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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2014 D-6382/2013

24 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,332 parole·~27 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6382/2013

Urteil v o m 2 4 . Juni 2014 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (…).

D-6382/2013 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März 2009 auf dem Landweg und gelangte am 21. September 2009 via Frankreich und unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 30. September 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 3. Oktober 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und in Herat geboren. Am 23. März 2009 sei er in der Stadt Herat auf dem Heimweg nach dem Besuch einer Hochzeitsfeier von Unbekannten entführt, an einem ihm nicht genauer bekannten Ort drei Tage lang festgehalten und einmal sexuell misshandelt worden. Anschliessend sei ihm die Flucht gelungen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass es sich bei den Entführern um dieselben Personen gehandelt habe, die bereits seinen Bruder B._______ (N 520 270) bedrängt hätten. Um allfälligen zukünftigen Übergriffen oder Entführungen zu entgehen, habe er schliesslich seinen Heimatstaat verlassen und sei in die Schweiz gereist. Mittlerweile befinde sich seine gesamte Familie (Eltern, Geschwister) in der Schweiz. A.b Mit Entscheid vom 24. März 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 9. April 2010 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Am 11. Mai 2010 trat das BFM erneut in Anwendung der vorgängig genannten gesetzlichen Bestimmung auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland an. Am 25. Februar 2011 hob es diesen Entscheid wiedererwägungsweise auf und führte das nationale Verfahren weiter. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine Kopie eines Schreibens vom 8. Juli 2010 der Sicherheitskommandatur von Herat über die Suche nach ihm, eine Kopie des Schreibens vom 6. Juli 2010 der Hauptabteilung Nationale Sicherheit von Herat, einen Kaufvertrag der Eltern seines Schwagers, drei Fotos des Vaters seines Schwagers in der Stadt N._______ (Iran), diverse Internetartikel über die Lage in Afghanistan sowie Bestätigungen über Kursbesuche in der Schweiz.

D-6382/2013 B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 – eröffnet am 15. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Indessen schob das BFM den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er anlässlich der BzP angegeben, die Augenbinde sei ihm erst am Haftort angelegt worden, während er demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung behauptet habe, dies sei bereits während der Autofahrt zum Haftort geschehen. Zum einen habe er anlässlich der Bundesanhörung erklärt, er habe bei den Entführern eine Kalaschnikow gesehen, zum anderen habe er jedoch bestritten, dass letztere bewaffnet gewesen seien. Anlässlich der Bundesanhörung habe er ferner angegeben, er sei einmal während der Haftzeit von den Entführern sexuell missbraucht worden. Im Verlauf der BzP habe er diesbezüglich nichts geltend gemacht und stattdessen auf konkrete Nachfrage hin andere spezielle Vorfälle während seiner Entführungszeit bestritten. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die angebliche Entführung im Jahre 2009 unsubstanziiert geschildert: Beschreibung der Entführer (Bewaffnung, Bekleidung, genaue Farbe der Kleidungsstücke), Wagen (Typ, Farbe, Marke). Die Umstände seiner dreitägigen Haft habe er ebenfalls nur allgemein wiedergegeben: Tagesablauf, Beschreibung des Haftortes und -raumes. Die wenig detailliert ausgefallenen Aussagen verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen. Weitere Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe er seine angebliche Entführung mit den Problemen seines Bruders B._______ (BFM-Verfahrensnummer N 520 270) begründet. Insbesondere sei er von denselben Entführern mitgenommen worden, welche schon B._______ bedrängt und verfolgt hätten. Indessen seien die diesbezüglichen Vorbringen des Bruders B._______ im ablehnenden Asylentscheid des BFM vom 6. Juli 2009 als unglaubhaft erachtet worden. Dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Dieser Umstand stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass die diesbezüglichen Vorbringen - Verfolgung, Entführung wegen seines Bruders B._______ – nicht der Wahrheit entsprechen. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel anbelange, so könne zu afghanischen Dokumenten Folgendes festgehalten werden: In Afgha-

D-6382/2013 nistan seien alle möglichen Dokumente einfach beschaffbar und käuflich erwerblich. Blankoformulare diverser Dokumente seien im Umlauf und könnten mit beliebigen Inhalten versehen werden. Ebenfalls sei es möglich, lokale Angestellte zu bestechen, um gewünschte Inhalte auf Dokumenten bestätigen zu lassen. Letztere nähmen in der Regel auch keine weiteren Abklärungen vor, um die Glaubhaftigkeit des bestätigten Sachverhalts vor Ort abzuklären. Daher komme afghanischen Dokumenten generell kein grosser Beweiswert zu.

