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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2012 D-6365/2011

16 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,585 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6365/2011

Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Armenien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 / N (…).

D-6365/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess zusammen mit den zwei älteren Kindern eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg im Juli 2010 und gelangten nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in E._______ am 31. August 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 15. September 2010 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 26. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2008 habe H.M. (Ehemann/Vater; D-1762/2009) Probleme mit der Regierung gehabt. Als Anhänger von Lewon Ter-Petrossian sei er oft zu Hause gesucht worden und habe schliesslich aus Armenien flüchten müssen. In der Folge habe er in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach der Ausreise von H.M. sei sie (die Beschwerdeführerin) sowohl von den Anhängern Lewon Ter- Petrossians (Levonakans) als auch von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Letztere habe den Aufenthaltsort ihres Mannes wissen wollen und die Levonakans hätten von ihr Dokumente verlangt, von deren Existenz sie nichts gewusst habe. Auch hätten diese Leute ihr mit der Entführung ihrer Kinder gedroht. Sie sei täglich zu Hause aufgesucht und schikaniert worden. Einmal sei sie von den Levonakans zusammengeschlagen worden. Im Mai 2008 habe ihr Vater sie nach H._______ zu ihrer Schwester gebracht. Zuvor habe sie die Polizei in Haft genommen und ihren Pass beschlagnahmt, damit sie das Land nicht habe verlassen können; auch habe sie sich dazu schriftlich verpflichten müssen. In H._______ habe sie anfangs ungestört leben können. Dann sei aber die Anmeldung mit dem Pass bei der Gemeinde in H._______ verlangt worden. Da sie keinen Pass gehabt habe, habe sie ihre Personalien und den ehemaligen Wohnort in Armenien (A.) bekanntgeben müssen. In der Folge habe die Gemeinde H._______ herausgefunden, dass sie in A. polizeilich gesucht werde. Etwa am 10. Mai 2010 sei sie von Polizeibeamten aus A. abgeholt und nach Armenien zurückgebracht worden, wo sie während zwei Tagen in Untersuchungshaft gewesen sei. Wegen ihrer Kinder habe man sie bis zum Gerichtsprozess frei gelassen. Sie sei aber täglich zu Hause kontrolliert worden. Ende Mai 2010 hätten die Levonakans erfahren, dass sie wieder im Dorf sei. Sie sei von ihnen zu Hause aufgesucht und verprügelt worden. Man habe auch versucht, sie zu vergewalti-

D-6365/2011 gen. Ihr Vater sei ihr zu Hilfe gekommen. Man habe ihn zusammengeschlagen und mitgenommen. Ungefähr einen Monat später habe sie einen Anruf des Spitals M. in Yerewan erhalten und erfahren, dass ihr Vater dort eingeliefert worden sei. Da das Spital kein Pflegepersonal gehabt habe, habe sie ihn gepflegt. Als es ihm dann besser gegangen sei, hätten er und ihr Schwager die Ausreise organisiert. Ende Juli 2010 habe sie mit dem Pass ihrer Schwester das Land verlassen. Irgendwelche anderen Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinte die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 – eröffnet am 27. Oktober 2011 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Ausreisefrist wurde mit derjenigen von H.M. koordiniert, welche diesem im Fall der Abweisung seiner Beschwerde anzusetzen wäre. Zur Begründung wurde teilweise unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Vorgängig sei festzuhalten, dass das BFM die Asylvorbringen von H.M., auf welche sich die Beschwerdeführerin beziehe, geprüft und als unglaubhaft erachtet habe (Asylentscheid vom 13. Februar 2009). Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Levonakans gegen die Ehefrau eines politisch Gleichgesinnten wegen irgendwelchen Dokumenten in der von ihr vorgebrachten Weise vorgehen würden. Ferner habe sie anlässlich der Anhörungen keine Angaben zu den Dokumenten machen können, was umso mehr erstaune, als sie mit ihrem Mann in der Schweiz zusammenlebe und daher hätte erwartet werden können, dass sie mit ihm darüber gesprochen habe. Der Hinweis, ihn nicht gefragt zu haben, weil er dies nicht gewollt habe, sei mit dem Verhalten einer Person in einer solchen Situation unvereinbar. Einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und der Kinder in H._______ seit Mai 2008 habe H.M. anlässlich seiner Anhörungen vom 18. und 26. November 2008 mit keinem Wort erwähnt, obschon er sich oft über einen Mann namens A. jeweils über das Wohlbefinden seiner Familie erkundigt haben will. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-

D-6365/2011 schwerdeführerin und am Aufenthalt in H._______. Ferner seien die Darlegungen nicht hinreichend begründet ausgefallen, womit der Eindruck vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (Angaben zum Zeitpunkt des angeblichen Gerichtsverfahrens, Angaben zur Häufigkeit der polizeilichen Kontrollen, Angaben zum Zeitpunkt der Passabnahme, Angaben zum Aufenthalt des Vaters während der (ersten) Heimsuchung durch die Levonakans sowie zur Anzahl der Heimsuchungen durch diese Leute überhaupt und deren angebliche Suche nach Dokumenten, Angaben zur Anzahl der Kontrollen während der Pflege des Vaters im Spital). Unsubstanziiert geschildert worden seien ebenfalls wichtige Begebenheiten (Ausführungen zum Ereignis vor der Ausreise nach H._______, als sie von den Levonakans zusammengeschlagen worden sei; Schilderungen zur zweitägigen Untersuchungshaft). Auffällig sei weiter, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Ersteinvernahme und der Zusatzanhörung in freier Schilderung beinahe identisch ausgefallen seien, sie auf Nachfragen hin jedoch kaum fähig gewesen sei, ihre Angaben zu substanziieren und die Vorgänge zu erklären. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie hielt das BFM fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. C. Mit Eingabe vom 23. November 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie seien von Gerichtskosten frei zu halten, auch sei ihnen ein Kostenvorschuss zu erlassen, und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung (24. November 2011) wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhe-

