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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 D-6424/2019

21 giugno 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,541 parole·~28 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6424/2019

Urteil v o m 2 1 . Juni 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Janine Hess, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…) Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (…).

D-6424/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November/Dezember 2016 in Richtung Iran. Von dort reisten sie über die Türkei und Griechenland weiter und gelangten am 3. April 2017 in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. April 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie am 2. Juli 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ (Provinz F._______). Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit einer Matura abgeschlossen. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern kurz nacheinander aufgrund von Krankheiten verstorben. In der Folge habe sie bei ihrem Bruder gelebt, welcher für das Militär gearbeitet habe. Zwei Jahre später sei der Bruder gefallen, woraufhin sie in die Obhut ihres Onkels väterlicherseits gekommen sei. Dieser habe sie zwingen wollen, seinen Sohn G._______ – welcher geistig behindert und mehr als zwanzig Jahre älter als sie gewesen sei – zu heiraten. Damit hätte er das Erbe ihrer Eltern, bestehend aus einem Haus, einem Stück Land und einem Garten, für sich behalten können. Weil sie diese Heirat stets abgelehnt habe, sei sie von ihrem Onkel oft heftig geschlagen worden. In ihrem letzten Schuljahr habe sie einen Mann namens H._______ kennengelernt. Sie hätten sich sehr gemocht und sie habe ihm von ihren Problemen erzählt. Als ihr Onkel schliesslich konkret geplant habe, sie demnächst mit G._______ zu verheiraten, sei sie auf den Vorschlag von H._______ hin zusammen mit diesem nach I._______ geflüchtet. Da sie ohne zu heiraten von zu Hause weggegangen sei, habe sie aus Sicht ihres Onkels die Ehre und den Ruf der Familie beschmutzt. Er sei der Ansicht, dass sie deswegen gesteinigt oder hingerichtet werden müsse. Von einem ihrer Cousins sei sie zudem bei den Behörden angezeigt worden, da es nach islamischem Recht verboten sei, als unverheiratete Frau das Haus zu verlassen. Sie werde daher sowohl von der Regierung als auch von der Familie des Onkels gesucht. Etwa zwei Jahre habe sie mit H._______ in I._______ gelebt und dort ihre Tochter zur Welt gebracht. Eines Tages habe H._______ das Haus verlassen und sei

D-6424/2019 nicht mehr zurückgekommen. Sie wisse nicht, was mit ihm geschehen sei; vielleicht sei er vom Sohn ihres Onkels, der Regierung oder von den Taliban getötet worden. Sie habe bei einer Menschenrechtsorganisation sowie beim (…) um Hilfe gebeten, von diesen aber keine Unterstützung erhalten. Wenige Tage später sei sie vergewaltigt worden von zwei unbekannten Personen, die ihre Situation als alleinstehende Frau ausgenutzt hätten. Daraufhin habe sie ihren im Iran lebenden Onkel mütterlicherseits kontaktiert. Dieser habe veranlasst, dass sie zu ihm in den Iran komme. Nach einigen Monaten habe er ihre Weiterreise nach Europa organisiert und bezahlt. Während des Aufenthalts in Griechenland sei sie vom Schlepper vergewaltigt worden. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Tazkara, ein Schulabschlusszeugnis sowie verschiedene Unterlagen betreffend ihren Bruder – Fotoaufnahmen in Militäruniform sowie Zertifikate vom Militär (in Kopie) – zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. November 2019 – eröffnet am 4. November 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 wurde eine Unterstützungsbestätigung durch das (…) zu den Akten gereicht.

D-6424/2019 F. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 gut und ordnete den Beschwerdeführerinnen MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 20. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein

D-6424/2019 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In der Beschwerdeeingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben einen zu strengen Massstab angelegt und ihren Entscheid äusserst lückenhaft sowie oberflächlich begründet habe. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das SEM habe es weiter unterlassen, auf ihren gesundheitlichen respektive psy-

