Abtei lung IV D-6431/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende der Region St. Gallen/Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. April 2003 i.S. Asyl und Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6431/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein zu jenem Zeitpunkt 17-jähriger türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 7. September 2000 und gelangte am 13. September 2000 in die Schweiz, wo er tags darauf in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom 20. September 2000 sowie der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 23. Oktober 2000 (im Beisein einer rechtskundigen Person gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt, zum einen, weil er aus einer den Sicherheitskräften bekannten Familie stamme und zum anderen, weil er sich auch selber für die kurdische Sache engagiert habe. Er sei Sympathisant der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und habe für diese illegale Organisation unter anderem Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und gegen die neu vorgesehenen F-Typ-Gefängnisse protestiert. In diesem Zusammenhang sei er in den Jahren 1997 bis 2000 insgesamt fünf Mal festgenommen worden und für einige Stunden beziehungsweise Tage in Polizeihaft gekommen. Bei den Verhören sei er in massiver Weise geschlagen worden. Am 20. August 2000 seien mehrere politische Weggefährten verhaftet worden, darunter sein Freund D._______, welcher entfernt mit ihm verwandt sei, und sein Freund E._______ Die Polizei habe auch ihn gesucht, zunächst bei ihm zu Hause in Gaziantep und danach bei seinem Onkel in F._______ (Bezirk G._______, Provinz Gaziantep). Die kurdisch-alevitische Familie H._______ sei den Sicherheitskräften ohnehin als Regimekritiker bekannt; so seien sie oft wegen seines Onkels I._______ behelligt worden und nach dessen Ausreise wegen seines Onkels J._______ Ferner seien viele Verwandte inhaftiert, so zum Beispiel K._______, ein Cousin seines Vaters. Aus diesen Gründen habe er befürchten müssen, weiteren Behelligungen ausgesetzt zu sein, weshalb er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen habe. D-6431/2006 Zur Stützung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, so eine Wohnsitzbestätigung, einen Auszug aus dem Familienregister, einen Schülerausweis, ein Schreiben seiner Schule, eine Fotografie und einen Zeitungsausschnitt vom 26. August 2000, in welchem über die am 20. August 2000 erfolgte Verhaftung von mehreren Mitgliedern der DHKP-C – darunter die namentlich erwähnten D._______ und E._______ – berichtet wird. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vom Ort. Die Botschaft übermittelte ihre Abklärungsergebnisse mit Bericht vom 5. Februar 2003. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2003 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und -antwort. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. März 2003 vernehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2003 stellte das Bundesamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen Antrag hin Kopien der wesentlichen Verfahrensakten zu. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2003 legte der Beschwerdeführer unter anderem eine grafische Zusammenstellung seiner Familienverhältnisse – mit Angabe des jeweiligen Aufenthaltsstatus seiner in der Schweiz oder im Ausland lebenden Verwandten –, Auszüge aus einem türkischen Strafurteil gegen den entfernt mit ihm verwandten K._______ und ein polizeiliches Befragungsprotokoll betreffend D._______ sowie E._______ ins Recht. G. Mit Verfügung vom 23. April 2003 – eröffnet am 24. April 2003 – wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü- D-6431/2006 gen; im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 23. April 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Urteils des DGM L._______ vom 27. März 2002 betreffend D._______ zu den Akten, gemäss welchem dieser zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen Unterstützung der DHKP-C verurteilt wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2003 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er demgegenüber wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2003 – welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. April 2004 wies der Beschwerdeführer auf die inzwischen erfolgte Asylgewährung an D._______ in der Schweiz hin und beantragte – wie bereits in der Beschwerdeeingabe –, es seien dessen Asylverfahrensakten beizuziehen. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äusserte sich die Vorins- D-6431/2006 tanz mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2005 zur Bedeutung der Asylgewährung an D._______ für das Verfahren des Beschwerdeführers sowie zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG. Die Vorinstanz hielt dabei an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2005 replizierte der Beschwerdeführer. Mit Eingaben vom 18. und 25. Februar 2005 reichte er sodann weitere Beweismittel zu den Akten, so ein Arbeitszeugnis vom 4. Februar 2005, eine Bestätigung des kurdischen Volkshauses M._______ und eine auszugsweise Kopie des kantonalen Befragungsprotokolls vom 29. Juli 2003 aus dem Asylverfahren von D._______. N. Am 11. Mai 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. August 2006 verweigerte die zuständige kantonale Behörde indessen die Ausstellung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, seine Ehefrau habe im Familiennachzugsverfahren gefälschte Lohnausweise eingereicht. Auf ein am 1. Februar 2007 von der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 11. April 2007 nicht eingetreten; auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer schliesslich um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Mit Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 3. Oktober 2007 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-6431/2006 SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat antragsgemäss die Asylverfahrensakten von D._______ und ferner diejenigen seiner in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits I._______, N._______ und J._______ sowie des Cousins seines Vaters O._______ beigezogen. Angesichts der Tatsache, dass mit vorliegendem Urteil den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen wird, erübrigt es sich, ihm vorgängig Einsicht in die entscheidwesentlichen Aktenstücke dieser Verfahren Einsicht zu gewähren beziehungsweise ihn diesbezüglich zur Stellungnahme aufzufordern (Art. 30 Abs. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-6431/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Aufgrund der widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers, den von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel, den Abklärungen der schweizerischen Vertretung sowie den beigezogenen Asylverfahrensakten weiterer Personen geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem – auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen – Sachverhalt aus: 4.1 Der kurdisch-alevitische Beschwerdeführer gehört einem ursprünglich aus F._______ stammenden Familienverband an, dessen Angehörige heute hauptsächlich in Gaziantep leben, soweit sie die Türkei nicht verlassen haben. Die Familie H._______ engagierte sich in der Vergangenheit in massgeblicher Weise für die kurdische Sache und ist den Sicherheitsbehörden entsprechend bekannt. Mehrere Familienmitglieder gerieten in diesem Zusammenhang bereits in Konflikt mit den Behörden und erlitten erhebliche Nachteile, welche zur Anerkennung als Flüchtlinge in der Schweiz und anderen europäischen Staaten führten. So betätigten sich drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers für illegale kurdische beziehungsweise türkische Organisationen: N._______ und I._______ – zusammen mit einem entfernteren Cousin namens P._______ – für die TKSP (Türkiye Kurdistani Sosyalist Partisi, heute: PSKT; Kurdische Sozialistische Partei der Türkei), sowie J._______ für die TKEP (Türkiye Komünist Emekçi Partisi; Kommunistische Arbeiterpartei der Türkei); sie waren in der Türkei allesamt mehrmals in Gewahrsam der Sicherheitskräfte gekommen und dabei misshandelt worden. Die drei D-6431/2006 Onkel des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt mit Verfügungen vom 17. Februar 1994, 30. November 1994 und vom 5. Februar 1999 als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, ebenso wie P._______, dem vom BFF mit Verfügung vom 30. März 1993 Asyl gewährt wurde. Ferner wurden drei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, so O._______ mit Verfügung des BFF vom 13. März 1997, ein gleichnamiger Verwandter am 18. September 2000 durch die britischen Asylbehörden und Q._______. am 25. Juni 1997 durch das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen seines verwandtschaftlichen Verhältnisses zu den genannten Personen – insbesondere zu seinen Onkeln I._______ und J._______ – behelligt. Darüber hinaus wurde er wegen eigener politischer Aktivitäten als Sympathisant der DHKP-C – Vertragen von Zeitungen, Aufhängen von Plakaten, Teilnahme an Protestaktionen – in den Jahren 1997 bis 2000 mehrmals von den Sicherheitsbehörden festgenommen und während der darauffolgenden mehrstündigen bis mehrtägigen Inhaftierungen verhört und dabei in schwerwiegender Weise geschlagen. Am 20. August 2000 wurden alsdann mehrere politische Weggefährten des Beschwerdeführers festgenommen, darunter E._______ und der entfernt mit ihm verwandte D._______ Die beiden wurden am 27. Dezember 2001 gegen Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen, in der Folge jedoch mit Urteil des DGM L._______ vom 27. März 2002 wegen Unterstützung der DHKP-C je zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nachdem der türkische Kassationshof dieses Urteil mit Blick auf D._______ am 7. Oktober 2002 bestätigt hatte, tauchte dieser unter und verliess am 24. April 2003 die Türkei, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen; mit Verfügung des BFF vom 4. März 2004 wurde sein Asylgesuch vom 29. April 2003 gutgeheissen und ihm Asyl gewährt. 