Abtei lung IV D-6413/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren V._______, Ehefrau B._______, geboren W._______, sowie Kinder C._______, geboren X._______, D._______, geboren Y._______, und E._______, geboren Z._______, Bolivien, alle vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Juni 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6413/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 29. April 2000 auf dem Luftweg und reiste am 1. Mai 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle von F._______ her in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der G._______ sein Asylgesuch stellte. Am 18. Mai 2000 erfolgte eine Kurzbefragung im H._______. Mit Entscheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2000 zu seinen Asylgründen an. Am 5. Juni 2003 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 19. Februar 2001 auf dem Luftweg und reiste am 22. Februar 2001 mit den gemeinsamen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle von J._______ her in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der K._______ für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche einreichte. Am 28. Februar 2001 erfolgte eine Kurzbefragung in der K._______. Mit Entscheid des Bundesamtes vom 1. März 2001 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Aufenthalt während des Asylverfahrens ebenfalls dem Kanton I._______ zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2001 zu ihren Asylgründen an. Das BFF führte am 5. Juni 2003 eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführerin durch. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre (...) in L._______ wohnhaft gewesen. Am 12. April 1996 sei das Auto seines Bruders gestohlen worden, welches dieser ihm übergeben habe, um dessen Verkauf durchzuführen. Mit einer Frau, welche den Diebstahl beobachtet habe, habe er sich zur Polizei begeben. Mittels Kartei seien die Diebe identifiziert worden. Noch am selben Tag sei bei ihm zu Hause eine Person erschienen und habe ihm gedroht, wegen des Diebstahls keine Anzeige zu erstatten. Trotz der Drohung habe er am folgenden Tag Anzeige bei der Polizei eingereicht. Da die Polizei jedoch nichts unternommen habe, habe er mit seinen Geschwistern eigene Nachforschungen durchgeführt. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Auto D-6413/2006 von einer Drogenschmugglerbande gestohlen worden sei. Mehrmals habe er in der Folge die Diebe bei der Polizei angezeigt. Aufgrund einer Razzia im Dorf M._______, welche nach Intervention seines Bruders bei einem ehemaligen Minister stattgefunden habe, seien mehrere Leute festgenommen worden. Unter anderem seien der Chef der Drogenbande N._______, der Schwiegersohn eines Expräsidenten sowie der Bürgermeister des Dorfes und der Polizeichef und ein Richter verhaftet worden, welche alle im Drogengeschäft involviert gewesen seien. Dank Beziehungen seien N._______ und alle anderen nach kurzer Zeit wieder aus der Haft entlassen worden. In der Folge seien der Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt worden. Etwa einen Monat nach dem Autodiebstahl im Jahre (...) beziehungsweise im (...) hätten unbekannte Personen versucht, seinen Sohn zu entführen. Deshalb sei die Ehefrau mit den Kindern zu ihrer Schwester nach O._______ geflohen. Er selber habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im (...) beziehungsweise im Jahr (...), als er als Taxichauffeur gearbeitet habe, habe ihm ein Auto mit mehreren Insassen den Weg abgeschnitten. Die darin befindlichen vier Männer respektive einer der Männer, der einen Revolver gehabt habe, habe aussteigen wollen. Da sich jedoch Passanten genähert hätten, seien die Männer respektive sei der Mann wieder eingestiegen und das Auto habe sich wieder entfernt. Dieser Vorfall habe bei ihm einen grossen Schrecken ausgelöst. Im (...) habe er an seinem Arbeitsort in P._______ eine Drohung erhalten. Im (...) beziehungsweise im (...), als er sich als Taxichauffeur in Q._______ aufgehalten habe, habe sich eine Person telefonisch bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt. Da sei ihm klar geworden, dass die Drogenschmuggler seinen Aufenthaltsort wieder ausfindig gemacht hätten. Wegen dieser Drohungen habe er schliesslich zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie sein Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten damit angefangen, dass ihrem Mann das Auto des Schwagers gestohlen worden sei, worauf dieser bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Da diese untätig geblieben sei, habe ihr Mann einen Anwalt beauftragt, der Sache