D-6424/2019 chisch instabilen Zustand einzugehen, obwohl aus dem Anhörungsprotokoll klar hervorgehe, dass sie von der Befragung sichtlich mitgenommen gewesen sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert dargelegt, aus welchen Gründen sie von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausging. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM – insbesondere dessen Beurteilung der Glaubhaftigkeit – nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Es war ihr denn auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin betrifft, gilt es anzumerken, dass diese zwar bei der Anhörung unter Kopfschmerzen litt (vgl. A13, F109 und F157) und mehrmals weinte. Eine emotionale Reaktion bei der Befragung zu den Asylgründen lässt aber für sich allein noch nicht darauf schliessen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung oder anderweitige psychische Probleme vorliegen. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden weder ärztliche Berichte noch andere Unterlagen eingereicht, welche eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin bestätigen würden. Da eine solche nach wie vor nicht belegt ist, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, sich zu möglichen psychischen Beeinträchtigungen zu äussern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auf entsprechende Nachfrage zu Protokoll gab, sie benötige eine psychologische Beratung, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass sie sich diesbezüglich an die Betreuerin ihrer Unterkunft wenden könne (vgl. A13, F266 f.). Offenbar unterliess sie es – im Wissen um die Möglichkeit einer solchen Behandlung – in der Folge, psychologische oder psychiatrische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 3.4 Weiter wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Übersetzungsqualität während der Anhörung bemängelt worden sei. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, obwohl dies einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin zudem moniert, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung einige Male auf einen digitalen Übersetzungsdienst habe zurückgreifen müssen. Es habe ihr – weil sie nicht aus Afghanistan stamme – teilweise das kulturelle Verständnis afghanischer Sitten und Normen sowie der damit verbundenen Begrifflichkeiten gefehlt.

D-6424/2019 Zwar trifft es zu, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Begleitperson zu Beginn der Anhörung kritisiert haben, dass die anwesende Dolmetscherin nicht aus I._______ respektive Afghanistan sei (vgl. A13, F1 und F6). Die Beschwerdeführerin bestätigte aber ausdrücklich, dass sie diese verstehe (vgl. A13, F2). Dem Anhörungsprotokoll lassen sich denn auch keine konkreten Hinweise auf Verständigungsprobleme entnehmen. Zudem kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Übersetzungsqualität sei mangelhaft, weil die Dolmetscherin an zwei Stellen nicht die ganze Frage fertig übersetzen konnte (vgl. A13, F63 und F171), nicht gefolgt werden. Vielmehr dürfte dies auch darauf zurückzuführen gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin bereits zu antworten begann, bevor die Frage vollständig übersetzt worden war, was indessen nicht allein der Dolmetscherin zum Vorwurf gemacht werden kann. Weiter lässt sich aufgrund der Akten nicht überprüfen, ob diese tatsächlich vereinzelt auf einen digitalen Übersetzungsdienst zurückgreifen musste. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, liesse sich daraus noch nicht ableiten, dass die Übersetzung grundsätzlich unzureichend war. Es ist davon auszugehen, dass gravierende Probleme bei der Übersetzung – wenn die Dolmetscherin beispielsweise häufig hätte Begriffe nachschlagen müssen – Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Diesem lassen sich aber entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung keine Anhaltspunkte für eine ungenügende Übersetzung entnehmen. Entsprechend bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eine angeblich mangelhafte Übersetzung zu berücksichtigen. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6424/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren angeblichen Erlebnissen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien. Eigenen Angaben zufolge habe sie vier Jahre im Haus ihres Onkels gelebt und sei von diesem misshandelt worden. Sie habe dies aber weder substanziiert noch erlebnisgeprägt darlegen können. Überdies habe sie sich in diesem Zusammenhang widersprüchlich geäussert, indem sie zunächst angegeben habe, niemand ausser ihrem Onkel habe sie misshandelt, während sie später erklärt habe, die ganze Familie des Onkels habe sie geschlagen. Auch die Angaben zu ihrem Freund H._______ seien sehr vage. So habe sie nicht darlegen können, wie sie sich nähergekommen seien, und sie kenne weder seinen Familiennamen noch den Vornamen seiner Mutter. Auch die Ausführungen zur Flucht aus dem Dorf wirkten konstruiert. Angeblich sei die Flucht spontan erfolgt, als gerade niemand zu Hause gewesen sei, wobei sie und H._______ zufällig von einem fremden Autofahrer nach I._______ mitgenommen worden seien. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei der BzP gesagt, H._______ sei getötet worden, während sie bei der Anhörung davon gesprochen habe, er sei verschwunden und sie wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Die Fragen zu den von ihr geltend gemachten Besuchen bei zwei Institutionen nach H._______ Verschwinden habe sie ebenfalls oberflächlich beantwortet. Schliesslich habe sie zur Vergewaltigung, welcher sie wenige Tage später zum Opfer gefallen sei, nur undifferenzierte und schemenhafte Angaben machen können, da sie sich "an nichts" erinnere. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen – die Furcht vor einer Zwangsverheiratung, die uneheliche Beziehung sowie die Vergewaltigung durch Unbekannte – glaubhaft zu machen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich in einer prekären psychischen Verfassung gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Schilderungen dennoch ausführlich und enthielten

