Abtei lung IV D-6355/2008 law/bah/ {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6355/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Agbo mit letztem Wohnsitz in A._______ (Delta State), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im April 2007 verliess und am 4. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 9. Mai 2007 im Empfangszentrum B._______ zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie am 14. Mai 2007 ebendort zu ihrer angeblichen Minderjährigkeit befragt wurde, wobei man ihr mitteilte, sie werde während des weiteren Verfahrens als volljährig betrachtet, dass sie am 5. Juli 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei von seiner Familie dazu gedrängt worden, eine zweite Frau zu heiraten, da ihre Mutter ihm keinen Sohn geboren habe, dass die zweite Frau ihres Vaters der „Ogbone secret society“ angehört und diesen derart beeinflusst habe, dass er sich von seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern abgewandt habe, dass die zweite Ehefrau ihre Mutter vergiftet habe, dass ihre jüngere Schwester im Januar 2007 an Malaria verstorben sei, weil sich niemand um sie gekümmert habe, dass die zweite Frau ihres Vaters auch sie (die Beschwerdeführerin) habe töten wollen, indem sie ihr mehrfach Gift in das Essen gemischt habe, dass sie indessen nie von den vergifteten Speisen gegessen habe, dass sie die zweite Frau ihres Vaters im Februar 2007 auf deren Geheiss in den Wald begleitet habe, wo sie von der „secret society“ hätte geopfert werden sollen, D-6355/2008 dass sich ein junger Mann ihrer erbarmt habe, indem er ihr zur Flucht verholfen und sie zu einem Pastor nach A._______ gebracht habe, dass sie zusammen mit dem Pastor bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch der Anzeige nicht nachgegangen sei, da es sich bei der „secret society“ um eine mächtige Geheimgesellschaft handle, dass die zweite Frau ihres Vaters von ihrem Aufenthaltsort erfahren und den Pastor bedroht habe, dass sie sich zur Ausreise aus Nigeria entschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Genf vom 3. März 2008 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2008 - eröffnet am 30. September 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Identität ein „Sworn Affidavit of Age“ eingereicht, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass überdies Zweifel an der Authentizität des Dokuments bestünden, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Pastor habe ihr dieses Dokument im März 2007 ausgehändigt, das Dokument jedoch vom 6. April 2007 datiere, dass sie des Weiteren gesagt habe, sie habe im Alter von 12 Jahren einen Reisepass erhalten, den sie bei der Ausreise dem Pastor ausgehändigt habe, dass sie von der Schweiz aus mit niemandem Kontakt aufnehmen könne, da sie in Nigeria niemanden kenne, D-6355/2008 dass dies nicht geglaubt werden könne und es höchst unwahrscheinlich sei, dass sie zum Erhalt des Reisepasses nur vier Passfotografien habe einreichen müssen, dass sie bei der Erstbefragung gesagt habe, sie habe den Pass allein beantragt, während sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei von einer Freundin begleitet worden, dass ihre Schilderung, sie sei ohne jegliche Reisepapiere unbegleitet und ohne je kontrolliert worden zu sein nach Europa gelangt, unglaubhaft sei, dass sie praktisch keine Angaben über ihre Reise habe machen können und widersprüchliche Aussagen zum Ausreisedatum gemacht habe, dass davon ausgegangen werde, sie habe für die Reise in die Schweiz echte Reisepapiere verwendet, welche sie den Schweizer Behörden nicht ausgehändigt habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an das Jahr habe erinnern können, in dem ihre Mutter verstorben sei, dass sie den Umstand, wonach sie im Wald hätte geopfert werden sollen, nicht habe glaubhaft machen können, dass die Beschreibung des Vorfalls äusserst unsubstanziiert ausgefallen sei, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, nie eine Schule besucht zu haben, während sie bei der Anhörung davon gesprochen habe, drei Jahre die Primarschule besucht zu haben, dass sie bei der Erstbefragung gesagt habe, ihre Schwester sei im Januar 2007 verstorben, bei der ergänzenden Anhörung vom 14. Mai 2007 sich weder an das Jahr noch an den Monat deren Todes habe erinnern können, dass ihr die entsprechenden Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, D-6355/2008 dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-6355/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin bei den vorinstanzlichen Befragungen angab, minderjährig zu sein, dass sie zum Beleg ihrer Identität und der behaupteten Minderjährigkeit ein vom „Commissioner for oaths“ ausgestelltes „Sworn affidavit of age“ zu den Akten reichte, D-6355/2008 dass sie bei den Befragungen geltend machte, sie habe sich im Alter von 12 Jahren im Benin State einen Reisepass