Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6384/2023

19 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,330 parole·~7 min·1

Riassunto

Erlöschen des Asyls | Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 13. November 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6384/2023

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (…).

D-6384/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der zu jenem Zeitpunkt (…)-jährige Beschwerdeführer durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 21. März 2012 und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde, dass dem SEM am 8. September 2023 vom Migrationsamt zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil (…) vom (…) 2023 der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden sei, dass er zudem in Anwendung von Art. 66a StGB (SR 311.0) für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen worden und das Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, womit das ihm gewährte Asyl gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) erloschen sei, dass das Migrationsamt dem SEM neben einer Kopie des Strafurteils vom (…) 2023 auch einen sogenannten Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem zukommen liess, in welchem das Urteil als in Rechtskraft erwachsen verzeichnet ist, dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf das genannte Strafurteil zur ʺStellungnahme im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderrufʺ innert Frist aufforderte, dass es dabei zuhanden des Beschwerdeführers ausführte, es erachte aufgrund der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und nach Art. 66a StGB ausgesprochenen Landesverweisung die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls als erfüllt, zumal nach der Bestimmung Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG das Asyl widerrufen werde, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, dass es ausserdem festhielt, ein allfälliger Asylwiderruf habe grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Anerkennung als Flüchtling, sondern in erster Linie [lediglich] zur Folge, dass er nicht mehr dem AsylG, sondern den allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts unterstehe, wobei er sich für diesbezügliche Fragen an das Migrationsamt seines Wohnsitzkantons zu wenden habe,

D-6384/2023 dass der Beschwerdeführer die ihm mit diesem Schreiben gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2023 (eröffnet am folgenden Tag) und gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG feststellte, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass auf die mit der Beschwerde eingebrachten Anträge und zugehörige Begründung, soweit wesentlich, nachfolgend eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-6384/2023 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, dass er gleichzeitig – dem wesentlichen Sinngehalt nach – auch darum ersucht, dass aufgrund seiner persönlichen Umstände von einem Erlöschen des Asyls abzusehen sei (vgl. dazu nachfolgend), dass nach der Bestimmung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG das Asyl in der Schweiz unter anderem dann erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB (SR 311.0) rechtskräftig geworden ist, dass gemäss dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem Strafregister das (… [Strafgericht]) mit Urteil vom (…) 2023 gestützt auf Art. 66a StGB gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung von sechs Jahren angeordnet hat und dieses Urteil rechtskräftig ist, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG offensichtlich erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nichts einbringt, was diese Feststellung erschüttern könnte, sondern er sich in seiner Beschwerde zur Hauptsache für sein bisheriges deliktisches Verhalten entschuldigt und um die Gewährung einer Chance ersucht, zumal er sich in Zukunft auch hinsichtlich seiner Berufsfindung bemühen werde, was ihm bei einem Entzug des Asyls massgeblich erschwert werde, dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zum sinngemäss beantragten ̋ Verzichtʺ auf das Erlöschen des Asyls führen könnte, da das Erlöschen des Asyls die gesetzliche Folge einer rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Landesverweisung ist, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 25. Oktober 2023 durch das SEM zu einem allfälligen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG diesbezüglich wohl für Verwirrung gesorgt haben dürfte, zumal dieser Gesetzesartikel vorliegend gar nicht zur Anwendung gelangen kann, dass wie erwähnt bei vorliegender Verfahrenskonstellation in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG einzig massgeblich ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine strafrechtliche Landesverweisung ausgesprochen worden und diese auch in Rechtskraft erwachsen ist, und den Asylbehörden in diesem Zusammenhang kein Ermessensspielraum zusteht,

D-6384/2023 dass das SEM in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht einzig auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG abstellt, dass schliesslich weder die Frage nach der Ausfällung einer strafrechtlichen Landesverweisung noch jene nach deren Umsetzung im Kompetenzbereich der Asylbehörden liegt, sondern ausschliesslich in jenem der dafür zuständigen Strafbehörden (vgl. Art. 66a–66d StGB), dass es daher auch zu Recht festgestellt hat, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indes vor dem Hintergrund der verwirrlichen Verfahrensführung der Vorinstanz von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE),

(Dispositiv nächste Seite)

D-6384/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-6384/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2023 D-6384/2023 — Swissrulings