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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 D-6400/2008

21 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,879 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Sep...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6400/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren _______, und dessen Lebensgefährtin B._______, geboren _______, sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren _______, eigenen Angaben zufolge Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6400/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die - damals noch kinderlosen - Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2006 per Zug von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer dort am 9. November 2006 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass die Beschwerdeführer - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton E._______ - von der zuständigen kantonalen Behörde am 18. Januar 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend machte, sie sei als Tochter eines aus Eritrea stammenden ethnischen Tigrinya und einer ethnischen Oromo aus Äthiopien in F._______ (Äthiopien) geboren und aufgewachsen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen vorbrachte, als Sohn eines Äthiopiers von der Ethnie der Oromo und einer Eritreerin von der Ethnie der Tigrinya in G._______ (Eritrea) geboren zu sein und die ersten drei Jahre in der eritreischen Hauptstadt Asmara zur Schule gegangen zu sein, dass die Familie des Beschwerdeführers - da der Vater nicht nur äthiopischer Abstammung sondern auch ein ehemaliger Soldat des äthiopischen Regimes sei - im Jahre 1991 aus Eritrea ausgewiesen worden sei und sich in der Folge nach Addis Abeba (Äthiopien) begeben habe, dass sich Ende der 90er-Jahre seine Eltern getrennt hätten, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Addis Abeba geblieben sei, dass sich die Beschwerdeführer, welche sich seit ihrer Kindheit kennen würden, im Januar 2002 in Addis Abeba nach Brauch verheiratet hätten, D-6400/2008 dass anfangs 2003 zahlreiche Einwohner eritreischer Abstammung aus Äthiopien weggewiesen worden seien, dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese und ihre jüngere Schwester aus Furcht, die beiden könnten dort in den Militärdienst eingezogen werden, nicht nach Eritrea mitgenommen, sondern zu Verwandten in die nördlich von Addis Abeba gelegene Ortschaft H._______ geschickt hätten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in H._______ wiederholt von Zwangsverheiratungen bedroht gewesen seien, weshalb sie schliesslich im Juli 2006 Äthiopien verlassen hätten und nach Khartum (Sudan) gereist seien, dass der Beschwerdeführer im Januar 2003 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Eritrea deportiert worden sei, dass der Beschwerdeführer in Eritrea noch im gleichen Jahr in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass seine Truppe in I._______ stationiert gewesen sei und er nie an der Front gekämpft habe, dass er wegen verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub im Januar 2006 inhaftiert worden sei, dass er im Juni 2006 die Erlaubnis erhalten habe, zwecks Behandlung einer Hautkrankheit das Gefängnis zu verlassen und nach Asmara zu gehen, dass er sich jedoch nicht nach Asmara begeben habe, sondern Eritrea in Richtung Sudan verlassen habe, dass die Beschwerdeführer sich in Khartum wieder getroffen hätten und von dort aus gemeinsam via Libyen und Italien in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2007 im J._______ den gemeinsamen Sohn K._______ zur Welt brachte, dass das BFM - nach der Durchführung ergänzender Befragungen der Beschwerdeführer am 19. Februar 2008 in Bern-Wabern - mit Schrei- D-6400/2008 ben vom 26. Februar 2008 die Schweizer Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort ersuchte, dass den Beschwerdeführern seitens des BFM am 16. Juli 2008 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba gewährt wurde und die Beschwerdeführer durch ihre damalige Vertreterin (Alexandra von Weber, L._______) am 13. August 2008 eine Stellungnahme einreichten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. September 2008 - eröffnet am 11. September 2008 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer und ihres Sohnes aus der Schweiz anordnete, dass die Beschwerdeführer durch ihre jetzige Vertreterin mit auf den 13. Oktober 2008 datierter Eingabe (Poststempel: 8. Oktober 2008) gegen die Verfügung des BFM vom 10. September 2008 Beschwerde einreichten und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz ersuchten, dass gleichzeitig - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und den Beschwerdeführern gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 4. November 2008 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin am 14. Oktober 2008 (Poststempel: 16. Oktober 2008) drei am 6. Oktober 2008 von der D-6400/2008 "ORS Service AG" ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen sowie ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes, diesen als eritreischen Staatsangehörigen bezeichnendes "Baptism Certificate" samt Zustellcouvert zu den Akten reichten, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter und gleichentags auch per Post versandter Eingabe vom 22. Oktober 2008 das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zur Begründung dieses Gesuches auf die am 14. Oktober 2008 (Poststempel: 16. Oktober 2008) eingereichten Unterlagen - deren Eingang sich mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 gekreuzt hatte - verwiesen und