D-6365/2011 bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2011 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie Wohnsitzbestätigungen und Zeugnisberichte der Kinder zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-6365/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil betreffend H.M. (gleicher Zeitpunkt wie das vorliegende; gleicher Rechtsvertreter) dessen Asylvorbringen als unglaubhaft erachtetete und deshalb das Asylgesuch ablehnte. Die Beschwerdeführerin leitete ihre Verfolgungssituation von H.M. ab. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Sachvortrag der Beschwerdeführerin ebenfalls als unglaubhaft. Eine Prüfung der Akten ergibt zudem, dass ihre Aussagen allein für sich besehen anlässlich der beiden Anhörungen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG auch nicht zu genügen vermögen. Mit Ausnahme der Ausführungen bezüglich des unterschiedlich geschilderten Aufenthaltsortes seit Mai 2008 in H._______ zwischen der Beschwerdeführerin und H.M. geben die übrigen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung jedenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf diese verwiesen werden. Hinsichtlich des unterschiedlich geschilderten Aufent-

D-6365/2011 haltsortes gilt alsdann festzuhalten, dass die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz in Berücksichtigung der Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) nicht hätte herangezogen werden dürfen. Indes bewirkt dieser Mangel aber keine Änderung der angefochtenen Verfügung, da sich dieses Begründungselement im Gesamtkontext als von untergeordneter Bedeutung herausstellt und letztlich ohne Einfluss auf das Ergebnis des Urteils bleibt. Angesichts dieser Sachlage braucht auf die Erklärung in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden, wonach die Eheleute in diesem Zusammenhang offenbar von verschiedenen Zeitpunkten gesprochen hätten. 4.2. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht ausgesagt, von Anhängern Ter- Petrossians, den Levonakans, verfolgt worden zu sein, findet in den Akten keine Stütze. Vor allem kann von einem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Falschprotokollierung oder –übersetzung respektive dem Hinweis auf das Vorliegen eines fundamentalen Missverständnisses nicht die Rede sein. Bei den beiden über sechseinhalb Stunden dauernden Anhörungen berief sie sich auf den grundsätzlich gleichen Sachverhalt. Allfällige Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern ergeben sich aus den Akten keine. Auch sind den Protokollen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Hinweise für die Annahme, dass ihr nicht genügend Zeit für die Darlegung ihrer Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer ausführlichen freien Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende Fragen zu den von ihr erwähnten Vorkommnissen gestellt. Auch erhielt sie abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, darzutun. Mit den Befragungen beim Bundesamt verhält es sich gleichermassen, wobei die entsprechenden Nachfragen noch bedeutend umfassender ausfielen. Ferner bestätigte die Beschwerdeführerin unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung erfährt zudem an Gewicht, als dass die beim Bundesamt anwesende Hilfswerkvertreterin nach der Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an die Beschwerdeführerin zu richten, keine Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen

D-6365/2011 hatte. Sodann gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden, äusserst rudimentären und damit als unbehelflich zu qualifizierenden Erklärungen bloss zu ein paar wenigen ihr vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen Stellung nimmt (u.a. nicht detaillierte Angaben zu Einzelfragen ändere nichts an der geltend gemachten massiven Verfolgungssituation; bei den Befragungen seien die Schilderungen im Kern ausführlich, übereinstimmend und glaubhaft überzeugend ausgefallen; als Frau eines im Herkunftsland politisch Verfolgten [H.M.] sei sie ebenfalls Schikanen und Verfolgungen ausgesetzt gewesen; die Forderung einer genauen Schilderung hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses, wie sie zusammengeschlagen worden sei, stelle ein unsinniges Anliegen dar). Zum letztgenannten Einwand ist der Vollständigkeit halber der Hinweis anzubringen, dass die Erwähnung dieses Sachverhaltsumstandes in der Beschwerdeschrift unlogisch anmutet, stellte die Beschwerdeführerin doch eine Verfolgung durch die Levonakans, von denen sie zusammengeschlagen worden sein soll, in der Beschwerdeschrift eben gerade in Abrede (vgl. E. 4.2 eingangs). Insgesamt ist festzustellen, dass eine klärende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht stattfindet. Die diversen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin werden weder beseitigt noch entkräftet. Hinzu kommt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Passkopie den Aussagen der Beschwerdeführerin diametral widerspricht, datiert doch das Ausstellungsdatum des Passes vom 1. Juni 2010 und beinhaltet der Pass ein Ausreisevisum gleichen Datums, gültig für ein Jahr; beides Umstände, welche gegen eine Verfolgung und Inhaftnahme durch die Behörden im Mai 2010 sprechen. Bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin unterbleiben – erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-

D-6365/2011 net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-6365/2011 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden als "Gewalt- oder defacto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in

D-6365/2011 den Rechtsschriften geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden würden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die über eine achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin verneinte – ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Schwierigkeiten – ausdrücklich allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden (Protokoll EVZ S. 3 und 7). Soweit aktenkundig sind die Beschwerdeführenden gesund und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine gestellt, können sie dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Schwester und deren Familie) zurückgreifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüber hinaus ergeht ein abweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen H.M. (D-1762/2009) sowie dessen Bruders H.V. (D-1761/2009), welche durch den gleichen Rechtsvertreter wie die Beschwerdeführenden vertreten werden, zum selben Zeitpunkt. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-

D-6365/2011 richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6365/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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