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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2014 D-6404/2013

14 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,598 parole·~48 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6404/2013

Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung ; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).

D-6404/2013 Sachverhalt: A. Der erwachsene Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit seiner Mutter am 7. März 2013 und reiste über B._______ und ihm unbekannte Länder in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 14. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er in C._______ um Asyl. Er wurde am 20. März 2013 zur Person befragt und vom BFM am 28. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und in E._______ geboren. Seit dem Jahr 1990 sei er offiziell in F._______ im G._______ gemeldet, wo er sich bis ins Jahr 2006 aufgehalten habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe er die Rebellen mit Medikamenten, Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Ausserdem habe er sie manchmal begleitet. Nach seiner Festnahme im September 2006 sei er während zehn Tagen in H._______ in provisorischer Haft sowie während drei beziehungsweise dreieinhalb Monaten in E._______ in Untersuchungshaft gewesen und gefoltert worden. Mit der Bezahlung der Geldsumme von USD 40'000, welche von der ganzen Verwandtschaft zusammengetragen worden sei, habe man erreicht, dass er in die Siedlung I._______ verlegt worden sei, wo man ihn während weiterer zweieinhalb Monaten in bedingter Haft gehalten habe, und schliesslich sei er im April 2007 freigelassen worden. Vom Federalgericht H._______ sei er wegen Mitarbeit mit rechtswidrigen militärischen Gruppierungen gestützt auf Art. 208 des Strafgesetzbuches zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden. In H._______ und in I._______ sei er von seiner Mutter besucht worden. Bis ins Jahr 2010 habe er keinen Kontakt zu den Rebellen gepflegt und sich in J._______ aufgehalten, wo seine Mutter ein Haus gekauft habe. Da er indessen dort nicht offiziell habe leben können, sei er auf einem Bauernhof namens "K._______" gewesen. Im Jahr 2010 sei er zu Verwandten nach L._______ (H._______) gegangen und die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe er in I._______ eine Wohnung gemietet. Indessen sei sein offizieller Wohnsitz F._______ geblieben. Im Jahr 2010 hätten die Rebellen mit ihm wieder Kontakt aufgenommen, worauf er ihnen im H._______ erneut mit den gleichen Dienstleistungen wie früher geholfen habe. Im Februar 2013 hätten die Behörden wieder nach ihm gesucht, dies an der Adresse, an welcher er gemeldet gewesen sei (in F._______), und bei seiner Mutter.

D-6404/2013 Die eingereichte Vorladung hätten sie dem Stiefvater in F._______ beziehungsweise seiner Mutter überreicht. Sie hätten der Mutter gesagt, sie seien über die Aktivitäten ihres Sohnes im Bild; der Sohn solle sich stellen, wenn sie ihn nochmals lebendig sehen wolle. Der Beschwerdeführer selber habe zu den Behörden keinen Kontakt gehabt. Indessen befürchte er, erneut verhaftet zu werden, was er wegen der drohenden Folter nicht überleben würde, zumal er damit rechne, dass es im Wiederholungsfall schlimmer werde und er sich dieses Mal nicht mehr freikaufen könne. Gewöhnlich würden Leute in seiner Situation einfach spurlos verschwinden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Urteil und eine Vorladung zu den Akten. Ausserdem gab er eine Identitätskarte (Inlandpass) seines Heimatlandes ab. Den Reisepass habe er an seinem Wohnort zurückgelassen. Mit Schreiben vom 12. Juni und 2. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingereichte Urteil in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit Schreiben vom 9. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Aussagen gegeben und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert Frist eingeräumt. Mit Eingabe vom 19. August 2013 nahmen der Beschwerdeführer und seine Mutter zu den Vorhalten Stellung. Mit Eingabe vom 23. August 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den von ihm schon früher geltend gemachten Misshandlungen anlässlich seiner Inhaftierung. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den ihn im Strafverfahren vertretenden Anwalt beim Namen zu nennen, und habe auch nicht gewusst, an wen die Summe Geld bezahlt worden sei. Ferner sei ihm nicht bekannt, wer – sein Stiefvater oder seine Mutter – die eingereichte Vorladung erhalten habe. Vielmehr habe er nicht

D-6404/2013 einmal Interesse gezeigt, dies zu erfahren. Ausserdem wolle er dieses Dokument erst gesehen haben, als er sich bereits auf dem Weg in die Schweiz befunden habe. Und schliesslich habe er auch nicht angeben können, welche Behörde an welchen Daten und wie oft nach ihm gesucht habe. Diese Aussagen seien vage. Da er zudem an der Adresse des Stiefvaters offiziell gemeldet gewesen sei, könne erwartet werden, dass er sich im Fall einer tatsächlich erfolgten Suche nach seiner Person mit diesem über die Vorfälle unterhalten haben müsse. Folglich seien diese Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen. Des Weiteren enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche. So habe er zunächst angegeben, dass die Bezahlung des Bestechungsgeldes der Bezahlung der Entlassung gedient habe, während er in der Anhörung dargelegt habe, damit habe er bessere Haftbedingungen erlangt. Ausserdem wolle er gestützt auf seine eigenen Aussagen während der Haft mehrmals von der Mutter besucht worden sein, während diese gemäss ihren Aussagen keine Besuche unternommen habe. Ferner habe er nicht gewusst, ob er vor Februar 2013 schon von den Behörden gesucht worden sei, während seine Mutter angegeben habe, man habe ihren Sohn bereits im Jahr 2012 gesucht. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs habe er zwar geltend gemacht, seine Mutter habe bei ihrer Antwort an seine Inhaftierung in E._______ gedacht, wo er von ihr tatsächlich nicht besucht worden sei. Dies sei indessen nicht zu vereinbaren mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wo er sich auf die Zeit der Inhaftierung in I._______ bezogen habe. Unter diesen Umständen würden die Ungereimtheiten die Unglaubhaftigkeit der Aussagen bestätigen. Überdies sei es mit der Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, er sei nur mit viel Glück und einer grossen Summe Geld aus der schwierigen Situation im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die Rebellen herausgekommen, während er andererseits später die gleichen Rebellen erneut in der gleichen Art unterstützt habe. Ebenso wenig realistisch sei seine Angabe, er habe gemäss einer Einkaufsliste Besorgungen für die Rebellen erledigt und ortsunkundige Personen von einem Ort zu einem andern begleitet, ohne diese Personen gekannt zu haben. Somit seien seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen.