nachzugehen. Gemäss dem Anwalt habe es sich bei den Dieben um eine Mafia-Organisation gehandelt, welche auch Drogengeschäfte betrieben habe. Als Folge der Anzeige hätten im Jahre (...) respektive ein bis zwei Wochen nach Anzeigeerstattung zwei blonde Frauen und ein Mann versucht, ihren Sohn zu entführen. Da eine Nachbarin geschrien und ihren Sohn als den eigenen ausge- D-6413/2006 geben habe, hätten die Entführer vom Kind abgelassen. Sie und ihr Mann hätten den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Diese habe versprochen, Ermittlungen einzuleiten, es sei jedoch nichts gemacht worden. Deshalb sei sie im Jahre (...) mit ihren Kindern zu ihrer Schwester nach O._______ gezogen. Längere Zeit nach (...) sei sie einmal nach L._______ zurückgekehrt. Sie habe bemerkt, dass sie auf der Strasse vom Dieb des Autos verfolgt worden sei. Sie habe diesem aber entkommen können. Nach diesem Vorfall habe sie sich nicht mehr nach L._______ begeben. Ihr sei es in dieser Zeit sehr schlecht gegangen, da sie lange Zeit nicht gewusst habe, wo sich ihr Mann aufhalte. Ihre Schwester habe sie daraufhin zu seiner Psychologin geschickt, welche sie behandelt habe. Am 28. Januar 2001 sei sie wieder in ihr Haus in L._______ zurückgekehrt, weil sie dort habe leben wollen. Sie habe die Haustüre offen vorgefunden und habe bemerkt, dass eingebrochen worden sei. Im Haus habe sie einen Drohbrief vorgefunden. Zudem hätten Identitätsausweise und Fotografien ihrer Familie gefehlt. Wegen des Einbruchs habe sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Aufgrund der erwähnten Probleme sei sie schliesslich zusammen mit ihren Kindern ihrem Mann in die Schweiz gefolgt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: (Auflistung der eingereichten Beweismittel). B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 - eröffnet am 16. Juni 2003 - lehnte das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Weiter sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und es sei das BFF anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine Nachfrist von 30 D-6413/2006 Tagen zur Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln (Anwaltsbestätigung aus Bolivien; ärztliches Zeugnis) zu gewähren. Auf die Begründung und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Juli 2003 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung - samt den zugehörigen Zustellkuverts und - sofern notwendig - vollständig in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 29. September 2003 reichten die Beschwerdeführer nach einmalig gewährter Fristerstreckung - weitere Unterlagen (Auflistung der Unterlagen) zu den Akten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2003 der ARK wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. H. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung replizierten die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. und 8. Dezember 2003; auf diese Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 ergänzten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin die Vorbringen und stellten den Antrag auf vorläufige Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. D-6413/2006 J. Im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage fragte das BFF am 25. November 2004 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde an, ob aus kantonaler Sicht die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer gemäss der damaligen Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG erfüllt seien. Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde beantragte in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer. K. In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vom 31. Januar 2005 stellte die Vorinstanz fest, dass in casu die erforderlichen Kriterien zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt seien, und daher am angeordneten Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2005 der ARK wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 sowie der kantonale Bericht und Antrag vom 19. Januar 2005 zur Kenntnis gebracht und diesen das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 8. März 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme. Dieses Fristerstreckungsgesuch wurde mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2005 abgewiesen. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 wurde der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis - mit 30-tägigem Replikrecht - gebracht. Innert Frist liess sich die kantonale Behörde nicht vernehmen. O. Mit Eingabe vom 25. April 2005 liessen die Beschwerdeführer diverse D-6413/2006 Beweismittel (Arbeitsbestätigungen; diverse Schreiben von Lehrern und Schülern der Kinder der Beschwerdeführer) ins Recht legen. P. Mit Schreiben des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Januar 2008 an die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde wurde diese ersucht, bis zum 8. Februar 2008 mitzuteilen, ob vorliegend allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen würde, zumal im damaligen Bericht und Antrag zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 5 aAsylG vom 19. Januar 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer beantragt worden sei. Q. Im Antwortschreiben der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde vom 17. Juni 2008 teilte diese mit, dass sie vorliegend nicht bereit sei, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem BFM einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-6413/2006 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben bezüglich der angeführten Verfolgungssituation gemacht. So habe er bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, im (...) habe ihm ein Auto den Weg abgeschnitten, als er mit dem Taxi D-6413/2006 unterwegs gewesen sei. Es seien vier Männer im Fahrzeug gewesen und diese hätten sich daran gemacht auszusteigen. In diesem Moment seien drei Personen vorbeigekommen und deshalb sei das Auto wieder abgefahren. Bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, es sei kurz vor der Ausreise vom (...) gewesen, als ihm das Auto den Weg abgeschnitten habe. Einer der Männer, welcher einen Revolver in der Hand gehabt habe, sei ausgestiegen. Er sei jedoch wieder ins Auto eingestiegen, weil Leute vorbeigekommen seien. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben würden erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, sein Arbeitgeber in P._______ habe im (...) eine schriftliche Drohung erhalten, welche an ihn gerichtet gewesen sei. Dieser Drohbrief sei von N._______ unterschrieben gewesen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer bei der ergänzenden BFF-Anhörung zu Protokoll gegeben, in P._______ habe eine Person bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne sich nicht mehr an das Drohschreiben von N._______ erinnern. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen, da es sich bei einem Drohschreiben, welches vom Chef der Drogenbande ausgestellt worden sein solle, um ein zentrales Vorbringen handle. Deshalb würden die Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. Ferner habe dieser bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, jemand habe ins Geschäft angerufen und sich nach ihm erkundigt, als er in Q._______ als Taxichauffeur gearbeitet habe. Dieser Telefonanruf sei am (...) geschehen. Anschliessend habe er sich nach L._______ begeben. Bei der ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dieser Anruf habe im (...) stattgefunden und im (...) sei er nach L._______ zurückgekehrt. Wegen dieser divergierenden Angaben könnten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls widersprüchliche Angaben zur Verfolgungssituation gemacht. So habe sie bei der kantonalen Anhörung angeführt, sie und ihr Ehemann hätten nach dem Entführungsversuch Anzeige erstattet. Bei der BFF-Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sie und ihr Ehemann hätten den Vorfall ihrem Anwalt erzählt. Auf Nachfrage hin, ob sie noch weitere Schritte unternommen habe, habe die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich verneint. Auf nochmalige Nachfrage hin, ob der Anwalt etwas unternommen habe, D-6413/2006 habe die Beschwerdeführerin erklärt, der Anwalt habe geraten, etwas zu unternehmen, worauf ihr Schwager den Vorschlag gemacht habe, die Angelegenheit in der Presse zu veröffentlichen. Erst auf Vorhalt hin habe die Beschwerdeführerin die bei der kantonalen Anhörung gemachte Aussage bestätigt, dass Anzeige erstattet worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies erst auf mehrmaliges Nachfragen hin zu Protokoll gegeben habe. Deshalb könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung behauptet, im Anschluss an den Entführungsversuch keine Anzeige erstattet zu haben. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, im Drohbrief, den sie am (...) im Haus vorgefunden habe, seien die Namen von N._______ und der Autodiebe gestanden. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF zu Protokoll gegeben, aus dem Drohschreiben sei nicht ersichtlich gewesen, wer das Schreiben verfasst habe. Überdies hätten sich die Beschwerdeführer in ihren Aussagen gegenseitig widersprochen. So habe die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, sie sei im Hof ihres Hauses gewesen, als zwei blonde Frauen und ein Mann gekommen seien, welche versucht hätten, ihren Sohn mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe hingegen bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, es sei das Kindermädchen gewesen, das auf den Sohn aufgepasst habe, als eine Frau den Sohn habe entführen wollen. Bei der BFF-Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch von zwei Männern und einer blonden Frau gesprochen, welche versucht hätten, den Sohn zu entführen. Zudem habe er bei dieser Anhörung zu Protokoll gegeben, es seien seine Frau und das Kindermädchen zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen bei der ergänzenden Anhörung durch das BFF erstmals ein Kindermädchen erwähnt, welches sich um die Kinder gekümmert habe. Zudem habe sie angegeben, es sei vor allem eine blonde Frau, welche ihr in Erinnerung geblieben sei. Aufgrund dieser Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen fortlaufend angepasst hätten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Polizei- und Gerichtsakten sowie die Zeitungsartikel hätten den Autodiebstahl zum Inhalt. Die Gerichtsakten betreffend Ver- D-6413/2006 fahren von N._______ stünden in keinem direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Beweismittel könne nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführer geschlossen werden. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anzeige, datiert vom (...), könnten die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Anzeige liege nämlich nur in Form einer Kopie vor. Kopien seien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit jedoch nicht beweistauglich. Die Schreiben der Kirche R._______ und die Schreiben der U._______ müssten als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Diese Schreiben seien erst kurz vor Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden und würden die Bitte um Aufnahme durch die Schweizer Behörden beinhalten. Ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben müsse der von der Beschwerdeführerin eingereichte psychologische Bericht beurteilt werden. Der Bericht, welcher kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführerin verfasst worden sei, beinhalte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgung an (Darlegung der Krankheit) leide. Dieses Schreiben weise jedoch nicht die inhaltlichen Kriterien auf, welche in einem wissenschaftlich fundierten Bericht vorhanden sein müssten. Unter anderem fehlten Angaben zur Anamnese oder Dauer der Behandlung. Dafür würden Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation gemacht, indem festgehalten werde, dass es sich bei den Verfolgern um Drogenhändler handle und dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Bolivien leben könne, da ihr Leben in Gefahr sei. 3.2 Die Beschwerdeführer wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, bereits die eingereichten Dokumente würden den von ihnen geschilderten Sachverhalt belegen und untermauern, dass sie in Bolivien verfolgt worden seien. Dass in ihrer Heimat die Polizei und andere Behörden von den Narcos infiltriert seien, sei allgemein bekannt. Dass Anzeigeerstatter aus blosser Rache von Mafiaangehörigen verfolgt werden könnten, sei nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung habe die Strafanzeige wegen Drohungen vom (...) durchaus genügende Beweiskraft. Beweiskraft hätten auch die eingereichten Fotos vom Diebstahl mit dem hinterlegten Drohbrief. Auch das Bundesamt mache nicht geltend, die Beschwerdeführer hätten den Diebstahl inszeniert, um sich dadurch für ein zukünftiges Asylverfahren eine bessere Ausgangsposition zu schaffen. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin könne generell gesagt werden, dass diese der spanischen Sprache nur rudimentär mächtig und D-6413/2006 es deshalb in den Aussagen zu Widersprüchen gekommen sei. Deren Muttersprache sei Quechua. Aus Angst und Scham habe sie sich anfänglich nicht getraut, bei ihren Befragungen darauf hinzuweisen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie dann darauf hingewiesen, dass sie nicht alles so gut verstanden habe. Niemand habe sich aber die Mühe genommen, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Generell sei nicht nachzuvollziehen, weshalb es ein Zeichen für mangelnde Glaubhaftigkeit sein soll, wenn sich die Aussagen von Betroffenen nicht in allen Punkten decken würden. Vielmehr sei es ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, wenn sich - so beispielsweise im Strafverfahren unterschiedliche Aussagen einer Person einerseits und solche von verschiedenen Personen andererseits nicht vollumfänglich decken würden. Allfälligen Ungenauigkeiten könnten daher nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche würden sich überdies als nicht relevant erweisen. 