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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2017 D-6428/2017

14 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,328 parole·~17 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6428/2017

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).

D-6428/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, welcher bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 3. Dezember 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Asylverfahren ab dem 5. Dezember 2016 im Verfahrenszentrum Zürich und gemäss den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt wurde, dass vom SEM am 6. Dezember 2016 aufgrund einer Abfrage der Eurodac- Datenbank festgestellt wurde, dass er bis dahin noch von keinem europäischen Staat als Asylsuchender oder wegen illegalen Aufenthalts registriert worden war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Dezember 2016 angab, er stamme aus C._______, sein Name sei B._______ und er sei am (…) geboren, er habe jedoch noch nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und er glaube auch nicht, dass er jetzt noch Dokumente beschaffen könne, mit welchen er seine Identität und Herkunft belegen könnte, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 nochmals zu seinem Reiseweg befragt wurde und er dabei geltend machte, er sei am 3. Dezember 2016 auf dem Luftweg und ohne Zwischenstopp von D._______ kommend über den Flughafen von Zürich in die Schweiz gelangt, dass er an dieser Stelle seine Angaben zur angeblich genutzten Fluggesellschaft mehrfach änderte, vom SEM indes aufgrund einer Internet-Recherche festgestellt wurde, dass keine der von ihm genannten Fluggesellschaften Direktflüge von D._______ nach Zürich anbietet, dass der Beschwerdeführer auf seine im Rahmen der BzP gemachten Angaben mittels Eingabe vom 22. Dezember 2016 teilweise zurückkam, indem er neue respektive ergänzende Angaben zu den Namen seiner Ehefrau und seiner Eltern machte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an ernsthaften gesundheitlichen Problemen litt, welche im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens medizinisch behandelt werden mussten, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend zurückgekommen wird,

D-6428/2017 dass das SEM dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 mitteilte, in seinem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb sein Asylgesuch von der Schweiz geprüft werde, indem das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, dass am 9. März 2017 die Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei der Beschwerdeführer unter anderem nochmals zu seinem Reiseweg und zu seinen familiären Verhältnissen befragt wurde, dass im vorliegenden Verfahren – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund des vorgegebenen Prozessgegenstandes (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat) in erster Linie den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem Reiseweg entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass daher an dieser Stelle für die von ihm vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann, dass er im Rahmen der Anhörung drei Beweismittel vorlegt hat (einen angeblichen polizeilichen Steckbrief, ein anwaltliches Schreiben und einen Arztbericht), worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass vom SEM im Nachgang zur Anhörung die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem Reiseweg weiterhin in Zweifel gezogen wurden, da diesbezüglich nach wie vor Ungereimtheiten bestanden und darüber hinaus Abklärungen, mithin eine "Facebook"-Recherche, klar anders lautende Hinweise ergeben hatten, dass daher am 24. März 2017 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen des SEM gewährt wurde, insbesondere dazu, dass sein Name A._______ lauten dürfte und seine Ehefrau und Kinder in Spanien leben dürften, wo soweit ersichtlich in E._______ auch ein Geschäft auf seinen Namen eingetragen sei, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle die vorinstanzlichen Abklärungsergebnisse zu seiner Person und zu seinem Hintergrund bestritt, dass das SEM am 18. April 2017 das Verfahren nach den Bestimmungen der TestV beendete und die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte

D-6428/2017 Verfahren verweis (vgl. dazu Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen notwendig seien, namentlich in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers und die Plausibilität seiner Vorbringen, dass das SEM am 21. Juni 2017 an Spanien gelangte und diesen Staat um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (gestützt auf das Abkommen vom 17. November 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; SR 0.142.113.329), dass das Staatssekretariat in diesem Ersuchen die ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur Person des Beschwerdeführers offenlegte und auf seine diesbezüglichen Zweifel verwies, dass Spanien dem Rückübernahmeersuchen am 30. Juni 2017 entsprach, wobei die zuständige spanische Behörde erklärte, der Beschwerdeführer sei in Spanien bekannt, dies unter der Identität A._______, geboren am (…) in Nigeria, und eine Rückübernahme seiner Person werde gemäss dem bilateralen Übereinkommen akzeptiert, dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. August 2017 einlud, sich zum diesem Abklärungsergebnis zu äussern, wobei das Staatssekretariat zugleich bekannt gab, in der ZEMIS-Datenbank (SR 142.513) sei seine Hauptidentität geändert worden, dass sich der Beschwerdeführer am 12. September 2017 insofern zur Sache vernehmen liess, als er eine Rücknahme der Änderung seiner Hauptidentität in der ZEMIS-Datenbank verlangte, da diese Änderung auf einer völlig ungenügenden Grund- respektive Beweismittellage erfolgt sei, dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2017 (eröffnet am 6. November 2017) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien, dass im Rahmen des gleichen Entscheides das sinngemässe Ersuchen um Datenänderung respektive Berichtung der Personendaten in der ZEMIS-Datenbank abgelehnt wurde (vgl. dazu die Akten), dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

D-6428/2017 dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. November 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, soweit sich dieser auf das AsylG stützt (Ziffn. 1-5 des Dispositivs), also soweit es das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien betrifft, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Gesuch einzutreten, eventualiter zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung, dass er in prozessualer Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) ersuchte, dass auf Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Dezember 2017 fristgerecht eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das

D-6428/2017 Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass sich das Gericht demnach – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]) dass dem Gericht demgegenüber bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges volle Kognition zukommt, da das SEM in dieser Hinsicht eine materielle Prüfung vorgenommen hat (BVGE 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz] und 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-6428/2017 dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, dass indes – wie nachfolgend aufgezeigt – von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, aufgrund der Aktenlage sei hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in Spanien aufgehalten habe (dies unter der Identität A._______, geboren am […]), bei Spanien handle es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und nachdem Spanien einer Rückübernahme seiner Person zugestimmt habe, seien die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung der vorgenannten Bestimmung erfüllt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zunächst an der von ihm geltend gemachten Identität festhält (angeblich B._______, geboren am […]), wobei er auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel verweist, welche sein Foto tragen würden und keine Fälschungsmerkmale erkennen liessen, dass er den vorinstanzlichen Erwägungen sodann entgegen hält, das SEM könne seine Schlüsse über die angebliche Täuschung über seine Identität und über seinen angeblich vorgängigen Aufenthalt in Spanien lediglich auf "Facebook"-Einträge stützen, was völlig unzureichend sei und von vornherein nicht überzeugen könne, sei doch aufgrund der Abfrage der Eurodac- Datenbank, welche kein Ergebnis erbracht habe, das Gegenteil bewiesen, dass er ausserdem geltend macht, die Rückübernahmeerklärung vom 30. Juni 2017 sei völlig ungenügend, da Spanien weder nähere Angaben zu seiner tatsächlichen Identität noch zu seinen Status in diesem Land noch zur Dauer seines dortigen Aufenthalts gemacht habe,

D-6428/2017 dass er schliesslich dafür hält, nach dem Abbruch des Dublin-Verfahrens und nach der bereits erfolgten Anhörung zu den Gesuchsgründen falle der Erlass eines Nichteintretensentscheides von vornherein ausser Betracht, dass diese Vorbringen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu erschüttern, dass aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in Spanien aufgehalten, wo er unter einer anderen Identität bekannt ist, als von ihm in der Schweiz angegeben, dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung (111a Abs. 2 AsylG) – vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, welche sich nicht nur als sehr ausführlich, in allen Punkten stringent und insgesamt überzeugend darstellen, sondern im Resultat als geradezu zwingend zu erkennen sind, dass in diesem Zusammenhang keineswegs zu bemängeln ist, dass sich das SEM in seinen Erwägungen zu Sache gerade auch auf die Resultate der durchgeführten "Facebook"-Recherche stützt, aus welchen sich klare Hinweise auf die persönlichen Bezüge des Beschwerdeführers zu Spanien und auf die von ihm dort verwendete Identität ergeben, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nur schon deshalb nicht überzeugen können, da die aus dieser Quelle gezogenen Erkenntnisse von Spanien im Resultat vollumfänglich bestätigt worden sind, dass mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Fehlen einer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank lediglich belegt ist, dass er vor der Schweiz noch von keinem anderen europäischen Staat als Asylsuchender oder wegen illegalen Aufenthalts registriert worden ist, was nicht gegen einen vorgängigen, allenfalls auch legalen Aufenthalt in Spanien spricht, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage als entscheidrelevant erweist, ob sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in Spanien aufgehalten hat und ob er dorthin zurückkehren kann, was aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, dass vor diesem Hintergrund grundsätzlich offen bleiben kann, welche der von ihm verwendeten Identitäten seine richtige ist,