D-6404/2013 Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, dass diese in der Russischen Föderation auch käuflich erhältlich seien und sich deshalb eine eingehende Prüfung der Dokumente erübrige. Zudem sei das eingereichte Dokument auf einem Modell aus dem Jahr 2007 entstanden und erwähne nicht, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Schliesslich seien die nachträglich im Schreiben vom 23. August 2013 dargelegten Misshandlungen im Gefängnis als verspätet zu betrachten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, gesund und könne mit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren, wo er über ein Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfüge. C. Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Oktober 2013 erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung seines Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Mutter. Zudem wurde ein Gesuch um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde gestellt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass einige Seiten des Anhörungsprotokolls der Mutter des Beschwerdeführers und eine Übersetzung des eingereichten Urteils fehlten und eine rechtsgenügliche Begründung nur in voller Aktenkenntnis vorgenommen werden könne. Da der Beschwerdeführer den ihm zugeteilten Pflichtverteidiger nur ein Mal an der Verhandlung gesehen habe, dieser nur pro forma eingesetzt worden sei und nichts mit der Hafterleichterung zu tun habe, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht an dessen Namen erinnern könne. Auch erstaune es nicht, dass er nicht darüber informiert worden sei, an wen das Bestechungsgeld übergeben worden sei, da die Aufgabe des dafür

D-6404/2013 eingesetzten Mittelsmannes darin bestanden habe, den Empfänger geheim zu halten. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, ob der Stiefvater oder die Mutter die Vorladung entgegengenommen habe, sei unhaltbar, da er gemäss seinen Aussagen nicht selber vor Ort und dies für ihn nicht wichtig gewesen sei. Das fehlende Wissen des Beschwerdeführers sei somit völlig natürlich und selbstverständlich, weshalb es ihm nicht vorgeworfen werden könne. Für ihn sei die Tatsache entscheidend gewesen, dass eine Vorladung, gemäss welcher er verdächtigt werde, eingetroffen sei. Da er sich am Tag des Eintreffens der Vorladung nicht vor Ort befunden habe, sei auch nicht zu erwarten, dass er rund um dieses Ereignis konkrete und detaillierte Angaben zu Protokoll geben könne. Vielmehr beruhe das, was er zu Protokoll gegeben habe, auf den Beobachtungen seiner Mutter. Da es in seinem Heimatland ausserdem sehr viele verschiedene Einheiten und Behörden gebe, könnten diese von einem Durchschnittsbürger nicht zugeordnet werden. Für den Beschwerdeführer sei es insbesondere von Bedeutung, dass er wieder behördlich gesucht werde und mit einer Festnahme sowie mit Folter zu rechnen habe. Sein fehlendes Wissen über das Datum der Vorladung und deren Inhalt sei erklärbar. Formalitäten dieser Art seien für die Bevölkerung und die Unterstützer der Rebellen Tschetscheniens irrelevant. Auch der Vorwurf, der Zahlungszweck des Bestechungsgeldes sei unterschiedlich dargestellt worden, könne nicht geteilt werden. Vielmehr sei die Gegenleistung für das Bestechungsgeld als Gesamtpaket zu sehen. Mithin würden sowohl die Strafmilderung als auch die erleichterten Haftbedingungen darunter fallen. Folglich seien beide Varianten richtig, und es bestehe gar kein Widerspruch. Der dem Beschwerdeführer ferner vorgeworfene Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Mutter betreffend Haftbesuche habe er im Schreiben vom 19. August 2013 aufgelöst, indem er dort festgehalten habe, dass er von seiner Mutter während der zehntägigen provisorischen Haft nach der Festnahme ein Mal besucht worden sei, damit sie sich davon habe überzeugen können, dass er noch lebe. Während der dreieinhalbmonatigen Haft im Gefängnis von E._______ habe er keine Besuche empfangen können. Erst im Lager in I._______ habe er von der Mutter wieder besucht werden können. Diese habe indessen weder das Lager noch den Polizeiposten als Gefängnis betrachtet, weil für sie ein Gefängnis ein Gebäude mit Zellen und vergitterten Fenstern sei. Folglich sei ihre Aussage, sie habe ihren Sohn nicht

D-6404/2013 im Gefängnis besucht, erklärbar. Damit liege kein Widerspruch, sondern ein Missverständnis vor. Auch das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht logisch sei, dass der Beschwerdeführer trotz Verurteilung und Bezahlung einer hohen Bestechungssumme ein weiteres Mal für die Rebellen tätig geworden sei, vermöge nicht zu überzeugen, da sich insbesondere die muslimische Bevölkerung tschetschenischer Ethnie mit dem Widerstand identifiziere. Da er nach seiner Freilassung unter strenger Beobachtung seitens der Behörden gestanden habe, hätten diese drei Jahre lang mit einer weiteren Kontaktnahme gewartet. Zudem habe sich in dieser Zeit die Situation in Tschetschenien kaum geändert, weshalb es verständlich sei, dass er für die Anliegen der Rebellen wieder empfänglich gewesen sei. Ferner könne auch die Ansicht des BFM, die vom Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit für die Rebellen sei mangels Vereinbarkeit mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, nicht geteilt werden. Vielmehr seien Rebellen auf die Unterstützung von Ortskundigen angewiesen, weil sie nicht selber Einkäufe tätigen könnten. Der Beschwerdeführer habe Neuankömmlinge, die teils aus dem Ausland gekommen seien, zu den Rebellenverstecken führen müssen, was absolut plausibel sei. Nicht haltbar sei auch die Schlussfolgerung des BFM, die eingereichten Beweismittel müssten nicht gründlich angeschaut werden, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien. Wie der vorangehenden Argumentation entnommen werden könne, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft, weshalb eine eingehende Prüfung der Dokumente unerlässlich sei. Das Argument, die Dokumente seien käuflich, weshalb sie nicht genauer zu prüfen seien, könne nicht geteilt werden, weil es damit einem Grossteil der Asylsuchenden verwehrt würde, relevante Beweismittel vorzubringen. Dieses Vorgehen wäre mit der Rechtsgleichheit und dem rechtlichen Gehör nicht vereinbar. Dass ein altes Formular weiter Verwendung finde, erstaune im tschetschenischen Kontext wenig. Die eingereichten Dokumente würden keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Das BFM habe zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vorgebrachten Misshandlungen nicht näher nachgefragt und sei auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seiner Eingabe vom 23. August 2013 nicht näher eingegangen. Vielmehr halte es in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Schreiben "verspätet" sei und den Aussagen in der Anhörung widerspreche. Dies treffe indessen nicht zu,