Anlässlich der Bundesanhörung habe er keine weiteren Informationen über diese beiden Dokumente erteilen können: Ausstellungsdatum, genaue Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Inhalt. Ferner habe er nicht mitzuteilen vermocht, wie sein Vater konkret in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Beide Dokumente seien mit dem Vermerk "speziell und geheim" gekennzeichnet. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wieso diese "geheimen" bzw. für den internen Gebrauch der afghanischen Behörden bestimmten "Such- bzw. Verhaftungsbefehle" überhaupt an Flüchtige bzw. deren Angehörige ausgehändigt würden. Schliesslich seien seine Asylvorbringen, auf welche sich diese Beweismittel stützten, nicht glaubhaft.

Aufgrund dieser Ungereimtheiten wiesen die beiden eingereichten Dokumente die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach. Die anderen Beweismittel – Kaufvertrag, Fotos von N._______, Internetartikel über die allgemeine Lage in Afghanistan und Iran, Bestätigungen über besuchte Sprach- und Integrationskurse in der Schweiz (vorinstanzliche Akten A45/2, A51/3, Beweismittelcouvert Nr. 2, 3) seien nicht relevant für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft.

Aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Indessen erachte das BFM vorliegend den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 14. November 2013 liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdefüh-

D-6382/2013 rer sei Einsicht in den – im Verfahren des Vaters – eingereichten USB- Memorystick zu gewähren. Nach der Gewährung der Einsicht in den eingereichten USB-Memorystick sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Oktober aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. C.b Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, das BFM habe die Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und weitere Rechtsbestimmungen verletzt. Ferner habe sich das BFM über die Bestimmung von Art. 6 AsylV 1 hinweggesetzt, weil die Anhörung nicht in einer Männerrunde stattgefunden habe. So seien bei der Erstbefragung eine, bei der Zweitbefragung zwei Frauen anwesend gewesen. Das BFM habe sich somit wider besseres Wissen über Art. 6 AsylV 1 hinweggesetzt, zumal eine Befragung in einer Männerrunde absolut notwendig gewesen wäre; diese Unterlassung stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Das BFM habe in diesem Zusammenhang auch die Begründungspflicht verletzt, weil es überhaupt nicht erwähnt habe, aus welchen Gründen es keine weitere Anhörung zu dieser geschlechtsspezifischen Verfolgung vorgenommen habe. Des Weiteren habe das BFM in Bezug auf den USB-Memorystick das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das BFM dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe die eingereichten Beweismittel nicht von sich aus beschreiben können, obwohl diese von seinem Anwalt eingereicht worden seien. Trotz Verlangen der Hilfswerkvertreterin, man solle dem Beschwerdeführer die Beweismittel zeigen, sei dies dem Beschwerdeführer durch die anwesende Befragerin verweigert worden. Ferner hätte das BFM zwingend weitere Abklärungen betreffend die eingereichten Beweismittel vornehmen müssen, beispielsweise eine (interne oder externe) Dokumentenanalyse oder eine Botschaftsabklärung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Anarchie in Afghanistan erscheine es nicht verwunderlich, dass echte interne Akten in die Hände von Privaten gelangten und diesen

D-6382/2013 zugespielt würden. Dies besage nichts über die Echtheit dieser Dokumente, weshalb deren Echtheit gerade abgeklärt werden müsse. Hinzu komme, dass das BFM die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers zwar geglaubt habe, diesem Umstand jedoch bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen habe als den als unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Bruders. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer glaubhaft bzw. substanziiert geäussert und seine Verfolgungssituation mit Beweismitteln belegt. D. D.a In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie gebe trotzdem zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer bemängle vorerst, dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht die Speicherkarte aus dem Verweiserdossier seines Vaters A.M. (N 531 937) nicht zugestellt worden sei. Die darauf befindlichen Fotos würden mitunter einen Beweis für die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers liefern.

