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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 D-6353/2010

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6353/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A.______, geboren _______, Äthiopien, alias B._______, geboren _______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6353/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im August 2005 und gelangte am 8. Oktober 2007 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 19. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei alleinstehend, gehöre der Ethnie der "Tasanie" an und sei in Addis Abeba, Äthiopien, geboren und aufgewachsen. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien im Jahre 1997/1998 nach Eritrea deportiert worden. Eine Woche zuvor habe ihr Vater sie zusammen mit ihrem Bruder bei einem Freund untergebracht. Seither habe die Beschwerdeführerin nie mehr etwas von ihren Eltern gehört. Ihr Bruder, mit dem sie im gleichen Haus gewohnt habe, sei im Jahr 2005 festgenommen worden. Drei Tage später habe die Beschwerdeführerin eine Mitteilung erhalten, wonach er verdächtigt werde, Spion der Shabia (People's Front for Democracy and Justice [PFDJ]) zu sein. Da er gefoltert werde, solle sie aus Äthiopien fliehen. Bereits am folgenden Tag habe sie Äthiopien verlassen. C. C.a Mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am 9. August 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. C.b Weiter führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen nicht substanziiert und widerspruchsfrei darlegen können. Ihre Ausführungen seien karg, stereotyp sowie oberflächlich, und ihre Antworten seien durchwegs unsubstanziiert sowie ausweichend. Ausserdem seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über das Land, aus dem ihre Eltern und sie stammen sollten, völlig unzureichend und teilweise falsch. So habe die Beschwerdeführerin bei D-6353/2010 der BzP angegeben, der Ethnie "Tasanie" anzugehören. Eine solche Ethnie sei jedoch unbekannt. In der direkten Anhörung habe sie entsprechend angegeben der Ethnie der "Tigré" anzugehören. Zu diesem Widerspruch habe sie auf Nachfrage hin keine Erklärung abgegeben (vgl. Akten BFM A18/18 S. 14). Ebensowenig habe sie erklären können, weshalb sie bei der BzP nicht gewusst habe, woher ihre Eltern stammten, bei der direkten Anhörung hingegen angeben habe, diese stammten aus Teseney. Wo aber Teseney in Eritrea liege, habe sie nicht angeben können. Auch sonst habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse überhaupt nichts über Eritrea (vgl. A18/18 S. 14). Zudem bestärkten ihre nicht vorhandenen Sprachkenntnisse des Tigrinya die erheblichen Zweifel an der Angabe, sie stamme aus Eritrea und die Muttersprache beider Eltern sei Tigrinya gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei der direkten Anhörung gerade einmal zwei Wörter gekannt (vgl. A18/18 S. 14), und die BzP sowie die direkte Anhörung seien in amharischer Sprache durchgeführt worden. Auch seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Deportation ihrer Eltern stereotyp, äusserst vage und pauschal ausgefallen. Sie liessen jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. In Anbetracht dessen, dass es sich dabei um ein besonders einschneidendes Vorkommnis handle, welches die Beschwerdeführerin im Alter von ungefähr zehn Jahren plötzlich und endgültig von ihren Eltern getrennt haben soll, müssten von ihr diesbezüglich aber detailliertere Aussagen mit persönlichem Bezug erwartet werden können. Ebenso erscheine ein völliger Kontaktabbruch der Eltern zu ihren Kindern, trotz angespannter Lage zwischen Eritrea und Äthiopien, nicht glaubhaft. Gleiches gelte für die Schilderungen bezüglich der Festnahmen ihres Bruders. Auch diese seien karg, stereotyp, unsubstanziiert und ohne jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung. Sollte dieser Vorfall tatsächlich der Anlass zur Ausreise aus Äthiopien gewesen sein, könnten auch diesbezüglich detaillierte Aussagen mit persönlichem Bezug erwartet werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien darüber hinaus auch keinerlei Realkennzeichen zu entnehmen. All dies lasse nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen. Nach alledem bleibe festzustellen, dass die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin konstruiert wirkten und in keinster Weise überzeugen könnten. Damit könne ihr auch die eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Belege für die eritreische Staatsangehörigkeit zu den Akten gereicht. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Aktenlage mit D-6353/2010 hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin unter anderem mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. September 2010 auf. E.b Am 27. September 2010 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end- D-6353/2010 gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-6353/2010 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten kein Grund, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung vom 14. September 2010 verwiesen werden. Bei dieser Sachlage und mangels eingereichter Belege für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Beurteilung wird zudem durch die amharischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin gestützt. Folglich kann die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor aktueller Verfolgung glaubhaft darlegen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. D-6353/2010 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizer Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-6353/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine D-6353/2010 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Äthiopien hat am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 haben beide Länder trotz sporadischer Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.5.2 Wie sich aus den Vorbringen der jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführerin ergibt, weist diese einige Jahre Schulbildung und Berufserfahrung auf (vgl. A18/18 S. 5 F.45). Ausserdem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel und Beziehungen verfügt. Ausgehend von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass ihr Bruder in Addis Abeba lebt und darüber hinaus mit weiteren Beziehungspersonen in Äthiopien zu rechnen ist. Demnach sollte es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien gelingen, gestützt auf ihre bisherige Schul- und Berufserfahrung sowie auf das Beziehungsnetz, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). D-6353/2010 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6353/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 27. September 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 11

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