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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2019 D-639/2019

4 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,044 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-639/2019

Urteil v o m 4 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (…).

D-639/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am (…) 2015 um Asyl nachsuchte. B. Am 21. Januar 2015 wurde er zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 29. Januar 2015 wurde ihm durch das SEM die Einreisebewilligung erteilt und am 2. Juli 2015 fand eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er tibetischer Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe. Nachdem er auf dem Schulgelände pro-tibetische (…) an Wände geklebt habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er (…) Fotos zu den Akten. Er reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität ein. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. D. Eine gegen diese Verfügung am 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3625/2016 vom 5. September 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. E. Mit Schreiben vom 13. September 2017 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den von ihm eingereichten Fotos, den Reisemodalitäten und dem für die Reise in die Schweiz verwendeten indischen Reisepass zu äussern.

D-639/2019 In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 führte die damalige Rechtsvertreterin insbesondere aus, durch die Zahlencodes auf der Rückseite der Fotos könne deren Entwicklung in Tibet nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Reisemodalitäten wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer von Nepal nach Indien und von dort in die Schweiz geflogen sei. Aufgrund seiner Unkenntnis von Flugreisen allgemein und aufgrund der belastenden Situation einer illegalen Reise sei es nachvollziehbar, dass er die genauen Destinationen seiner Reise und die Namen der Fluggesellschaften nicht gekannt habe. F. Am 9. Mai 2018 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview betreffend seine landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse geführt. Der gestützt auf dieses Gespräch erstellte LINGUA-Bericht vom 18. Juni 2018 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der Region von C._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde. Am 21. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt. Mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 reichte er eine Kopie eines Bestätigungsschreibens seiner Gemeinde in Tibet samt Übersetzung und Zustellumschlag ein. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 – eröffnet am 3. Januar 2019 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei dieser in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.

D-639/2019 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Der Beschwerde lag ein von seiner Dolmetscherin verfasstes Protokoll der Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs bei, welche er am 1. Februar 2019 mit besagter Dolmetscherin gemeinsam beim SEM angehört hatte. I. Am 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. J. Am 7. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-639/2019 2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Dezember 2018, soweit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-

D-639/2019 bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie. Er habe im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Präfektur C._______ (Volksrepublik China), gelebt. Am (...) Juni 2014 habe er China illegal in Richtung Nepal verlassen. Dort habe er sich bis zum (…) 2014 aufgehalten und sei danach in die Schweiz gereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich bereits in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg verschiedenste Unstimmigkeiten fänden. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Reiseweg von Nepal in die Schweiz zu beschreiben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er den korrekten Reiseweg und die Reisemodalitäten bewusst verschleiere. Diese Einschätzung würde dadurch verstärkt, dass er dem SEM bis dahin keine Ausweisdokumente eingereicht habe. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er nicht an einer konkreten Beschaffung der Papiere interessiert sei. Seine Aussagen zu seinem Alltag im Heimatstaat seien derart oberflächlich, dass es nahezu unmöglich erscheine, diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Er sei nicht in der Lage gewesen, gewisse Angaben zu seinen persönlichen Erlebnissen und Tätigkeiten im Heimatstaat zu machen. Dies sei nicht nachvollziehbar und lasse somit gewisse Zweifel an seiner Hauptsozialisation in Tibet aufkommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3625/2016 vom 5. September 2017 festgestellt, dass sein Aussageverhalten Indizien beinhalte, welche eher gegen die von ihm geltend gemachte Herkunft sprächen. Im Rahmen der landeskundlichen und kulturellen LINGUA-Analyse sei festgestellt worden, dass er zwar einige Kenntnisse nachzuweisen vermocht habe, seine Schilderungen aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufwiesen, die mit seiner Biografie nicht erklärbar seien. Daher bestünden Zweifel daran, dass er, wie angegeben, 21 Jahre in Tibet gelebt habe. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, weitere Gemeinden in seinem Wohnkreis zu nennen. Zudem seien die Angaben zu Distanz und Reisedauer zu verschiedenen Sehenswürdigkeiten in Lhasa nicht korrekt. Insgesamt habe er relativ wenige Angaben zur Stadt zu machen vermocht, was überrasche, da er sich angeblich (…)mal dort aufgehalten habe. Sodann seien seine Ausführungen zum Personalausweis und zu dessen Ausstellung nicht korrekt. Selbst wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung noch sehr

