Abtei lung IV D-6381/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______ Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6381/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. März 2007 und gelangte am 11. April 2007 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 17. April 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (..) die Kurzbefragung statt, am 23. Mai 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das und am 5. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus (..). Sein Vater sei im Dezember 1987 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erschossen worden. Nach diesem Vorfall hätten seine Geschwister das Land verlassen. Ein Bruder sei in der Schweiz (N ). Er selbst sei als Jüngster bei seiner Mutter geblieben. Seit ungefähr 1992 habe ihn die LTTE des öftern aufgefordert, bei ihr mitzumachen, was er aber abgelehnt habe. Er habe sich deswegen einige Zeit bei Freunden aufgehalten. In der Folge sei auch seine Mutter ausgereist. Im Jahre 2003 habe er versucht, nach Colombo zu gelangen. Unterwegs sei er von der LTTE festgenommen worden. Er habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Im März 2007 habe er fliehen können. Er sei nach Colombo gelangt, wo er von Sicherheitskräften während einiger Stunden festgehalten worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. August 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 21. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM vom 21. August 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen. D-6381/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Zudem wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Beizug der Akten des Bruders des Beschwerdeführers abgewiesen. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, D-6381/2007 handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Die Aussagen betreffend die zeitlichen Angaben zur Festnahme, die Umstände und den Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter, den Grund der Festnahme durch die LTTE, die Fluchtumstände sowie den Aufenthalt in Colombo seien widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere seien die Aussagen über D-6381/2007 die Ereignisse, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben. Es werde zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Colombo vor der Ausreise vorübergehend festgehalten worden sei, was aber als Routinekontrolle betrachtet werden müsse, welche keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstelle. Auch aus dem gewaltsamen Tod des Vaters im Jahre 1987 könne der Beschwerdeführer für seine Person keine Asylrelevanz herleiten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zwar gerügt, der Sachverhalt sei teilweise falsch und teilweise unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge erweist sich jedoch offensichtlich als unbegründet. Es wird in der Beschwerde dazu zum einen geltend gemacht, die Akten seien nicht vollständig, weil die Akten des Bruders zu edieren seien. Hiezu ist � wie bereits in der Zwischenverfügung festgehalten wurde � festzustellen, dass kein Grund ersichtlich ist, welcher eine Aktenedition notwendig machen könnte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1987 durch Leute der LTTE von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dieser Umstand aber - zu Recht - als für den Beschwerdeführer asylrechtlich unerheblich bezeichnet wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug für den vorliegenden Fall etwas zugunsten des Beschwerdeführers beitragen könnte. Zum anderen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Alias-Name eine offensichtliche Fehlschreibung der Behörden darstelle. Auch wenn dem so wäre, ändert sich damit an den Schlussfolgerungen in der Sache nichts, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Auch nach einer eingehenden Prüfung der Akten ergibt sich nämlich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht erheblich zu bezeichnen sind. Daran vermögen die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführer dabei belässt, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festzuhalten und zu behaupten, die Vorbringen seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei, ohne jedoch auf die vom BFM angeführten einzelnen Unglaubhaftigkeitslemente konkret einzugehen. Mit vollumfänglichem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auch nach einer genauen Prüfung als zutreffend erweisen D-6381/2007 (vgl. Art. 6 AslyG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), sind die erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 7 und 3 AsylG als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder D-6381/2007 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer D-6381/2007 Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile wird zwar praxisgemäss als unzumutbar erachtet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24 S. 157). Dagegen ist die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar zu bezeichnen (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., EMARK1998 Nr. 23 S. 196 ff., EMARK 1999 Nr. 24 S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 S. 123). Diese Praxis hat auch zum heutigen Zeitpunkt für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. Dem Beschwerdeführer steht entgegen anderer Auffassung in der Beschwerde grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Sri Lankas als seiner Herkunftsprovinz, insbesondere der Grossraum Colombo offen. Anzufügen ist, dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern, weshalb nach dem Gesagten die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. 5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und dem es zuzumuten ist, in seinen angestammen Lebens- und Kulturraum zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. D-6381/2007 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6381/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - das (Beilagen: Identitätsausweis, Todesregisterauszug) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10