Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6399/2009 Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Angola, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N _______.
D-6399/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bakongo aus Luanda, gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 27. März 2008 verliess, D._______ gelangte, am 26. April 2008 per Flugzeug mit unbekannten Dokumenten nach E._______ weiterreiste, am 28. April 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 8. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Mai 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei Pastor und der Zusammenarbeit mit General Fernando Garcia Miala, der zwischen 2004 und 2005 zwei oder drei Mal seinen Predigten zugehört und seine Kirche materiell und finanziell unterstützt habe, verdächtigt worden, weshalb ihn die Polizei am 10. Januar 2007 verhört habe, dass er am 11. Februar 2008 erneut von der Polizei festgenommen worden sei, worauf diese erfolglos versucht habe, ihn zu einem Geständnis zu zwingen, dass ihn die Polizei am 15. März 2008 wiederholt zu einem Geständnis gedrängt habe, worauf er von den Polizeibeamten aufgrund seiner Weigerung geschlagen und sexuell missbraucht worden sei, dass sie ihn damit zur Ablegung eines Geständnisses gebracht hätten, in dem er unterschriftlich seine Verbindung zu General Miala – welcher einen Staatsstreich durchzuführen beabsichtigt habe – bestätigt habe, dass man ihn in der Folge wegen seiner Verletzungen ins Spital gebracht habe, wobei ihm die Flucht gelungen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine alte sowie eine aktuelle Identitätskarte, einen Wahlschein, eine Mitgliederkarte der MPLA, sowie eine Bestätigung seines Amtes als Vorstehender der Kirche zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 10. September 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
D-6399/2009 dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass seine Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und den Eindruck erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in einen in seinem Heimatland allgemein bekannten Fall einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer unter anderem anlässlich der direkten Anhörung ausführlich seine Flucht aus dem Spital beschrieben habe, wohin er wegen seiner bei dem Verhör erlittenen Verletzungen eingeliefert worden sei, sich jedoch aus seinen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung ergebe, dass ihm die Flucht noch vor dem Eintreffen ins Spital, nämlich auf dem Weg dorthin, gelungen sei, dass die angebliche Flucht aus dem Spital zudem auch angesichts der Verletzungen des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar sei, habe er doch gemäss seinen Aussagen zuvor einen Schlüsselbeinbruch sowie eine Verletzung an der Hüfte erlitten, weshalb es angesichts der gravierenden Verletzungen auszuschliessen sei, dem Beschwerdeführer sei die Flucht aus dem Spital auf die von ihm geschilderte Art und Weise gelungen, zumal er dort von bewaffneten Wachleuten überwacht worden sei, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorgehen des angolanischen Sicherheitsdienstes sowie seine Angaben zu den Gründen, welche zu seiner im März 2008 stattgefundenen Festnahme geführt hätten, als realitätsfremd zu werten seien, dass gemäss allgemein zugänglichen Medieninformationen die Hauptperson in diesem Falle, General Miala, im September 2008 wegen Gehorsamsverweigerung zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei und dieser nicht zum förmlichen Degradierungsakt anlässlich seiner Entlassung im Jahr 2006 erschienen sei, und es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weshalb die angolanischen Sicherheitsdienste
D-6399/2009 den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen Hochverrats hätten verfolgen sollen, dass auch seine vagen und offensichtlich realitätsfremden Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz zudem den Eindruck entstehen lassen würden, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, mithin werde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen anführte, entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gebe es bezüglich der Fluchtumstände keinen Widerspruch, dass er mit seiner anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussage "En allant à l'hôpital, je suis parvenu à prendre la fuite" einfach gemeint habe, dass er sich im Spital zur Flucht entschieden habe, dass aufgrund der summarischen Befragung auch seine diesbezügliche Antwort sehr kurz ausgefallen sei und er hingegen anlässlich der Direktanhörung die Umstände seiner Flucht klar geschildert habe, dass er zur Stützung seiner Ausführungen unter anderem eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde Graffenried und einen vom behandelnden Arzt ausgefüllten undatierten Fragebogen einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
D-6399/2009 in der Schweiz abwarten, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. November 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Poststempel) die in der Eingabe vom 9. Oktober 2009 in Aussicht gestellten Beweismittel (Bestätigungen von Auskunftspersonen) im Original zu den Akten reichte, dass mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 (Poststempel) ein Operationsbericht (datiert vom 27. Juni 2008) sowie ein Arztbericht (datiert vom 14. Juli 2008) fristgerecht zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 24. November 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen dürften, insbesondere da die Erklärung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage "En allant à l'hôpital, je suis parvenu à prendre la fuite" einfach gemeint, dass er sich im Spital zur Flucht entschieden habe, als nachgeschobener und unbeholfener Erklärungsversuch zu qualifizieren sein dürfte, weil die vorgenannte konkrete Aussage des Beschwerdeführers keinen Interpretationsspielraum zulasse und er damit unmissverständlich erklärt habe, ihm sei auf dem Weg ins Spital die Flucht gelungen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigt habe und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen habe, weshalb der vorerwähnte Einwand nicht ansatzweise geeignet sein dürfte, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass weiter vorgebracht werde, bezüglich des Umstands, dass er mit einem gebrochenen Schlüsselbein aus dem Fenster habe springen können, sei auf seine Aussage zu verweisen, wonach er ausdrücklich
