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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 D-6409/2013

28 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,805 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6409/2013 thc/fes

Urteil v o m 2 8 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Sohn B._______, geboren (…), Mongolei, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (…).

D-6409/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Sohn), mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Ulaanbataar, verliessen ihren Heimatstaat den Angaben der Beschwerdeführerin (Mutter) zufolge am 19. September 2013 und reisten am 22. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. B. Am 30. September 2013 befragte das BFM die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes. Am 11. Oktober 2013 hörte sie das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Da die Beschwerdeführerin während einer Pause aus gesundheitlichen Gründen direkt ins Spital musste, konnte die Anhörung erst am 25. Oktober 2013 fortgesetzt und beendet werden. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie leide seit dem Jahre 2002 an einer schlimmen Krankheit. Im Jahre 2003 sei sie deswegen fünf Tag im Spital im Koma gewesen. Danach habe sie ihre Hände und Beine nicht mehr spüren können und an Halluzinationen gelitten. Sie sei ein Jahr im Bett gelegen und auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen. Ihr Mann habe im Internet-Cafe von Bekannten gearbeitet, aber das Geld habe bald nicht mehr ausgereicht, um Medikamente zu kaufen, weshalb sie die Wohnung der verstorbenen Schwiegermutter hätten verkaufen müssen. Auf Rat eines privaten Arztes, habe sie sich in der Inneren Mongolei in C._______ (China) behandeln lassen, worauf es ihr viel besser gegangen sei. Im Jahre 2010 sei sie nochmals für eine weitere Behandlung dorthin gereist. Im Jahre 2011 habe ihr Mann viel Geld geliehen und damit eine Werbeagentur gegründet. Seither habe er wieder mehr verdient. Im November 2012 sei plötzlich die Polizei gekommen und habe ihren Mann verhaftet. Sie habe erst bei der Gerichtsverhandlung im Dezember 2012 erfahren, dass ihr Mann mit seinem Freund D._______ gefälschte Etiketten für Zigaretten und Schnaps hergestellt habe. Er habe die ganze Schuld auf sich genommen und sei zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. D._______ habe sich dann um sie gekümmert und Geld gebracht, welches für die Lebensmittel gereicht habe. Ungefähr einen Monat später hätten zwei Personen nach ihrem Mann gefragt, die daraufhin immer wieder gekommen seien. Als sie die Männer gefragt habe, was sei von ihrem Mann wollten, hätten sie ihr ge-

D-6409/2013 antwortet, dass ihr Mann ihnen noch sehr viel Geld schulde, das er ihnen zurückbezahlen müsse. Sie hätten ihr gedroht und sie gewürgt. Sie habe grosse Angst gehabt und die Wohnung kaum mehr verlassen. Diese Personen hätten auch ihren Sohn belästigt und versucht ihn in ein Auto zu zerren. Sie sei auf dem Polizeiposten im Quartier gewesen, aber da sie weder Zeugen noch Beweismittel gehabt habe, hätten die Beamten ihr gesagt, sie solle sich das nächste Mal an den Hauptposten wenden. Als D._______ das nächste Mal vorbeigekommen sei, habe sie ihm das Vorgefallene geschildert, woraufhin er sie ein paar Tage später nach F._______ gebracht habe. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten. D._______ habe ihren Mann im Gefängnis besucht und mit ihm beschlossen, sie ins Ausland zu bringen. Ihr Mann habe befürchtet, die Gläubiger würden den Sohn wegen des geschuldeten Betrags entführen. Sie selbst befürchtete, seine Organe hätten verkauft werde können. C. Am 25. Oktober faxte das Universitätsspital E._______ dem BFM einen Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013. D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 – eröffnet am 11. November 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. E. Mit Eingabe vom 15. November 2013 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. F. Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde.

