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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 D-6387/2016

15 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,754 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6387/2016 lan

Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).

D-6387/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am 21. April 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 6. Juni 2014 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 7. Mai 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus B._______, wo er bei seinen Eltern und mit seinen (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Sein – früher als Brotlieferant (…) tätiger – Vater habe die Familie (…) verlassen, indem er ausser Landes geflohen sei. Der Aufenthaltsort des Vaters sei seither unbekannt. Der Beschwerdeführer habe in B._______ bis zur 8. Klasse im Jahr (…) die reguläre, und im Anschluss bis (…) eine – respektive mehrere – Abendschulen besucht. Zwischen (…) und (…) sei er aber vor allem in der (…) Division des Landes intensiv (…) (Sportart), wobei er auch an (…) (Wettkämpfen) teilgenommen und einer Mannschaft angehört habe. Im (…) sei er von der Polizei festgenommen worden, und daraufhin – wegen Verdachts einer geplanten illegalen Ausreise – sieben Monate im (…) in B._______ inhaftiert gewesen. Mithilfe einer Bestätigung des (…), dass er ab (…) Militärdienst leisten würde, sei er schliesslich im (…) aus dem Gefängnis entlassen worden, woraufhin er wieder mit dem (…) (Sportart) begonnen habe. Bei einem schweren Unfall habe er sich den Kiefer gebrochen und sei hospitalisiert worden. Obwohl er nach seinem (…) (Unfall) eigentlich dienstuntauglich gewesen sei, sei er im (…) zum Militärdienst nach C._______ eingezogen worden. Von dort sei er – nach einer, respektive zwei Wochen – am (…) mit einem Mithäftling lokaler Herkunft geflohen, und schliesslich über D._______ nach Äthiopien gelangt. Nach über halbjährigem Aufenthalt in Äthiopien sei er über den Sudan und Libyen nach Italien gelangt, von wo er im Anschluss in die Schweiz weitergereist sei. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung eine Fotokopie seiner Identitätskarte vorgelegt hatte, reichte er am 3. März 2015 einen alten Schülerausweis nach. Im Rahmen der Anhörung legte er sodann seinen Taufschein, nochmals eine Kopie seiner Identitätskarte, eine laminierte Kopie seines Einwohnerausweises, eine Kopie des Einwohnerausweises seiner Mutter, Fotokopien der Identitätskarten seiner Eltern und

D-6387/2016 mehrere Fotografien im Original vor. Auf diesen Fotos ist der Beschwerdeführer als (…) (Sportler) und als Mitglied einer (…) (Sportlergruppe) bei einem (…) (Wettkampf) oder beim (…) (Training) abgebildet. B. Mit Verfügung vom 20. September 2016 (eröffnet am 21. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Auf die Begründung des Entscheides wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen spätere Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde derweil verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. Am 21. Oktober 2016 liess die für den Beschwerdeführer zuständige kantonale Behörde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung zukommen. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2016 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-6387/2016 Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die

D-6387/2016 Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen und sinngemäss fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Zur Begründung verwies sie zunächst auf zahlreiche und signifikante Widersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und den von ihm geltend gemachten Asylgründen. So habe er anlässlich von Befragung und Bundesanhörung verschiedene unterschiedliche Angaben zu seiner Schulkarriere gemacht. Die unzähligen Widersprüche diesbezüglich habe er – damit konfrontiert – in keiner Weise aufzuheben vermocht. Vielmehr habe er sich lediglich in weitere widersprüchliche Aussagen verstrickt. Er habe ferner widersprüchliche Angaben zu seinem letzten Wohnort gemacht, wobei seine Erklärung wiederum nicht überzeugt habe. Sodann hätten sich auch seine Angaben zur Karriere als (…) (Sportler) widersprochen, wobei er insbesondere den geltend gemachten (…) (Unfall) unterschiedlich datiert habe. Weiter würden sich gewisse Unklarheiten bezüglich des Inhaftierungsgrundes ergeben, und habe der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht, die ein halbes Jahr nach seiner Verhaftung – als er angeblich noch inhaftiert gewesen sei – ausgestellt worden sei. Seine Erklärung – er habe die ID vor seiner Verhaftung beantragt – sei angesichts der üblichen Ausstellungsdauer von drei bis vier Wochen nicht plausibel. Auch zu seinem kurzen Aufenthalt in C._______ habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht, namentlich habe er als Aufenthaltsdauer anlässlich der Befragung zwei Wochen, anlässlich der Anhörung dann aber nur noch eine Woche angegeben. Zudem seien die Angaben zu den Fluchtumständen