3.3 Bezüglich der angeführten Verständigungsprobleme der Beschwerdeführerin kann sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Akten und nach genauer Durchsicht der in Frage stehenden Anhörungsprotokolle der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung, wonach es bei der Beschwerdeführerin wegen ihrer rudimentären spanischen Sprachkenntnisse zu Ungenauigkeiten in den protokollierten Angaben gekommen sei, nicht anschliessen. Auch wenn angesichts der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Spanischen grammatikalische Probleme besitzen und Mühe beim Textverständnis bekunden dürfte, so lassen jedenfalls die Befragungsprotokolle nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, sich in freier Erzählform und auf vertiefte Nachfragen wiederholt anschaulich zu ihren Asylgründen zu äussern. Die Beschwerdeführerin konnte während der Befragungen nach freiem Bericht auf die vielen Detailfragen offensichtlich problemlos, und ohne den inhaltlichen Faden zu verlieren, antworten. Jedenfalls lassen sich im Protokoll der kantonalen Anhörung keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Befragung Verständigungsprobleme gehabt hätte. Ferner wurde die Beschwerdeführerin sowohl zu Beginn als auch am Schluss der kantonalen Anhörung gefragt, ob sie den Dolmetscher (in Spanisch) verstehe respektive verstanden habe, was sie jeweils bejahte. Sie bestätigte zudem, den Dolmetscher in der Empfangsstelle verstanden zu haben (vgl. A21/25, S. 3 und 21). Anlässlich D-6413/2006 der ergänzenden Anhörung durch dass BFF gab die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie die Dolmetscherin verstanden habe, zwar an, es habe Probleme gegeben. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde jedoch nachgefragt, was dies bedeute. Auf diese Nachfrage hin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe selbst nachgefragt, wenn sie die Dolmetscherin nicht verstanden habe (vgl. A25/11, S. 9). Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt sämtlicher Protokolle unterschriftlich und muss sich deshalb deren Inhalt entgegenhalten lassen. Sowohl die kantonale Anhörung als auch die ergänzende Anhörung des BFF wurden vom jeweils anwesenden Vertreter der Hilfswerke nicht beanstandet. Bei dieser Sachlage kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf Verständigungsprobleme zurückzuführen sind. Der mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 gestellte Antrag auf eine Analyse der Spanischkenntnisse der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen. Weiter ist hinsichtlich der angeführten Bedrohungslage der Beschwerdeführer vorweg Folgendes festzuhalten: In den Urteilen gleichen Datums des Bundesverwaltungsgerichts den Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführer betreffend (vgl. S._______; beide N_______) wurde festgehalten, dass die von diesen angeführten Asylgründe sowie die in diesem Zusammenhang zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Ferner vermöge auch bei Wahrunterstellung die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Bedrohungslage keine Asylrelevanz zu begründen. Da die Beschwerdeführer ihre Asylgründe im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt abstützen, wie im oben erwähnten Verfahren des Bruders respektive der Schwägerin (Diebstahl des Autos des Bruders, der zur Anzeige gebracht worden sei und in der Folge zu diversen Verfolgungshandlungen der Drogenschmuggler geführt habe, welche wiederum beanzeigt worden seien), sind demnach die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu bezweifeln und die Asylrelevanz der Vorbringen zu verneinen. In den eingereichten Strafverfahrensakten werden zwar der Bruder des Beschwerdeführers (als Anzeigeerstatter oder Belastungszeuge) sowie der Beschwerdeführer selber wiederholt namentlich genannt. D-6413/2006 Dieser Umstand allein und die übrigen in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen aber nicht die behauptete Bedrohung durch Angehörige der bolivianischen Drogenmafia glaubhaft zu machen, zumal die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer gegen eine Verfolgung durch Dritte im Zeitpunkt der Ausreise sprechen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sowie aus Angst und Verunsicherung nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin erst auf Vorhalt