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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 D-6404/2006

28 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,188 parole·~26 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6404/2006 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Mai 2003 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6404/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus B._______, C._______ (Provinz Sanliurfa) - versuchte gemäss eigenen Angaben im Dezember 1999 ein erstes Mal erfolglos in die Schweiz zu gelangen. Dabei flog sie am 14. Dezember 1999 zusammen mit ihrem Onkel D._______ von Gaziantep nach Istanbul und anschliessend von Istanbul nach Tirana (Albanien), wo sie ihren Vater traf, welcher sie mit einem Schweizer Reisepass ausstattete. Nachdem der Kapitän der Fähre sich indessen geweigert habe, sie nach Italien mitzunehmen, sei sie am 19. Dezember 1999 per Flugzeug wieder in die Türkei zurückgekehrt. Für ihre damalige Ausreise und Wiedereinreise benutzte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren persönlichen Reisepass (vgl. act. A4 S. 14 f.; act. A12 S. 4). B. Am 11. Januar 2000 verliess die Beschwerdeführerin ihre Heimat erneut auf dem Luftweg und mit ihrem persönlichen Reisepass (vgl. act. A12 S. 4 unten) und gelangte am 17. Januar 2000 via Deutschland illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2000 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 1. Februar 2000 wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 24. Februar 2000 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie entstamme einer politischen Familie. Ihr Vater F._______ und ihr Onkel G._______ seien im Jahre 1994 in die Schweiz eingereist, weil sie in der Türkei von staatlichen Behörden verfolgt worden seien. Einige Zeit später sei auch ihre Mutter mit ihren minderjährigen Kindern in die Schweiz gelangt. Das Asylgesuch ihres damals bereits volljährigen Bruders H._______ sei in der Schweiz abgelehnt worden, woraufhin dieser nach Deutschland weitergezogen sei. Nach dem Wegzug ihrer nächsten Familienangehörigen ins Ausland sei sie aus Sicherheitsgründen und weil sie nicht alleine habe leben wollen zu ihrer gleichfalls in B._______ wohnhaften Grossmutter gezogen. Im September 1999 habe sie ein Angehöriger der PKK (Kurdische Arbeiter- D-6404/2006 partei) in ihrem Heimatdorf bei ihren Grosseltern aufgesucht und ihr aufgetragen, ihren im Gefängnis in I._______ inhaftierten Onkel J._______ zu besuchen und diesem heimlich ein in ein Päckchen gehülltes Schreiben zu überbringen. Am 16. Juli 1999 habe sie ihren Onkel im Gefängnis besucht und diesem die geheime Information zuspielen können. Nach Ablauf der Besuchszeit habe der Gefängnisdirektor ihren Identitätsausweis verlangt, diesen kopiert und gleichzeitig ihre Wohnadresse notiert. Auf dem Weg aus der Haftanstalt hätten Soldaten sie im Gefängnishof abgefangen, wobei sie geschlagen und beschimpft worden sei. Die Soldaten hätten ihr überdies mit Vergewaltigung gedroht, falls sie es wagen sollte, ihren Onkel nochmals im Gefängnis zu besuchen. Etwa zwanzig Tage später sei nachts von unbekannter Seite ein Papier unter ihrer Türe durchgeschoben worden. Darin sei sie gelobt worden, ihren Auftrag gut erfüllt zu haben. Gleichzeitig sei sie im genannten Schreiben aufgefordert worden, nunmehr auch politische Aufklärungsarbeit zu übernehmen bzw. ihre Mitmenschen dazu zu veranlassen, sich an politischen Kundgebungen und Demonstrationen zu beteiligen. Weitere zehn Tage später sei ihr Haus von Militärpersonen umstellt worden. Der befehlshabende Leutnant sei ins Haus eingetreten und habe sie mit der Tatsache konfrontiert, dass kurz nach ihrem Besuch ihres Onkels eine Gefängnisrevolte ausgebrochen sei. Er habe sie in diesem Zusammenhang beschuldigt, Kurierdienste für die PKK geleistet zu haben. Im Übrigen hätten die Soldaten sie aufgefordert, eine Gruppe von PKK-Angehörigen bei sich einzuladen. Sie habe dieses Ansinnen aber entschieden zurückgewiesen. Im September 1999 habe ihr ein Dorfbewohner zugetragen, dass der Kommandant des Gendarmeriepostens in C._______ sie zu sprechen wünsche. Tags darauf habe jener Kommandant sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Zusammenarbeit zu überreden und ihr dabei vor Augen zu führen versucht, dass die Angehörigen der PKK sie niemals der Kollaboration mit dem türkischen Staat verdächtigen würden, da ja sämtliche ihrer Familienangehörigen mit der PKK sympathisieren würden. Sie habe dem Kommandanten allerdings mitgeteilt, nicht gewillt zu sein, mit dem türkischen Staat zusammenzuarbeiten. Mitte September 1999 seien abermals Soldaten bei ihr erschienen und hätten sie beschuldigt, während der Arbeiten auf dem Felde Leute der PKK zu treffen. Da sie letztlich zwischen zwei Fronten gestanden habe und der Druck auf sie immer grösser geworden sei, sei sie schliesslich im Januar 2000 aus der Türkei ausgereist, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. D-6404/2006 C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 - eröffnet am 20. Mai 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 19. Juni 2003 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, der negative Asylentscheid vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es seien auf jeden Fall die Dossiers ihres Vaters und insbesondere seiner Brüder G._______ und J._______ beizuziehen. Eventuell sei die Zulässigkeit sowie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen bzw. die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe diverse Artikel aus der Zeitung ÖZGÜR POLITIKA vom 17. Juli, vom 21./22. Juli sowie vom 21. August 1999, ein Schreiben des anerkannten Flüchtlings K._______ vom 3. Juni 2003, einen Brief ihres Onkels J._______ vom 13. Mai 2003 inklusive Briefumschlag aus dem Gefängnis L._______, fünf Kopien weiterer Briefumschläge jenes Onkels aus dem Gefängnis L._______, einen Artikel aus der Zeitung Cumhüriyet vom 22. März 1991 sowie eine Kopie des Protokolls der zweiten Gerichtsverhandlung mit einem Urteil hinsichtlich ihres Onkels D._______ vom 30. April 1991 bei. Bezüglich des an die Beschwerdeführerin gerichteten Briefs ihres Onkels J._______ vom 13. Mai 2003 sowie des Gerichtsprotokolls vom 30. April 1991 sind der Rechtsmitteleingabe keine deutschen Übersetzungen beigefügt worden. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergän- D-6404/2006 zend fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 23. September 2003 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, die Dossiers ihrer Eltern (N (...)), ihrer beiden Onkel G._______ (N (...)), J._______ sowie ihres Bruders H._______ (N (...)) würden für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen, wobei hinsichtlich des Onkels J._______ noch um Bekanntgabe der N-Nummer seines Asyldossiers ersucht werde. Im Weiteren forderte sie die Rechtsvertreterin auf, sowohl das Schreiben des Onkels J._______ vom 13. Mai 2003 als auch das Gerichtsurteil bezüglich des Onkels D._______ vom 30. April 1991 zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine der Schweizer Amtssprachen zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen, ansonsten die Dokumente im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt würden. Schliesslich verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Begleitschreiben vom 8. Oktober 2003 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Übersetzung des Gerichtsurteils vom 30. April 1991 ein, soweit es die Person von D._______ betrifft. Demgegenüber wurde auf eine genauere Übersetzung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens ihres Onkels J._______vom 13. Mai 2003 verzichtet, da der vorgenannte Brief rein persönlichen Charakter trage. Ergänzend fügte die Rechtsvertreterin an, das eingereichte Gerichtsurteil bezüglich des Onkels D._______ diene als Beweis dafür, dass zahlreiche Familienmitglieder ihrer Mandantin mit oppositioneller Politik - und dabei namentlich mit der PKK - in Verbindung gebracht worden seien, dass gegen viele ihrer nächsten Verwandten politische Prozesse geführt worden seien und dass verschiedene dieser Verwandten für ihre politische Einstellung lange Jahre im Gefängnis gewesen seien und teilweise noch heute in Gefängnissen einsässen. Die Einreichung des Briefs des Onkels J._______ aus dem Gefängnis L._______ diene als Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin mit diesem in regem Briefkontakt stehe. H. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, die N-Nummer des Asyldossiers des Onkels J._______ (geboren am (...)) D-6404/2006 lasse sich nicht mehr eruieren. Nach Angaben seiner Familie sei dieser im Jahre 1987 in die Schweiz gelangt und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Er sei indessen bereits Anfang 1989 wieder aus der Schweiz ausgereist, bevor über seinen Asylantrag befunden worden sei. Anschliessend soll er sich in Syrien direkt der Guerilla angeschlossen haben, bis er im Jahre 1991 festgenommen worden und seither im Gefängnis inhaftiert sei. Zusätzlich legte die Rechtsvertreterin ihrem Schreiben Auszüge aus einem Urteil der ARK vom 11. März 1996 bezüglich ihres Cousins M._______ (N (...); dessen Mutter soll eine Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin sein) bei, das zahlreiche Hinweise auf ihre eigenen politischen Familienangehörigen enthalte. I. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2003 die Abweisung der Beschwerde. J. Am 16. Dezember 2003 machte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei reichte sie einen weiteren Brief ihres Onkels J._______ vom 27. Oktober 2003 aus dem Gefängnis L._______ zu den Akten. K. Am 17. Dezember 2003 ordnete die ARK zwecks Prüfung der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der inzwischen auf den 1. Januar 2007 aufgehoben Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]) einen weiteren Schriftenwechsel an. In seiner diesbezüglichen Vernehmlassung vom 5. März 2004 erachtete das BFF entgegen dem Antrag im kantonalen Bericht vom 24. Februar 2004 die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Person der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt und beantragte die Abweisung des kantonalen Antrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 aAsylG. D-6404/2006 Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2004 stellte die ARK der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFF vom 5. März 2004 sowie den kantonalen Bericht vom 24. Februar 2004 zu und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2004 ein. Mit Instruktionsverfügung selben Datums wurde auch die N._______ des Kantons E._______ zu einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF vom 5. März 2004 eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2004 hielt die N._______ des Kantons E._______ fest, sie könne sich den Vorbringen des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 15. März 2004 (recte: 5. März 2004) anschliessen, zumal es sich im vorliegenden Fall um eine jüngere Einzelperson ohne minderjährige und schulpflichtige Kinder handle. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2004 brachte die ARK der Rechtsvertreterin die kantonale Stellungnahme vom 18. März 2004 zur Kenntnis und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. März 2004 noch bis zum 20. April 2004 laufe. Am 6. Mai 2004 gab die Rechtsvertreterin für ihre Mandantin eine entsprechende Stellungnahme ab. L. Mit Eingabe vom 22. November 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um eine prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig wiederholte sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Darüber hinaus reichte sie mehrere Zeitungsartikel zur politischen Lage in der Türkei ein, welche auf eine allgemeine Verschärfung des Klimas - "die Türkei scheint sich wieder von der EU weg zu bewegen" - hindeuten würden. D-6404/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete D-6404/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b; 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6404/2006 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe am 16. Juli 1999 im Auftrag der PKK ihren im Gefängnis in I._______ befindlichen Onkel J._______ besucht und diesem eine geheime Information zugespielt. In der Folge seien Militärpersonen an ihrem Wohnort erschienen und hätten sie beschuldigt, Kurierdienste für die PKK verrichtet zu haben, was sie abgestritten habe. Der Verdacht der Militärpersonen sei auf sie gefallen, weil kurz nach ihrem Besuch beim Onkel Hungerstreiks der PKK-Gefangenen in diesem Gefängnis sowie weiteren Gefängnissen der Türkei begonnen und die Behörden angenommen hätten, deren Ursache liege in heimlich in die Gefängnisse überbrachten Nachrichten im Rahmen einer konzertierten Aktion. Der Verdacht, im Dienste der PKK heimlich Botengänge ausgeführt zu haben, sei auch deshalb hartnäckig an ihr hängen geblieben, weil sie aus einer sehr politischen Familie stamme, deren Mitglieder vielfach mit Hilfestellungen zugunsten der PKK in Verbindung gebracht und deswegen teilweise auch zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Nach ihrem Gefängnisbesuch hätten die heimatlichen Behörden daher immer wieder versucht, sie als Spionin anzuwerben und sie diesbezüglich massiv unter Druck gesetzt. Gleichzeitig habe die PKK sie für ihren am 16. Juli 1999 ausgeführten Kurierdienst gelobt und gleichzeitig von ihr erwartet, dass sie sich nunmehr auch im Bereiche der politischen Aufklärung bzw. Propagandaarbeiten zugunsten der Organisation engagiere. Der Druck auf sie sei letztlich derart gross geworden, dass sie gezwungen gewesen sei, die Türkei zu verlassen. 