D-639/2019 jung gewesen sei, müsste er grundsätzlich mit diesem Vorgang vertraut sein. Bezüglich der Sprache sei er von der sachverständigen Person aufgefordert worden, während des Interviews seinen Heimatdialekt zu sprechen. Als dies von der sachverständigen Person zweimal verifiziert worden sei, habe er verneint, weshalb er aufgefordert worden sei, fortan im Heimatdialekt zu sprechen. Seine Sprache habe sich aber während des Interviews zu keinem Zeitpunkt verändert. Zudem sei – auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufenthalts von etwas weniger als vier Jahren im Exil – unerwartet gewesen, dass seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweise. Schliesslich habe er viele im Innertibetischen ungrammatische Sprachformen verwandt. Dies wurde als starker Hinweis auf einen längeren als vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthalt ausserhalb Tibets gewertet. Vor diesem Hintergrund kam die sachverständige Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet C._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei. Die LINGUA-Analyse stelle nur eines von verschiedenen Elementen der Indizienkette dar. Die darin gemachte Einschätzung decke sich aber mit den Erkenntnissen aus der vertieften Anhörung. Demgegenüber enthalte die Stellungahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 keine nachvollziehbaren Erklärungen oder Gegenbeweise, um zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen. Auch die (…) eingereichten Farbfotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei durchaus möglich, dass die Fotos in Tibet aufgenommen und gar entwickelt worden seien. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, wie aus ihnen seine Hauptsozialisation abgeleitet werden solle. Zudem weise das Bestätigungsschreiben der Gemeinde einen äusserst geringen Beweiswert auf, da es keinerlei Sicherheitsmerkmale enthalte, leicht reproduzierbar sei und problemlos selbst hergestellt werden könne.

Nach dem Gesagten vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zu seinem Aufenthalt in Tibet nicht zu überzeugen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die breit abgestützte Einschätzung des SEM zu widerlegen. Es entstehe der Eindruck, als ob er seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden bewusst verschleiere. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass er sich bei den Fragen zu seinem Alter widersprochen und seit der Gesuchseinreichung vor beinahe vier Jahren keine Ausweisdokumente eingereicht habe.

D-639/2019 Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine tibetische Herkunft glaubhaft zu machen. Aufgrund sämtlicher Umstände komme das SEM daher zum Schluss, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.

Nachdem nicht glaubhaft sei, dass er zuletzt respektive überhaupt je in Tibet gelebt habe, falle damit auch die Möglichkeit der illegalen Ausreise aus Tibet dahin. Der Vollständigkeit halber wies das SEM darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum illegalen Grenzübertritt stereotyp und allgemeingültig wirkten. Aufgrund seiner unstimmigen Schilderungen zum Reiseweg und den stereotypischen Ausführungen zum Grenzübertritt entstehe vielmehr der Eindruck, dass er nicht, wie von ihm beschrieben, aus Tibet ausgereist sei. Entsprechend sei auch die illegale Ausreise als nicht glaubhaft einzustufen.

4.3 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer vorab seine Stellungnahme zur LINGUA-Analyse entgegen. Zudem enthielt die Beschwerdeschrift eine Einschätzung seiner Dolmetscherin zu den im rechtlichen Gehör vom 21. November 2018 erwähnten Punkten. Zusammenfassend erachte seine Dolmetscherin die Bewertung beziehungsweise das Gutachten als sehr unausgewogen. Er habe die Mehrheit der Fragen korrekt beantwortet. Er habe einen sehr authentischen chinesischen Akzent (als er auf Chinesisch befragt worden sei – was Tibeter aus Indien nicht hätten), viele Ortschaften genannt und aus Sicht der Dolmetscherin keinen indisch-tibetischen Akzent. Des Weiteren verwies er auf die Einschätzungen seiner Dolmetscherin in der von dieser protokollierten Aufzeichnung des LINGUA- Gesprächs. Für die Beurteilung seiner Herkunft müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung seien gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich. Er habe ein Dokument aus seiner Gemeinde eingereicht und sei weiterhin sehr bemüht, weitere Beweismittel zu erlangen. Beim Telefoninterview habe er sowohl seinen Heimatdialekt als auch Chinesisch gesprochen. Zudem habe er Fotos eingereicht, auf denen er in Lhasa abgebildet sei. Alle diese Indizien, welche alleine vielleicht nicht ausreichen würden, um seine Herkunft zu bestätigen, führten nach einer Gesamtabwägung zum Schluss, dass seine Angaben zur Herkunft aus Tibet/China überwiegend glaubhaft seien. Er habe Tibet illegal verlassen. Zu seiner Reise habe er sich anlässlich seiner Anhörung ausführlich geäussert.