4.3 Aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Ankara – an deren Richtigkeit entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner an das Bundesamt gerichteten Stellungnahme vom 28. März 2003 keine Zweifel bestehen (insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass gegen den Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, eventuell ein Strafverfahren eingeleitet, dieses aber wegen seiner Landesabwe- D-6431/2006 senheit einstweilen eingestellt worden ist; ein derartiges Verfahren wäre mit Sicherheit aktenkundig geworden) – wurde der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zum Februar 2003 – in der Türkei weder von der Polizei noch von der Gendarmerie aktiv gesucht und es bestand über ihn auch kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt. 5. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. 5.1 5.1.1 Das Bundesamt stellt sich diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen wegen seiner politischen Aktivitäten, sowie die damit verbundenen Befragungen und erlittenen Schläge stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal sie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; insbesondere weise die Fotografie auf dem Zeitungsartikel, auf welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein Verwandter und ein Freund abgebildet seien, keinen Beweiswert auf, da die abgebildeten Personen lediglich von hinten zu sehen und somit nicht zu identifizieren seien (vgl. BFM-Verfügung vom 23. April 2003, Ziff. I/1 S. 3f.). Im Weiteren mache der Beschwerdeführer nur Nachteile geltend, welche sich allenfalls aus zeitlich und lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, so dass es ihm zumutbar sei, sich allfälligen weiteren Behelligungen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates zu entziehen. Dies gelte auch hinsichtlich der vorgebrachten Benachteiligung wegen politisch aktiver Verwandter, lebten doch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern gemäss Aktenlage weiterhin in C._______; die mit Eingabe vom 14. April 2003 zu den Akten gereichten Dokumente betreffend mehrerer in Westeuropa lebenden Verwandten ergäben diesbezüglich kein anderes Bild (vgl. BFM-Verfügung vom 23. April 2003, Ziff. I/2 S. 4). 5.1.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die von ihm über Jahre hinweg wegen eigener politischer Aktivitäten und derjenigen von Familienangehörigen erlittenen Nachteile seien asyl- D-6431/2006 rechtlich sehr wohl relevant. Er müsse bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit erneuter Verhaftung und Misshandlungen rechnen. Dass Teile seiner Kernfamilie nach wie vor in der Türkei leben würden, sei – entgegen der Auffassung des Bundesamtes – unbeachtlich: Sein Bruder sei erst 15- und seine eine Schwester erst 17-jährig und wegen ihres jungen Alters noch nicht so intensiven Nachstellungen ausgesetzt und seine 22-jährige Schwester sei ohne Berufsausbildung; zudem hätten sich seine Geschwister, im Gegensatz zu ihm, nicht politisch exponiert, weshalb von ihrer Situation in der Türkei nicht auf die seine geschlossen werden dürfe. 5.2 5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren D-6431/2006 Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, m.w.H.). 5.2.3 Ferner geht das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der konstanten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1., S. 195, m.w.H.). 5.3 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Praxis gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen. 5.3.1 Zum einen stammt der Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld, welches den türkischen Sicherheitskräften als regimekritisch bekannt ist. So haben sich eine Vielzahl näherer Verwandter des Beschwerdeführers politisch für illegale Gruppierungen betätigt, was zu Verhaftungen, Verhören und körperlichen Übergriffen auf diese Personen geführt hat; der Beschwerdeführer selber wurde wegen seinen Verwandten ebenfalls behelligt. Mehrere Onkel des Beschwerdeführers und Cousins seines Vaters wurden sodann wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz und in weiteren westeuropäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse daran haben, Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Onkel