D-6424/2019 eine Vielzahl von Realkennzeichen. Sie habe alle Fragen, die ihr zu den erlebten Misshandlungen im Hause ihres Onkels gestellt worden seien, beantwortet. Sollten die Ausführungen zu wenig substanziiert sein, liege dies allein daran, dass sie nicht nach Details zu den einzelnen Punkten gefragt worden sei. Sie habe bei ihren Schilderungen oft die direkte Rede verwendet, was als Realkennzeichen zu werten sei. Zudem habe sie ihre Erlebnisse mit Gestik und Andeutung der durch die Misshandlungen verletzten Körperteile unterstrichen. Ihre Darlegungen seien insgesamt logisch und entsprächen – unter Berücksichtigung des repressiven afghanischen Sittenverständnisses – der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb sie plausibel erschienen. Der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob nur ihr Onkel oder auch dessen Familie gegen sie gewalttätig geworden sei, erweise sich als konstruiert. Sie habe zuerst angegeben, von allen Familienmitgliedern im Haus des Onkels misshandelt worden zu sein. Auf die unnötig wiederholende Frage der Vorinstanz habe sie ihre Antwort nicht zu Ende führen können und auf ihre Gedächtnislücken hingewiesen. In der Folge habe sie die vorangehende unvollständige Aussage korrigiert und bestätigt, dass die ganze Familie sie geschlagen habe. Aufgrund dieser marginalen Ungereimtheit könne nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen werden, zumal es dabei nicht um ein Kernvorbringen gehe. Ohnehin seien bereits die durch den Onkel erlittene Gewalt sowie die drohende Zwangsheirat geeignet, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Weiter habe sie auch die Vergewaltigung in I._______ detailreich und nachvollziehbar geschildert. Die einprägsame Wirkung dieser einschneidenden Erfahrung gehe deutlich aus ihren Aussagen hervor, wobei es vollkommen unangemessen und unsachgemäss wäre, von der Beschwerdeführerin genauere Informationen zum Tathergang zu erwarten. Auch einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit gebührend Rechnung getragen werden. Zur Beziehung mit H._______ gelte es anzumerken, dass es im heimatlichen Umfeld der Beschwerdeführerin – ein kleines Dorf in einer eher abgelegenen Bergregion – ungebräuchlich sei, Nachnamen zu kennen und zu verwenden. Ihr Partner sei von allen schlicht H._______ genannt worden. Soweit die Vorinstanz bemängle, sie habe das Kennenlernen schwammig beschrieben, sei festzuhalten, dass sie es nicht gewohnt sei, offen über ihre Gefühle sowie die voreheliche Beziehung – die in Afghanistan als moralisch verwerflich und ehrbeschmutzend gelte – zu sprechen. Folglich sei Verständnis für die Beschwerdeführerin angezeigt, wenn sie sich den Behörden gegenüber nicht vollständig habe öffnen können. Es sei

D-6424/2019 ihr sichtlich schwergefallen, ihre Gefühle auszudrücken. Sodann habe ihr Partner jeweils mit seiner Mutter telefoniert, während sie selbst nicht mit dieser in Kontakt gestanden habe. In ihrem Kulturkreis sei es üblich, die Mutter des Partners mit "Mutter H._______" anzureden, wobei es als unhöflich aufgefasst und den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zuwiderlaufen würde, deren Vornamen zu erfragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Flucht nach I._______ nicht genau geplant habe, lasse sich damit erklären, dass hierfür aufgrund der drohenden Verheiratung keine Zeit geblieben sei. In ihrer Verzweiflung habe sie das Risiko eines Misslingens der Flucht in Kauf genommen, da sie keinen anderen Weg gesehen habe, der Zwangsheirat sowie der Gewalt im Haus des Onkels zu entkommen. Dabei hätten sie und ihr Partner durchaus einige Absprachen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob H._______ getötet worden sei oder nicht. Nachdem er nicht mehr zurückgekommen sei, sei sie von dessen Tod ausgegangen, was sie an der BzP dargelegt habe. Bei der Anhörung habe sie präzisiert, dass sie dies nicht sicher wisse. Aufgrund der konkreten Umstände – namentlich der unehelichen Beziehung und der Verfolgung durch die Familie des Onkels sowie durch die Behörden – sei es legitim anzunehmen, dass H._______ getötet worden sei. Weiter dürfe der von der Vorinstanz erwähnten oberflächlichen Schilderung des Besuchs bei Hilfsorganisationen kein grosses Gewicht beigemessen werden, zumal es dabei um ein nebensächliches Sachverhaltselement gehe. In einer objektivierten Gesamtschau müsse vorliegend der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um kohärente, in sich schlüssige und tatsächlich erlebte Ereignisse handle. Diese würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft klar erfüllen. Sie hätte zwangsweise verheiratet werden sollen und sei bereits vor der Hochzeit im Haus des Onkels massiver Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Durch die Flucht mit ihrem Partner nach I._______ sowie die Geburt des unehelichen Kindes habe ihr in Afghanistan die Gefahr gedroht, gesteinigt oder getötet zu werden. Somit liege eine Verfolgung aus frauenspezifischen Fluchtgründen vor. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die

