Abtei lung IV D-6419/2006 teb/scm {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Marianne Teuscher und Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Martin Scheyli M._______ S._______, A._______ G._______ und deren Kind D._______, Äthiopien, vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Verfügung vom 12. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6419/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsbürger amharischer Ethnie und muslimischer (Ehemann) bzw. christlicher (Ehefrau) Religionszugehörigkeit und stammen aus A._______ in der Region B._______ (Ehemann) bzw. aus C._______ in der Region D._______ (Ehefrau). B. Der Ehemann verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2000. Am 24. Juli 2000 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Genf ein Asylgesuch. Am 4. August 2000 wurde er bei der Empfangsstelle Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 6. September 2000, mit Fortsetzung am 4. Oktober 2000, an. C. Die Ehefrau verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. April 2002. Am 7. Mai 2002 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte am 8. Mai 2002 bei der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde sie am 13. Mai 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend ebenfalls dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2002 an. D. D.a. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Ehemann habe in A._______ eine Apotheke geführt. Nachdem er einen Mitarbeiter, N._______, entlassen habe, sei er von diesem zunächst bedroht und schliesslich bei den Bezirksbehörden von A._______ denunziert worden. Der Vorwurf habe sich darauf gerichtet, der Beschwerdeführer habe gegen sein Land Verrat begangen, indem er sich zugunsten Eritreas � des Kriegsgegners � eingesetzt habe. Konkret habe N._______ den Behörden berichtet, in der Apotheke des Beschwerdeführers seien eritreische Dokumente (unter anderem Ausweise), Stempel und Gelder sowie Pistolen verborgen. Die Behörden von A._______ hätten daraufhin � da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in C._______, das 120 km D-6419/2006 entfernt liege, aufgehalten habe � die Apotheke versiegelt und die Verhaftung des Beschwerdeführers angeordnet. Dieser sei indessen durch einen Freund, M._______, gewarnt worden. Da in Äthiopien aus dem blossen Besitz belastender Gegenstände ohne Weiteres auf die Tatsache einer verbotenen Handlung geschlossen werde, habe M._______ dem Beschwerdeführer dringend geraten, nicht nach A._______ zurückzukehren, sondern sich in Sicherheit zu bringen. Somit habe sich der Beschwerdeführer am folgenden Tag nach Addis Abeba begeben und dort unverzüglich seine Ausreise in die Wege geleitet. Er habe schliesslich vernommen, dass die Polizei von A._______ seine Apotheke durchsucht und tatsächlich die erwähnten belastenden Beweismittel gefunden habe. Von diesen Gegenständen habe er � der sich niemals politisch engagiert habe � keinerlei Kenntnis gehabt. Indessen habe er während mehrerer Jahre einem Freund, T._______, erlaubt, in seiner Apotheke gewissen Geschäften nachzugehen. Dabei habe er jenem auch zwei ungenutzte Schubladen zur Verfügung gestellt, um Unterlagen aufzubewahren. Nach dem erwähnten Vorfall habe sich der Beschwerdeführer daran erinnert, dass T._______ bereits früher eritreischen Bürgern, die in Äthiopien polizeilich gesucht gewesen seien, zur Flucht nach Eritrea verholfen habe. Es sei somit davon auszugehen, dass T._______. � der während einer gewissen Zeit inhaftiert gewesen und schliesslich nach Eritrea ausgewiesen worden sei � eine politische Untergrundtätigkeit verfolgt und dabei entsprechende Dokumente und Gegenstände in der Apotheke des Beschwerdeführers aufbewahrt habe. Der Vorwurf einer Unterstützung des eritreischen Feindes wiege in Äthiopien ausserordentlich schwer. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer � nachdem die belastenden Gegenstände in seinem Geschäft gefunden worden seien � praktisch unmöglich, seine Unschuld geltend zu machen. Vielmehr würden ihm in Äthiopien Haft und möglicherweise der Tod drohen. Er habe sich im Krieg zwischen Äthiopien und Somalia während mehr als zehn Jahren, von August 1977 bis Oktober 1986, in somalischer Kriegsgefangenschaft befunden; auch aus diesem Grund habe er grosse Furcht vor einer Verhaftung. D.b. Die Ehefrau machte weiter spezifisch geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes aus C._______ habe die Polizei dreimal ihr Haus durchsucht, und sie selbst sei insgesamt fünfmal zur Polizeibehörde nach A._______ mitgenommen und nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. Dabei sei sie auch gezwungen worden, den D-6419/2006 Aufenthaltsort ihres Schwiegervaters zu verraten, der daraufhin vorübergehend festgenommen worden sei. Im September/Oktober 2001 sei ihr schliesslich von der Polizei beschieden worden, sie müsse für die Taten ihres Mannes � da sie mit ihm in Kontakt stehe � die Verantwortung tragen. Um der Festnahme zu entgehen, habe sie den Beamten Bestechungsgeld gezahlt. In der Folge habe sie beschlossen, zu ihrem Mann zu fliehen, und sich bis zur Ausreise mehrheitlich versteckt gehalten. D.c. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln ab. Neben Dokumenten, die ihre Ausbildung und wirtschaftliche Tätigkeit in Äthiopien belegen, befinden sich darunter insbesondere folgende Schriftstücke: eine vom 17. Juli 2000 datierende Suchanzeige der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, wonach der Beschwerdeführer als Verbrecher beschuldigt und gesucht werde; ein vom 2. August 2000 datierendes Schreiben der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, mit welchem an die Adresse des Beschwerdeführers mitgeteilt wird, dessen Apotheke sei durchsucht worden und bleibe auf behördliche Anordnung hin bis auf weiteres geschlossen; eine Liste der in der Apotheke durch die Behörde beschlagnahmten Medikamente. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Befragungen wie auch den sonstigen Inhalt der abgegebenen Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 25. April 2003 ersuchte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung, ob die Suchanzeige vom 17. Juli 2000 und das Schreiben der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______ vom 2. August 2000 authentisch seien. F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 übermittelte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba dem Bundesamt den vom 23. Juli 2003 datierenden Bericht ihres mit der Abklärung betrauten äthiopischen Vertrauensanwalts. Aus diesem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass die Vertrauensperson in A._______ den örtlichen Vorsteher der Verwaltungs- und Finanzbehörde kontaktiert habe. Die genannte Amtsperson habe bestätigt, dass die beiden Dokumente durch seine D-6419/2006 Behörde ausgestellt worden seien, trügen sie doch den Stempel wie auch den Namen und die Unterschrift seines Amtsvorgängers. Allerdings habe der aktuelle Vorsteher der Behörde auch erklärt, die Ausstellung der Dokumente sei nicht gemäss den üblichen formellen Vorschriften erfolgt, befinde sich in den behördlichen Registern doch keinerlei Kopie oder sonstiger Beleg. Der Inhalt der Dokumente sei ferner auch deshalb merkwürdig, weil die Verwaltungs- und Finanzdienste an sich nicht mit derartigen Fragen befasst seien. Weitere Erkundigungen des Vertrauensanwalts unter der Bevölkerung von A._______ hätten im Übrigen ergeben, dass der Amtsvorgänger, dessen Unterschrift die Dokumente trügen, aufgrund korrupter Praktiken aus seinem Amt entlassen worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2003 gewährte das Bundesamt den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft. H. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 26. August 2003 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Abklärungsresultaten. Dabei stellten sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Dokumente seien echt, und die betreffende Verwaltungseinheit sei ihres Wissens für deren Ausstellung durchaus zuständig gewesen. Auf die konkrete Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 12. November 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden spreche zum einen, dass die Beschwerdeführer aus dem Land unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe hätten ausreisen können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann vom Verbergen illegaler Gegenstände in seiner Apotheke nichts bemerkt haben wolle, während ein Mitarbeiter von dieser Tatsache Kenntnis gehabt habe. Weiter sei auch nicht einzuse- D-6419/2006 hen, dass die äthiopischen Behörden die Ehefrau erst nach mehr als einem Jahr hätten verhaften wollen. Schliesslich seien auch die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Zwar lasse sich aufgrund der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und der folgenden Stellungnahme der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründen, dass die betreffenden beiden Dokumente gefälscht seien. Indessen sei eine abschliessende Beurteilung deren Authentizität nicht erforderlich, enthielten doch die Beweismittel ohnehin keine Hinweise darauf, dass die damit dokumentierten Ereignisse auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen seien. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2003 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2004 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2006 reichten die Beschwerdeführer in Bezug auf den Ehemann einen vom 13. Dezember 2006 datierenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Klinik Y._______ ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer sei aufgrund der im äthiopisch-somalischen Krieg durchgemachten langjährigen Gefangenschaft sowie der im Jahr 2000 in seinem Heimatstaat erlittenen Verfolgung der Gruppe der schwerst betroffenen Überlebenden traumatischer Ereignisse zuzurechnen. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6419/2006 M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Februar 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um einen baldigen Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens, da dem Ehemann, der schwer traumatisiert sei, die unsichere Lage grosse Schwierigkeiten bereite. N. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). D-6419/2006 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Asylgesuche hauptsächlich damit, den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. 4.1. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer D-6419/2006 tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen des Ehemannes in Bezug auf seine Denunzierung und die anschliessende Verfolgung durch die Behörden von A._______ ebenso wie die Ausführungen der Ehefrau zu den folgenden, sie selbst betreffenden Ereignissen sich durch einen erheblichen Detailreichtum auszeichnen und lebensnah ausgefallen sind. Dabei erscheinen die betreffenden Angaben auch kohärent und somit insgesamt plausibel. An dieser Einschätzung vermögen auch jene Aspekte, die durch die Vorinstanz als zweifelhafte Punkte genannt werden, nichts zu ändern. So hat der Ehemann im Rahmen seiner Befragungen ausführlich dazu Stellung genommen, wie es ihm gelungen sei, trotz der in Äthiopien geltenden Erschwernisse für eine legale Ausreise mittels seines eigenen Reisepasses per Flugzeug auszureisen. In diesem Zusammenhang führte er aus, das erforderliche Ausreisevisum habe er erhalten können, da er sich nach der Warnung durch seinen Freund M._______ unverzüglich aus C._______ nach Addis Abeba begeben habe, während die Behörden von A._______ damit gerechnet hätten, er werde dorthin zurückkehren. Insofern ist nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt gegen seine Person noch keine Ausreisesperre bestand (welche gemäss Aussagen des Beschwerdeführers dann später, als man realisiert habe, dass er nicht nach A._______ zurückkehren werde, auch tatsächlich verhängt worden sei). In Bezug auf die Ehefrau schliesslich kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie keiner Ausreisesperre unterlag, bestand das Interesse der Behörden an ihrer Person doch einzig darin, Informationen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erlangen. D-6419/2006 Weiter erscheint auch der Einwand der Vorinstanz nicht stichhaltig, es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar der entlassene Mitarbeiter N._______, nicht aber der Beschwerdeführer selbst von der Existenz der belastenden Gegenstände in der Apotheke gewusst habe. Vielmehr hat der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen auch diesbezüglich in zufriedenstellender Weise dargelegt, weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, nach dem genauen Verwendungszweck der fraglichen Schubladen durch seinen Freund T._______ zu forschen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern, wie durch das Bundesamt behauptet, das Vorgehen der Behörden von C._______ und A._______ gegen die Ehefrau � namentlich indem diese erst rund ein Jahr nach dem Verschwinden ihres Ehemannes mit persönlichen Konsequenzen bedroht worden sei � nicht nachvollziehbar sein soll. Vielmehr weisen die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin weder konkrete Ungereimtheiten auf, noch erscheint das Vorgehen der lokalen Sicherheitskräfte als dermassen ungewöhnlich, dass dieses Vorbringen als unglaubhaft erscheinen würde. 4.3. 4.3.1. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist schliesslich auf die vorliegenden Beweismittel einzugehen. Als relevant erweisen sich hier unter der Vielzahl der eingereichten Dokumente insbesondere die vom 17. Juli 2000 datierende Suchanzeige der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, wonach der Beschwerdeführer als Verbrecher beschuldigt und gesucht werde, sowie das vom 2. August 2000 datierende Schreiben der gleichen Behörde, mit welchem die Durchsuchung und Schliessung der Apotheke des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht davon ausgegangen ist, die Ergebnisse der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba führten zum Schluss, die genannten Beweismittel seien als Totalfälschungen zu qualifizieren. Allerdings ist der Einschätzung des Bundesamts nicht zu folgen, die Frage der Authentizität der Dokumente sei deshalb nicht von Belang, weil diese nicht geeignet seien, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu belegen. 4.3.