D-6431/2006 I._______ und J._______ des Beschwerdeführers im Jahre 2005 auf das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben, um ihre betagten und gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Türkei besuchen zu können, ist doch anzunehmen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat – welche im Übrigen nicht aktenkundig ist – den Kontakt mit den Behörden so weit möglich vermieden haben. Der Beschwerdeführer müsste demnach damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wegen seiner Verwandtschaft zu Personen mit einer politischen Vergangenheit behelligt zu werden. In diesem Zusammenhang hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Recht entgegen, dass sich seine persönliche Situation von derjenigen seiner noch in Gaziantep lebenden Angehörigen seiner Kernfamilie unterscheidet. Aus der Tatsache, dass sich diese Personen offenbar nicht veranlasst sehen, ihren Heimatstaat zu verlassen, kann nicht der vom Bundesamt aufgeführte Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Verfolgung drohen würde; der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Behörden an seinen Geschwistern angesichts deren Alters und fehlenden politischen Engagements ein ungleich minderes Interesse haben als an ihm. 5.3.2 Hinzu kommt, dass sich auch der Beschwerdeführer selber als Sympathisant der DHKP-C betätigt hat, indem er unter anderem Flugblätter verteilte, Plakate aufhängte und an Protestaktionen teilnahm. Wegen dieses Engagements wurde er mehrmals festgenommen und im Rahmen von Verhören kam es zu schweren körperlichen Übergriffen auf seine Person. Diese Behelligungen stellen – im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung – nicht asylrechtlich unbeachtliche Behelligungen dar, welchen die kurdische Bevölkerung im Allgemeinen ausgesetzt ist, sondern vielmehr gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte; angesichts ihrer Wiederholung über mehrere Jahre hinweg sind die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile durchaus geeignet, seine subjektive Furcht vor weiteren Übergriffen objektiv verständlich erscheinen zu lassen. 5.3.3 Schliesslich wurden am 20. August 2000 mehrere politische Weggefährten des Beschwerdeführers festgenommen, so auch Ö.F. und Y.S. Diese Personen wurden im Jahre 2002 durch das DGM L._______ zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; zumindest D._______ hat seine Strafe indessen noch nicht verbüsst, sondern ist in die Schweiz geflüchtet, wo ihm das BFF mit Verfügung vom 4. März D-6431/2006 2004 Asyl gewährt hat. Auch in Bezug auf diese Person dürften die türkischen Sicherheitsbehörden daher ein vitales Interesse an Informationen über deren Verbleib und ein allfälliges exilpolitisches Engagement haben; es ist dabei naheliegend, dass die Behörden sich den Beschwerdeführer – der mit D._______ und E._______ zusammengearbeitet hat – vornehmen würden, um an entsprechende Angaben zu gelangen. Soweit sich das Bundesamt in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, die vom Beschwerdeführer eingereichte Fotografie, auf welcher unter anderem D._______ und E._______ abgebildet sind, vermöge keine Beweiskraft zu entfalten, weil die Personen lediglich von hinten gezeigt würden und somit nicht erkennbar seien, ist festzuhalten, dass es sich bei der Fotografie um ein Dokument handelt, welches der in der Türkei üblichen Präsentation von verhafteten Politaktivisten in der Öffentlichkeit darstellt. Den Behörden ist die Identität der abgebildeten Personen somit selbstredend bekannt, was im Übrigen auch aus dem die Fotografie begleitenden Zeitungsartikel klar hervorgeht, in welchem D._______ und E._______ namentlich erwähnt werden. 5.4 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung verfügt der Beschwerdeführer über keine innerstaatliche Fluchtalternative, mit deren Ergreifen er sich allfälligen lokalen Behelligungen entziehen könnte. Angesichts der Tatsache, dass zumindest nach E._______ – als flüchtigem Verurteiltem – in der Türkei landesweit gesucht werden dürfte, ist vielmehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers auch über seine Herkunftsprovinz hinaus nicht auszuschliessen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus den Akten weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG ergeben, ist ihm Asyl zu gewähren. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 23. April 2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigen- D-6431/2006 schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]; EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.). (Dispositiv nächste Seite) D-6431/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFF vom 23. April 2003 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15