ausstellen lassen, den sie formlos gegen Einreichung von vier Fotografien erhalten habe, dass sie aussagte, sie habe den Reisepass persönlich auf dem regulären Weg beantragt, dass sie indessen den Reisepass nicht wie dargelegt ohne jegliche Formalitäten hätte erhalten können, dass in Nigeria einer Zwölfjährigen ein Reisepass legal nur bei Vorlage eines Einwilligungsschreibens des Vaters ausgestellt würde, dass eine Zwölfjährige, die angeblich des Lesens und Schreibens unkundig ist, auch kaum in der Lage wäre, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, dass ihr dies auch mit Hilfe einer Freundin - diesbezüglich machte sie ohnehin widersprüchliche Angagen - nicht gelungen sein dürfte, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei im Besitz eines legal ausgestellten Reisepasses gewesen, somit auf ihre Volljährigkeit hindeutet, dass dem „Sworn affidavit of age“ zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin sei in Lagos vor dem „Commissioner for oaths“ erschienen und habe dort einen Eid abgelegt, dass sie indessen geltend machte, das Dokument vom Pastor erhalten zu haben, der ihr dieses in der Kirche von A._______ übergeben habe, dass sie zudem aussagte, sie habe das Dokument im März 2007 erhalten, dieses indessen vom 6. April 2007 datiert, dass mit dem Dokument aufgrund der gesamten Umstände weder die Identität noch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin belegt werden kann, zumal nicht davon auszugehen ist, das Dokument sei authentisch, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die Vorinstanz habe sie bei Einreichung des Gesuchs zu Recht als volljährig erachtet, D-6355/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass aufgrund der gesamten Umstände (wahrheitswidrige Angaben zur Ausstellung des Reisepasses, Einreichen eines nicht authentischen Affidavits, vage und substanzlose Angaben zur Reise in die Schweiz) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Reisepass nach Europa gelangt, den sie in der Folge pflichtwidrig nicht den schweizerischen Asylbehörden übergeben hat, dass die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) diese Schlussfolgerung nicht zu relativieren vermögen, da die bereits bei den Befragungen gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 5. Juli 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-6355/2008 dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung vom 9. Mai 2007 vorbrachte, ihre jüngere Schwester sei im Januar 2007 verstorben, während sie bei der ergänzenden Befragung vom 14. Mai 2007 nicht in der Lage war, den Todeszeitpunkt zu nennen, dass sie bei der Erstbefragung und der Anhörung vorerst sagte, ihre Schwester sei an Malaria erkrankt und sie hätten nicht das Geld gehabt, um sie in ein Spital zu bringen, während sie bei der Anhörung zudem behauptete, die zweite Frau ihres Vaters habe ihre Schwester getötet, weil sie ihren Vater dazu gebracht habe, sich nicht um sie zu kümmern, dass die Beschwerdeführerin bei der ergänzenden Befragung zweimal aussagte, sie habe nie die Schule besucht, wohingegen sie bei der Anhörung schilderte, sie habe drei Jahre die Primarschule besucht, dass sie behauptete, des Lesens und Schreibens unkundig zu sein, indessen das Personalienblatt (act. A2/2) selbständig auszufüllen im Stande war, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die zweite Frau ihres Vaters habe mehrmals versucht, sie zu vergiften, indem sie ihrem Essen gewisse Substanzen beigemengt habe, dass sie indessen dank der Gnade Gottes nicht von diesen Speisen gegessen habe, dass sie jedoch nicht in der Lage war darzulegen, wie sie zur Erkenntnis gelangte, die Stiefmutter habe dem Essen Gift beigemengt, dass aufgrund dieser ungereimten Aussagen zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin mache zu ihren familiären Verhältnissen und den Ausreisegründen unglaubhafte Angaben, dass der Umstand, wonach sie im Benin-State einen Reisepass beantragt und erhalten habe, ebenso auf eine andere als die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin hinweist, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig wird, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine weiteren Abklärungen zum Bestehen derselben oder dem Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, D-6355/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-6355/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung davon auszugehen ist, sie verfüge in Nigeria über ein familiäres Beziehungsnetz, und sie - allenfalls mit dessen Hilfe - in der Lage ist, sich nach ihrer Rückkehr in die Heimat eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Bestätigung der kantonalen Behörde vom 3. Oktober 2008) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, D-6355/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6355/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13