D-6387/2016 aus C._______ widersprüchlich. Schliesslich würden sich im Zusammenhang mit den genannten Widersprüchen bezüglich des letzten Wohnorts und der Datierung des (…) (Unfalles) weitere Widersprüche hinsichtlich des Datums seiner Ausreise aus Eritrea ergeben. Die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Ferner monierte die Vorinstanz die fehlende Substantiierung der Asylvorbringen. So beschränkten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärdienst und zu seiner Ausreise auf einzelne, knappe Sätze, die nicht den Eindruck erweckten, als würde er selbst erfahrene Begebenheiten beschreiben. Er sei damit nicht in der Lage gewesen, seine Flucht und anschliessende Ausreise – einschneidende Erlebnisse – mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. 3.2 Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde detailliert auf die einzelnen Elemente der vorinstanzlichen Verfügung ein. Insbesondere machte er in Bezug auf seine Schulkarriere geltend, er habe viele verschiedene Schulen besucht, und deshalb immer wieder ein Durcheinander mit den Namen. Er wisse, dass er sich besser hätte erinnern müssen, aber es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie wichtig solche Details für die Beurteilung seines Gesuchs seien. Zu den widersprüchlichen Datenangaben in Bezug auf seinen letzten Wohnort machte er geltend, dass er schon in den Interviews gesagt habe, er sei sich mit den Daten nicht ganz sicher. Er wisse bis heute nicht mehr genau, wann er in das Viertel (seinen letzten Wohnort in B._______) gezogen sei. Er sei während der Zeit, als seine Familie da gewohnt habe, längere Zeit im Gefängnis gewesen und könne sich an die Daten dazwischen nicht mehr genau erinnern. Seinen (…) (Unfall) habe er nur einmal falsch datiert, was ein Versehen gewesen sei. Bezüglich Inhaftierungsgrund gab er an, er sei verhaftet worden, weil die Behörden geglaubt hätten, er wolle illegal ausreisen. Er sei im (…) (Datum) verhaftet worden und wisse, dass er (…) Monate lang in Haft gewesen sei. Er habe zwar immer gesagt, er sei im (…) (Datum) freigekommen. Da er im (…) (Datum) verhaftet worden sei und während (…) Monaten im Gefängnis gesessen habe, sei er aber schon im (…) (Datum) wieder freigekommen. Er wisse einfach noch, dass er seine ID-Karte sofort beantragt habe, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, was auch das Ausstellungsdatum auf der eingereichten Kopie erkläre. Er merke sich die Daten nicht mit den Namen der Monate, sondern nur mit den Nummern, wobei er damit zu berechnen versuche, in welchem Monat ein Ereignis stattgefunden habe. Er habe daher wohl teilweise sehr ungenau geantwortet, habe

D-6387/2016 sich aber wirklich Mühe gegeben, die richtigen Monate zu nennen. Betreffend seine Aufenthaltsdauer in C._______ habe er tatsächlich bei der Befragung eine und bei der Anhörung zwei Wochen angegeben. Er sei aber ungefähr zehn Tage lang dort gewesen. Die Angaben zu den Fluchtumständen seien ferner nicht widersprüchlich, vielmehr habe man ihm in der Befragung gesagt, er solle nicht alles erzählen und könne in der Anhörung genauere Angaben machen. Entsprechend habe er ein Detail anlässlich der Befragung nicht genannt. Schliesslich stimme auch, dass die Vorinstanz sage, er habe nur sehr wenig erzählt und nicht viele Details genannt. Er habe aber nicht gewusst, was man genau von ihm habe wissen wollen. Er habe probiert, alles genau zu erzählen. Das Gefängnis sei für ihn sehr traumatisch gewesen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch sehr jung gewesen, und es sei für ihn immer noch sehr schwierig, darüber zu sprechen. Er sei aus einem Militärlager geflohen und habe sich somit dem Militärdienst entzogen. Müsste er wieder nach Eritrea zurückkehren, würde er hart bestraft, und müsse mit Gefängnis rechnen. 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage, des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Beschwerdevorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion oder Dienstverweigerung – respektive den dafür erforderlichen konkreten Behördenkontakt – glaubhaft zu machen. 4.2 Zwar ist im Sinne des Beschwerdeführers vorauszuschicken, dass seine Vorbringen teilweise einen plausiblen, auch streckenweise durchaus substantiierten und mit Realkennzeichen ausgestatteten Eindruck hinterlassen (vgl. beispielsweise A18 F101 ff., F176). Auch vermag der Beschwerdeführer im Kontext verschiedener Sachverhaltselemente Ortsbezeichnungen zu nennen und geographische Angaben zu machen, respektive spezifische Details zu beschreiben, die mit öffentlich verfügbaren Informationen übereinstimmen (so die Nennung des (…) im (…)-Quartier von B._______ als Inhaftierungsort [A18 F118], C._______ und der sich damals im Bau befindliche (…) [A18 F166], das (…)-Spital als Behandlungsort seines Kieferbruchs und die Behandlung durch eine dort tätige (…) Ärztin [A18 F69, F211]). 4.3 Jedoch ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie auf einige Widersprüche im Rahmen von Befragung und Anhörung verweist. Dabei sind im

D-6387/2016 Rahmen von Befragung und Anhörung zunächst Widersprüche zur Schulkarriere sowie zum letzten Wohnort des Beschwerdeführers entstanden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (Verfügung, S.3 f. mit Verweis auf die entsprechenden Protokollpassagen). Diese Widersprüche sind jedoch noch nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren.