Eine Auswertung der darauf befindlichen Bilder seitens des BFM habe ergeben, dass zwei Jugendliche zu sehen seien, die von Drittpersonen verprügelt würden. Ob es sich bei einem der beiden Jugendlichen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, könne aufgrund des Bildmaterials nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden. Zudem lasse sich aus den Bildern auch nicht herleiten, dass diese Aufnahmen in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontext – Entführung durch Drittpersonen am 23. März 2009 – entstanden seien.

Die Bilder auf der Speicherkarte wiesen daher die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls widersprochen. Die diesbezüglichen Widersprüche seien in der Beschwerde nicht plausibel aufgelöst worden und bestünden demnach nach wie vor. Das BFM halte daher an seiner Schlussfolgerung im Asylentscheid fest, wonach die behauptete Entführung des Beschwerdeführers und die dabei angeblich erfolgte sexuelle Misshandlung durch Drittpersonen, die Entführer, nicht der Wahrheit entsprächen. Im Weiteren sei letztere als widersprüchlich und nachgeschoben zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer davon bei der BzP nichts erwähnt habe und auch die gesamten Umstände der Entführung nicht der Wahrheit entsprächen. Die diesbezüglichen Vorbringen

D-6382/2013 seien daher gestützt auf Art. 7 AsylG nicht glaubhaft, so dass sich eine vertiefte Befragung zur angeblichen sexuellen Misshandlung in einem Männerteam erübrigt habe.

Die Flüchtlingseigenschaft hänge schliesslich davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liege. Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung erst dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" mache, anknüpfe.

Vorliegend sei hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei, unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" sei vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich sei auch das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" zu verneinen, weil der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nichts vorgebracht habe.

Es liege somit kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Folglich wären die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht relevant. D.b Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen und ausführen, am Gesuch um Akteneinsicht betreffend den USB-Stick werde festgehalten. Es gehe nicht an, dass das BFM in einem ersten Schritt den USB-Stick nicht würdige und dem unterzeichneten Rechtsanwalt keine Einsicht in dieses Beweismittel ermögliche, um dann lapidar, in einer pauschalen, willkürlichen Weise festzuhalten, die Fotos auf dem USB-Stick seien nicht von Bedeutung. Zum Punkt der geschlechtsspezifischen Verfolgung sei Folgendes festzuhalten: Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das BFM die Glaubhaftigkeit der geschlechtsspezifischen Verfolgung würdigen wolle, wenn die entsprechenden Aussagen nicht in einer "Männerrunde" präzisiert und frei besprochen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der zweiten Befragung trotz erneuter Anwesenheit einer Frau dazu durchringen können, gewisse Punkte zu erwähnen. Danach wäre zwingend ei-

D-6382/2013 ne ergänzende Anhörung in einer "Männerrunde" zur geschlechterspezifischen Verfolgung des Beschwerdeführers durch das BFM anzusetzen gewesen. D.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer eine Erklärung einreichen, aus der das Einverständnis seines Vaters mit der Edition des USB-Sticks an seinen Sohn beziehungsweise an dessen Rechtsvertreter hervorgeht. D.d Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 räumte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die Daten auf dem ihm zugestellten Datenträger bis zum 5. März 2014 auf einen USB-Stick oder eine CD beziehungsweise DVD zu kopieren und den neuen Datenträger dem Bundesverwaltungsgericht nebst einer Stellungnahme zum Inhalt des Datenträgers zukommen zu lassen. D.e Mit Eingabe vom 5. März 2014 liess der Beschwerdeführer die Beilagen 1/2014 – 4/2014 zu den Akten reichen und machte in diesem Zusammenhang geltend, diese Beweismittel seien bezüglich der eindeutigen Erkennbarkeit des Beschwerdeführers sowie ihrer Brutalität und Eindeutigkeit verstörend. Umso erschreckender sei zudem der Umstand, dass das BFM diese Beweismittel, welche ohne Weiteres durch das simple Öffnen der entsprechenden Daten hätten ausgedruckt werden können und müssen – im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt habe. D.f In einer weiteren Vernehmlassung vom 24. März 2014 nahm das BFM zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln beziehungsweise zur Replik vom 5. März 2014 wie folgt Stellung: Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Entführung seien widersprüchlich, wenig detailliert und realitätsfremd ausgefallen. Die diesbezüglichen Ungereimtheiten seien im Rekurs nicht plausibel aufgelöst worden und bestünden nach wie vor. Das BFM halte daher an seiner Schlussfolgerung fest, dass die Entführung und sexuelle Misshandlung des Beschwerdeführers im März 2009 nicht glaubhaft seien. An dieser Schlussfolgerung vermöchten die neu eingereichten Fotos und Videos nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht glaubhaft herleiten lasse, dass letztere unter den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen – Entführung durch Unbekannte im März 2009 – entstanden seien.