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass durchaus Hinweise für die Echtheit der beiden genannten Dokumente vorhanden sind. So ergibt eine eingehende Betrachtung der vom D-6419/2006 17. Juli 2000 datierenden Suchanzeige der Verwaltungsbehörde des Bezirks A._______, dass sich auf der Rückseite des Papiers Leimund Farbspuren, möglicherweise auch Reste von Mauerverputz befinden. Die Art dieser Spuren bildet wenn keinen Beweis, so doch zumindest ein Indiz dafür, dass das Beweismittel tatsächlich � wie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht � in der Stadt A._______ öffentlich ausgehängt war, bis es durch den Bruder des Beschwerdeführers behändigt und diesem zugesandt wurde. Des Weiteren ist auf die Umstände der Erlangung der eingeholten Auskünfte durch den Vertrauensanwalt der schweizerischen Botschaft hinzuweisen. Im betreffenden Bericht ist zunächst davon die Rede, der aktuelle örtliche Vorsteher der Verwaltungs- und Finanzbehörde von A._______ habe gegenüber dem Vertrauensanwalt bestätigt, dass die beiden Dokumente durch seine Behörde ausgestellt worden seien. Diese seien nämlich mit dem Stempel wie auch mit dem Namen und der Unterschrift seines Amtsvorgängers versehen. Demgegenüber sei aber die Ausstellung der Dokumente nicht gemäss den geltenden formellen Vorschriften erfolgt, und die Verwaltungs- und Finanzdienste des Bezirks seien an sich nicht mit derartigen Fragen befasst. Ferner wird auf die Erkenntnis des Vertrauensanwalts verwiesen, der ehemalige Amtsvorsteher, dessen Unterschrift und Stempel die Dokumente trügen, sei aufgrund korrupter Praktiken aus seinem Amt entlassen worden. 4.3.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass aus den Abklärungen des Vertrauensanwalts offensichtlich hervorgeht, dass die fraglichen Dokumente echt sind, tragen sie doch Unterschrift und Stempel eines zum damaligen Zeitpunkt im Amt befindlichen Behördenvertreters. Indessen ist in einem weiteren Schritt danach zu fragen, ob die damit beurkundeten Tatsachen auch wahr sind; mit anderen Worten wäre durch die Vorinstanz auch in Betracht zu ziehen gewesen, ob möglicherweise eine Falschbeurkundung seitens einer korrupten Amtsperson vorliegt. Dabei wäre allerdings ausserdem zu berücksichtigen gewesen, dass in Anbetracht aller vorhandenen Informationen durchaus auch die Folgerung möglich ist, dass die beurkundeten Tatsachen der Realität entsprechen. Einen entsprechenden Ansatz liefert � neben den bereits zuvor erwähnten Indizien � die Stellungnahme der Beschwerdeführer an das Bundesamt vom 26. August 2003 in Bezug auf die genannten Abklärungsresultate. Dabei führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten bereits im Rahmen der durchgeführten Befragungen dargelegt, dass die Apotheke beschlagnahmt, später aber D-6419/2006 durch die Behörden dem Bruder des Beschwerdeführers gegen die Bezahlung von 90'000 Birr wieder überlassen worden sei. Die beteiligten Amtspersonen hätten somit illegale Handlungen begangen, weshalb die dabei ausgestellten Schriftstücke auch nicht ordnungsgemäss registriert worden seien. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer erscheinen vor dem Hintergrund der Information, der verantwortliche Behördenvertreter sei später wegen Korruption seines Amts enthoben worden, keineswegs abwegig, dürfte doch für die beteiligten Beamten aus der Schliessung der Apotheke ein finanzieller Gewinn resultiert haben. 4.3.4. Im Ergebnis dürfte es kaum möglich sein, in Äthiopien weiterführende Erkenntnisse zum Wahrheitsgehalt der genannten Beweismittel zu erlangen. Indessen erübrigt es sich, dieser Frage weiter nachzugehen. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus den Akten hervorgehender Informationen erweist sich nämlich, dass zwar gewisse Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführer bestehen, gleichzeitig aber die Indizien, welche zugunsten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen, insgesamt überwiegen. 4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte insgesamt als glaubhaft zu erachten sind. 4.5. Die insbesondere gegen den Ehemann, aber auch gegen die Ehefrau ergriffenen Massnahmen regionaler Behörden sind schliesslich auch als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien hinzuweisen, die unter anderem � was im vorliegenden Fall besonders von Bedeutung ist � durch anhaltende Willkür des Justizsystems gekennzeichnet ist (vgl. bspw. U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Ethiopia, March 2007, Section 1 [e]). Weiter ist angesichts des Vorwurfs der Untergrundtätigkeit zugunsten Eritreas � das in einen langjährigen, bis heute nicht gelösten Konflikt mit Äthiopien involviert ist (vgl. zuletzt INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Ethiopia and Eritrea: Stopping the Slide to War. Crisis Group Africa Briefing No 48, November 2007), kumulierend im Grenzkrieg von 1998 bis 2000 � mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gefährdung namentlich des Ehemannes, aber auch der Ehefrau, auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin besteht. Da ferner nach der Fahndung der regionalen Behörden in Anbe- D-6419/2006 tracht der erhobenen Vorwürfe auch eine landesweite Gefährdung wahrscheinlich ist, zumindest aber die entsprechende Furcht der Beschwerdeführer objektiv nachvollzogen werden kann, besteht schliesslich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegend beurteilten Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6419/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 12. November 2003 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 14