D-6424/2019 Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihr Heimatland verlassen, nachdem ihr Partner H._______ verschwunden und mutmasslich getötet worden sei. Die Vorinstanz wies aber zu Recht darauf hin, dass sich ihre Aussagen zu H._______ sowie zur Beziehung zu diesem als oberflächlich erweisen. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche mit H._______ eine riskante Flucht nach I._______ unternommen, mit diesem zwei Jahre zusammengewohnt und eine gemeinsame Tochter hat, nicht einmal dessen Nachnamen kennt (vgl. A6, Ziff. 1.14 und A13, F66). Auch der Name seines Vaters und jener seiner Mutter sind ihr nicht bekannt (vgl. A13, F67 f.). Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des zweijährigen Zusammenlebens mit H._______ zu keinem Zeitpunkt dessen Nachnamen oder die Namen seiner Eltern zumindest einmal gehört haben will. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in ihrem heimatlichen Umfeld ungebräuchlich sei, Nachnamen zu nennen oder die Namen der Eltern zu erfragen. Es ist zu beachten, dass sie zwölf Jahre die Schule besucht hat und somit über eine gute Bildung verfügt. Ausserdem lebte sie eigenen Angaben zufolge die letzten beiden Jahre nicht mehr in einem abgelegenen Dorf, sondern in der Stadt I._______. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP ausführte, sie habe H._______ vor der Flucht gar nicht richtig gekannt, aber die Leute hätten gesagt, er sei ein guter Mensch und gebildet. Sie habe ihn in der Schulzeit kennengelernt, wobei sie nicht zur gleichen Schule gegangen seien (vgl. A6, Ziff. 7.02). Anlässlich der Anhörung erklärte sie, dass sie H._______ kennengelernt habe, als sie im letzten Schuljahr gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe, und sie habe ihn auch gemocht (vgl. A13, F162). Auf konkrete Nachfrage hin konnte sie jedoch keine weitergehenden Ausführungen dazu machen, wie sie sich nähergekommen seien (vgl. A13, F230 f.). Selbst wenn es ihr aus