4.2 In der Türkei werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Diese Verfolgungspraxis der türkischen Behörden hat sich im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige nach wie vor mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer D-6404/2006 Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdeführerin gehört zweifellos einer Familie an, deren Mitglieder sich teilweise in ausnehmendem Masse politisch engagiert haben und dabei erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. So verbüsste etwa der Vater der Beschwerdeführerin – F._______ (N (...)) - zwischen 1980 und 1986 und später erneut für zwei Jahre Gefängnisstrafen in der Türkei wegen PKK-Aktivitäten. Ausserdem wurde er von den türkischen Behörden später massiv eingeschüchtert und auch zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgerufen. Er ersuchte am 1. Februar 1995 in der Schweiz um Asyl und wurde am 21. Oktober 1996 als Flüchtling anerkannt. In der Folge gelangte auch die Mutter mit ihren vier minderjährigen Kindern in die Schweiz und wurde 23. Juli 1997 zusammen mit ihren Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes eingeschlossen. Dessen Bruder G._______ (N (...)) wurde im Jahre 1980 unter dem Vorwurf von PKK-Aktivitäten verhaftet und war bis 1990 im Gefängnis, nachdem er im Jahre 1986 noch zur Todesstrafe verurteilt worden war. Auch hinsichtlich seiner Person unternahmen die türkischen Behörden mehrere Versuche, ihn als Spitzel anzuwerben. Seine diesbezügliche Weigerung führte zu unverhohlenen Drohungen dahingehend, er könnte extralegal hingerichtet werden. G._______ verliess die Türkei schliesslich im Oktober 1994. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 wurde ihm Asyl gewährt. Ein weiterer Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin – J._______ (N (...)) - stellte am 31. Mai 1988 in der Schweiz ein Asylgesuch, verliess die Schweiz indessen mutmasslich bereits im Jahre 1990 wieder, ohne den Ausgang seines hiesigen Asylverfahrens abzuwarten. Laut den Angaben der Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2003 schloss sich J._______ in der Folge der Guerilla an, wurde 1991 nach einem Schusswechsel mit Angehörigen der türkischen Armee in der Nähe von O._______ festgenommen und befindet sich seither in Haft. Ihn hat die Be- D-6404/2006 schwerdeführerin denn auch am 16. Juli 1999 im Gefängnis in I._______ besucht. 4.4 Aus den Akten der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Angehörigen ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer politischen Verwandten wegen in der Türkei einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt ist. So hat die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, in der Türkei jemals nach ihren im Ausland befindlichen politischen Familienangehörigen befragt und in diesem Zusammenhang staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. In dieselbe Richtung weist auch die Bemerkung der Beschwerdeführerin, ihre Schwierigkeiten hätten begonnen, nachdem sie ihren Onkel im Gefängnis besucht habe. Vor besagtem Gefängnisbesuch hätten die Behörden sie lediglich beschattet und unter Kontrolle gehalten. Bei gelegentlichen Ausweiskontrollen habe sie beispielsweise länger als andere Personen warten müssen (vgl. act. A4 S. 11). Nach dem Gesagten muss eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zufolge früherer - aus Sicht der türkischen Behörden missliebiger - politischer Aktivitäten naher Familienangehöriger verneint werden. 4.5 Im Weiteren fällt auf, dass die Militärangehörigen die Beschwerdeführerin erst einen Monat nach deren Besuch ihres Onkels J._______ im Gefängnis von I._______ aufgesucht und mit dem Vorwurf konfrontiert haben sollen, diesem anlässlich des Gefängnisbesuchs eine geheime Botschaft überbracht und damit die dortigen Gefängnisunruhen ausgelöst zu haben. Hätten die heimatlichen Behörden indessen tatsächlich einen ernstlichen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin gehegt, für den Ausbruch der Gefängnisunruhen in I._______ mitverantwortlich gewesen zu sein, hätten sie kaum einen Monat lang mit der Befragung der Beschwerdeführerin zugewartet, sondern diese unverzüglich mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen konfrontiert. Dies einerseits deshalb, weil die Gefängnisverwaltung von I._______ sowohl im Besitz einer Kopie der Identitätskarte sowie der Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin war und demnach ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, ihrer Person habhaft zu werden. Andererseits wären die ermittelnden Behörden wohl daran interessiert gewesen, allfällige die Beschwerdeführerin belastende Beweismittel sicherzustellen bzw. zu verhindern, dass sie solche - falls vorhanden - rechtzeitig hätte beseitigen können. Darüber hinaus hät- D-6404/2006 ten die heimatlichen Behörden es kaum bei einer blossen Befragung der Beschwerdeführerin bewenden lassen, sondern mutmasslich ein Untersuchungsverfahren gegen sie eröffnet, um eine einlässliche Überprüfung der gegen sie erhobenen Vorwürfe durchführen zu können. Letzteres ist jedoch offenbar nicht geschehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei eine in der Türkei gesuchte Person. Bereits diese Ausführungen machen deutlich, dass die heimatlichen Behörden trotz ihres familiären Hintergrundes kein effektives Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hatten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die einen Monat nach dem Gefängnisbesuch erfolgte Befragung der Beschwerdeführerin durch Militärangehörige in B._______ bezwecken sollte, diese als Angehörige einer politisch missliebigen Familie einzuschüchtern, um sie vor künftigen eigenen regimekritischen Aktivitäten abzuhalten oder sie gar als regierungstreue Agentin zu gewinnen. Derartigen Behelligungen hätte sich die Beschwerdeführerin indessen - wie bereits vom Bundesamt in dessen Verfügung vom 19. Mai 2003 festgestellt wurde - durch den Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei ausserhalb ihrer engeren Heimat mit irgendwelchen Benachteiligungen hätte rechnen müssen. Eine Verlegung ihres Wohnsitzes wäre ihr auch ohne weiteres zuzumuten, zumal verschiedene Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin nach deren Angaben in verschiedenen Provinzen der Türkei (Sanli Urfa, Gaziantep, Adiyaman und Adana) leben, womit die Beschwerdeführerin auch über ein soziales Beziehungsnetz an verschiedenen Orten in der Türkei verfügen würde (vgl. act. A4 S. 3 Ziff. 12). Die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin verfüge über keine reale innerstaatliche Fluchtalternative, weil sie seit ihrem Besuch im Gefängnis I._______ und den hieran anschliessenden Hungerstreiks generell als Verdächtige gelte (vgl. Beschwerde S. 7), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Entsprechend erscheinen auch die Voraussetzungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht gegeben, da kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. D-6404/2006 4.6 Gegen die behauptete - landesweite - Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin spricht schliesslich der Umstand, dass sie sowohl anlässlich ihrer ersten Ausreise im Dezember 1999 als auch bei ihrer zweiten Ausreise im Januar 2000 aus der Türkei (vgl. Prozessgeschichte Bstn. A und B) ihren persönlichen Reisepass verwendet hat. Darüber hinaus hat sie auch nie geltend gemacht, nach ihrem am 19. Dezember 1999 erfolgten Rückflug in die Türkei irgendwelche behördlichen Anstände gehabt zu haben, was im Ergebnis ebenfalls klar gegen ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an der Beschwerdeführerin spricht. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6404/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. D-6404/2006 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Wiewohl die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben und hier als Flüchtlinge anerkannt sind, leben noch zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin in verschiedenen Provinzen in der Türkei, weshalb sie in ihrer Heimat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass ihr bei der Reintegration in der Türkei helfend zur Seite steht. Hinzu tritt die Tatsache, dass ihre in der Schweiz wohnhaften Verwandten die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen können. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.4 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwer- D-6404/2006 deführerin in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6404/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 18

D-6404/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 D-6404/2006 — Swissrulings