwerdeschrift präsentierte Beschreibung des Lagers in Sawa durch den UN Human Rights Council erkennen lässt. Dementsprechend drängt sich zum einen der Eindruck auf, zumindest diese in der Beschwerde zitierte Beschreibung habe dem Beschwerdeführer, der immerhin eine kleine Skizze von Sawa anfertigen konnte, bei der Vorbereitung auf die beiden Anhörungen nicht zur Verfügung gestanden. Zum anderen erscheint jeglicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sawa angesichts seiner Ignoranz bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen als unglaubhaft; hieran ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer gerade zu den Sicherheitsvorkehrungen anlässlich der BzP diametral widersprüchlich zu seinen späteren Vorbringen anlässlich der Anhörung geäussert, machte er doch geltend, „sie“ hätten ihn hinaus begleitet, um ihn seine Notdurft verrichten zu lassen (vgl. A3/12 Ziff. 7.01 S. 7). Das würde bedeuten, dass er vor mehreren Wärtern oder Polizisten erfolgreich geflüchtet wäre. Der Widerspruch lässt im Verbund mit der Substanzlosigkeit der Schilderung, wie er aus dem Lager geflüchtet sei, den Schluss zu, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis nichts zu

D-6441/2015 ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, sowie diejenigen in der Zwischenverfügung vom 12. November 2015 zu verweisen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6441/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

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