Dies verhält sich jedoch anders in Bezug auf das Ausstellungsdatum der Identitätskarte. Die im Kontext der zu den Akten gereichten Kopie der Identitätskarte entstandenen Widersprüche wiegen schwer. Die Identitätskarte ist gemäss Ausstellungsdatum am (…) – also noch während der gemäss konstanten Aussagen des Beschwerdeführers bis (…) dauernden Haftperiode – ausgestellt worden. An der Anhörung mit diesem Widerspruch konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, die Identitätskarte vor der Verhaftung beantragt zu haben (A18 F221-222). Während diese Erklärung bereits wenig plausibel erscheint (vgl. mit weiteren Hinweisen Verfügung S. 4, sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Dauer der Ausstellungsprozedur, A18 F19 ff.), ist sein diametral entgegenstehender Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift – er habe sich stets über das Haftentlassungsdatum geirrt, sei früher entlassen worden und habe die Identitätskarte sofort nach Entlassung aus dem Gefängnis beantragt (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) – in keiner Weise nachvollziehbar. Angesichts des Ausstellungsdatums der Identitätskarte während der angeblichen Haft und den diesbezüglich unterschiedlichen Erklärungsversuchen müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft insgesamt als unglaubhaft qualifiziert werden. Weiter bleiben die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt und zur Flucht aus C._______ insgesamt äusserst vage und unsubstantiiert (vgl. A18 F162 – F197). Insbesondere zum Aufenthalt in C._______ selber vermag der Beschwerdeführer – abgesehen von der Nennung des (…) – kaum detaillierte Ausführungen zu machen (A18 F162 – F176). Details oder Realkennzeichen sind in diesem Zusammenhang keine zu finden, was angesichts seiner übrigen zum Teil mit Realkennzeichen versehenen Vorbringen weiter ernsthaft daran zweifeln lässt, der Beschwerdeführer habe dies selbst erlebt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag. 4.4 Die vom Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf beigebrachten Beweismittel – namentlich die verschiedenen Ausweispapiere und die Fotos zum (…) – vermögen die Herkunft sowie die sportliche Betätigung des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist allerdings festzuhalten, dass sie sich

D-6387/2016 nicht auf die vorliegend in Zweifel gezogenen Sachverhaltselemente beziehen. 4.5 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass einige der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhaltselemente – die Herkunft aus B._______, die sportliche Betätigung als (…), der in diesem Kontext erlebte Unfall, sowie die Spitalbehandlung – durchaus glaubhaft sind. Demgegenüber vermögen die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Haft, dem anschliessender Aufenthalt in C._______ und der Flucht von dort nicht zu überzeugen. Dies insbesondere aufgrund der fundamental widersprüchlichen Aussagen im Kontext der Identitätskarte und der gesamthaft wenig substantiierten Aussagen zum Aufenthalt und zur Flucht aus C._______. Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, den potentiell asylrelevanten Teil des Sachverhalts – also die Verhaftung und Desertion aus dem Militärdienst – glaubhaft zu machen. 4.6 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft und ist nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung drohen würde. Insgesamt wurde sein Asylantrag von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. 5. Ebenso wenig ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als asylrelevant zu beurteilen. Diesbezüglich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr sei aufgrund fehlender asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanter Motive nicht asylrelevant. Eine allfällige Menschenrechtswidrigkeit des drohenden Einzugs in den Nationaldienst beschlägt denn auch nicht die Frage der Asylgewährung respektive der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern ist unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1; vgl. zur Frage des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall die nachfolgenden Erwägungen in E. 8) . 6. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend macht, er gelte aufgrund seiner Desertion und illegalen Ausreise als Staatsfeind.

D-6387/2016 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde, kann – aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 4). Andere zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-6387/2016 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter

D-6387/2016 und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.2.3). 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen.

D-6387/2016 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbesondere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 8.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 8.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.

D-6387/2016 EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen. 8.2.4 Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Verfügung S. 6). Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und heute gesunden Mann, der in Eritrea durchaus mit seiner Mutter und sieben Geschwistern in B._______ über ein familiäres Netz verfügt (vgl. A18 F10). Er stammt aus B._______, und seine Mutter arbeitet als Händlerin, wobei das Auskommen der Familie gesichert zu sein scheint (vgl. A18 F61 und F65). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Onkel in E._______ und den F._______, welche sowohl den (…), als auch die Ausreise des Beschwerdeführers finanzieren konnten (A3 F3.03 sowie A18 F66 und F196 – F200). Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise auf besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen liessen.

D-6387/2016 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde in der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Eine Solche reichte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 nach. Damit ist die gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erforderliche Bedürftigkeit als erstellt zu betrachten, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entneh-

D-6387/2016 men sind. Ferner war das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

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D-6387/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-6387/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 D-6387/2016 — Swissrulings