D-6424/2019 soziokulturellen Gründen schwergefallen sein soll, über die Beziehung zu H._______ zu berichten, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie präzisere Angaben zu ihrem Partner machen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie in diesem Zusammenhang kaum mehr angeben kann als dessen Vornamen, dass sie ihn während der Schulzeit kennengelernt habe und dann gemeinsam mit ihm nach I._______ geflüchtet sei. 6.3 Weiter führte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zuerst aus, sie habe nie mit H._______ zusammengewohnt und dieser habe bei seiner Mutter gelebt (vgl. A13, F73 f.). Zudem erklärte sie, dass sie selbst von der Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt habe, wobei sie als Ausreisezeitpunkt November/Dezember 2016 nannte (vgl. A13, F41 ff.). Die ausdrückliche Frage, ob sie noch an andern Orten in Afghanistan gelebt habe, verneinte sie (vgl. A13, F56). Kurz darauf führte sie aus, dass sie mit H._______ nach I._______ geflüchtet sei und etwa zwei Jahre dort gelebt habe (vgl. A13, F79). Als sie gefragt wurde, warum sie das vorhin nicht erwähnt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Frage falsch verstanden (vgl. A13, F80). Es erstaunt jedoch, dass sie gleich mehrere nicht direkt nacheinander gestellte Fragen zu ihrem Aufenthaltsort missverstanden haben will. Zwar lässt es sich nicht ganz ausschliessen, dass sie die Frage nach einem Zusammenleben mit H._______, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, auf den Distrikt E._______ bezog. Angesichts des Umstands, dass die Fragen zu den Aufenthaltsorten sehr klar formuliert waren – wie lange sie in D._______ geblieben sei, ob sie noch an anderen Orten in Afghanistan gelebt habe sowie ob sie jemals mit H._______ zusammengewohnt habe – erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass es bei sämtlichen Antworten zu einem Missverständnis gekommen sein soll. 6.4 Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, Fragen zur zeitlichen Einordnung von verschiedenen Ereignissen zu beantworten. An zahlreichen Stellen der Anhörung erklärte sie auf entsprechende Nachfragen hin, sie wisse es nicht respektive könne sich nicht daran erinnern (vgl. etwa A13, F19, F34 ff., F55, F134, F139, F145 f., F154 f.). Weiter führte sie bei der BzP aus, ihre Eltern seien verstorben, als sie (…) Jahre alt gewesen sei (vgl. A6, Ziff. 3.01). Gemäss ihren Aussagen bei der Anhörung habe sie nach dem Tod der Eltern bei ihrem Bruder gelebt, wobei dieser zwei Jahre nach der Mutter ebenfalls ums Leben gekommen sei (vgl. A13, F18 und F52). Somit müsste die Beschwerdeführerin ungefähr ab dem Alter von (…) Jahren bei ihrem Onkel gelebt haben. Eigenen Angaben zufolge ging sie

D-6424/2019 erst nach dem Schulabschluss – welcher Ende (…) erfolgte (vgl. A14, Beweismittel 1) – nach I._______ (vgl. A13, F120). Da sie im Jahr (…) geboren ist (vgl. A6, Ziff. 1.06 und A13, F31), wäre sie damals bereits (…) Jahre alt gewesen und hätte etwa sieben Jahre beim Onkel gelebt haben müssen. Während der Befragungen gab die Beschwerdeführerin aber stets an, sie habe vier Jahre unter der Obhut ihres Onkels gestanden (vgl. A6, Ziff. 3.01 und A13, F48). An einer anderen Stelle führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach dem Tod ihres Bruders noch vier Jahre lang in Afghanistan geblieben sei (vgl. A13, F21 f.). Wenn sie aber – wie von ihr geltend gemacht – von diesem Zeitpunkt an vier Jahre im Haus des Onkels gelebt und sich danach noch zwei Jahre in I._______ aufgehalten hätte, wäre die Ausreise erst sechs Jahre nach dem Tod des Bruders erfolgt. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, wichtige biografische Ereignisse zeitlich kohärent einzuordnen. 6.5 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin sich häufig der direkten Rede bedient habe, um das Erlebte wiederzugeben. Diese Form der Interaktionsschilderung sei als Realkennzeichen zu werten, welches für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar in direkter Rede die Drohungen schildert, welche der Onkel nach ihrer Flucht gegen sie ausgesprochen haben soll (vgl. A6, Ziff. 7.01, A13, F121 S. 12). Später erklärte sie jedoch, dass sie gar keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt habe, weshalb sie von den angeblichen Aussagen ihres Onkels von H._______ erfahren habe, welcher seinerseits durch seine in D._______ lebende Mutter davon Kenntnis erlangt habe (vgl. A13, F185 und F187). Bei den betreffenden Schilderungen in direkter Rede handelt es sich somit gerade nicht um eigene Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin, sondern um einen "Dialog", von welchem sie aus dritter Hand gehört hat. Ein für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechendes Realkennzeichen kann darin nicht erblickt werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP erwähnte, die Beziehung zu ihrem Onkel sei nach der Geburt ihrer Tochter noch schlechter geworden (vgl. A6, Ziff. 7.01). Dabei bleibt unklar, wie der Onkel – wenn sie zu diesem keinerlei Kontakt hatte – überhaupt von der Geburt erfahren haben soll und wie die Beschwerdeführerin wiederum dessen Reaktion hätte mitbekommen sollen. 6.6 Zu den Ereignissen nach dem Verschwinden von H._______ führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie noch etwa eine Woche allein mit ihrer