die beim Kanton gemachte Aussage, es sei nach dem Entführungsversuch Anzeige erstattet worden, bestätigt habe, ist - soweit nicht auf obige Ausführungen zu den angeblichen Sprachschwierigkeiten hinzuweisen ist - entgegenzuhalten, dass aus den jeweiligen Protokollinhalten respektive den Antworten der Beschwerdeführerin erkennbar wird, dass sie sehr wohl verstand, was man sie im fraglichen Kontext genau fragte. Die Beschwerdeführerin führte denn auch im Rahmen der kantonalen Anhörung ausdrücklich an, sie und ihr Mann hätten Anzeige erstattet (vgl. A21/25, S. 16 unten), um bei der ergänzenden Anhörung - und dies auch erst auf Vorhalt - anzugeben, der Anwalt habe sich „darum“ beziehungsweise um die Einreichung einer Anzeige gekümmert (vgl. A25/11, S. 5). Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin zum Urheber des Drohbriefes vom (...) sei anzuführen, dass kein Widerspruch vorliege, da die jeweils gegebenen Aussagen auf andere Fragen abzielen würden und nicht miteinander verglichen werden könnten. Bei der einen Frage sei die Urheberschaft des Schreibens und bei der anderen der Inhalt desselben zur Diskussion gestanden. Das Schreiben sei anonym gewesen, worin aber auf N._______ und Konsorten Bezug genommen worden sei. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, dass aufgrund der beim Kanton protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig ermittelt werden kann, ob und falls ja, von wem der Drohbrief allenfalls unterzeichnet worden sein könnte. In diesem Zusammenhang treten jedoch andere Ungereimtheiten zutage: So brachte die Beschwerdeführerin beim Kanton vor, die Polizei habe das Schriftstück vorgefunden (vgl. A21/25, S. 13), um beim BFF auszusagen, sie persönlich habe den Zettel der Polizei gezeigt (vgl. A25/11, S. 8 oben). Zum Beleg dieses Vorfalls reichten die D-6413/2006 Beschwerdeführer im Übrigen diverse Fotos zu den Akten, wobei auf einem dieser Fotos gemäss den Ausführungen auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe dieser Drohbrief respektive Zettel auch zu erkennen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass auf drei der fünf eingereichten Fotos diverse Schriftstücke und Blätter ersichtlich sind, wobei jedoch nicht erkennbar ist, ob sich der angeführte Drohbrief unter diesen befindet. Auf den zwei übrigen Fotos ist der offene Eingang der Wohnung abgebildet, wobei auf einem dieser Fotos ein kleiner weisser Zettel mit grüner Umrandung vor dem Eingang liegt, bei welchem es sich um den angeführten Drohbrief handeln könnte. Aufgrund des Bildmaterials (grosse Distanz des Betrachters zum Text; schlechte Papierqualität des Zettels) können jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf den Inhalt und die Urheberschaft des erwähnten Dokumentes gezogen werden. Zudem ist nicht klar, ob der Drohbrief lediglich zum Zwecke der Fotografie vor dem Eingang platziert wurde, oder ob dieser bereits von Anfang an dort lag. Im letzteren Fall wäre es dann logisch nicht nachvollziehbar, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin beim Kanton erst die Polizei diesen Zettel gefunden habe, zumal die Beschwerdeführerin ja als Erste und somit noch vor der Polizei nach dem Diebstahl in ihre Wohnung gelangt sei und dabei den unübersehbar vor der Türe liegenden Zettel hätte bemerken müssen. Den eingereichten Fotos kann daher aus obigen Gründen zum Beleg des angeblich vorgefundenen Schriftstückes, Drohungen seitens der Drogenhändler enthaltend, kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden. Soweit die Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls eine vom (...) datierte Anzeige ins Recht legten, vermag dieses Beweismittel hinsichtlich der angeführten Verfolgung durch Drogenhändler ebenfalls keine Beweiskraft zu entfalten, zumal es lediglich in einer leicht zu manipulierenden Kopie sehr schlechter Qualität vorliegt, eine Anzeige ohnehin nur auf den Aussagen der Anzeigesteller beruht und somit keine amtlichen Feststellungen über die Wahrheit der vorgebrachten Drohungen enthält. Weiter vermögen die Entgegnungen zu den Vorhalten widersprüchlicher Aussagen betreffend die versuchte Entführung des Sohnes nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorfall nicht selber erlebte und nur vom Hörensagen kennt, so hätten angesichts der Schwere des Vorfalls zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt gleichbleibende Angaben erwartet werden dürfen, zumal es sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht nicht um kleine Abweichungen in den Schilderungen respektive „nicht D-6413/2006 ganz identische“ Aussagen, sondern um