D-6399/2009 erklärt habe, ein Judoka (zweiter Dan) gewesen zu sein und gelernt habe, Sprünge ohne Einsatz der Hände zu machen, zudem überlege man in einer solchen Situation nicht zweimal und sein Überlebensinstinkt sowie seine Angst vor einer erneuten Verhaftung und Misshandlung hätten ihm die nötige Kraft und den Mut zum Sprung aus dem Fenster gegeben, dass auch dieser Erklärungsversuch die Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht aufzulösen vermöchte, insbesondere da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nebst einem Schlüsselbeinbruch angegeben habe, neben zahlreichen weiteren Verletzungen auch an seiner rechten Hüfte verletzt worden zu sein, es der Beschwerdeführer jedoch vollständig unterlassen habe, sich zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu äussern, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter bestärkten, dass der in der Schweiz den Beschwerdeführer behandelnde Arzt, der bei jenem eine Trommelfellperforation links diagnostiziert habe, auf dessen Anfrage in einem undatierten ärztlichen Bericht erklärt habe, von einer Misshandlung habe sein Patient nie gesprochen, indessen wisse vielleicht die ihn im Jahr 2008 behandelnde Ärztin etwas darüber, der Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, einen entsprechenden ärztlichen Bericht seiner ihn im Jahre 2008 behandelnden Ärztin einzubringen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2009 angeführt habe, G._______ habe eine Perforation des linken Trommelfells und einen Hörverlust von 21% festgestellt und schliesse daraus auf eine traumatische Genese und im eingereichten Operationsbericht von H._______, werde erwähnt, dass die Verletzungen (vier Monate alte laterale Klavikulafraktur) im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zugefügt worden seien, dass G._______ in der Anamnese die Darstellung des Beschwerdeführers angeführt habe, wonach dieser angebe, während eines Arrests im März 2008 geschlagen worden zu sein und seither Ohrprobleme links habe, in seiner Beurteilung festgehalten habe, gemäss dieser Anamnese scheine es sich um eine traumatische Genese zu handeln, indessen einräume, differentialdiagnostisch komme auch eine vorbestehende Trommelfellperforation in Frage,
D-6399/2009 dass in der Eingabe vom 28. Oktober 2009 auch der Inhalt des vorgenannten Operationsberichts ungenau wiedergegeben werde, denn entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werde in diesem Bericht nicht bestätigt, die Verletzungen seien ihm im Rahmen einer polizeilichen Festnahme zugefügt worden, sondern es werde darin lediglich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt wiedergegeben ".... erlitt angeblich vor knapp vier Monaten in seinem Heimatland, im Rahmen einer polizeilichen Festnahme, an der rechten Schulter eine laterale Klavikulafraktur", dass demnach aus den eingereichten Arztberichten nicht auf die Ursache der Verletzungen geschlossen werden könne, dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen sein dürften und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 überdies davon ausgegangen wurde, der Wegweisungsvollzug dürfte durchführbar sein, dass der Kostenvorschuss am 17. November 2009 fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-6399/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung nach Angola undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen,
D-6399/2009 dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen würden, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D-6399/2009 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Luanda – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – ausgeht und den Vollzug für Personen, welche nicht einer besonders verletzlichen Gruppe angehören, dorthin für zumutbar erachtet (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 32), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
D-6399/2009 dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, er verfüge in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2009 bezüglich seiner Gesundheit geltend machte, er sei seit dem 5. Mai 2009 wegen anhaltender Schmerzen insbesondere im Ohrbereich erneut in ärztlicher Behandlung und es bestehe keine Möglichkeit, diese Behandlung im Heimatland fortzusetzen, dass er diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2008, einen Operationsbericht vom 27. Juni 2008, sowie einen ausgefüllten, undatierten Fragebogen des ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnden Arztes zu den Akten reichte, dass bezüglich seiner Ohrschmerzen der ärztliche Bericht vom 14. Juli 2008 zum Schluss kam, die Trommelfellperforation im linken Ohr zeige keine akuten Entzündungserscheinungen mehr, dass der ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnde Arzt mit dem Fragebogen das Behandlungsverhältnis und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat bestätigte, und ferner angab, den Beschwerdeführer diesbezüglich an einen HNO-Arzt überwiesen zu haben, dass der behandelnde Arzt im Fragebogen aber keine konkrete Aussagen dazu machte, weshalb eine Behandlung im Heimatstaat nicht möglich sei, und der Beschwerdeführer in der Folge keinen aktuellen Bericht des HNO-Arztes einreichte, dass die Klavikulafraktur an der rechten Schulter gemäss Operationsbericht bereits am 27. Juni 2008 in der Schweiz operiert wurde, der Beschwerdeführer es jedoch unterliess, einen allfälligen aktuellen medizinisch Bericht, der eine Weiterbehandlung in der Schweiz zu indizieren geeignet wäre, einzureichen, und er ausserdem nicht näher konkretisierte, weshalb ein allfälliger Abschluss dieser Behandlung im Heimatstaat nicht möglich sein sollte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, weshalb ihm eine allfällige medizinische Weiterbehandlung im Heimatstaat nicht zumutbar sein sollte,
D-6399/2009 dass er deshalb nicht einer besonders verletzlichen Personengruppe zuzuordnen und die Zumutbarkeit des Vollzugs auch in Berücksichtigung – soweit möglich – seiner individuellen Situation zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-6399/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: