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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2021 D-6358/2020

29 gennaio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6358/2020

Urteil v o m 2 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2020 / N (…).

D-6358/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge am 6. Oktober 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) B.______ zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 29. Oktober 2020 vertieft angehört wurde, dass er am 2. November 2020 in das erweiterte Verfahren und für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort D._______, dass seine Familie nach einem mehrjährigen Aufenthalt in E._______ im Jahr 1989 nach F._______ zurückgekehrt sei, wo sein Vater als (…) mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammengearbeitet habe, dass sie 1992 nach D._______ und zwei Jahre später in die Hauptstadt Colombo gezogen seien, und schliesslich – nachdem sein Vater wegen der früheren Hilfeleistungen für die LTTE Probleme bekommen habe und kurzzeitig festgenommen worden sei – im Jahr 1997 Sri Lanka verlassen und sich in G._______ niedergelassen hätten, dass er – der Beschwerdeführer – nach Abschluss der Schule von 2010 bis 2013 am (…) in G._______ studiert und daneben als (…) gearbeitet habe, dass er mangels einer Vollzeitbeschäftigung in E._______ und weil er dort nicht länger als Flüchtling habe leben wollen, im Jahr 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und bis Februar 2020 als (…) bei der (…) in Colombo gearbeitet habe, dass es am Ostermontag des Jahres 2019 in der Nähe seiner Wohnung in H._______ eine Explosion gegeben habe und er in diesem Zusammenhang etwa um 9 Uhr morgens direkt von der Strasse weg für eine Befragung in ein Camp der Marine gebracht worden sei, dass er dort auch geschlagen worden sei und man ihm seine persönlichen Sachen abgenommen habe,

D-6358/2020 dass er nach rund sechs Stunden wieder freigelassen worden sei, wobei er aufgefordert worden sei, die Behörden zu informieren, falls er Colombo verlasse, beziehungsweise sich in den folgenden Tagen bei der Polizei zu melden, dass er etwa zwei Tage später in Begleitung des Besitzers seiner Wohnung zur Polizei gegangen sei, wo er fotografiert, per Fingerabdruck registriert und anschliessend wieder entlassen worden sei, dass er sich nach dem Vorfall nicht mehr sicher gefühlt habe und etwa im Mai 2019 zu seiner Familie nach E._______ gereist sei, dass er sich in E._______ nicht mehr als Flüchtling habe registrieren können, weshalb er nach einem Monat wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, dabei aber am Flughafen von Colombo von zwei Beamten mitgenommen und zu seinen Aufenthalten, seinen Reisen und seiner Verwandtschaft befragt worden sei, dass er gefragt worden sei, ob sein Vater immer noch die LTTE unterstütze und ob er – der Beschwerdeführer – ein Waffentraining absolviert habe oder die "Bewegung" unterstütze, dass ein verstorbener Cousin und drei im Ausland wohnhafte Cousinen LTTE-Mitglieder gewesen seien, und die Beamten ihn auch nach einem Cousin seiner Mutter (…) und dem Schwiegervater seiner Schwester (…), welche beide auf einer "Black List" vermerkt seien, gefragt hätten, dass er gesagt habe, er habe keinen Kontakt zu diesen Personen, seine Familie sei unproblematisch und er arbeite (…), dass er nach ungefähr drei Stunden – und nach der Überprüfung der Kontaktliste seines Mobiltelefons – wieder entlassen worden sei, wobei ihm in Aussicht gestellt worden sei, er würde für eine weitere Befragung aufgeboten, dass er sich vor weiteren Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gefürchtet habe und es ihm aufgrund der Überwachung nicht mehr wohl gewesen sei, weshalb er nach Möglichkeiten zum Verlassen Sri Lankas Ausschau gehalten habe, dass seine Eltern in E._______, sein Bruder in I._______ und seine Schwester in J._______ wohnhaft seien,

D-6358/2020 dass er mittels eines am 6. Januar 2020 erhaltenen Visums nach J._______ gereist, jedoch bald wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, weil er zwecks Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in ein englischsprachiges Land habe reisen wollen, dass er bei der in Begleitung eines Schleppers erfolgten Wiedereinreise nach Sri Lanka keine Probleme gehabt habe, dass er Sri Lanka wiederum mit der Hilfe eines Schleppers und unter Inanspruchnahme eines gefälschten Passes am 3. März 2020 auf dem Luftweg in Richtung K._______ verlassen habe und von dort am 21. September 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, dass er zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten gab, dass das SEM mit Verfügung vom 10. November 2020 – eröffnet am 18. November 2020 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 gegen die SEM-Verfügung vom 10. November 2020 Beschwerde erhob, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass er gleichzeitig verschiedene, in der Beschwerdeschrift als Beilagen 2–11 aufgelistete Beweismittel (mehrere online einsehbare Artikel und Berichte betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka, ein am 28. Oktober 2011 auf der (…) ausgestelltes "Certificate", verschiedene Unterlagen betreffend den im Krieg verstorbenen L.______ und von weiteren, angeblich mit dem Beschwerdeführer verwandten Personen) sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte,

D-6358/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 17. Dezember 2020 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2021 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 19. Januar 2021 ansetzte, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Januar 2021 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

D-6358/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. November 2020 (vgl. dort S. 6–8) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zutreffend festgestellt hat, bei der vorgebrachten Festnahme und der Befragung von Ostermontag, 21. April 2019, handle es sich um polizeiliche Ermittlungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Bombenexplosion in der Nachbarschaft und diese sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgt, dass sie in diesem Zusammenhang auch darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung zur Registrierung auf einem Polizeiposten nach zwei Tagen Folge geleistet, weshalb nicht davon auszugehen sei,

D-6358/2020 dass er in Zusammenhang mit dieser Befragung in Zukunft Probleme bekommen könnte, zumal er sich gemäss seinen Angaben während der Befragung kooperativ gezeigt und offensichtlich die Behörden davon überzeugt habe, dass von ihm keine Gefahr ausgehe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1.), dass das SEM im Weiteren auch berechtigterweise festhielt, behördliche Massnahmen wie die geltend gemachte dreistündige Befragung am Flughafen Colombo nach der Rückreise aus E._______ im Juni 2019 oder allgemein die Überwachung von Rückkehrern an ihren Wohnort würden für sich allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, zumal gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die sri-lankischen Behörden im Besitz sämtlicher Informationen über seine Familienangehörigen im Ausland gewesen seien und daher – wenn ein behördliches Interesse an seiner Person bestanden hätte – ihn bereits vorher hätten festhalten beziehungsweise inhaftieren können, dass das Bundesverwaltungsgericht sich – ohne ebenfalls die gewiss unangenehme Erfahrung mit den Überwachungsmechanismen in Sri Lanka zu verkennen – auch der Auffassung des SEM anschliessen kann, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise in Zusammenhang mit seiner Verwandtschaft und mit Verbindungen zu den LTTE keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 2.), dass schliesslich das SEM auch eine eingehende Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vornahm und dabei zu Recht zum Schluss gelangte, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und auch der veränderten Verhältnisse nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 3.), wobei an dieser Schlussfolgerung auch die Wahlen vom 5. August 2020 nichts ändern können, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der anlässlich der Anhörung vorgebrachte Sachverhalt wiederholt, an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten und auf die – mittels in Kopie eingereichter, öffentlich zugänglicher Berichte (vgl. Beilagen 2–5) illustrierte – allgemeine Lage verwiesen wird,

D-6358/2020 dass diese Ausführungen indessen ebenso wenig wie die in Kopie eingereichten Beweismittelbeilagen 6–11 geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass weder das am 28. Oktober 2011 auf der (…) ausgestellte "Certificate" noch die weiteren Unterlagen einen Hinweis auf eine (aktuelle) Verfolgungssituation des Beschwerdeführers geben, wobei auffällt, dass der verstorbene L.______ vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nie beziehungsweise nie namentlich erwähnt worden war, dass das SEM nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Übrigen auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass das SEM es unterlassen haben könnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Druckes zu prüfen beziehungsweise zu würdigen, dass die Vorinstanz vielmehr ausdrücklich festhielt, dass es sich bei den Befragungen um unangenehme Erfahrungen gehandelt habe, womit sie implizit zum Ausdruck brachte, die Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes (vgl. dazu BVGE 2014/32 m.w.H.) seien nicht erfüllt, weshalb das eventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie

D-6358/2020 sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka – und insbesondere auch in der Hauptstadt Colombo, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt hat – keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrscht, dass das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu Recht nicht nur in allgemeiner, sondern auch in individueller Hinsicht als zumutbar erachtete,

D-6358/2020 dass der Beschwerdeführer nämlich soweit aktenkundig gesund ist, über eine sehr gute Ausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (so hat er vor seiner Ausreise fast fünf Jahre lang als (…) bei (…) in Colombo gearbeitet) und somit – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – beste Voraussetzungen hat, in Sri Lanka selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgen, dass ausserdem anzunehmen ist, dass seine zahlreichen im Ausland wohnhaften Familienangehörigen ihm – falls nötig – für die erste Zeit nach der Rückkehr nach Sri Lanka finanzielle Unterstützung bieten könnten, dass auch das in fast allen Staaten der Welt bestehende Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV-2 für sich allein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass in der Beschwerdeschrift schliesslich den Ausführungen des SEM zur Frage der Zulässigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts entgegengehalten wird, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 18. Januar 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6358/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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