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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 D-6400/2010

20 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,510 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-6400/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Mauretanien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6400/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 1. April 2010 kurz befragt und am 23. Juli 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein Staatsangehöriger von Mauretanien und stamme ursprünglich aus ... (im Südwesten des Landes, in der Verwaltungsregion von ... und in der Nähe der Grenze zu Senegal gelegen), er habe jedoch ab dem Jahre 1989 in Senegal gelebt, welches er erst im Januar 2005 – mit dem Ziel nach Europa zu gelangen – wieder verlassen habe, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Vater sei 1989 in Zusammenhang mit den damaligen Ereignissen in Mauretanien – im Rahmen der Kämpfe zwischen der schwarzen und der arabischen Bevölkerungsgruppe – ums Leben gekommen, worauf seine Mutter mit ihm und seinem älteren Bruder nach Senegal geflüchtet sei, respektive sie mit anderen Flüchtlingen nach Senegal ausgeflogen worden seien, dass sie in der Folge in einem Vorort von Dakar gelebt hätten, wo sei ne Mutter bis zu ihrem Tod im Jahre 2009 wohnhaft geblieben sei und wo sein älterer Bruder auch heute noch lebe, dass sie in Senegal über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch keine senegalesischen Papiere erhalten hätten, sondern sich dort als Flüchtlinge aufgehalten hätten, was ihnen aber – ausser dass er nicht habe eingeschult werden können – nie ernsthafte Probleme bereitet habe, dass er die Schule nicht habe besuchen dürfen, weil er keine senegalesischen Papiere gehabt habe, weshalb er zwei Jahren eine Koranschule besucht und danach eine Lehre als Tischler gemacht habe, wobei er später als selbständiger Händler tätig geworden sei, dass er für sich in Senegal jedoch keine Entwicklungsmöglichkeit gesehen habe, habe er doch – mangels Status – weder die Schule besuchen dürfen noch einen Anspruch auf Spitalpflege gehabt, und eigent lich in Senegal überhaupt nichts tun können, weshalb er sich zur Ausreise nach Europa entschlossen habe, dass er als Beweismittel einen senegalesischen Flüchtlingsausweis vorlegte, ausgestellt am ... 2004, wobei er angab, seine Mutter habe D-6400/2010 sich um die Ausstellung dieses Ausweises bemüht, und diesbezüglich auf Nachfrage hin vorbrachte, der Ausweis sei im Hinblick auf seine Ausreise aus Senegal beantragt worden, da er für die beabsichtigte Reise ja ein Identitätspapier gebraucht habe, dass er auf die Frage nach ordentlichen Reise- oder Identitätspapieren angab, er habe noch nie einen heimatlichen Pass oder eine heimatliche Identitätskarte besessen, mithin er im Jahre 1989 mit seiner Mutter aus Mauretanien ausgereist sei und er nie ein heimatliches Papier habe erlangen können (vgl. act. A1 S. 5 sowie S. 8 [F. 6 ff.]), dass seine Mutter zwar (senegalesische) Papiere für ihn habe besorgen wollen, damit er in Senegal hätte eingeschult werden können, was seiner Mutter aber von den senegalesischen Behörden verweigert worden sei, da er nicht in Senegal geboren und auch nicht senegalesischer Nationalität sei, dass er in der Folge betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Senegal vorbrachte, er habe durch einen Freund den Kontakt zu einem Schlepper gefunden und mit seinen Ersparnissen sowie durch eine Sammlung seiner Mutter (mittels Tontine) seine Ausreise finanziert, dass er im Januar 2005 – ausgestattet mit einem verfälschten französischen Reisepass – auf dem Luftweg über Burkina Faso und Marokko nach Frankreich gelangt sei, von wo er direkt nach Spanien weitergereist sei, worauf er dort als Strassenhändler gearbeitet habe, bis er in der Region von Murcia Arbeit in der Landwirtschaft gefunden habe und die folgenden Jahre dort geblieben sei, dass sich indes die Verhältnisse in Spanien in der letzten Zeit massiv verschlechtert hätten, mithin er keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er sich deshalb zur Ausreise aus Spanien entschlossen habe und – mit dem Ziel Italien – in einem LKW bis in die Schweiz gelangt sei, worauf er jedoch mangels hinreichender Mittel nicht mehr weitergekommen sei, weshalb er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er schliesslich auf Nachfrage hin vorbrachte, nach Mauretanien könne er nicht zurückkehren, da er dort nichts und niemanden kenne und nicht wüsste, was er dort tun sollte, und nach Senegal wolle er nicht zurückkehren, da er dort nichts habe, nicht viel tun könne und dort auch keine Papiere erlangen könne, D-6400/2010 dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die zuständige spanische Behörde gesandt hatte, dieses Ersuchen jedoch von Spanien abgelehnt worden war (vgl. dazu die Akten), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 2. September 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchseinreichung kein ordentliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt, wobei für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere keine entschuldbaren Gründe vorlägen, und aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Befriedung der Lage in Mauretanien erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug nach Mauretanien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks materieller Prüfung seines Gesuches, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung namentlich die Nichtvorlage eines heimatlichen Reise- oder Identitätspapiers als entschuldbar erklärte, wobei er zum einen auf seine Ausreise aus Mauretanien im Alter von nur ... [x] Jahren verwies und zum anderen geltend machte, mit der Vorlage seines senegalesischen Flüchtlingsausweises – dem einzigen ihm zur Verfügung stehenden Papier – habe er seinen Willen zur Kooperation klar erkennbar gemacht, mithin er nicht versuche, seine Identität zu verheimlichen, dass er im Weiteren auf die Ereignisse in Mauretanien von 1989 und namentlich auf die heutigen Probleme von Mauretanien-Flüchtlingen D-6400/2010 verwies und ferner geltend machte, die Lage in Mauretanien sei auch heute keineswegs stabil, weshalb es zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Frage der Wegweisungsvollzugshindernisse bedürfe, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), D-6400/2010 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer einzig einen angeblichen senegalesischen Flüchtlingsausweis vorgelegt hat, wobei es sich unbestrittenermassen nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, da das Papier nicht von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist (vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 4 - 6), dass damit zwar die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, der Entscheid des BFM jedoch nur dann zu bestätigen ist, wenn keiner der vorgenannten Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid insbesondere ausführt, für das Fehlen rechtsgenüglicher Papiere seien keine entschuldbaren Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben, dass die diesbezüglichen Erwägungen und Schlüsse der Vorinstanz jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu überzeugen vermögen, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Papiere besessen haben soll, fänden in Mauretanien doch wiederholte Identitäts- und Personenkontrollen statt und hätten solche auch im Zeitpunkt, als er dort gelebt habe, stattgefunden, D-6400/2010 dass dieser Ansatz indes nicht überzeugen kann, da aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, die vom BFM nicht in Zweifel gezogen wurden, davon auszugehen ist, er habe seine Heimat bereits im Alter von ... [x] Jahren verlassen, dass denn auch das BFM in seinem Entscheid davon ausgeht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen mauretanischen Staatsangehörigen, welcher im Jahre 1989 – vor dem Hintergrund der damals herrschenden Konfliktsituation in Mauretanien – mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Senegal gelangt sei, dass in diesem Zusammenhang die implizite Erwartung des BFM, der Beschwerdeführer habe bereits als ... [x]-jähriges Kind über ein ordentliches mauretanisches Reise- oder Identitätspapier verfügt, als nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich aufgrund der damaligen Verhältnisse in Mauretanien, der (bis heute) schwachen Entwicklungssituation des Landes und unter Beachtung der Herkunft des Beschwerdeführers – einem Angehörigen der von der herrschenden arabischen Klasse als minderwertig angesehenen schwarzen Bevölkerung – vernünftigerweise nicht schliessen lässt, diesem sei bereits im frühen Kindesalter von den mauretanischen Behörden ein ordentliches Reise- oder Identitätspapier ausgestellt worden, welches er (respektive seine Mutter) anlässlich der Flucht aus Mauretanien nach Senegal mitgenommen hätte, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren zwar vorhält, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz nicht um die Beschaffung von Papieren bemüht, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass dem Beschwerdeführer einzig dann ein Vorhalt im Sinne der Er wägungen des BFM zu machen wäre, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen wäre, er habe sich nicht darum bemüht, sich bereits vorhandene heimatliche Papiere umgehend zusenden zu lassen (vgl. dazu BVGE 2010 Nr. 2, insb. E. 6), dass vorliegend jedoch wie dargelegt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über mauretanische Reisepapiere, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren in Zusammenhang mit der Nichtvorlage heimatlicher Papiere vorhält, sein Verhalten im europäischen Raum – namentlich der Umstand, dass er sich jahrelang D-6400/2010 in Spanien aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch einzureichen – entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, dass dieser Vorhalt an sich zwar grundsätzlich plausibel sein mag, dem Vorhalt jedoch in Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Entschuldbarkeit der Nichtvorlage heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere keine Relevanz zukommt, da er am Prüfungsgegenstand des Ausschlussgrundes nach Art. 32 Abs.3 Bst. a AsylG vorbeigeht, dass der Beschwerdeführer im Übrigen – entgegen den sinngemäss anders lautenden Erwägungen des BFM – die Umstände seiner Reise von Senegal über Frankreich nach Spanien, und später von Spanien in die Schweiz, hinreichend detailliert und insgesamt nachvollziehbar beschrieben hat, wobei diese Schilderungen eine Reise ohne rechtsgenügliche Papiere als durchaus vorstellbar erscheinen lassen, dass schliesslich anzumerken bleibt, dass auch der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers im benachbarten Senegal nicht für den Besitz mauretanischer Papiere spricht, sondern allenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer von den senegalesischen Behörden registriert wurde, beispielsweise im Rahmen einer Registrierung der mauretanischen Diaspora im Hinblick auf eine spätere Repatriierung der nach wie vor in Senegal befindlichen Mauretanien-Flüchtlinge, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen im Resultat kein Anlass zur Annahme besteht, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende heimatliche Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers als sanktionswürdig zu bezeichnen wäre (vgl. dazu BVGE 2007/7 [insb. E. 4.4.1] und BVGE 2010 Nr. 2 [insb. E. 5]), sondern die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren als entschuldbar zu erkennen ist, dass damit der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zu den weiteren Ausschlussgründen verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 31. August 2010 aufzuheben und die D-6400/2010 Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Ausgang dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6400/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2010 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10

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