D-6428/2017 dass sich der Beschwerdeführer gleichzeitig entgegen halten lassen muss, dass sich seine Identitäts- und Reisewegangaben in blossen Behauptungen erschöpfen, da er bis heute seiner Pflicht zur Vorlage heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere nicht nachgekommen ist, dass daran auch die Berufung auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermag, da diesen Unterlagen keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, dass auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann, da diesen Beweismitteln bezüglich der im vorliegenden Verfahren zentralen Frage – der Frage nach dem vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien – ohnehin kein Beweiswert zukommt, dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz von einem vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien auszugehen ist, dass es sich bei Spanien um einen sicheren Drittstaat um Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008) und sich Spanien zu einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2017 bereit erklärt hat, womit er nach Spanien zurückkehren kann, dass bei dieser Sachlage alle Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass – entgegen den Beschwerdevorbringen – einem Entscheid in Anwendung dieser Bestimmung weder die Nichtdurchführung eines Dublin-Verfahrens noch die bereits erfolgte Anhörung entgegenstehen, dass ebenfalls offenbleiben kann, unter welchem Titel und wie lange sich der Beschwerdeführer vor seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz in Spanien aufgehalten hat, da das Erfordernis eines Aufenthalts im Drittstaat "von einiger Zeit" schon vor Jahren weggefallen ist, mithin im Rahmen der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745) und der damit erfolgten Aufhebung von aArt. 52 Abs. 1 AsylG und Neufassung des entsprechenden Nichteintretenstatbestandes in aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (heute: Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [vgl. dazu AS 2013 4375]), dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 [erster Satz] AsylG steht, zumal der Beschwerdeführer weder

D-6428/2017 über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (BVGE 2011/24 E. 10.1), dass im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung die angefochtene Verfügung einzig einer Präzisierung bedarf, nämlich dahingehend, dass aufgrund des vorgegebenen Prozessgegenstandes der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz zwingend nach Spanien zu erfolgen hat, und nicht in den Heimatstaat, was vom SEM im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend klar vermerkt worden ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Spanien entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), dass allfällige Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss gegen eine Wegweisung nach Spanien ausspricht, bezogen auf diesen Staat jedoch keine rechtserheblichen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Spanien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung des effektiven Schutzes in Spanien (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Spanien herrschenden Verhältnisse noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr in diesen Staat sprechen,

D-6428/2017 dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden darf, er sei mit Spanien durchaus vertraut und nach seiner Rückkehr nach Spanien – wo seine Familie lebt – sei er auch in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass er im Zeitpunkt seiner Einreise zwar an ernsthaften gesundheitlichen Problemen litt, seine Beschwerden jedoch während seines Aufenthalts in der Schweiz umfassend behandelt wurden (vgl. dazu die umfangreichen Arztberichte) und er zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich beschwerdefrei leben kann, indem er sich fit fühle, Kraftsport mache und keine Probleme habe (vgl. dazu den ärztlichen Verlaufsbericht vom 8. Juni 2017), dass er gemäss Aktenlage lediglich noch auf eine jährliche Kontrolle seines Herzschrittmachers angewiesen ist, was jedoch nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, da diese Kontrolle auch in Spanien erfolgen kann, dass Spanien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, weshalb letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass sich nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Spanien als rechtmässig und – soweit vom Gericht überprüfbar – auch als angemessen erweist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. November 2017 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 5. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6428/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vollzug der Wegeweisung hat nach Spanien zu erfolgen; ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat ist ausgeschlossen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

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