D-6404/2013 da der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung – wie im erwähnten Schreiben – von Schlägen, Folter mit Strom und einem Schlag auf den Kopf gesprochen habe. Diese Vorbringen seien somit nicht nachgeschoben. Zudem kämen gemäss einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. April 2013 Misshandlungen zur Erpressung von Geständnissen in Tschetschenien häufig vor, womit diese Vorbringen auch mit den allgemeinen Erkenntnissen zu vereinbaren seien. Mit dieser inadäquaten Würdigung habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt. Die Beweislage habe es insgesamt willkürlich gewürdigt, zumal im Asylverfahren nicht der strikte Beweis, sondern die blosse Glaubhaftmachung genüge. Die Einschätzung des BFM stütze sich auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Mit der Asylrelevanz habe sich das BFM nicht auseinandergesetzt, obwohl diese als gegeben anzusehen sei. Folglich sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sei politisch motiviert und eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht bejaht werden, da er auch ausserhalb Tschetscheniens festgenommen würde, wie die Nichtregierungsorganisation Memorial bestätige. Zudem müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland auch mit einem real risk im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK und mit einer durch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Behandlung rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung Kopien verschiedener Akteneinsichtsgesuche beim BFM und Kopien von Sendebestätigungen, eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 23. August 2013 an das BFM, eine Kopie der Replik vom 19. August 2013 an das BFM, eine Kopie des in erster Instanz bereits eingereichten Urteils, eine Kopie der in erster Instanz eingereichten Vorladung mit deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines Schreibens der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 mit deutscher Übersetzung bei. D. Mit Schreiben vom 21. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter des

D-6404/2013 Beschwerdeführers um Führung des Beschwerdedossiers in deutscher Sprache. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung mit dem Dossier der Mutter wurde unter Hinweis auf eine koordinierte Behandlung der beiden Dossiers abgewiesen. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der aufgeführten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ebenso abgewiesen wie das sinngemäss gestellte Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist Übersetzungen nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 wurde eine Kopie der Fürsorgebestätigung nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erklärte der Rechtsvertreter, er habe inzwischen die Akten vollständig erhalten. Auch nach Einsicht in das Protokoll der Mutter des Beschwerdeführers würden die vom BFM geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftmachung vehement bestritten, zumal sich aus dem Protokoll selber ergebe, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar wenig über die Einzelheiten der von Dritten organisierten Freilassung ihres Sohnes wisse, was glaubhaft erscheine und nachvollziehbar sei. Zudem müsse auf die grosse Verwirrung der Frau hingewiesen werden, welche an mindestens fünf Stellen im Protokoll klar

D-6404/2013 ersichtlich sei. Der Eingabe wurden die verlangten Übersetzungen der Beweismittel, insbesondere des Urteils, beigelegt. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 legte das BFM dar, dass keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Insbesondere gehe aus dem nunmehr übersetzten Urteil einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen sei, weshalb es fraglich sei, wie er die später geltend gemachten USD 30'000 zur Finanzierung der Hafterleichterungen habe aufbringen können; stelle man andererseits auf die Angaben des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Aussagen im (…) gearbeitet haben solle, ab, würden nicht alle im Urteil enthaltenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen. Aus dem Urteil sei ferner der vollständige Name des Rebellenführers, mit welchem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet haben wolle, ersichtlich, während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur einen Teil des Namens gekannt habe. Sollte er tatsächlich mit ihm zusammengearbeitet haben, sei indessen davon auszugehen, dass ihm der vollständige Name bekannt gewesen wäre. Zudem solle er gemäss diesem Dokument mit den Behörden zusammengearbeitet haben. Ferner könne dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er den Pflichtverteidiger namentlich nicht gekannt habe, nicht gefolgt werden, weil auch die Geldübergabe über diesen gelaufen sei. Als Geldgeber habe er wissen müssen, wem er das Geld habe zukommen lassen. In der angefochtenen Verfügung sei deshalb nicht auf die Foltervorbringen eingegangen worden, weil die Gesamtvorbringen nicht als glaubhaft betrachtet würden. Zudem seien diese Vorbringen nicht mehr kausal, da der Beschwerdeführer in deren Anschluss noch während fünf bis sechs Jahren in Tschetschenien gelebt haben wolle. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Liste, auf welcher der Beschwerdeführer mit den in seinem abgegebenen Pass übereinstimmenden Personalien erwähnt werde, sei festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2011 oder früher im Fokus gestanden haben müsse. Diese Liste sei wie folgt zu übersetzen: Organizations and Individuals included in the list by

