Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 D-6351/2006

27 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,673 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6351/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 11. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6351/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der aus C._______, Provinz D._______, stammende sunnitische Beschwerdeführer usbekischer Ethnie seinen Heimatstaat am 16. Januar 1999 auf dem Landweg. Über Pakistan, Singapur und Italien sei er am 30. Januar 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 1. Februar 1999 stellte er in der Empfangsstelle in Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 1999 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 13. April 1999 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde und am 4. sowie am 11. Mai 2001 im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFF ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen aus, er habe zunächst unter der Regierung von Najibullah - als (...) gearbeitet und dabei seinen Dienst in der Kaserne der militärischen Einheit geleistet. Als im Jahre 1992 General Dostom an die Macht gekommen sei, habe er für diesen gearbeitet und sei dabei einerseits für die Sicherheit im Bezirk E._______ sowie andererseits für die Sicherheit am F._______ zuständig gewesen. Auch habe er im Sicherheitsgürtel um die Stadt Dienst geleistet. Im Jahre 1997 sei die Gruppe von Malek in den Flughafen gekommen, worauf er sich mit seinen Leuten in die Kaserne G._______ begeben habe. Sein Befehl habe gelautet zu verhindern, dass gestohlene Autos vorbeifahren und versprengte Taliban sich absetzen würden. Nachdem Malek vier Monate an der Macht gewesen sei, sei Dostom zurückgekehrt. Im Mai/Juni 1997 sowie im August/September 1997 sei es zu Zwischenfällen gekommen, bei welchem verschiedene Taliban durch die Division 70, welche im damaligen Zeitpunkt unter dem direkten Befehl von Malek gestanden sei, getötet worden seien. Währenddem er sich mit seinen Leuten anlässlich des ersten Zwischenfalls aus Sicherheitsgründen in ein anderes Dorf zurückgezogen habe, sei er während des zweiten Zwischenfalls während einer Woche krankheitshalber abwesend gewesen. In der Folge seien die Leute seiner Dienststelle geflohen, weil die Taliban das ganze Gebiet eingenommen hätten. Einen bis zwei Monate später seien D-6351/2006 die Taliban zurückgeschlagen worden und Dostom sei es gelungen, wieder an die Macht zu kommen. Daraufhin sei er wieder an die Arbeit zurückgekehrt und in E._______ für die Sicherheit des Bezirks zuständig gewesen. Da seine Militäreinheiten verdächtigt worden seien, mit der Tötung der Taliban im Mai/Juni 1997 etwas zu tun gehabt zu haben, habe man gegen ihn und eine weitere Person in seiner Einheit seitens der Taliban das Todesurteil ausgesprochen. Dieses Dokument habe er während seines Aufenthaltes in E._______ zu Gesicht bekommen. Obwohl er ein bisschen Angst bekommen habe, im Falle einer Festnahme getötet zu werden, habe er seine Aufgabe wie bisher weitergeführt. Im Jahre 1998 hätten die Taliban begonnen, eine Ortschaft nach der anderen einzunehmen und nach dem Fall der Stadt H._______ habe er Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Schliesslich sei C._______ von den Taliban am 8. August 1998 erobert worden, wobei seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein Sohn beim Angriff umgekommen seien. Er vermute, dass dies wegen seiner Verbindungen zu Dostom geschehen sei und man seine Familie deswegen bei den Taliban denunziert habe. Anschliessend sei er nach J._______ geflüchtet, wo er sich während viereinhalb Monaten aufgehalten und danach über K._______ in die Schweiz gereist sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.b Am 16. Mai 2003 forderte das Bundesamt den Migrationsdienst des Kantons Bern auf, einen Bericht zum allfälligen Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss aArt. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007) zu erstellen. Der zuständige Migrationsdienst stellte seinen Bericht mit Schreiben vom 23. Juni 2003 dem BFM zu. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten; überdies liege keine schwerwiegende persönliche Notlage vor. D-6351/2006 C. Mit Eingabe vom 13. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell seien die Ziffer 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei er in Anwendung von aArt. 44 Abs. 3 AsylG wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig aufzunehmen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht Einsicht in die Akten seines Bruders und der Schwägerin (N_______) zu gewähren und anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde zu geben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben seien. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. September 2003 eine Vollmacht zur Einsicht in die Akten N_______ einzureichen. Ferner wurde für die Behandlung der Gesuche um Akteneinsicht und um Gewährung einer Frist für eine Beschwerdeergänzung auf den Zeitpunkt nach Eingang der Vollmacht verwiesen, dem Beschwerdeführer die in Akte A17/1 abgelegten, von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel zugestellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 2. September 2003 legte der Beschwerdeführer zwei Vollmachten zur Einsicht in die Akten N_______ ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 wurden dem Beschwer- D-6351/2006 deführer die wesentlichen Akten aus dem Asylverfahren N_______ zugestellt und diesem gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 27. Oktober 2003 gewährt. G. Mit Eingabe vom 3. November 2003 reichte der Beschwerdeführer nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Am Y._______ ging der Beschwerdeführer mit (...) die Ehe ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ins Recht. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. K. Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Erhalt der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2007 und reichte gleichzeitig eine korrigierte Kostennote zu den Akten. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis zum 25. Februar 2008 mitzuteilen, ob er angesichts der ihm seitens der kantonalen Behörde erteilten Aufenthaltsbewilligung die Beschwerde vom 13. August 2003 zurückziehe. Bei unbe- D-6351/2006 nutztem Fristablauf sei davon auszugehen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. O. Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant nicht bereit sei, die Beschwerde zurückzuziehen, und er vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhalte. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote, ebenfalls vom 19. Februar 2008 datierend, der Eingabe beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-6351/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban ihre Macht verloren. Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt worden und die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren, und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb nicht asylrelevant. Durch seine Beziehungen zu Dostom, der in der Zwischenzeit zum Berater in Militärfragen des Präsidenten Karzai ernannt worden sei, habe er auch heute nichts zu befürchten. Trotz der fehlenden Asylrelevanz dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen bestünden. So bestehe hinsichtlich des Ausstellungsgrundes des Todesurteils D-6351/2006 durch die Taliban ein Widerspruch. Weiter habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung keine Angaben zum Todesurteil machen können. Ferner habe der Beschwerdeführer, als er anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung mit der Tatsache konfrontiert worden sei, wonach das Todesurteil vom 3. April 1998 datiere, sich der Zwischenfall mit den Taliban aber bereits im Jahre 1997 ereignet habe, keine überzeugenden Angaben zu geben vermocht. Schliesslich seien auch die Angaben zur Tötung der Familienangehörigen durch die Taliban undifferenziert und unsubstanziiert ausgefallen; die entsprechenden Antworten seien auch nach mehrmaligem Nachfragen vage und unverbindlich geblieben. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den wesentlichen Umstand, wonach er noch unter dem kommunistischen Regime in den Staatsdienst eingetreten sei, völlig unterschlagen. Ferner sei entgegen der vorinstanzlichen Darstellung Afghanistan in keiner Weise befriedet und es herrsche ein offener Bürgerkrieg, wie aus den beiliegenden Zeitungsmeldungen unzweifelhaft hervorgehe. Zudem könne die Regierung unter Karzai keineswegs als stabil bezeichnet werden und der Staat sei nicht in der Lage, seine Bürger vor Angriffen beispielsweise der Taliban zu schützen. Die Lage in seiner Heimat erlaube derzeit keine Rückschaffungen, worin sich sämtliche Hilfswerke, so inbesondere auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) einig seien. Ferner habe er keine persönliche Beziehung zu Dostom, sondern habe sich stets als Staatsangestellten betrachtet. Ferner dürfte im Gegensatz zur vorinstanzlichen Einschätzung zutreffen, dass Personen mit Beziehungen zu Dostom viel zu befürchten hätten, zumal dieser einer der schlimmsten Kriegsverbrecher Afghanistans sei und dessen Tage als Militärberater von Karzai mit Sicherheit bereits gezählt sein dürften. Aus dem dargelegten Sachverhalt folgere die begründete Furcht vor erneuten Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person und vor einer Situation unerträglichen psychischen Drucks. Zudem halte die Argumentation der Vorinstanz zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer näheren Prüfung keineswegs stand: Die vom Bundesamt angeführten angeblichen Widersprüche gebe es nicht, zumal solche Details aus der Befragung in der Empfangsstelle nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden dürften. Aus der Bundesbefragung gehe insbesondere hervor, dass er das Todesur- D-6351/2006 teil erst nach der kantonalen Anhörung erhalten habe. Er habe in der Empfangsstelle nicht mehr genau gewusst, was auf dem Papier gestanden sei, da es ja zwei Angriffe der Taliban auf C._______ gegeben habe. Bei der Bundesbefragung habe er korrekt ausgesagt. Im Übrigen weise das Urteil auf Hayratan hin; der angebliche Widerspruch sei daher inexistent. Gleich verhalte es sich mit der angeblich ungenügenden Erklärung der Jahrzahl 1997 im Protokoll der Empfangsstelle. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Erklärung nicht überzeugend sein solle. Schliesslich sei auch der letzte Vorwurf der Vorinstanz (undifferenzierte und unsubstanziierte sowie vage und unverbindliche Antworten) nicht stichhaltig. Anlässlich der kantonalen Befragung habe er die Fragen zur Sache korrekt beantwortet: Auf die Antworten zum persönlichen Befinden und zu seiner ersten Reaktion nach der Nachricht des Todes seiner Familie könne es nicht ankommen; diese würden eher die Härte der Befragung (die Bundesbefragung sei von ihm als Verhör empfunden worden) und das offensichtliche Unwissen der befragenden Person widerspiegeln. Zwar seien anlässlich der Bundesbefragung (vgl. A8, S. 40 ff.) unsubstanziierte und vage Antworten zu entdecken, jedoch habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch nicht mehrmals nachgefragt. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft (Vorverfolgung, begründete Furcht vor erneuter Verfolgung, unerträglicher psychischer Druck) glaubhaft gemacht habe. 3.3 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element an- D-6351/2006 dererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von (gezielter) Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). 3.4 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist den vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr mit Nachstellungen der Taliban zu rechnen hat. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen ist festzuhalten, dass die Taliban nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 6) verloren haben; erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban kommt daher nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 6-8 S. 61 ff.). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. So gehört der Beschwerdeführer offensichtlich keiner der in EMARK 2003 Nr. 10 erwähnten Risikogruppen an, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt wurden beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppierungen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, sowie Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (EMARK 2003 Nr. 10 S. 64). Der in diesem Zusammenhang genannte Einwand, wonach es im Gegensatz zur vorinstanzlichen Einschätzung zutreffen dürfte, dass Personen mit Beziehungen zu Dostom viel zu befürchten hätten, zumal dieser einer der schlimmsten Kriegsverbrecher Afghanistans sei und dessen Tage als Militärberater von Karzai D-6351/2006 mit Sicherheit bereits gezählt sein dürften, vermag angesichts des Umstandes, dass General Dostom seit 2005 den Posten des Stabschefs des Oberkommandos der Armee der Übergangsregierung innehat, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gehört in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich seiner ethnischen Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie keiner potenziellen Risikogruppe an: Dies gilt gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich vor dem Hintergrund dessen, dass es sich in Afghanistan um einen Vielvölkerstaat mit über dreissig Stämmen handelt, und auch die Zusammensetzung des afghanischen Parlamentes in etwa der ethnischen Struktur des Landes entspricht, mithin alle ethnischen und politischen Kräfte grundsätzlich eingebunden sind und die Ethnie der Usbeken dabei acht Prozent der Mandate innehat. Weiter kann auch eine Gefährdung einzig aufgrund des sunnitischen Glaubens des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. 3.5 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt objektive Gründe für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs durch das BFM sind daher gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. D-6351/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge in den Punkten des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. oben Ziffer 4.2). 6. 6.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestützt auf das Bestehen eines Sicherheitskontos gemäss aArt. 86 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008) abgewiesen. In Bezug auf die Wegweisung und deren Vollzug erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos. Gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist. Vorliegend wurde die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs aus ausserhalb des Asylbeschwerdeverfahrens liegenden Gründen (Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen afghanischen Staatsangehörigen und als Folge davon Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung) gegenstandslos. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung ist davon auszugehen, dass Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylgesuch abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hätte die Beschwerde voraussichtlich aufgrund der damaligen Lage in D-6351/2006 der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers abgewiesen werden müssen, weshalb ihm diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer demnach die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 VGKE). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Gestützt auf die Ausführungen in E. 6.1 ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6351/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14

D-6351/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 D-6351/2006 — Swissrulings