erhebliche Unterschiede in den Angaben der Beschwerdeführer handelt. Dass gemäss Beschwerdeschrift für den Beschwerdeführer Jahreszahlen nicht ein so grosses Gewicht besitzen würden und er sich durchaus geirrt haben könnte, jedoch nicht das Jahr, sondern der Vorfall an sich massgeblich sei, mag durchaus zutreffen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der angeführten Vorfälle nicht nur in den Jahreszahlen, sondern auch in anderen Punkten unterschiedlich äusserte. Der Einwand, wonach es unfair sei, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang solch unbedeutende Ungenauigkeiten vorzuwerfen, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Vorfälle gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer letztlich ihre Flucht aus dem Heimatland bewirkt haben sollen und somit eine grosse Bedeutung für sie persönlich gehabt haben müssen. Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin durch eine Psychologin diagnostizierte (Art des Leidens) vermag, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht einen Hinweis auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern. Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise massgeblich; die Beweiskraft eines solchen Berichts kann daher nur verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de recours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl 3/02, S. 16). In casu wird im bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten psychologischen Bericht und der auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 29. September 2003 eingereichten Erklärung der Psychologin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (Diagnose und Therapie). Sie habe sich wegen der Verfolgung ihres Ehemannes einer extremen Angstsituation ausgesetzt gesehen. Im ersten Bericht habe sie (die Psychologin) die eigentliche Ursache der (Krankheit der Beschwerdeführerin) der Beschwerdeführerin, die Verfolgung des Ehe- D-6413/2006 mannes, geschildert. Die gestellte Diagnose betreffend die Beschwerdeführerin wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt, zumal sich gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2003 die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz wegen (Darlegung ärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz). Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so führte die ehemalige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) aus: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen, zumal auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen muss. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben. Somit bildet die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte (Darlegung Diagnose) kein Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse. Wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet worden. Zudem ist diesbezüglich noch zu berücksichtigen, dass der eingereichte Bericht der Psychologin lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. 3.4 Die Beschwerdeführer reichten zum Beleg ihrer Vorbringen diverse Beweismittel ein, welche - soweit sie nicht bereits geprüft und ge- D-6413/2006 würdigt wurden - jedoch an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. So betreffen sowohl die eingereichten Gerichtsdokumente als auch die Zeitungsartikel den von den Beschwerdeführern angeführten Autodiebstahl und Aktionen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den entsprechenden Ermittlungshandlungen sowie der Bekämpfung des Drogenhandels. Aus diesen Beweismitteln lässt sich jedoch keine Verfolgung, wie dies die Beschwerdeführer anführten, herleiten. Zu Recht qualifizierte im Übrigen die Vorinstanz die kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführer verfassten Schreiben der Kirche R._______ sowie der U._______, welche im Wesentlichen die Bitte an die schweizerischen Behörden enthalten, die Beschwerdeführer in der Schweiz aufzunehmen, als blosse Gefälligkeitsschreiben. In einigen Beweismitteln werden der Beschwerdeführer sowie dessen Bruder wiederholt genannt und dass wegen Autodiebstahls gegen diverse Personen ein Verfahren eingeleitet worden sei, so auch in der auf Beschwerdeebene eingereichten Erklärung des Anwalts der Beschwerdeführer. Als glaubhaft kann daher erachtet werden, dass das Auto des Beschwerdeführers respektive seines Bruders gestohlen wurde, der Beschwerdeführer dagegen gerichtliche Schritte einleitete und die Sicherheitskräfte deswegen Ermittlungshandlungen durchführten. Auch wenn die eingeleiteten Bemühungen den Angaben der Beschwerdeführer zufolge nicht oder nur bedingt von Erfolg gekrönt gewesen