Abtei lung IV D-6363/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6363/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (damals noch zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater) am 3. April 2002 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die beiden älteren Söhne C._______ und D._______, die später in die Schweiz eingereist waren, in das laufende Asylverfahren ihrer Eltern und ihres jüngeren Bruders einbezogen wurden, dass das BFF mit Verfügung vom 28. Juni 2004 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2007 eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFF abwies und den Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden (damals noch zusammen mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater) mit Eingabe vom 11. Januar 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 ersuchten und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragten, dass die Beschwerdeführenden mit schriftlicher Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2008 nach Konfrontation mit dem Resultat der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Botschaftsabklärung ihr Revisionsgesuch zurückzogen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid vom 28. Oktober 2008 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass die Beschwerdeführenden (im vorliegenden Verfahren ohne ihren Ehemann beziehungsweise ihren Vater) am 27. Juli 2009 erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich am 28. beziehungsweise 30. Juli 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom D-6363/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. Juli 2009 nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass das BFM zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien am 6. November 2008 in Frankreich daktyloskopiert worden und hätten in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, dass deshalb Frankreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden zuständig sei, dass Frankreich einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. August 2009 betreffend die Beschwerdeführenden am 26. August 2009 zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 26. Februar 2009 (recte: 26. Februar 2010) zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2009 geltend gemacht hätten, sie hätten sich in Frankreich überhaupt nicht einleben können und seien dort auch nicht willkommen gewesen, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen liessen, der Entscheid des BFM vom 5. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und der Fall zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-6363/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und deshalb vorläufig, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens, von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen sei, es sei das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, vorderhand von jeglichen Wegweisungsmassnahmen abzusehen, es sei die vom BFM angeordnete Sicherheitshaft umgehend aufzuheben, es sei der Unterzeichnenden (beziehungsweise der Rechtsvertreterin) die Möglichkeit zu gewähren, nach Erhalt sämtlicher Verfahrensakten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen und gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei den Beschwerdeführenden das Replikrecht einzuräumen, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen diverse Arztberichte zu den Akten reichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung ausgesetzt hat, dass daraufhin die Beschwerdeführenden gleichentags aus der Ausschaffungshaft entlassen wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 die Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 aufhob, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen abwies, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und die Beschwerdeführenden darauf hinwies, dass sie den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hätten, dass er das Gesuch um Aufhebung der Ausschaffungshaft als gegenstandslos geworden abschrieb, dass er die Beschwerdeführenden überdies darauf hinwies, dass über die weiteren Begehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, D-6363/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-6363/2009 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin- DVO]) Frankreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Frankreich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Frankreich somit für die Prüfung ihres Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, bei der Stellung ihres Asylantrages in Frankreich vorgebracht zu haben, sie hätten aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei wahrheitswidrig ausgesagt, zwischenzeitlich – sprich nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in der Schweiz – in die Türkei ausgereist zu sein, nichts an dieser Zuständigkeit ändert, da Frankreich am 26. August 2009 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführenden das französische Asylverfahren nicht kritisieren, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Frankreich werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten, D-6363/2009 dass wie nachfolgend aufgezeigt wird die Beschwerdeführenden auch im Übrigen keine Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Frankreich als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere D-6363/2009 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden dar, dass insbesondere die vorgebrachten psychischen und physischen Probleme der Beschwerdeführenden die zuständigen französischen Behörden im Asylverfahren zu beurteilen haben, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Frankreich gewährleistet ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. beziehungsweise 30. Juli 2009, sie hätten sich in Frankreich überhaupt nicht einleben können und seien dort auch nicht willkommen gewesen, nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spricht, dass sich aus den Akten auch keine weiteren individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Frankreich sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich faktisch möglich ist, weil Frankreich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 26. August 2009 zugestimmt hat und folglich staatsvertraglich verpflichtet ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), D-6363/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass die übrigen Begehren in der Beschwerde vom 8. Oktober 2009 abzuweisen sind, da sie am Ergebnis des Verfahrensausgangs nichts zu ändern vermögen, (Dispositiv nächste Seite) D-6363/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 10