D-6424/2019 Tochter in I._______ geblieben sei. Sie sei zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen, wobei sie diesen Besuch dahingehend beschrieb, dass sie von ihren Problemen erzählt habe und weder etwas gesagt noch etwas gemacht worden sei (vgl. A13, F194 ff.). Anlässlich einer weiteren Vorsprache beim (…) sei sie nach Beweismitteln gefragt worden. Sie habe ihre Narben gezeigt und trotzdem hätten sie ihr nicht geholfen (vgl. A13, F199 ff.). Die Darlegung dieser beiden Vorsprachen erweist sich als sehr oberflächlich. Auch wenn es sich um ein untergeordnetes Sachverhaltselement handelt, darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie auf entsprechende Nachfrage hin diese angeblichen Besuche – welche sich in der Woche vor ihrer Ausreise ereignet haben sollen – substanziiert schildern kann. Weiter beschrieb sie die Vergewaltigung, welcher sie wenige Tage später zum Opfer gefallen sei, ebenfalls nur äusserst knapp. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung sind die dahingehenden Aussagen weder detailreich noch erscheinen diese ohne weiteres als nachvollziehbar. Ihre Angaben beschränken sich darauf, dass sie in der Küche gewesen sei, als zwei unbekannte Männer ins Haus gelangt seien, sie vergewaltigt und die Wohnung wieder verlassen hätten. Danach sei es ihr schlecht gegangen, weshalb sie nicht habe aufstehen und zu ihrer weinenden Tochter gehen können (vgl. A13, F211 ff.). Auf die Frage, woran sie sich erinnere, wenn sie an den Vorfall denke, meinte die Beschwerdeführerin, sie könne sich an nichts erinnern, als wäre sie verrückt geworden (vgl. A13, F218). Ebenso wenig konnte sie sich daran erinnern, was sie gemacht habe, als sie wieder habe aufstehen können (vgl. A13, F220). Auf präzisierende Nachfragen zu den Ereignissen im Anschluss an die geltend gemachte Vergewaltigung vermochte sie keine weitergehenden Angaben zu machen (vgl. A13, F232 ff.). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Geschehnissen in I._______ nach dem Verschwinden von H._______ daher zu Recht als schemenhaft eingestuft. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Angaben zu ihrem Partner H._______ und der Beziehung zu diesem machen konnte. Sie war auch nicht in der Lage, ihre Aufenthaltsorte in Afghanistan widerspruchsfrei darzulegen und biografische Ereignisse kohärent zeitlich einzuordnen. Weiter berichtete sie lediglich sehr oberflächlich von den Vorfällen, welche sich nach H._______ Verschwinden in I._______ zugetragen haben sollen. Einzig die Schilderungen zu bestimmten Misshandlungen, welche die Beschwerdeführerin von Seiten ihres Onkels erlitten habe, weisen eine gewisse Substanz auf (vgl. A13, F140 f., F144 sowie F153). Ob diese tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht –

D-6424/2019 mit ihrer Weigerung zusammenhängen, ihren Cousin zu heiraten, erscheint jedoch unklar. So konnte sie weder angeben, wann sie erstmals von den Plänen des Onkels, sie mit G._______ zu verheiraten, erfahren habe, noch wann die angeblich bereits konkret angesetzte Hochzeit hätte stattfinden sollen (vgl. A13, F134, F139, F154 f., F257 f.). Es erschliesst sich auch nicht, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei anhaltenden Misshandlungen durch den Onkel an niemandem hätte wenden können. Auf entsprechende Nachfrage hin wich sie aus und antwortete, sie sei von der Polizei gesucht worden, obwohl dies offensichtlich erst nach der Flucht mit H._______ der Fall war (vgl. A13, F147 f.). Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, überwiegen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund einer drohenden Zwangsheirat aus dem Haus ihres Onkels flüchtete, eine uneheliche Beziehung einging und deshalb von Seiten ihres Onkels, dessen Familie sowie vom Staat – aufgrund des Verstosses gegen islamische Gesetze – eine Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. 7. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es hat folglich zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Lehnt das das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]).

D-6424/2019 9.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen MLaw Janine Hess als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsvertreterin ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Diese reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 eine Kostennote ein, in welcher sie einen Aufwand von 740 Minuten (Stundenansatz Fr. 250.–) für im Wesentlichen das Verfassen der Beschwerde sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.– (für Fotokopien, Telefongebühren und Porti) geltend machte. Der zeitliche Aufwand erweist sich als hoch, für den vorliegenden Fall aber noch angemessen, während der Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Rechtsvertreterin praxisgemäss – wie bereits in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 angekündigt – auf Fr. 150.– festzusetzen ist. Der Rechtsvertreterin ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'902.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6424/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Janine Hess wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'902.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-6424/2019 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2021 D-6424/2019 — Swissrulings