D-6404/2013 virtue of subsections 1-3 of paragraph 2.1 of Article 6 of the Federal Law of 7 August 2001 N 115 FZ "On Combating Legalization (Laundering) of Proceeds from Crime and Terrorist Financing". Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dieser Liste der Schluss gezogen werden könne, dem Beschwerdeführer würden Probleme bei der Wohnortsregistrierung, aber keine weiteren Nachteile drohen. Sollte die Liste denn stimmen, enthalte sie mögliche Vorbringen, die nicht geltend gemacht worden seien. Es stehe nicht fest, ob der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit kriminellen Einträgen auf dieser Liste stehe. Aus seiner Angabe in Frage 116 der Anhörung könne jedenfalls die Legalität seiner Geldflüsse in Frage gestellt werden. Was die eingereichte Vorladung betrifft, hielt das BFM am Vorbehalt der Echtheit fest und machte darüber hinaus geltend, die darin enthaltene Adresse sei im Verzeichnis der Unternehmen Nordkaukasus von Russland enthalten, wo indessen die ROVD als Bezirkspolizei angegeben werde, während im Beweismittel – mit gleicher Telefonnummer – auf das Innenministerium Bezug genommen werde. Zudem solle die Vorladung gemäss den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers ihr ausgehändigt worden sein, während der Beschwerdeführer selber zu diesem Punkt keine klare Aussage zu Protokoll gegeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe indessen an einem andern Ort, nämlich in M._______, offiziell gelebt. Ausserdem könne erwartet werden, dass jemand, der wegen einer Suche nach seiner Person das Land verlasse, angeben könne, weshalb und wie er gesucht worden sei. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers von den im Dezember 2012 erfolgten behördlichen Suchen nichts berichtet habe, zumal sie schon vorher Angst gehabt habe, weggelaufen sei und sich versteckt habe. Schliesslich verwies das BFM auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt. K. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. L. In seiner Replik vom 14. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er vermute, dass die Akten und die Beschwerde vom BFM nicht genau gelesen worden seien. Insbesondere sei mehrfach erläutert worden, wie die Bezahlung des Schmiergeldes zustande gekommen sei. Es sei gesagt worden, dass seine Angehörigen dafür gesorgt hätten und er selber weder den Betrag noch den Adressaten oder die Herkunft des Geldes gekannt habe. Somit sei die Aussage des BFM, es sei erstaunlich, dass ein

D-6404/2013 Arbeitsloser diese Summe Geld habe auftreiben können, unverständlich. Vielmehr würden sich selbst mittellose Angehörige und die ganze Verwandtschaft verschulden, wenn es darum gehe, das Verschwinden in Haft oder den Tod eines der Ihren zu vermeiden. Unter diesen Umständen sei es unsinnig, dass dem Beschwerdeführer der Name des Mittelsmannes hätte bekannt sein müssen. Unprofessionell und erstaunlich sei auch, dass im Beschwerdeverfahren nun plötzlich Zweifel am Urteil aufgeführt würden. Die Tatsache der Verurteilung sei unumstösslich beweisbar, weshalb mittels Botschaftsabklärung eine Nachprüfung vor Ort beantragt werde, sofern das Gericht auch Zweifel an dieser Tatsache hege. Im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer in den Fragen 43 f. des Anhörungsprotokolls nicht nur den vollständigen Namen von N._______, sondern auch diejenigen weiterer Personen genannt. Ferner sei es nicht entschuldbar, dass auf die geltend gemachten schweren Folterungen nicht näher eingegangen worden sei, zumal der Beschwerdeführer erneut solche befürchte. Der Beschwerdeführer könne sich überdies nicht erklären, warum er auf die erwähnte Liste gekommen sei, zumal diese Personen enthalte, welche der Unterstützung des "Terrorismus" verdächtigt würden. Er gehe davon aus, dass man ihn weiter kontrollieren und unter Druck setzen wolle. Darüber hinaus könne er nicht wissen, welche Einheit wie auf der Vorladung bezeichnet werde. Dass die Telefonnummer der ROVD, der Bezirkspolizei, und die Behörde des Innenministeriums erwähnt seien, liege auf der Hand, weil die ROVD einen Teil des Innenministeriums darstelle. Die Vorinstanz verweise nicht auf Vergleichsmaterial, das anders aussehe, sondern stelle bloss Mutmassungen in den Raum. Dass die stimmige Telefonnummer nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werde, weil sie für die Authentizität spreche, sei traurig und mit einer sorgfältigen Glaubhaftmachungsprüfung nicht vereinbar. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass sich das BFM nicht zur Organisation Memorial äussern wolle, obwohl diese Organisation anerkannt sei und in zahlreichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) eine Schlüsselrolle gespielt habe. M. Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.

D-6404/2013 N. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Kopie des Schreibens von Memorial zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 11. November 2014 wurde ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer angezeigt.

D-6404/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-

D-6404/2013 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, ist festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist, nachdem das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die fehlenden Aktenstücke gewährt hat, was vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013 mit der Angabe, er habe inzwischen die Akten des BFM vollständig erhalten, bestätigt wurde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 5.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in den Jahren 2005 und 2006 die Rebellen unterstützt, sei im September 2006 deswegen festgenommen, inhaftiert und misshandelt sowie im Dezember 2006 zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Im April 2007 habe man ihn freigelassen. Das BFM kam zum Schluss, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Indessen ergibt sich aufgrund des Zeitablaufs, dass sie bereits im Zeitpunkt der

