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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2010 D-640/2007

18 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,804 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Testo integrale

Abtei lung IV D-640/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-640/2007 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 5. Februar 2003 wurde mit Verfügung vom 17. April 2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: Bundesamt für Migration [BFM]) mit der Begründung abgelehnt, dass dessen Schilderungen die Anforderungen von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 16. November 2006 ab. Mit Schreiben vom 28. November 2006 setzte das BFM dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist auf den 23. Januar 2007 an. B. Mit einer beim BFM eingereichten, als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 beantragte der Gesuchsteller, es seien der Asylentscheid des BFM vom 17. April 2003 sowie die Wegweisungsverfügung des BFM vom 28. November 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit weder zulässig noch zumutbar sei und es sei der Voll zug der Wegweisung für mindestens sechs Monate auszusetzen. Für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei für die Dauer des Verfahrens der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Das BFM überwies diese Eingabe am 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, da der Gesuchsteller keine wesentliche Veränderung der Sachlage behaupte, die seit dem ARK-Urteil eingetreten sei, sondern vielmehr Revisionsgründe geltend mache. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 wurde beim BFM ein den Gesuchsteller betreffender ärztlicher Bericht eingereicht, welcher vom BFM ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. D-640/2007 Auf die Begründung dieser Eingaben und die mit diesen eingereichten Beweismittel wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit einem an die zuständige Fremdenpolizeibehörde gerichteten Telefax-Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche vom Bruder und von der Schwägerin des Gesuchstellers in deren Verfahren Y._______ beim Bundesverwaltungsgericht bereits eingereicht worden seien. E. Mit Eingabe vom 4. November 2009 wurde ein undatierter, in Bezug auf den Verlauf eines Erstgesprächs vom 19. März 2009 erstellter Bericht der (Nennung Beweismittel) betreffend den Gesuchsteller eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach es abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Demgegenüber sind in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts weniger eindeutig gere- D-640/2007 gelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die sich dabei stellenden drei möglichen Konstellationen wie folgt entschieden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 f., BVGE 2007/21 E. 5): 1.2.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. 1.2.2 Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG. 1.2.3 Ist - wie vorliegend - ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff. VwVG. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 AsylG). 1.4 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). In der ursprünglich an das Bundesamt gerichteten und mit „Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 machte der Gesuchsteller im Kern keine seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 16. November 2006 wesentlich veränderte Sach- oder Rechtslage geltend, sondern führte zur Hauptsache an, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche nicht während des ordentlichen Verfahrens hätten beigebracht werden können und aufgrund welcher er in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei. Eventualiter sei er wegen (...) Beschwerden, welche nach dem ablehnenden Urteil der ARK vom 16. November 2006 ausgebrochen seien, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Eingabe vom 23. Januar 2007 ist somit in erster D-640/2007 Linie zur Prüfung als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und – sollte es in Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe angezeigt sein – allenfalls als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. 1.5 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung eines Revisionsgesuches finden die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und die Begründung eines Revisionsgesuches hat erhöhten Anforderungen zu genügen, zumal in dieser insbesondere der Nachweis der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und - zumindest sinngemäss - anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995 Nr. 21 E. 2b S. 206 f.). Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Der Gesuchsteller macht in seiner Rechtsschrift das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch er den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft. Ausserdem zeigt er die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes sowie – zumindest teilweise – die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.6 Soweit der Gesuchsteller beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei für mindestens sechs Monate auszusetzen, damit eine Operation an (...) vorgenommen werden könne, und dadurch sinngemäss um eine Verlängerung der Ausreisefrist ersucht, ist auf diesen Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. D-640/2007 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; GYGI, a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren, welches gemäss Art. 66 ff. VwVG geregelt wird, auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, D-640/2007 Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262). Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten Tatsachen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich, "wenn sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Gesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 3.2 Der Gesuchsteller reichte in seinem Revisionsgesuch mehrere als neu bezeichnete Beweismittel für seine Asylgründe ein, so (Auflistung Beweismittel). Unter dem Blickwinkel einer bestehenden Reflexverfolgung reichte der Gesuchsteller diverse Asylakten verschiedener Verwandter zu den Akten, welche in (Auflistung Länder) als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur revisionsrechtlichen Relevanz der eingereichten, unter dem Aspekt der Revision zu beurteilenden Beweismittel erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob diese neu im Sinne der Revisionsbestimmungen sind. Aus den gleichen Gründen kann verzichtet werden zu prüfen, wann die eingereichten Dokumente dem Gesuchsteller bekannt wurden und ob es diesem zumutbar und möglich gewesen wäre, sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Sodann reichte der Gesuchsteller diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ein, welche seinen seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden. Auf diese Dokumente wird unter E. 4 einzugehen sein. D-640/2007 3.3 Vorliegend sind die nach dem Beschwerdeentscheid vom 16. November 2006 datierenden Beweismittel (Gesuchsbeilagen 2, 4 und 5) in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu erachten, da deren Berücksichtigung nicht zu einem anderen, günstigeren Entscheid für den Gesuchsteller im ordentlichen Beschwerdeverfahren geführt hätte. 3.3.1 Gemäss Bestätigung von B._______ (Gesuchsbeilage 2) sei der Gesuchsteller nach der im Jahre (...) erfolgten Tötung des Schwagers von B._______, C._______, verhaftet und anschliessend gefoltert worden. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt, diese Aussage von B._______, die bereit sei, ihre Angaben auch mündlich zu wiederholen, spreche für die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers und bestätige dessen Folterung. Zudem werde seine Aussage bei der kantonalen Anhörung, wonach er C._______ mit Lebensmitteln versorgt habe, indirekt bestätigt. Dies scheine angesichts seiner Verhaftung nach der Schiesserei, bei welcher C._______ getötet worden sei, plausibel. Diese Darstellung im Revisionsgesuch impliziert, dass der Gesuchsteller unmittelbar oder kurz nach der Schiesserei, bei der C._______ getötet worden sei, verhaftet und gefoltert worden sein soll. Der Gesuchsteller machte indessen geltend, er sei (...) beim Hüten von Schafen auf der Weide von Soldaten zusammengeschlagen und am linken Arm und am Kopf verletzt worden. Er erwähnte zwar, er habe C._______ unterstützt, brachte jedoch nicht vor, im Zusammenhang mit dessen Tod verhaftet und gefoltert worden zu sein. Vielmehr sagte er anlässlich der kantonalen Anhörung vom 4. April 2003 aus, D._______, der ebenfalls als (...) gearbeitet habe, sei dieses Jahr von den Militärs umgebracht worden (vgl. A5/24, S. 11). Es ist in Anbetracht dieser Umstände davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seine Verhaftung und Folterung mit dem Tode von C._______ in Verbindung gebracht hätte, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist dem Schreiben von B._______ keine revisionsrechtliche Relevanz zuzuerkennen, zumal das Ereignis im Jahre (...) nicht als kausal für die Ausreise des Gesuchstellers im Jahre 2003 erachtet wurde (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 12). Eine Befragung von B._______ erübrigt sich deshalb. D-640/2007 3.3.2 Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers von E._______ (Gesuchsbeilage 4) wird vorgebracht, das Dorf sei nahezu unbewohnt, weshalb sich dieser gezwungen sehe, Land zu verschenken. Dennoch sei niemand bereit, nach E._______ zurückzukehren. Der Dorfvorsteher bestätige, was dem Gesuchsteller im Dorf widerfahren sei. Er sei bereit, den schweizerischen Behörden auf Nachfrage hin Auskunft zu geben, weshalb eine telefonische Anfrage beantragt werde. Die Schwierigkeiten des Dorfvorstehers von E._______, neue Einwohner zu werben, stellen mangels konkreten Bezuges auf den Gesuchsteller keinen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Befragung des betreffenden Dorfvorstehers, weil dieser Auskunft über die Ereignisse, die dem Gesuchsteller und dessen Schwester widerfahren seien, geben könne, ist keine Folge zu geben, zumal diese Ereignisse bereits geprüft und gewürdigt wurden (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 8 ff.). Ausserdem stellt eine andere Würdigung des Sachverhaltes als diejenige der zuständigen Behörden keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 1993 Nr. 4 E. 5 S. 23; BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 131 f.). 3.3.3 Der im Schreiben des (...) (Gesuchsbeilage 5) erwähnte blosse Hinweis, wonach der Gesuchsteller sowie seine Schwester wegen ihrer politischen Ideologie gesucht würden, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht geeignet, diesem Beweismittel revisionsrechtliche Erheblichkeit beizumessen. 3.4 Das Schreiben der in der Schweiz als (...) tätigen F._______ (Gesuchsbeilage 3) ist undatiert und führt im Wesentlichen in allgemeiner Weise die Situation im Heimatdorf des Gesuchstellers auf und enthält eine Liste von aus E._______ stammenden Personen, die in der Schweiz und im übrigen Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dieses Beweismittel wie auch die weiteren, im Zusammenhang mit der angeführten Reflexverfolgung eingereichten Beweismittel (Gesuchsbeilagen 6, 7, 8, 9a, 9b, 11a und 11b sowie 12) können ebenfalls nicht als revisionsrechtlich erheblich gewertet werden. So wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil die Lage im Heimatdorf des Gesuchstellers sowie die dort erlebten Geschehnisse sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als auch unter demjenigen von Art. 7 AsylG gewürdigt. Dass der Gesuchsteller aus einer politischen Familie D-640/2007 stammt, wurde im erwähnten Beschwerdeurteil ebenfalls gebührend berücksichtigt und festgehalten, die Umstände würden gegen eine behördliche Suche respektive gegen behördliche Behelligungen des Gesuchstellers oder seiner Kernfamilie sprechen, da mehrere seiner Geschwister in der Türkei wohnhaft seien (vgl. Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 11). Dass der Gesuchsteller wegen der nun im Revisionsgesuch erwähnten weiteren, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandten eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, wurde von diesem im Übrigen denn auch während des ordentlichen Verfahrens weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vor der ARK geltend gemacht. Ein Beizug von Akten der im Revisionsgesuch genannten Personen erübrigt sich bei dieser Sachlage. 3.5 In Bezug auf die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel ist Folgendes festzuhalten: Diese Beweismittel wurden im Beschwerdeverfahren Y._______ des Bruders, G._______, und der Schwägerin des Gesuchstellers, H._______, eingereicht. In der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2007 wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe mit G._______ und H._______ in seinem Elternhaus gelebt. Die aus dem Jahre (...) datierenden Unterlagen würden belegen, dass H._______ die PKK aktiv unterstützt und mit dieser in den Bergen gelebt habe. Die Familie sei – wie dies der Gesuchsteller geltend gemacht habe – regelmässig von den Sicherheitskräften aufgesucht worden. H._______ habe berichtet, der Gesuchsteller sei einmal derart heftig geschlagen worden, dass sein (...) massiv verletzt worden sei und er sich in Behandlung habe begeben müssen. Einmal sei er von einem Felsen hinuntergestossen worden. Dies stütze die Aussagen des Gesuchstellers und zeige, dass er glaubwürdig sei. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Y._______ vom (...), mit dem die Beschwerde von G._______ und H._______ betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen wurde, wurde bezüglich der im vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten und aus dem Jahre (...) datierenden Beweismittel erwogen, die Echtheit dieser Dokumente sei vom BFM nicht bezweifelt worden. In Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen PKK-Anhänger würden die Aussagen von H._______ glaubhaft erscheinen. Indessen wurde den Ereignissen in den Jahren (...) bis (...) aufgrund der Ausreise von G._______ und H._______ aus der D-640/2007 Türkei im Jahre (...) mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Für das vorliegende Revisionsverfahren ergibt sich in Anbetracht dieser Erwägungen die Schlussfolgerung, dass – auch wenn die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel im Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers bekannt gewesen wären – dies nicht zu ei ner anderen Würdigung des Sachverhaltes geführt hätte, da der Gesuchsteller erst im Februar 2003 aus der Türkei ausreiste und mithin der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang ebenfalls unterbrochen ist. Ebenso führt der Umstand, dass H._______ die vom Gesuchsteller erlittenen Verletzungen erwähnt haben soll, zu keiner anderen Betrachtungsweise, da im ARK-Urteil vom 16. November 2006 diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang als unterbrochen erachtet wurde (vgl. E. 6.2 S. 12). 3.6 Auf die lediglich als Hinweis auf die Integration des Gesuchstellers in der Schweiz eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) braucht mangels revisionsrechtlicher Relevanz nicht näher eingegangen zu werden. 3.7 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch ohnehin als nicht erheblich beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismittel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu verneinen. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Ur- D-640/2007 teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Was die vom Gesuchsteller angeführten Tatsachen und diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) anbetrifft, welche seinen seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden, ist festzuhalten, dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten durch die Vorinstanz zu prüfen wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prüfung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da angesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat des Gesuchstellers sich dieser auch in der Türkei weiterbehandeln lassen kann. Im nachgereichten Bericht der (...), in dem eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert wird, wird denn auch angeführt, dass das vorliegende Störungsbild auch in der Türkei behandelt werden könne, was jedoch nur als praktikabel und sinnvoll erscheine, wenn man die Gründe für die emotionale Reaktion des Gesuchstellers (die Misshandlungen, Bedrohung und Repression) als nicht relevant erachte. Im angefochtenen Beschwerdeurteil wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und als nicht asylrelevant erachtet, weshalb dementsprechend an der Möglichkeit einer medizinischen (Weiter-)Behandlung des Gesuchstellers in der Türkei festzuhalten ist. Aus dem mit Eingabe vom 4. November 2009 eingereichten (...), wonach beim Gesuchsteller eine (Nennung Diagnose) bestehe, ergibt sich keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, weshalb sich auch aufgrund dieses Dokumentes keine Überweisung an das BFM aufdrängt. 5. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Eine Person verfügt dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- D-640/2007 ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Gesuchsteller keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Gesuchstellers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht stattzugeben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller demnach kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. D-640/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14

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