Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6363/2018
Urteil v o m 3 0 . Januar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben Afghanistan, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N_________
D-6363/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Am 25. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich seines Alters gab der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum von seinen Eltern erfahren zu haben, bei diesen sich auch seine Tazkera befinde. Seine Mutter habe dieses Datum auf der hintersten Seite des Korans vermerkt (vgl. SEM-Protokoll A4 S. 3). In der Folge veranlasste das SEM am 26. November 2015 eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 30. November 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab. Am 14. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung und der fehlenden Identitätsdokumente von dessen Volljährigkeit auszugehen (vgl. SEM-Protokoll A7/2). C. Nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27. September 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem in der Provinz B.______ (Bezirk C._______) gelegenen Ort D.________ beziehungsweise E.________. Dort habe er aufgrund seiner Herkunft Benachteiligungen erlebt und auch die allgemeine Situation sei sehr unsicher gewesen. Im Weiteren hätten seine Eltern Drohbriefe der Taliban erhalten, in dem sie dazu aufgefordert worden seien, den Beschwerdeführer in den Heiligen Krieg zu schicken. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Eröffnung am 9. Oktober 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit beziehungsweise die geltend gemachte Herkunft innerhalb Afghanistans als unglaubhaft erachtete.
D-6363/2018 E. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 8. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Schreiben vom 14. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-6363/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht und teils widersprüchliche, teils unsubstanziierte Angaben zu seinem Alter und seiner Herkunft gemacht habe. So habe der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor durch die griechischen, mazedonischen und serbischen Behörden mit dem Geburtsdatum (…) erfasst worden sei (vgl. A22/3), auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt (vgl. A1) den (…) als sein Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen der BzP habe er davon abweichend geltend gemacht, am (…) geboren zu sein. Seine Mutter habe letzteres Datum auf der hintersten Seite des Korans vermerkt (vgl. A4 S. 3). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe an der BzP, wonach sich seine Tazkera zuhause befinde (vgl. A4 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe diese auf seine Reise mitgenommen und unterwegs verloren (vgl. A21 S. 2). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer entgegnet, dass es sich bei der erwähnten Tazkera zuhause um ein Duplikat handle (vgl. A21 S. 2).
D-6363/2018 Auch zu seinen familiären Verhältnissen und zum Schulbesuch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er an der BzP von acht Jahren Schulbildung und fünf Geschwistern gesprochen (vgl. A4 S. 4), anlässlich der Anhörung indessen von neun Schuljahren und bloss drei Geschwistern (vgl. A21 S. 7 und S. 9). Ebenso widersprüchlich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort ausgefallen. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer als Geburts- und Wohnort B._______, C._______ Bezirk, Provinz D._______ , genannt (vgl. A4 S. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Alter habe er diese Angabe revidiert und erklärt, sein Wohnort heisse eigentlich E.________, hingegen sei B.________ Bela der Name der Moschee (vgl. A7). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer wiederholt, aus B._________ zu stammen, habe jedoch, nach Moscheen an seinem Wohnort gefragt, E._________ nicht mehr erwähnt, sondern zwei andere (vgl. A21 S. 3). Darüber hinaus lasse sich ein Dorf namens B._______ nicht in dem vom Beschwerdeführer genannten Bezirk finden. Letzteren habe der Beschwerdeführer mit F._________ bezeichnet. Die Frage, ob es sich dabei um denselben Bezirk wie B._________ handle, habe dieser verneint und offensichtlich den Begriff B.________ nicht gekannt (vgl. A21 S. 3). Dies sei erstaunlich, da der offizielle Name des Bezirks sowie auch des Hauptortes B._________ laute. Im Weiteren erstaune, dass der Beschwerdeführer den Hauptort des Bezirks nicht habe nennen können. Danach gefragt, ob es denn eine grössere Stadt namens B.________ gebe, habe der Beschwerdeführer entgegnet, er vermute, dass es eine Ortschaft namens B.________ in D._________ gebe, diese gehöre aber nicht zu E.________ (vgl. A21 S. 4). Diese Aussagen seien nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer an der BzP davon gesprochen habe, B._______ von seinem Wohnort aus innert 30 Minuten zu erreichen (vgl. A4 S. 3). Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, sich an seine Aussage an der BzP nicht mehr erinnern zu können, C._______ sei zwei Stunden Fussmarsch beziehungsweise eine Autostunde von B.________ entfernt (vgl. A21 S. 4). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine Ortschaft auf dieser Strecke zu benennen. Die Erklärungsversuche, wonach er damals nicht alt genug gewesen sei, um alle Ortschaften in der Umgebung seines Heimatdorfes zu kennen beziehungsweise er sein Heimatdorf nicht oft verlassen habe (vgl. A21 S. 5), seien nicht überzeugend, zumal der Beschwerdeführer weder die Hauptstadt noch den Gouverneur der Provinz D.________ habe nennen können. Er habe nur ein Nachbardorf genannt (F.______), das indessen auf der Landkarte nicht verzeichnet sei. Obwohl angeblich über neun Jahre zur Schule gegangen, habe er nur zwei von insgesamt
D-6363/2018 acht Bezirke seiner angeblichen Heimatprovinz angeben können. Auffallend detailliert seien im Vergleich dazu die Angaben zu Kabul ausgefallen (vgl. A21 S. 5). Aus den genannten Gründen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit besitze und in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei. Indessen bestünden aufgrund der widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und vagen Angaben zum Alter, zu den familiären Verhältnissen und zum angeblichen Heimatdorf begründete Zweifel an der geltend gemachten Herkunft innerhalb Afghanistans. Daher sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden. 5.2 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter Einreichung von Landkartenauszügen geltend, er stamme aus dem Ort F._______, der im alltäglichen Sprachgebrauch B.________ genannt werde und unter dieser Bezeichnung auf der Landkarte nicht aufzufinden sei. Der eingereichte Auszug aus dem Internet beweise, dass es für die Bezeichnung von Orten in Afghanistan sehr unterschiedliche Schreibweisen gebe. Schliesslich werde er die von seinen Eltern per Post versandte Tazkera bei Erhalt nachreichen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann
D-6363/2018 daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft nicht geglaubt werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen die fehlenden Kenntnisse des angeblichen Herkunftsortes und die widersprüchlichen Angaben zum Alter und zu den familiären und persönlichen Verhältnissen nicht zu erklären, zumal auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher eingegangen wird. An dieser Einschätzung würde auch das Nachreichen der Tazkera nichts ändern, ist doch deren Beweiskraft im allgemeinen und vorliegend – insbesondere in Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben zu deren Verbleib – als gering einzustufen, zumal der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, diese im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
D-6363/2018 9. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [(VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6363/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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