sein sollen, stellen die von den Beschwerdeführern im Asylverfahren eingereichten Strafverfolgungsdokumente einen Beleg für das Vorgehen der bolivianischen Behörden gegen die Drogenmafia und das Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat dar. Daran vermag auch die Existenz einzelner korrumpierter Personen innerhalb der Sicherheitskräfte und des Justizapparates - und damit verbundener Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer - nichts zu ändern, zumal auch gegen solche Staatsbeamte - wie aus den Akten denn auch unschwer ersichtlich wird - gerichtlich vorgegangen wird respektive vorgegangen wurde. Daher vermag auch bei Wahrunterstellung die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Bedrohungslage und in Berücksichtigung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. EMARK 2006 Nr. 18) keine Asylrelevanz zu begründen. So kann keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat D-6413/2006 gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Vorliegend ist, wie oben bereits erwähnt, von einer grundsätzlich funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen, welche den Beschwerdeführern zur Verfügung steht und welche sie auch bereits wiederholt in Anspruch nahmen. 3.5 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Somit hat die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). D-6413/2006 5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 D-6413/2006 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Bolivien - auch in Berücksichtigung der derzeit herrschenden innenpolitischen Spannungen - kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da heute nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. 7.2 Bezüglich des vorliegend zu berücksichtigenden Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten, dass das jüngste, am Z._______ geborene Kind, E._______, zusammen mit seiner Mutter am 22. Februar 2001 in die Schweiz einreiste und seine gesamte bisherige Schulzeit hier verbrachte. Bereits der eingereichte Schulbericht aus dem Jahre 2005 attestiert ihm sowohl eine sehr gute schulische als auch soziale Integration. Nicht zuletzt aufgrund dieser Referenz kann berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass eine weitgehen- D-6413/2006 de Assimilierung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist, zumal im erwähnten Bericht darauf hingewiesen wird, E._______ habe keine Mühe, sich im Dialekt auszudrücken. Demgegenüber wird er kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive in das Berufsleben in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und seinem Herkunftsland wäre seine Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt, zumal er seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz weilt. Es besteht bei dieser Sachlage für E._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in seiner kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Auf die heute volljährigen Kinder der Beschwerdeführer, C._______ und D._______, ist die KRK nicht anwendbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sie einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz verbrachten. Aus den Schulberichten aus dem Jahre 2005 ergibt sich, dass sie sich bereits zum damaligen Zeitpunkt sehr gut in das schulische und soziale Leben integrierten. Sie haben hier nicht nur einen Teil ihrer Kindheit, sondern die gesamten Jahre der Adoleszenz verbracht. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass sie hier vollumfänglich integriert sind. Es ist demnach darauf zu schliessen, dass sie - ebenso wie ihr jüngerer Bruder - an die schweizerische Lebensweise stark assimiliert und dadurch in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind. Zufolge ihrer über achtjährigen Landesabwesenheit müssten sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ein ihnen weitgehend fremd gewordenes Land mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten rechnen. 7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Be- D-6413/2006 schwerdeführern und ihren Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. 7.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. 7.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden. 8. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 13. Juni 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - sind den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'800.-- festzusetzen. D-6413/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 13. Juni 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - T._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 24