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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2008 D-6413/2008

16 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,737 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6413/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, angeblich geboren _______, angeblich Tansania, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. September 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, minderjährig zu sein, vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 21. und 26. September 2008 in Anwesenheit einer Vertrauensperson der Zentralstelle MNA zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger und sei in Burushi aufgewachsen, wo er nach dem Tod seiner Eltern auf der Strasse gelebt habe, dass er die Schule nicht regelmässig habe besuchen können und vom Betteln gelebt habe, dass er und weitere Kollegen, die ebenfalls auf der Strasse gelebt hätten, eines Tages von einem Mann angesprochen worden seien, der versichert habe, er werde ihnen helfen, dass dieser Mann wiedergekommen sei und ihn und seine Kollegen auf einen Flughafen gebracht habe, von wo aus er und zwei seiner Kollegen den Flug nach Europa angetreten hätten, dass der Begleiter und seine beiden Kollegen sich im Flughafen von Zürich-Kloten von ihm abgesetzt hätten, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbe- reich des Flughafens Zürich-Kloten wegwies und ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation seien äusserst unsubstanziiert, dass es ihm auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht gelungen sei, irgendwelche Informationen über seinen Vater und seine Mutter zu geben, und er lediglich erklärt habe, er könne sich nicht erinnern und wisse nichts, dass er keine überzeugenden Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsland habe machen können, dass die wenigen geographischen und ethnischen Informationen, die er gegeben habe, unzutreffend seien, dass das Dorf Burushi in keinem Verzeichnis auffindbar sei und sich die Bezeichnungen A._______ und B._______ sowohl im tansanischen, als auch im kenianischen, nicht aber im somalischen Kontext fänden, dass er weder Einzelheiten über seinen eigenen noch über andere Clans bezeichnen könne, dass er kein Somali spreche und die offiziellen Sprachen Somalias nicht korrekt benennen könne, dass ihm grundlegende Kenntnisse über sein angebliches Heimatland fehlten, was darauf hindeute, dass er nicht aus Somalia stamme, dass weder die Identität noch das Alter noch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststünden, dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er Somalia verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2008 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten und einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Oktober 2008 per Telefax eine als „Appeal“ gegen den Entscheid des BFM vom 3. Oktober 2008 bezeichnete fremdsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom selben Tag übermittelte und anmerkte, das Original der Rekursschrift werde per A-Post nachgereicht, dass die Flughafenpolizei die Eingabe des Beschwerdeführers im Auftrag des Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche übersetzen und die Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht am Abend des 15. Oktober 2008 per Telefax zukommen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass eine in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasste Beschwerde vorliegt, nachdem die Eingabe des Beschwerdeführers aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt worden ist, dass der Beschwerdeführer in der begründeten Beschwerde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er des Weiteren beantragt, die zuständige Behörde sei anzuweisen, auf eine Kontaktierung der heimatlichen Behörden zu verzichten und ein allfälliger Datentransfer zu den heimatlichen Behörden sei ihm in einer separaten Entscheidung mitzuteilen, dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2008 vorbringt, nicht somalischer, sondern tansanischer Staatsangehöriger zu sein, dass er dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2008 die Telefaxkopie einer tansanischen Geburtsurkunde zukommen liess, dass er in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er habe bei den Anhörungen durch die Asylbehörden unwahre Angaben zu seiner Person gemacht, weil ihm dies so empfohlen worden sei, dass seine Mutter verstorben sei und er seinen Vater nicht kenne, dass er von seiner Tante aufgenommen worden sei, die ihn unterdrückt und misshandelt habe, weshalb er von dort abgehauen sei, dass er danach auf der Strasse gelebt und Arbeit gesucht habe, indessen von seinem Arbeitgeber ausgenutzt worden sei, dass er von einem älteren Kunden dieses Arbeitgebers mitgenommen worden sei, der sich ihm in der Folge unsittlich genähert und in dazu verleitet habe, an einem Einbruchdiebstahl teilzunehmen, dass er von der Polizei festgenommen worden sei, ihm nach kurzer Zeit indessen die Flucht gelungen sei, dass ihm eine Frau dabei geholfen habe, zum älteren Mann Kontakt aufzunehmen, der die Ausreise für ihn organisiert habe, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen machte, zu Recht als unglaubhaft bezeichnete, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Tansania mit der Aktenlage zu vereinbaren wäre, es ihm mit der eingereichten Telefaxkopie einer Geburtsurkunde aber nicht gelingen kann, seine Identität zu belegen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausführungen in Tansania über Kontaktpersonen verfügt, da es ihm möglich war, sich innerhalb kurzer Zeit die genannte Geburtsurkunde faxen zu lassen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Situation in Tansania zweifelhaft erscheinen, da er bei den Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde, und somit allfällige wirklich bestehende Probleme wahrheitsgemäss hätte schildern können, dass die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten mit der Polizei indessen ungeachtet des Wahrheitsgehalts der Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden, da die Polizei die Pflicht hätte, gegen eine Person, die sich an einem Einbruchdiebstahl beteiligte, zu ermitteln, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten nichts vorbrachte, was darauf schliessen liesse, er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es hierzu festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, weshalb dessen wahre Identität und somit auch die Angabe, am 15. Oktober 1992 geboren und damit noch minderjährig zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht, dass das BFM dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV) beiordnete und damit eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein ausschloss, dass es indessen keine Abklärungen über ein bestehendes oder soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat des Beschwerdeführers veranlasst hat, dass dies jedoch in Berücksichtigung der Gesamtumstände auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei wie geltend gemacht noch minderjährig, nicht geboten war, dass nämlich zwar im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl eines minderjährigen Asylbewerbers zu berücksichtigen ist und die Asylbehörden entsprechend der nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 13) grundsätzlich verpflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, dass indessen – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – die behördliche Aufklärungspflicht durch die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entsprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selbstständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d), dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, dass die Angaben des mindestens 16-jährigen – und damit jugendlichen und nicht mehr kindlichen – Beschwerdeführers zu seiner individuellen und familiären Situation im angeblichen Heimatstaat und den Reiseumständen auffallend unbestimmt und realitätsfremd ausgefallen sind, der Beschwerdeführer, wie bereits festgehalten, ohne stichhaltige Begründung bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat und unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, dass es vor diesem Hintergrund den Asylbehörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Heimatstaat des Beschwerdeführers Abklärungen – auch in Bezug auf die Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte – vorzunehmen, dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer befürchteten gesundheitlichen Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, kann doch davon ausgegegangen werden, dass die entsprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im Heimatstaat gewährleistet ist, dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass auch der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der zu vermutenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13

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