Die Flüchtlingseigenschaft hänge schliesslich davon ab, ob der geltend

D-6382/2013 gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liege. Flüchtlingsrechtlich relevant werde eine Verfolgung erst dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, erfolge, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie andersartig mache, anknüpfe. Vorliegend wäre hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben sei, bei theoretischer Wahrunterstellung der geltend gemachten Entführung im März 2009 – unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich sei auch das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" zu verneinen, da der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nichts vorgebracht habe. Es läge somit auch kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Folglich wären die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht relevant. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an ihnen vollumfänglich festgehalten. D.g In seiner Duplik vom 9. April 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass es sich nicht um gestellte Aufnahmen handle. Eine derart massive Misshandlung würde von keinem normalen Menschen gestellt, zumal die entsprechenden Misshandlungen zu schwerwiegenden Verletzungen führen könnten und beim Beschwerdeführer tatsächlich geführt hätten. Das BFM habe mit keinem Wort geltend gemacht, dass und weshalb Zweifel daran bestehen sollten, dass die entsprechenden Aufnahmen nicht unter den geltend gemachten Umständen gemacht worden seien. Es bestünden schlicht keine Hinweise darauf, dass die eingereichten Beweismittel anderweitig entstanden wären. Betreffend die Flüchtlingsgeigenschaft sei festzuhalten, es seien bei den afghanischen Behörden Verfahren gegen den Beschwerdeführer und andere Mitglieder seiner Familie anhängig gemacht worden. Wie bereits in der Beschwerde geschildert und vom BFM ignoriert, handle es sich dabei um eine politische Abrechnung gegen die Familie des Beschwerdeführers. Bei den Verfolgern handle es sich um eine politisch einflussreiche Familie mit Kontakten bis in die höchsten Machtapparate und Behörden. Der erwähnten Verfolgerfamilie sei es demnach gelungen, die Sache auf die Ebene einer gezielten staatlichen Verfolgung aus Gründen einer politischen Abrechnung zu heben. Es stehe somit fest, dass es sich

D-6382/2013 vorliegend sehr wohl um eine asylrelevante gezielte Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG handle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

D-6382/2013 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird insbesondere geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, zumal ihm keine Einsicht in die Speicherkarte aus dem Verweiserdossier seines Vaters gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind,

D-6382/2013 in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Wie sich aus der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 ergibt, wurde dem Beschwerdeführer das Beweismittel aus dem Dossier seines Vaters, das in der Beschwerde als USB-Stick bezeichnet wird, zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Inhalt der Speicherkarte Stellung zu nehmen, da offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indessen liegt in casu hinsichtlich dieser Speicherkarte keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor, zum einen, weil sich die Karte im Dossier des Vaters befand und der Beschwerdeführer zum anderen zwar von der Existenz einer Speicherkarte wusste und sie beiläufig erwähnte, indessen – erstaunlicherweise – mit keinem Wort geltend machte, die Speicherkarte sei ein Beweismittel für seine Vorbringen (A1/14 Ziff. 15 S. 7). Die Vorinstanz stellte im Übrigen bei ihrem Entscheid über das Asylgesuch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf besagtes Beweismittel ab. Ferner wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verfahrenspartei die von ihr selbst eingereichten Beweismittel kennt beziehungsweise sich zuhanden ihrer eigenen Akten gegebenenfalls Kopien der eingereichten Unterlagen angefertigt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt dafür besorgt war, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Speicherkarte nehmen konnte und darüber hinaus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bekam, wäre im Übrigen selbst ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig

D-6382/2013 ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ- NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe es unterlassen, ihn in einer Männerrunde anzuhören. Gemäss Art. 6 AsylV 1 ist eine asylsuchende Person nämlich unter anderem dann von einer Person gleichen Geschlechts anzuhören, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Wie diesbezüglich dem Protokoll der BzP zu entnehmen ist, enthält es kein derartiges Indiz, verneinte der Beschwerdeführer doch ausdrücklich die Frage, ob während der Entführungszeit sonst noch etwas geschehen sei, das er bis anhin noch nicht erwähnt habe (A1/14 Ziff. 15 S. 7). Aufgrund seiner Antwort, es sei nichts Besonderes vorgefallen, ausser der Tatsache, dass sie dort in einer Hütte eingesperrt gewesen seien (A1/14 a.a.O.), erübrigten sich allfällige An-

D-6382/2013 schlussfragen zum Thema sexueller Missbrauch. Bei dieser Sachlage gab es keinen Anlass, für die Anhörung vom 3. Oktober 2010 ein reines Männerteam einzusetzen. Anlässlich dieser Anhörung war im Übrigen – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine Befragerin zugegen, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem Anhörungsprotokoll und der angefochtenen Verfügung zeigt. Die Anwesenheit einer weiteren Frau hielt den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedoch nicht mehr davon ab, den sexuellen Missbrauch verschiedentlich zu erwähnen (A52/15 F 15 S. 3, F72 S. 8). Auf den Vorhalt hin, weshalb er den sexuellen Übergriff nicht schon anlässlich der BzP erwähnt habe, machte er dann geltend, er habe sich anlässlich der BzP geschämt darüber zu sprechen (A52/15 F110 S. 12). Die Vorinstanz sah in der Folge davon ab, eine zusätzliche Anhörung in einer Männerrunde durchzuführen. Dies zu Recht, weil das BFM angesichts zahlreicher zu Recht festgestellter wesentlicher Widersprüche und unsubstanziierter Vorbringen (siehe die Erwägungen II.1 und II.2 der angefochtenen Verfügung) schon die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung für unglaubhaft hielt. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, mit weiteren Hinweisen) durfte sie davon ausgehen, dass eine Zusatzanhörung nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen würde, weil angesichts der oben erwähnten Ausgangslage – der Unglaubhaftigkeit der Entführung – allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten sexuellen Missbrauch diesen nicht glaubhafter erscheinen lassen, wenn sie in einer reinen Männerrunde vorgebracht werden. Aus dem gleichen Grund konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Botschaftsabklärung zur Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente oder anderweitige zusätzliche Abklärungen (z.B. eine interne oder externe Dokumentenanalyse) vorzunehmen. Wie sich nämlich aufgrund der Lektüre der angefochtenen Verfügung erschliessen würde, hat die Vorinstanz die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht in Zweifel gezogen, sondern festgehalten, es sei in Afghanistan ohne Weiteres möglich, echte Dokumente zu beschaffen, Dokumente sollten indessen, auch dies ergäbe sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, nicht nur echt sein, sondern darüber hinaus einen wahren Inhalt aufweisen; andernfalls weisen sie keinen Beweiswert auf, wie dies für afghanische Urkunden aus den in der Verfügung erwähnten Gründen der Fall ist. Im Übrigen ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt

D-6382/2013 ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, unbegründet sind. 4.3.3 In der Beschwerde wie insbesondere auch der Duplik wird verschiedentlich gerügt, das Vorgehen sowie die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL- LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch beispielsweise nicht näher ausgeführt, inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Würdigung afghanischer Urkunden unter die obgenannte Definition zu subsumieren ist. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sehr wohl vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.3.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4.4 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Angesichts zahlreicher und wesentlicher Widersprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung sowie unsubstanziierter Vorbringen kann die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Dies gilt gleichermassen für den angeblichen sexuellen Missbrauch. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-

D-6382/2013 gung verwiesen werden. Was den Inhalt des Speicherchips anbelangt, so handelt es sich nicht um einen Beweis für die geltend gemachte Verfolgungssituation. Weder ist der Beschwerdeführer einwandfrei erkennbar, noch ist belegt, dass es sich nicht um eine aufgenommene Inszenierung für die schweizerischen Asylbehörden handelt. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Behauptungen und Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-6382/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-6382/2013 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2014 D-6382/2013 — Swissrulings