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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2010 D-6398/2010

2 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,266 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Augu...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6398/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.___________, geboren (...), Türkei, vertreten durch Grand & Nisple Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6398/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 5. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.___________ befragt und am 30. Juli 2010 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 6. August 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._________ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus D.___________ in der Provinz E.___________, wo er seit seiner Geburt bis am 29. oder 30. Juni 2010 gelebt habe. Zwischen 1993 und 1997 hätten er und seine Angehörigen viel Leid seitens der türkischen Behörden erlebt. Im Jahr 1997 seien er und sein Bruder von den türki schen Behörden gefoltert worden. Sein Bruder sei im Jahr 2003 den Verletzungen erlegen. Als Folge der militärischen Aktionen und Anschläge durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie der Reaktionen durch die türkischen Sicherheitskräfte habe sich die Lage der kurdischen Bevölkerung ab Frühling 2010 verschlechtert. Im Juni dieses Jahres sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften während drei oder vier Tagen auf dem Gendarmerieposten festgehalten und täglich im Zusammenhang mit einem im April oder Mai stattgefundenen Gefecht der PKK gegen die türkischen Militäreinheiten im Raum Nurhak-Engizek befragt worden. Man habe von ihm wissen wollen, ob Angehörige der PKK ins Dorf gekommen seien und welche Dorfbewohner die PKK unterstützen würden. Dabei sei er auch vom Postenkommandanten persönlich befragt worden. Dieser habe ihn als Spitzel gewinnen wollen. Am Morgen des vierten Tages sei er unter Todesdrohungen aus der Haft entlassen worden. Angesichts seiner Verfolgungssituation habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht nochmals ertragen könne, was sich in den Neunzigerjahren ereignet habe. Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. Den Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen und nicht mehr zurückerhalten. D-6398/2010 B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er ab Frühling 2010 von den türkischen Behörden verfolgt worden sei, weil die von ihm dargelegten Befragungen auf dem Gendarmerieposten insgesamt detailarm, wenig konkret und undifferenziert sowie kaum mit Realkennzeichen und persönlicher Betroffenheit dargestellt worden seien und er sich zudem in widersprüchliche Aussagen verstrickt habe. Gemäss der einen Version habe er angegeben, er sei auf den Posten bestellt worden, während er gemäss einer weiteren Version verhaftet und anschliessend auf den Posten überführt worden sei. Zudem hätte er einem allfälligen behördlichen Druck durch die Realisierung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausweichen können, zumal er sich wiederholt in Grossstädten anderer Regionen der Türkei aufgehalten habe. Die aus den Jahren 1993 bis 1997 geltend gemachten Benachteiligungen hätten im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gelten zu können. Diesbezüglich fehle somit die Asylrelevanz. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alle Angaben zu Protokoll gegeben habe, die ihm bekannt gewesen seien. Diese seien nicht widersprüchlich und würden der Wahrheit entsprechen. Zudem seien sie durchaus überzeugend und schlüssig. Der Beschwerdeführer habe keine gefälschten Beweise vorgebracht, keine Tatsachen verheimlicht, keine Fluchtgründe nachgeschoben und die Identität nicht verheimlicht. Zudem sei die prekäre Lage der Kurden in der Türkei be- D-6398/2010 kannt. Im Jahr 1997 sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder von türkischen Sicherheitskräften gefoltert worden. Während der Bruder an den Folgen der Folter gestorben sei, habe der Beschwerdeführer schwer traumatisiert überlebt. Als Bauer habe er keine Möglichkeit gesehen, sich psychologisch behandeln zu lassen. Ebenso wenig habe er sich dem Joch der Unterdrücker entziehen können. Auch wenn die Haftbedingungen anlässlich der Festhaltung im Jahr 2010 nicht mehr so schlimm wie 1997 gewesen seien, habe ihn die Haft an die Folter erlebnisse erinnert, und er habe Todesängste ausgestanden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit habe es die Vorinstanz unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers aus einer traumapsychologischen Sichtweise zu verifizieren, was dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne. Zudem sei der ihm vorgeworfene Widerspruch konstruiert. Der Beschwerdeführer sei nämlich auf den Posten bestellt worden, dieser Vorladung jedoch nicht nachgekommen, worauf er anlässlich einer Fahrzeugkontrolle verhaftet worden sei. Da zudem die ethnischen Kurden in gewissen Gebieten der Türkei nach wie vor verfolgt seien, müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet werden, da die Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung – weder möglich noch praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. D-6398/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). D-6398/2010 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. September 2010 festgehalten, erachtete die Vorinstanz die aus dem Jahr 2010 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als substanzlos. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die erwähnte Zwischenverfügung verwiesen. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass insbesondere die Schilderung der einzelnen Verhöre monoton und wenig differenziert ausfiel. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, konkrete Einzelheiten und substantiierte Ereignisse darzulegen (vgl. Akte A6/9 S. 3 f.). 5.2 Darüber hinaus ist auch die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der aufgeführten Widerspruche zu bestätigen, während die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermögen. Der Beschwerdeführer machte nämlich weder in der ersten noch in der zweiten Befragung geltend, er habe einer Vorladung keine Folge geleistet und sei deshalb verhaftet worden. D-6398/2010 Vielmehr brachte anlässlich der Empfangsstellenbefragung vor, der Kommandant habe ihn auf den Posten bestellt und ihm persönlich die Agententätigkeit aufzwingen wollen (Akte A1/10 S. 5 f.), während er anlässlich der Anhörung vom 30. Juli 2010 sagte, er sei im Dorf festgenommen und auf den Posten gebracht worden (Akte A6/9 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Widerspruch gab er zu Protokoll, er habe möglicherweise bei der Erstbefragung etwas Falsches gesagt, denn richtig sei, dass er angehalten und auf den Posten gebracht wor den sei (Akte A6/9 S. 3). Mit diesen Aussagen ist indessen der Widerspruch nicht erklärbar. 5.3 Unterschiedlich brachte er ausserdem vor, wie oft er pro Tag anlässlich seiner Festnahme befragt worden sein will. Während er gemäss seinen Äusserungen in der Erstbefragung tagsüber in Ruhe gelassen und nur abends nach 17 Uhr befragt worden sein will (Akte A1/10 S. 6), soll er gestützt auf seine Aussagen in der Anhörung vom 30. Juli 2010 jeden Tag einerseits in einem Raum im Keller und andererseits im Zimmer des Kommandanten befragt worden sein (Akte A6/9 S. 3 f.). 5.4 Insgesamt sind somit die zentralen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung im Jahr 2010 in wesentlichen Teilen widersprüchlich und darüber hinaus substanzlos ausgefallen, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz – nicht als glaubhaft zu erachten sind. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Widersprüche konstruiert, kann somit nicht geteilt werden. 5.5 Darüber hinaus wäre – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem BFM – selbst im Fall einer glaubhaften Darstellung der Verfolgung aus dem Jahr 2010 auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen, zumal ein allfälliges Drängen der türkischen Sicherheitsbehörden zur Agententätigkeit und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Verfolgungsmassnahmen als lokal beschränkte Verfolgung zu betrachten wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es – insbesondere angesichts seiner Erfahrungen in türkischen Grossstädten – zumutbar gewesen, allfälligen diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug aus seiner Heimatregion auszuweichen. Der Einwand in der Beschwerde, als Kurde sei ihm dies nicht möglich, kann angesichts der zahlreichen Kurden, welche diesen Schritt wählten, nicht gehört werden. D-6398/2010 5.6 Was ferner die in den Neunzigerjahren geltend gemachten Benachteiligungen betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe als Bauer keine Möglichkeit für eine frühere Ausreise gesehen, vermag indessen aufgrund der langen Zeitspanne nicht zu überzeugen. 5.7 Schliesslich kann der Argumentation in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem speziellen Blickwinkel der traumapsychologischen Betrachtungsweise würdigen müssen, ebenfalls nicht zugestimmt werden. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer traumatisiert gewesen sein soll. Auf dem Personalienblatt gab er keine medizinischen Probleme an und aus den Befragungen kann ebenfalls nicht auf solche geschlossen werden. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung – welche überdies nicht belegt wurde – ist einerseits infolge der Nachschiebung zu bezweifeln und vermöchte selbst wenn sie vorläge weder die Substanzlosigkeit noch die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-6398/2010 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, D-6398/2010 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D.___________ in der Provinz E.___________, wo er bis einige Tage vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den D-6398/2010 letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben als Bauer und Tagelöhner gearbeitet und seinen Lebensunterhalt verdient. Unter diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Die erst im Beschwerdeverfahren behauptete und durch nichts belegte Traumatisierung vermöchte an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-6398/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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