D-6404/2013 Ausreise und auch im Zeitpunkt der Beurteilung der Asylvorbringen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr relevant sind: Allein aus der Verurteilung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2006 sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Inhaftierung bis im April 2007 und den damit verbundenen Misshandlungen ist nicht auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zu schliessen, weil der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im April 2007 noch während weiterer (fast) sechs Jahren im Heimatland geblieben ist und somit der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im März 2013 in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben ist. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich denn auch vielmehr, dass ihn die erneute Suche nach seiner Person anfangs 2013 zur Flucht in die Schweiz bewogen haben soll. Infolgedessen ist der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2005 bis 2007 und der Ausreise aus dem Heimatland nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten. Das Urteil aus dem Jahr 2006 sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen wären unter den gegebenen Umständen nur dann für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von entscheidender Bedeutung, wenn sie im Zusammenhang mit den die Flucht auslösenden Ereignissen stünden. Dies würde indessen voraussetzen, dass Letztere als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten wären. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass diejenigen Vorbringen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht in die Schweiz motiviert haben sollen, mithin die geltend gemachten Vorbringen aus den Jahren 2010 bis 2013, insgesamt nicht geglaubt werden können. Unter diesen Umständen sind die früheren, aus den Jahren 2005 bis 2007 vorgebrachten Vorbringen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr relevant, weshalb sich Erwägungen zu deren Glaubhaftigkeit erübrigen und die Frage, ob das abgegebene Urteil vom 8. Dezember 2006 als authentisch zu betrachten ist, im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenso offengelassen werden kann wie die Frage, ob die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant zu betrachten sind. Folglich ist der Antrag auf weitere Abklärungen vor Ort zur Überprüfung der Echtheit des erwähnten Beweismittels abzuweisen, und der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe seine mit der Verhaftung im Zusammenhang stehenden Foltervorbringen nicht adäquat gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, unbehelflich, weil diese Rüge selbst dann an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermöchte, wenn sie zu Recht erhoben worden wäre.

D-6404/2013 5.3 Nichts zu ändern an dieser Einschätzung vermag die zu Recht erhobene Rüge im Beschwerdeverfahren, das BFM habe den Sachverhalt nur ungenau festgestellt, indem es argumentiert habe, die im Zusammenhang mit den aus den Jahren 2005 bis 2007 vorgebrachten Misshandlungen seien erst in der Stellungnahme vom 23. August 2013 und damit verspätet sowie widersprüchlich zu den Aussagen in der Anhörung vorgebracht worden. Die Aktenlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mehrmals zum Ausdruck gebracht hatte, dass er misshandelt worden sei (vgl. Akte A9/17 Fragen 54 und 150), weshalb die Argumentation des BFM unzutreffend ist. Angesichts der vorangehenden Erwägungen vermag indessen der Einwand des Beschwerdeführers trotzdem nicht zu einer andern Einschätzung zu führen. Folglich rechtfertigt es sich nicht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben. 6. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2010 bis 2013 ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in der Zeit zwischen seiner Freilassung im April 2007 und dem Jahr 2010 keine Kontakte zu den Rebellen gepflegt. Die Frage, wie es dann im Jahr 2010 zu den erneuten Kontakten gekommen sei, beantwortete er zunächst ausweichend, indem er vorbrachte, er habe nicht zuhause bleiben können, sondern habe sich in J._______ aufgehalten (vgl. Akte 9/17 S. 6 Frage 56), womit die Frage unbeantwortet blieb, was bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufwirft. Nachdem ihm die gleiche Frage nochmals gestellt worden war, sagte er aus, er habe diese Leute schon gekannt, er habe ihnen zwei Namen aus seinem Dorf M._______ gegeben, über welche sie ihn hätten finden können (vgl. Akte A9/17 S. 6 Frage 58). Aus dieser Antwort ist zu schliessen, dass er von sich aus die Rebellen kontaktiert haben muss, um ihnen anzugeben, wo er zu finden sei. Dies indessen ist nicht vereinbar mit seiner Darstellung, wonach die Rebellen ihn drei Jahre nach der Freilassung wieder gefunden und mit ihm Kontakt aufgenommen hätten (vgl. Akte 3/12 S. 7 und Beschwerdeschrift). Damit sind diese Aussagen widersprüchlich und stellen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage. 6.2 Darüber hinaus fragte das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, warum er den Rebellen erneut geholfen habe, obwohl er zuvor eine hohe Summe Geld habe bezahlen müssen. Seine Antwort lautete,

D-6404/2013 an seiner Stelle hätte die befragende Person das Gleiche getan, er sei bereit, alles zu unterstützen und zu machen gegen diese Macht der Dämonen in menschlicher Gestalt, denn sie seien keine Menschen (vgl. Akte A9/17 S. 7), und er habe gehofft, nicht noch einmal in ihre Hände zu geraten (vgl. Akte A9/17 S. 8). Diese Begründungen, warum er wieder für die Rebellen tätig geworden sei, sind vage, substanzlos und ausweichend. Insbesondere vermögen sie angesichts der von ihm geltend gemachten Misshandlungen, der Bezahlung eines sehr hohen Bestechungsgeldes, seiner Angst vor einer erneuten Inhaftierung und seiner Aussage, er sei ständig überwacht worden, nicht zu überzeugen. Die Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach sich die Situation im Heimatland nicht geändert habe, was die erneute Hilfeleistung erkläre, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil der Beschwerdeführer insbesondere unter diesen Umständen mit einer erneuten Inhaftierung hätte rechnen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person, die sich – wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben – politisch nicht engagiert hat und in der von ihm vorgetragenen Weise gefoltert worden sein soll, noch einmal – und ohne nähere plausible Begründung – dem gleichen Risiko aussetzen würde. Dies vermag vorliegend umso weniger zu überzeugen, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Angst vor einer erneuten Festnahme und den damit verbundenen weiteren Nachteilen gehabt habe, unter ständiger Bewachung gestanden haben soll sowie aufgrund dieser Angst im Jahr 2013 aus seinem Heimatland geflohen sei. Allein der Hinweis auf die immer noch gleiche Situation im Heimatland und die Identifikation der Bevölkerung mit den Rebellen im Allgemeinen vermögen das Eingehen dieses Risikos – weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von derjenigen der Rebellen, die sich nicht eine unter Bewachung stehende Person als Kontaktmann aussuchen würden – zu erklären. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 6.3 In der Eingabe vom 23. August 2013 erwähnte der Beschwerdeführer, dass er über keine Informationen betreffend Aufenthaltsort der Terroristen, Waffenlager und Pläne verfüge. Diese Informationen seien den involvierten Kämpfern vorbehalten (vgl. Akte A15/3 S. 1). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung, will er indessen Personen zu den Rebellen gebracht haben (Akte A9/17 S. 6), woraus zu schliessen ist, dass er deren Aufenthaltsorte gekannt haben muss. Im Beschwerdeverfahren schliesslich machte er geltend, er habe Neuankömmlinge zu den Verstecken der Rebellen geführt, was zu den mit seinen im Schreiben vom 23. August 2013 dargelegten Äusserungen widersprüchlich ist, da er diese

D-6404/2013 Personen ohne Kenntnisse der Rebellenverstecke nicht dorthin hätte führen können. Folglich sind auch diese Aussagen ungereimt und somit nicht glaubhaft. 6.4 Die Mutter des Beschwerdeführers machte zudem geltend, man habe schon in den letzten Monaten des Jahres 2012 nach ihrem Sohn gesucht (vgl. Dossier N 601 369 Akte A8/14 S. 5), während der Beschwerdeführer diese Suchen unerwähnt liess und anlässlich der Anhörung auf eine entsprechende Frage darlegte, die Behörden seien vor Februar 2013 nicht bei der Mutter erschienen (vgl. Akte A9/17 S. 10). Später anlässlich der Anhörung ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass man nicht sagen könne, ob er vor Februar 2013 gesucht worden sei, weil er generell in Gefahr gewesen sei und als gefährlicher Mensch gegolten habe, da er schon einmal verurteilt worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 12). Diese verallgemeinerten Einwände vermögen indessen nicht zu überzeugen und die Widersprüche nicht zu erklären. Im Rahmen des ihm gewährten mündlichen rechtlichen Gehörs räumte er ein, dass eine Suche nach seiner Person vor Februar 2013 möglich sei, er wisse es nicht genau. Er habe mit seiner Mutter über dieses Thema nicht gesprochen, weil sie labil und krank sei, einiges verwechseln könne und er sie nicht aufregen wolle (vgl. Akte A9/17 S. 14). Die Interessenlosigkeit des Beschwerdeführers betreffend Beginn der Suche nach seiner Person – der angebliche Hauptausreisegrund aus dem Heimatland – vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten, dass er über eine allfällige Suche vor Mitte Februar 2013 von seinen Angehörigen ins Bild gesetzt worden wäre, um dem Risiko, in die Hände der Behörden zu fallen, zu entgehen, sollte er in der Tat bei seinen Angehörigen gesucht worden sein. Angesichts dieser Überlegung erscheint es nicht plausibel, dass er nicht von Anfang an frühere Suchen nach seiner Person als diejenige von Mitte Februar 2013 erwähnt hat. Aus diesen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen ist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. 6.5 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. August 2013 an das BFM vor, er sei auf einer Liste von Terrorverdächtigen aufgeführt, obwohl er damit nichts zu tun habe. Aus diesem Grund sei ihm auf russischem Gebiet, so in J._______, die Wohnsitznahme verweigert worden. In I._______ habe er sich nicht angemeldet. Weitere daraus folgenden Nachteile legte er nicht dar. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass er im Zusammenhang mit der Anmeldung in J._______ und dem Aufenthalt in I._______ keine asylrelevanten Nachteile geltend machte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dort auch keine droh-

D-6404/2013 ten, da er sich andernfalls nicht während Jahren dort aufgehalten hätte. Folglich ist allein aus der Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers auf dieser Liste erscheint, nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu schliessen. Darüber hinaus ergeben sich auch in diesem Zusammenhang mehrere Ungereimtheiten, welche zu Zweifeln an der geltend gemachten Verfolgung aufgrund dieser Liste Anlass geben: Sollte der Beschwerdeführer in der Tat unter Terrorverdacht gestanden haben, wäre er im Fall einer behördlichen Kontaktnahme – so auch beim Ersuchen um Wohnsitznahme – umgehend festgenommen und den Strafverfolgungsbehörden übergeben worden, was er indessen nicht geltend machte. Des Weiteren ist der Name des Beschwerdeführers auf dieser aus dem Jahr 2011 stammenden Liste nicht im Zusammenhang mit einem "Terrorismusverdacht" aufgeführt, sondern wegen Finanzierung des Terrorismus und der Kriminalität. Diese Vorwürfe brachte der Beschwerdeführer indessen nicht vor, womit die auf der Liste enthaltenen Gründe, weshalb die aufgeführten Personen gesucht sein sollen, mit seinen Aussagen nicht übereinstimmen. Dass er selber als Terrorverdächtiger gelten soll, kann der Liste hingegen nicht entnommen werden. Folglich ist diese Liste nicht tauglich, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Insgesamt kann aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Liste aus der Tatsache, dass sein Name darauf aufgeführt sein soll, nicht auf eine Gefährdung seiner Person geschlossen werden. Dabei vermag der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Februar 2014 nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Danach will er selber nicht wissen, warum sein Name auf der Liste stehe, weshalb er davon ausgehe, man wolle ihn weiter kontrollieren und unter Druck setzen. Diese Einwände sind jedoch nicht realistisch, sondern erscheinen angesichts der übrigen, bereits festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen als untauglicher Erklärungsversuch. 6.6 Überdies führte der Beschwerdeführer aus, die an ihn gerichtete Vorladung sei an seine Anmeldeadresse in F._______ gegangen. Dort sei sie dem Stiefvater ausgehändigt worden, weil er sich selber nicht dort aufgehalten habe (vgl. Akte A3/12 S. 8). Demgegenüber brachte er später vor, die Vorladung sei nach F._______ gekommen und sei entweder dem Stiefvater oder seiner Mutter ausgehändigt worden. Man müsse sie fragen. Es habe ihn nicht interessiert, wer sie erhalten habe, und er habe sie nicht selbst gesehen (vgl. Akte A9/17 S. 7). Aus einer dritten Version geht hervor, dass "er" (Anmerkung: gemeint ist der Stiefvater) die Empfangsbestätigung der Vorladung habe unterschreiben müssen, woraus der

D-6404/2013 Schluss zu ziehen ist, dass der Stiefvater die Vorladung erhalten haben muss, da er andernfalls keine Empfangsbestätigung unterschrieben hätte (vgl. Akte A9/17 S. 14); diese Version lässt sich indessen mit der zuvor erwähnten Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber, wer die Vorladung entgegengenommen habe, nicht vereinbaren. Nicht nur die unterschiedlichen Angaben darüber, wer die Vorladung erhalten habe, sondern insbesondere die in diesem Punkt bestehende Interessenlosigkeit über die Umstände der Zustellung der Vorladung sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Angesichts der Bedeutung dieser Vorladung, welche die Flucht in die Schweiz motiviert haben soll, ist das fehlende Interesse des Beschwerdeführers über die Umstände der Zustellung der Vorladung nicht nachvollziehbar. Sowohl das fehlende Interesse als auch die unterschiedlichen Angaben darüber, wer die Vorladung entgegengenommen haben soll, lassen darauf schliessen, dass diese Suche nicht wirklich stattgefunden haben kann. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei selber nicht vor Ort gewesen, nicht zu überzeugen, zumal sich eine von einer Vorladung betroffene Person für die näheren Einzelheiten der Vorladung interessieren würde und entsprechend klar und widerspruchsfrei Auskunft geben könnte. Die substanzlosen und ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers untermauern somit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Schliesslich geht aus den Aussagen seiner Mutter (vgl. D-6407/2013 und N 601 369) hervor, sie habe "das Papier" – gemeint ist die erwähnte Vorladung – erhalten und der Organisation Memorial gezeigt beziehungsweise man habe ihr einen Brief geschickt, gemäss welchem ihr Sohn gesucht werde und mit welchem sie zu Memorial gegangen sei (vgl. Dossier N 601 369 Akte A8/14 S. 4 ff.). Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich zu denjenigen seiner Mutter, was vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 ebenfalls erwähnt wurde. In seiner Replik vom 14. Februar 2014 beschränkte sich der Beschwerdeführer indessen diesbezüglich auf die Angabe, er habe sich zum Erhalt der Vorladung bereits ausführlich geäussert, womit die Widersprüchlichkeit nicht aus dem Weg geräumt wurde. Zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit spricht die Tatsache, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gar nicht in F._______, wohin die Vorladung adressiert gewesen sein soll, sondern an einem anderen Ort aufgehalten haben soll (vgl. Dossier N 601 369 Akte A8/14 S. 4 ff.). Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers über die näheren Umstände der Zustellung der Vorladung mehrfach widersprüchlich und substanzlos ausgefallen, weshalb sie nicht glaubhaft sind.

D-6404/2013 6.7 Bezeichnenderweise geht der Beschwerdeführer schliesslich selbst davon aus, dass der Vorladung keine grosse Bedeutung beizumessen ist (vgl. Akte A9/17 Frage 157). Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, warum er deswegen aus seinem Heimatland geflohen ist und in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat. 6.8 Als Folge der vorangehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die eingereichte Vorladung authentisch ist. Aus dem gleichen Grund wirft auch das von der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten gegebene Schreiben der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 gewisse Zweifel auf. 6.8.1 Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese in der Russischen Föderation auch käuflich erhältlich seien. Zudem könnten die dem Dokument zugrunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden. Eine eingehende Prüfung der Dokumente erübrige sich unter diesen Umständen. In der Beschwerde wurde gerügt, dass das BFM die Dokumente deshalb nicht geprüft habe, weil diese im Heimatland des Beschwerdeführers käuflich erworben werden könnten. Grundsätzlich sind zu den Akten gegebene Beweismittel selbst im Fall deren möglichen käuflichen Erwerbbarkeit zu würdigen, weil es asylsuchenden Personen andernfalls von vornherein verunmöglicht würde, ihre Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen, wenn in deren Heimatland Beweismittel auch käuflich erworben werden können. Wie das BFM vorliegend indessen zutreffend festgestellt hat, weisen Beweismittel, welche leicht käuflich erwerbbar sind, einen niedrigen Beweiswert auf, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass sie nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen – mithin aufgrund unglaubhafter Aussagen wie vorliegend – als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Damit kann sich die urteilende Asylbehörde im Fall der festgestellten Unglaubhaftigkeit von Vorbringen auf den niedrigen Beweiswert eines Beweismittels berufen und infolgedessen – und nicht infolge der leichten käuflichen Erwerbbarkeit – auf eine eingehende Prüfung der Echtheit dieser Dokumente verzichten. 6.8.2 Das BFM schloss aus der Tatsache, dass für die Vorladung des Beschwerdeführers ein Formular aus dem Jahr 2007 verwendet worden ist, sinngemäss auf die fehlende Echtheit des Dokumentes. Angesichts der in Tschetschenien herrschenden Verhältnisse erscheint dies problematisch, da im tschetschenischen Kontext allein die Verwendung eines älteren Formulars und die handschriftliche Korrektur des Jahres darauf nicht zum

D-6404/2013 Vornherein die fehlende Authentizität eines Dokumentes indiziert, weil in diesem Teil Russlands Formulare bisweilen erst spät angepasst werden und die Verwendung von älteren Formularen deshalb nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Argumentation des BFM vermag somit nicht zu überzeugen. Indessen sind deshalb Zweifel an der Echtheit des Beweismittels angebracht, weil es keinen Grund der Vorladung enthält, obwohl ein solcher üblicherweise aufgeführt ist. Ausserdem hat sich aus den Erwägungen ergeben, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach der Person des Beschwerdeführers und dem Erhalt der Vorladung nicht geglaubt werden können. Da die Vorladung angesichts der leichten Erwerbbarkeit einen geringen Beweiswert aufweist, ist sie folglich nicht geeignet, den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. 6.8.3 Die Mutter des Beschwerdeführers hat des Weiteren ein Schreiben der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 zu den Akten gegeben. In diesem Schreiben werden ihre Vorbringen und diejenigen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Ergänzt wird das Schreiben mit Bemerkungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, zur Lage der am bewaffneten Widerstand beteiligten und diesen unterstützenden Personen sowie zur Praxis der Behörden in diesem Zusammenhang. Dem Beschwerdeführer wird zugesichert, dass ihm – sollte er sich in der H._______nski Abteilung des Innenministeriums stellen – ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt würde. Dem Schreiben kann hingegen nicht entnommen werden, ob der vom Beschwerdeführer und seiner Mutter den Mitarbeitern von Memorial zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt überprüft worden ist. Somit bildet das Schreiben inhaltlich nur ein Abbild der Darstellung der Ereignisse, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgelegt worden sind. Bezeichnenderweise wurde das Schreiben denn auch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Gesuch seiner Mutter per Mail erstellt. Angesichts der fehlenden inhaltlichen Überprüfung durch Memorial stellt das Dokument kein taugliches Beweismittel dar, weil es nur die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter aufgenommen hat, ohne anzugeben, ob und wie diese Vorbringen auch überprüft worden sind. Es ist deshalb nicht geeignet, die – unglaubhaften – Vorbringen des Beschwerdeführers doch noch zu belegen. 6.8.4 Darüber hinaus weist das Schreiben von Memorial Inhaltsangaben auf, welche sich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich

D-6404/2013 des Asylverfahrens in der Schweiz und mit dem eingereichten Urteil nicht vereinbaren lassen. 6.8.4.1 So sagte er aus, er habe die ihm anlässlich der Festnahme gestellten Fragen nicht beantworten können, weil er darüber nichts gewusst habe (vgl. Akte A9/17 S. 13). Dem Schreiben von Memorial indessen kann entnommen werden, dass er aufgrund der Folter zum Geständnis gezwungen worden sei, was mit seinen Aussagen nicht übereinstimmt. 6.8.4.2 Ferner lässt sich die Aussage im Schreiben von Memorial, wonach bekannt sei, dass Gerichte kurze Freiheitsstrafen aussprechen würden, wenn den Untersuchungsbehörden praktisch jede Beweisgrundlage fehle, inhaltlich nicht in Einklang bringen mit der im gleichen Schreiben angegebenen Darstellung, der Beschwerdeführer sei wegen der Folter zu einem Geständnis gezwungen worden. Hätte nämlich ein Geständnis des Beschwerdeführers vorgelegen, hätte dieses eine gute Beweisgrundlage für eine längere Freiheitsstrafe gebildet. Der Beschwerdeführer macht indessen weder ein Geständnis noch eine längere Freiheitsstrafe geltend. 6.8.4.3 Schliesslich äussert sich das Schreiben von Memorial überhaupt nicht zur Angabe des Beschwerdeführers, er sei dank einer Zahlung von $ 40'000 zu einer kurzen Freiheitsstrafe gekommen, was weitere Zweifel aufwirft. Ausserdem ist der im erwähnten Schreiben erwähnte Grund für die kurze Freiheitsstrafe – nämlich ein Geständnis – nicht mit der vom Beschwerdeführer dargelegten hohen Bestechungssumme von $ 40'000 vereinbar. 6.8.4.4 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann vorliegend das Schreiben von Memorial nicht als taugliches Beweismittel betrachtet werden. 6.8.5 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren zwar zu Recht gerügte vom BFM unterlassene Würdigung dieses Schreibens nichts zu ändern, weil die Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an der gesamthaften Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern vermag. Es handelt sich folglich um eine sehr geringfügige und die Entscheidung nicht wesentlich beeinflussende Verletzung des Gehörsanspruchs, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht zu rechtfertigen vermag. Hinsichtlich der Vorladung hat sich das BFM zudem in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 geäussert, und der Beschwerde-

D-6404/2013 führer erhielt die Gelegenheit zur Replik, wovon er im Übrigen bezeichnenderweise keinen Gebrauch machte. Damit wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten. 6.9 Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise nicht geglaubt werden, und teilweise haben sie sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erwiesen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. Insbesondere hat sich ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse aus den Jahren 2010 bis 2013 als überwiegend unglaubhaft zu betrachten sind. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. 6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Tschetschenien ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-

D-6404/2013 sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-6404/2013 §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in den Jahren 2005 und 2006 die Rebellen unterstützt und deshalb im Jahr 2006 verurteilt und inhaftiert worden zu sein; indessen wurde er gestützt auf die eingereichten Beweismittel aus der Haft entlassen, womit das geltend gemachte Verfahren – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – als abgeschlossen zu betrachten ist. Die weitergehende Unterstützung in den Jahren 2010 bis 2013 wurde als unglaubhaft erachtet (vgl. Erw. 6 ff.). Unter den gegebenen Umständen kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er aufgrund dieses lange zurückliegenden und abgeschlossenen Verfahrens im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland erneut von den Behörden seines Heimatlandes belangt würde oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb

D-6404/2013 der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). 8.4.2 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer, dessen für die Ausreise relevanten Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnte (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), weshalb auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit dem Jahr 1990 in F._______ im G._______ gelebt, habe indessen auch in I._______ eine Wohnung gemietet und sich bei Verwandten in L._______ im H._______ aufgehalten. Im Heimatland befinden sich auch zwei Tanten. Zudem wird das Asylgesuch der Mutter mit gleichem Datum abgewiesen und auch sie wird aus der Schweiz weggewiesen, so dass er in Begleitung seiner Mutter ins Heimatland zurückkehren kann. Folglich ist er bei der Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt. Der noch jüngere und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer will gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise gut verdient haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Existenzgrundlage für sich und seine Mutter schaffen wird. Allein die schwierige Arbeitssituation in Russland, welche eine erschwerte Suche nach Arbeit mit sich bringen kann, würde im Übrigen den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegen stehen könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie – wie der Beschwerdeführer – im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten mit den Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 8.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6404/2013 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos herausgestellt hat und der Beschwerdeführer bedürftig im Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter Verfahrensmangel (vgl. vorstehend E. 4) gerügt. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde nachträglich am 30. September 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'531.80 zu den Akten gereicht. Dieser Betrag betrifft indessen die gesamte Tätigkeit der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren, weshalb er auf den Teil der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu reduzieren ist. Der notwendige Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen. Dementsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6404/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-6404/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2014 D-6404/2013 — Swissrulings