im Weiteren geltend gemacht wurde, die "Baptistenurkunde" belege, dass der Beschwerdeführer in Eritrea zur Welt gekommen sei, und sei daher geeignet, "ein anderes Licht auf den Fall zu werfen", dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 - für deren Begründung wiederum auf die Akten verwiesen wird - das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erneut abwies und die Beschwerdeführer nochmals - und wiederum mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufforderte, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2008 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügung berührt sind, ein D-6400/2008 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-6400/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die sehr ausführlichen und auf die durch das Schweizer Generalkonsulat in Addis Abeba getätigten Abklärungen (zu deren Resultaten den Bescherdeführern beziehungsweise ihrer damaligen Vertreterin - wie vorstehend ausgeführt - vor Erlass der Verfügung seitens des BFM das rechtliche Gehör gewährt worden war) Bezug nehmenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2008 sowie auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 und vom 24. Oktober 2008 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie zumindest der Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor an den für die Zeit vor der angeblichen Vertreibung genannten Adressen in Addis Abeba beziehungsweise in F._______ lebten, womit sich die Angaben der Beschwerdeführer, sie und ihre Familienangehörigen seien des Landes verwiesen oder gar deportiert worden und seien nun unbekannten Aufenthaltes (Familie der Beschwerdeführerin) beziehungsweise lebten in Eritrea (Familie des Beschwerdeführers) als tatsachenwidrig erwiesen, dass ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers seit 1975 in Addis Abeba wohne, stehe in Widerspruch zu dessen Behauptung, bis 1991 mit seiner Familie in Eritrea gelebt zu haben, dass - wie in der angefochtenen Verfügung richtig festgestellt wurde angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Deportation beziehungsweise Landesverweisung sowie angesichts der Tatsache, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführer nach wie vor in Äthiopien lebten, auch die in der Stellungnahme vom 13. August 2008 an die Vorinstanz gerichtete Argumentation, als D-6400/2008 Angehörige von ausgewiesenen beziehungsweise deportierten Personen könnten sie nicht nach Äthiopien zurückkehren, nicht zu überzeugen vermag, dass sodann auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich in ihrem ablehnenden Entscheid "vollumfänglich" (vgl. Beschwerde S. 7) auf die Resultate der Botschaftsabklärungen abgestützt, welche jedoch - wie sich insbesondere aus den Gesprächen mit den Klienten ergeben habe - in vielen Punkten nicht korrekt seien, nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal einerseits keine Hinweise dafür bestehen, dass der Bericht der Schweizer Vertretung gewichtige Unstimmigkeiten enthalten würde, und andererseits die Vorbringen der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 4, 4. Abschnitt) zutreffend bemerkt wurde - teilweise auch widersprüchlich und zu undifferenziert ausgefallen sind, dass aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführer seien eritreische Staatsangehörige, dass schliesslich in Bezug auf das am 14. Oktober 2008 (Poststempel: 16. Oktober 2008) zu den Akten gegebene "Baptism Certificate" festzuhalten ist, dass es sich bei diesem Dokument lediglich um einen von der M._______ ausgestellten Taufschein und nicht um ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Identitätspapier handelt, dass derartige Dokumente oft aus Gefälligkeit oder gegen entsprechende Bezahlung ausgestellt werden, dass im Übrigen - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 bemerkt wurde - auffällt, dass der Taufschein angeblich am 14. Januar 1982 ausgestellt worden ist, was jedoch in einem krassen Widerspruch nicht nur zu seinem neuen Aussehen, sondern auch zum Umstand steht, dass er offensichtlich per Computer erstellt und farbig ausgedruckt worden ist, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder einen sich ebenfalls als Asylbewerber in D-6400/2008 der Schweiz aufhaltenden entfernten Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9) zu befragen, und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden (E._______), keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführer seien äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden können, dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-6400/2008 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern und ihrem Sohn im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt Addis Abeba und bezüglich der südwestlich davon gelegenen drittgrössten Stadt des Landes, F._______, wo die Beschwerdeführer gemäss ihren Angaben während mehrerer Jahre gelebt und die Schule besucht haben und wo gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba die Familien der Beschwerdeführer jetzt noch wohnen unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der beiden jungen, soweit aktenkundig gesunden und über eine gute Schulbildung und Sprachkenntnisse (beide sprechen Tigrinya, Amharisch und Oromo) verfügenden Beschwerdeführer und ihres mittlerweile eineinhalbjährigen Sohnes als unzumutbar erscheinen lassen könnten, D-6400/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführer verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6400/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 12

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