D-639/2019 5. 5.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. In BVGE 2009/29 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen. Somit liefen sie Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu

D-639/2019 keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der angebliche biografische Hintergrund des Beschwerdeführers ([…]mit […] Jahren […] Grundschule sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Laut seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 zur LINGUA-Analyse sei es bezüglich der Frage zu den Nachbargemeinden zu einem Missverständnis gekommen. Betreffend die Reisedauer zum Kloster G._______ habe er sich auf die Fahrt mit (…) bezogen. Seines Wissens gebe es in der Kreishauptstadt F._______ keine Attraktionen. Die sachverständige Person habe ihn danach gefragt, was man anpflanze, jedoch nicht, wann man die Felder bewirtschafte. Des Weiteren könne er sich nicht daran erinnern, dass ihm eine Frage zur Masseinheit gestellt worden sei. Die Frage zu den Ausweisen habe er falsch verstanden. Er könne seinen Heimatdialekt sprechen, habe aber dennoch sicherstellen wollen, dass die sachverständige Person seinen Ausführungen folgen könne, obschon sie ihn aufgefordert habe, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Diese Einwände enthalten, wie das SEM zutreffend erwog, keine nachvollziehbaren Erklärungen oder Gegenbeweise zur LINGUA-Analyse. Auch aus den Einschätzungen der Dolmetscherin zu den im rechtlichen Gehör erwähnten Punkten und im Protokoll der Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Einschätzungen der Dolmetscherin sind weder geeignet, die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person in Zweifel zu ziehen, noch die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse in Frage zu stellen. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos anbelangt, hielt das SEM weiter zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus ihnen seine Hauptsozialisation abgeleitet werden solle. Bezüglich des Bestätigungsschreibens der Gemeinde ging das SEM zu Recht von einem äusserst geringen Beweiswert aus. Dem ist anzufügen, dass der Beweiswert auch aufgrund der Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Kopie nur gering ist. Abgesehen davon fällt auf, dass das Schreiben vom (…) 2016 datiert (und der Zustellumschlag einen Poststempel vom […] 2016 aufweist). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Dokument

D-639/2019 nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. 5.2 Die Annahme einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft wird ferner durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe und der Schilderung der Flucht bekräftigt. So brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, er habe pro-tibetische (…) verfasst. Er habe am selben Tag geschrieben, das Plakat geklebt und sei am selben Abend aufgebrochen. Dies sei (…) 2014, vielleicht am 10. (…) 2014, gewesen. Von der Schule sei er unverzüglich in einem Fahrzeug nach H._______ gefahren. In der Folge sei er nach F._______ zurückgekehrt. Weil er dort nicht mehr habe bleiben können, sei er in Richtung C._______ gegangen und von dort mit einem Lastwagen nach Lhasa gefahren. Von Lhasa sei er mit einem Transportwagen nach Nepal gefahren. Er sei von einer Person geführt worden. Sein Land habe er am (...) Juni 2014 zu Fuss verlassen. Sein Onkel habe die Reise in die Wege geleitet (vgl. act. […]). Laut seinen Angaben in der Anhörung habe er die (…) nicht am 10. (…) 2014, sondern mit Bestimmtheit am 20. (…) 2014 auf Hauswände beziehungsweise Infotafeln auf seinem Schulgelände geklebt und unverzüglich die Flucht angetreten. Er habe seinen Neffen in I._______ angerufen. Dieser habe ihn mit dem Motorrad nach H._______ gebracht. Daraufhin habe er sich etwa (…) Tage lang in einem Wald in der Nähe von J._______ versteckt gehalten. Dort sei er von einem Onkel seines Neffen mit dem Motorrad abgeholt und zu einem Bekannten gebracht worden. Dieser habe ein grosses Fahrzeug, mit dem er Warentransporte durchführe. Mit diesem Händler sei er nach Lhasa gefahren, wo er sich (…) oder (…) Tage lang bei einem Onkel aufgehalten habe (vgl. act. […]). Dieser habe ihm die Ausreise organisiert. Der Handelspartner K._______ seines Onkels habe ihn in einem Transportwagen in einer (...)tägigen Fahrt zu einem Wald gebracht. Dort sei er einem Mann übergeben worden. Nach einem mehrstündigen Fussmarsch und mehreren Flussüberquerungen seien sie auf K._______ getroffen, mit dem er weitergereist sei (vgl. a.a.O., […]). Aufgrund dieser zum einen widersprüchlichen und zum andern stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers ergeben sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Grund für seine Flucht und der illegalen Ausreise aus Tibet, dies umso mehr, als er erklärte, er sei beim Aufkleben des Plakats beziehungsweise der (…) nicht beobachtet worden und nur deshalb aus seinem Heimatstaat ausgereist, weil er befürchtet habe, dass er wegen seiner (…)aktion verhaftet werden könnte.

D-639/2019 5.3 In Gesamtwürdigung der Aussagen, Beweismittel und Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden LINGUA-Berichts vom 18. Juni 2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus D._______ beziehungsweise L._______ und die illegale Ausreise aus Tibet nicht glaubhaft erscheinen. 5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verschleiert hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 6.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

D-639/2019 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der diesbezügliche Eventualantrag in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort begründet wird. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, und zwar unbesehen der zwischenzeitlich ausgewiesenen Mittellosigkeit, abzuweisen ist. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-639/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

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