D-6409/2013 G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). H. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und stellte fest, es werde in wiederwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 20. November 2013 kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig gab sie dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 stellte das BFM fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 9. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-6409/2013 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Rechtsmittelbelehrung ansetzte und diese damit begründete, dass es sich vorliegend um einen Entscheid nach Art. 40 AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) handle in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, da der Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet habe. 2.2 Es trifft zu, dass die Mongolei ein Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist. Allerdings kommt Art. 40 AsylG nur zur Anwendung, wenn ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird, weil aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Befragung im EVZ als auch der Anhörung vor, an einer gravierenden Krankheit zu leiden. Anlässlich der Anhörung am 11. Oktober 2013 brach sie in einer Pause zusammen und musste ins Spital eingeliefert werden. Am 25. Oktober 2013 wurde die Anhörung fortgesetzt und dem BFM vom Universitätsspital E._______ ein Austrittsbericht betreffend die Beschwerdeführerin gefaxt mit den Diagnosen Rheumatoide Arthritis und Normorchrome normocytäre Anämie. In den Akten des BFM (A12/2) befindet sich sodann eine amtsinterne Abklärung vom 6. Juni 2013 hinsichtlich der Verfügbarkeit diverser Medikamente für die Krankheit axiale und periphere Spondylarthritis und der Möglichkeit sowie Örtlichkeiten von Kontrollen in der Mongolei, worauf sich das BFM in der angefochtenen Verfügung abstützte. Angesichts dessen war aufgrund der Anhörung nicht offenkundig, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und es waren weitere Abklärungen nötig. Das BFM hat deshalb zu Unrecht das Asylgesuch im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt und eine

D-6409/2013 Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AsylG statt von 30 Tagen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG angesetzt. 2.3 Vorliegend sind den Beschwerdeführenden aufgrund der zu kurz angesetzten Beschwerdefrist jedoch keine Nachteile erwachsen, da sie innerhalb von fünf Arbeitstagen wirksam Beschwerde erheben konnten, weshalb von einer Kassation allein deswegen abzusehen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer

D-6409/2013 solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Sie mache geltend von Gläubigern ihres Mannes bedroht zu werden und gebe an, sich lediglich einmal bei der Polizei gemeldet zu haben. Dieser habe sie jedoch einzig den Vorfall mit ihrem Sohn berichtet. Die weiteren Bedrohungen sowie ihren Verdacht, weshalb ihr Sohn habe entführt werden sollen, habe sie verschwiegen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss ihren Angaben habe sie zudem durchaus Zugang zum Schutzsystem ihres Staates gehabt. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe kein Geld gehabt, um die Schulden ihres Mannes bei den Gläubigern zu begleichen. Sie hätten sie bedroht und ihren Sohn entführen wollen. Sie habe Angst, dass sie ihren Sohn oder dessen Organe verkaufen wollten. Sie mache sich Sorgen, dass sie nochmals versuchen würden, ihren Sohn zu entführen. Sie habe keine Verwandten, keine Unterkunft und keine Möglichkeit für eine Therapie und es sei schwierig in die Mongolei zurückzukehren. Ihr gehe es gesundheitlich jeden Tag schlechter.

D-6409/2013 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zur Begründung ihres Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung Dritter geltend. 5.2 5.2.1 Im schweizerischen Asylrecht wurde in Abwendung von der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Dergemäss kann heute die private Verfolgung im schutzunfähigen oder –unwilligen Staat flüchtlingsrelevant sein. Die Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie oder auf individuell-privater Basis wäre jedenfalls nicht als ausreichend zu beurteilen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.). 5.2.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als « genügend » zu qualifizieren ist, kann vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss den Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für die Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn die Betroffenen sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würden. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung un-

D-6409/2013 ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 5.3 Die Mongolei figuriert auf der bundesrätlichen Liste der sogenannten „safe countries“. Diese Qualifikation beruht auf einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnisse im betreffenden Land durch Fachleute in verschiedenen Departementen der Verwaltung und setzt unter anderem voraus, dass rechtsstaatliche Strukturen inklusive Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden vorhanden sind und grundsätzlich funktionieren. Nach einer grundlegenden Reform wichtiger Gesetze über die Gerichtsorganisation und das Verfahrensrecht verfügt die Mongolei heute über ein differenziertes Justizwesen. Auch im materiellen Recht gab es seit Erlass der neuen Verfassung 1992 zahlreiche Reformen. Gesetzgebung und Verfassung können aus rechtsstaatlicher Sicht als vorbildlich bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass die Mongolei seit den ersten freien Wahlen 1990 und Erlass der neuen Verfassung (Einführung einer parlamentarischen Demokratie) ein in Transformation befindliches Entwicklungsland ist (vgl. Dietrich Nelle, Internethandbuch zum Recht der Mongolei, 18. November 2012; < http://www.mongolei.de/recht/allgemeines_zur_rechtsentwicklung.htm > abgerufen am 7. Mai 2014). Die grundlegenden Freiheiten sind nicht nur in der Verfassung garantiert, sondern werden auch in der Praxis weitgehend respektiert. Die Justiz gilt als unabhängig. Ein Problem stellt allerdings die Korruption dar, unter anderem in der Verwaltung und, in geringerem Masse, bei den Justizbehörden (Freedom House, Mongolia, 2013, < http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/mongolia > abgerufen am 7. Mai 2014). In der Kritik steht auch die Polizei hinsichtlich Zuverlässigkeit, Fachkompetenz und Effektivität (vgl. NELLE, a.a.O., Ziff. 14). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen aufgrund der vorliegenden Informationen zum Schluss, dass die in der Mongolei bestehende Schutzinfrastruktur gegen Übergriffe Dritter den erwähnten Anforderungen (siehe E. 5.2.2) trotz gewisser Defizite insgesamt genügt. Somit oblag es der Beschwerdeführerin, bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen vor den Drohungen und dem den Sohn betreffenden Entführungsversuch der Gläubiger ihres Ehemannes. Der Beschwerdeführerin war die Inanspruchnahme des mongolischen Schutzsystems sowohl individuell zumutbar als auch objektiv zugänglich, zumal sie sich einmal auf

D-6409/2013 den Polizeiposten im Quartier begab und den Entführungsversuch ihres Sohnes meldete. Sie sei dann nach Zeugen und Beweismittel befragt und aufgefordert worden, sich nochmals beim Polizeihauptposten zu melden, wenn die Männer nochmals kommen würden. Sie denke, die Polizei hätte erst dann etwas unternommen, wenn wirklich etwas passiert wäre (vgl. Akte A9/22 S. 9 F68 ff., S. 13 ff. F103 ff.). Allerdings gab die Beschwerdeführerin nur den Entführungsversuch ihres Sohn an und verschwieg die restlichen Drohungen der Gläubiger. Ferner ist davon auszugehen, dass sie die Namen der Gläubiger von ihrem Ehemann oder D._______ hätte in Erfahrung bringen und der Polizei angeben können. Zudem verliessen die Beschwerdeführenden kurz danach den Ort und gingen nach F._______ ohne dass sie sich vorher beim Polizeihauptposten gemeldet haben. Da die Beschwerdeführerin der Polizei die Vorfälle gar nicht erst vollständig rapportiert hatte und sie kurz darauf weggezogen sind, ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern sich die Polizei ihren Problemen nicht angenommen hätte. In der Beschwerde wird sodann auch nicht geltend gemacht, die mongolischen Behörden seien ihren Schutzpflichten nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb im asylrechtlichen Sinne nicht relevant. 5.5 Ergänzend anzufügen ist, dass die Geldschulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche den Grund für die Bedrohungen und den Entführungsversuch sind, kein Motiv im asylrechtlichen Sinn von Art. 3 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder der politischen Anschauungen) darstellen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden durch einen innerstaatlichen Ortswechsel nach F._______ den Bedrohungen der Gläubiger entziehen konnten, da sie sich dort vom Januar 2013 bis zu ihrer Ausreise am 19. September 2013 aufgehalten haben, ohne die Gläubiger wieder zu sehen oder Probleme gehabt zu haben (vgl. Akte A9/22 F73, F80). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden entbehren auch aus diesen Gründen der Asylrelevanz. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgründe vorbrachten, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

D-6409/2013 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seine Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.).

D-6409/2013 8.3 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende dabei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Für Asylsuchende mit Gesundheitsproblemen bedeutet dies, dass sie jene relevanten Beschwerden unaufgefordert und so substantiiert wie möglich aktenkundig machen müssen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat sich die Partei nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.). 8.4 8.4.1 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substantiiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylsuchende werden bei ihrer Erstbefragung im EVZ regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM-Standardformular zu den Akten zu reichen. 8.4.2 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin am 30. September 2013 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM- Formular "Einsicht in medizinische Akten" unterzeichnet und damit das

D-6409/2013 von ihr konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Gleichzeitig schilderte sie anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung am 11. Oktober 2013, dass sie an einer Krankheit leide. Während der Anhörung in einer Pause brach sie zusammen und musste ins Spital eingeliefert werden (vgl. Akte A7/1 und A9/22 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Anlässlich der Fortsetzung der Anhörung am 25. Oktober 2013 stellte das BFM der Beschwerdeführerin mehrere Fragen zum Gesundheitszustand, zur Krankheit und der erhaltenen Behandlung in der Mongolei, welche die Beschwerdeführerin beantwortete (vgl. Akte A9/22 F121-151). Unter diesen Umständen kann vorerst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist. 8.4.3 Am 25. Oktober 2013 übermittelte das Universitätsspital E._______ dem BFM einen Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 betreffend die Beschwerdeführerin. Diesem Bericht konnten klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnommen werden. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an rheumatoider Arthritis und normochromer nomocytärer Anämie leidet. Ferner wurde ausgeführt, dass aufgrund der bereits fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis ohne wahrscheinliche aktuelle Basistherapie die Ärzte um eine zeitnahe rheumatologische Beurteilung zur Einleitung der entsprechenden Therapie und um eine Nachkontrolle bitten. Folgende Medikamente wurden der Beschwerdeführerin beim Austritt für sieben Tage übergeben: Irfen 400mg und Pantozol 20mg. Einige Ergebnisse der Untersuchung waren beim Ausstritt noch ausstehend. 8.4.4 Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen umfassenden Arztbericht einzureichen, um sich über die nötige Therapie ins Bild zu setzen. Das BFM erwähnte zwar in der angefochtenen Verfügung, dass gemäss gesicherten Kenntnissen es in Ulaanbataar die Möglichkeit zu Kontrollen bei einem Rheumatologen gebe. Benötigte Medikamente wie Kortison seien in der Mongolei ebenfalls vorhanden und die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise Zugang zu dieser Infrastruktur gehabt. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage, welche Medikamente und Behandlung die Beschwerdeführerin überhaupt benötigt, zumal sich in den Akten bis auf den erwähnten Austrittsbericht, der hinsichtlich der fortgeschrittenen rheumatoiden Arthritis eine Abklärung bei den Rheumatologen fordert, kein Arzt-

D-6409/2013 bericht befindet, der sich zu einer Therapie äussert. In den BFM-Akten befindet sich zwar eine amtsinterne Abklärung vom 6. Juni 2013, worin erwähnt wird, das die Gesuchstellerin aus der Mongolei an axialer Spondylarthritis in nicht-röntgenologischen Stadium und an peripherer nicht erosiver Spondylarthritis leide und folgende Medikamente erhalte: Methotrexat, Salazopirina, Prednisone sowie Nisulid und Labor- und klinische Kontrollen durch einen Rheumatologen alle sechs Monate und allgemein medizinische Kontrollen alle zwei bis drei Monate benötige. Allerdings handelt es sich bei der darin erwähnten Gesuchstellerin nicht um die Beschwerdeführerin, da diese erst im September 2013 in die Schweiz einreiste, die amtsinterne Abklärung aber vom 6. Juni 2013 datiert. Aus den Akten geht deshalb nicht hervor, welche Medikamente oder Behandlung die Beschwerdeführerin benötigt, um danach abklären zu können, ob diese in der Mongolei erhältlich wären. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt. 8.5 Ferner thematisierte das BFM das Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort (vgl. E. 8.2), sondern beurteilte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Aufgrund der gänzlich fehlenden Zumutbarkeitsprüfung betreffend den dreizehnjährigen Sohn der Beschwerdeführerin hat das BFM die Begründungspflicht verletzt. 8.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vollständig festgestellt und zugleich die Begründungspflicht betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM auch in der Vernehmlassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt wird, die Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben. Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird und die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und bezugnehmend auf

D-6409/2013 das Kindeswohl beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen haben. 10. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Beschwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Den Beschwerdeführenden wäre – als teilweise obsiegende Partei – in Anwendung von Art. 64 Abs.1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese wäre praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde jedoch selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die ihnen erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6409/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung und Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:

D-6409/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2014 D-6409/2013 — Swissrulings