Abtei lung IV D-6350/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Somalia, zur Zeit in Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6350/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die religiös angetraute Ehefrau respektive Mutter respektive Stiefmutter der Beschwerdeführer zusammen mit vier ihrer Kinder am 2. Dezember 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sie dieses insbesondere mit der Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatland begründete, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2003 ablehnte und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang unter anderem auch den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat für unzumutbar erachtete, dass der erwähnte Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 beim BFM durch ihre Rechtsvertretung in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen und um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchen liessen, dass sie zur Begründung geltend machten, Somalia wegen des Bürgerkriegs bereits verlassen zu haben und sich aktuell unter prekären Bedingungen in Äthiopien aufzuhalten, dass sie befürchteten, wieder nach Somalia zurückgeschickt zu werden, dass sich ihre Ehefrau respektive (Stief-)Mutter bereits in der Schweiz befinde und ihnen ein Leben in Äthiopien getrennt von ihr unter Berücksichtigung der Familieneinheit respektive des Kindswohls nicht zugemutet werden könne, dass die Vorinstanz am 26. Mai 2008 die Gesuchseinreichung der Schweizerischen Botschaft in _______ anzeigte und um die Durchführung von Anhörungen beziehungsweise die Klärung relevanter Fragen ersuchte, dass das Bundesamt die Rechtsvertretung am 27. Mai 2008 aufforderte, präzisierende Angaben zu Belangen der Beschwerdeführer zu ma- D-6350/2008 chen und diese aufzufordern, sich bei der Vertretung in _______ zu melden, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 6. Juni 2008 auf dieses Schreiben reagierte, dass die zuständige Person der Botschaft die Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 anhörte, dass der Beschwerdeführer erklärte, zusammen mit einem Kind aus erster Ehe und zwei Kindern seiner jetzigen Ehefrau im Mai 2008 aus Somalia nach Äthiopien geflohen zu sein, dass er unter dem Bürgerkrieg gelitten habe und misshandelt worden sei, dass ihnen vom gegnerischen Clan Hab und Gut gestohlen worden sei, dass er durch ein sich noch verschlimmerndes Augenleiden schwer beeinträchtigt sei, dass sie sich in _______ unter prekären Lebensumständen illegal aufhielten, dass bescheidene finanzielle Überweisungen der Ehefrau die einzige Lebensgrundlage darstellten, dass er seine in der Schweiz lebenden Kinder treffen möchte, dass die (Stief-)Kinder ebenfalls darlegten, wegen der geschilderten Situation mit ihrem (Stief-)Vater ins Ausland geflohen zu sein, dass die Botschaft mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2008 die Anhörungsprotokolle der Vorinstanz übermittelte, dass ausserdem zu einzelnen Fragen des BFM Stellung genommen wurde, dass das BFM diese Unterlagen am 24. Juli 2008 der Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme zusandte, verbunden mit Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme, D-6350/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 11. August 2008 darlegte, wegen seines Augenleidens praktisch erblindet und auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen zu sein, dass die Kinder in der Schweiz ihren Vater seit sechs Jahren nicht mehr gesehen hätten, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2008 - eröffnet am 5. September 2008 - ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verweigerte, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, aufgrund der vorliegenden Akten sei der Sachverhalt genügend erstellt, dass die Befürchtung der Beschwerdeführer, durch die äthiopischen Behörden nach Somalia repatriiert zu werden, gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes unbegründet sei, dass sie vielmehr die Möglichkeit hätten, vor Ort ein ordentliches Asylverfahren zu durchlaufen, dass die schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien keine Gefährdung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG ausmachten, dass ihnen mithin zuzumuten sei, sich in Äthiopien um ein Bleiberecht zu bemühen, zumal Art. 52 Abs. 2 AsylG den Behörden ein weites Ermessen einräume, dass vorliegend ein enger Bezug zur Schweiz zu verneinen sei, dass die Ehefrau respektive (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer ihr Heimatland im Jahre 2001 ohne ihre Angehörigen verlassen habe und die Beschwerdeführer fortan ohne sie bis zum Mai 2008 in Somalia gelebt hätten, dass die Beschwerdeführer erst jetzt ihr Bedürfnis für eine Familienvereinigung in der Schweiz geäussert und Somalia primär wegen der sich verschlimmernden Bürgerkriegssituation verlassen hätten, dass die Absicht der Beschwerdeführer, die Familieneinheit nach der Flucht der Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter nach Möglichkeit zu D-6350/2008 wahren beziehungsweise wiederherzustellen, demnach zu bezweifeln sei, dass es ihnen schliesslich unbenommen sei, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu stellen, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Vertretung vom 6. Oktober 2008 (Telefax; Datum der Postaufgabe: 8. Oktober 2008) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des genauen Sachverhalts beziehungsweise zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liessen, dass zur Begründung vorab bereits aktenkundliche Elemente angeführt wurden, dass ferner geltend gemacht wurde, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, weshalb er nicht mehr ausser Haus gehen könne, dass eine Registrierung als Flüchtling in Äthiopien auch insofern nicht in Betracht gezogen worden sei, als die Familie beabsichtige, sich in der Schweiz zu vereinen, dass der Beschwerdeführer überdies um das Wohl der beiden minderjährigen Töchter besorgt sei, zumal er ihnen keinen Schutz vor Nachstellungen bieten könne, dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer seinerzeit allein geflohen sei, weil die Familie nicht genügend Geld für die Flucht aller Mitglieder gehabt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2008 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, D-6350/2008 dass die Stellungnahme des Bundesamtes der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 10. November 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 4. September 2008 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben und durch den ablehnenden Entscheid vom 4. September 2008 berührt sind, dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), D-6350/2008 dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass die Vorinstanz die Frage, ob den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland eine relevante Gefährdung droht, im angefochtenen Entscheid insofern nicht abschliessend geprüft hat, als es davon ausging, der gebotene Schutz sei für sie im Drittstaat Äthiopien erhältlich, dass vorliegend demnach insbesondere die Beantwortung der Frage, ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich im Drittstaat Äthiopien um Aufnahme zu bemühen, im Vordergrund steht (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG und die grundsätzlich beizubehaltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1997 Nr. 15, 2004 Nr. 20 und Nr. 21 sowie 2005 Nr. 19), dass der Aufenthalt der Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer bei den Anhörungen übereinstimmend aussagten, in _______ beziehungsweise in Äthiopien über kein soziales Netz zu verfügen, dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer anlässlich ihrer Anhörung vom 22. Januar 2003 Verwandte in _______ erwähnt hatte (A 10/14, S. 8), dass aufgrund dieser Aussage indes nicht geschlossen werden kann und vom BFM auch nicht erwogen wurde, die Beschwerdeführer verfügten im aktuellen Zeitpunkt über Bezugspersonen vor Ort, dass die Ehefrau respektive (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer bereits anlässlich der erwähnten Anhörung geltend machte, der Rest der D-6350/2008 Familie sei (damals) aus finanziellen Gründen nicht zusammen mit ihr geflohen (A 10/14, S. 10), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter anderem mit der Trennung der in der Schweiz lebenden Kinder von ihrem Vater begründete (B10/11, S. 7), dass er ferner darlegte, nach der Ausreise der Ehefrau auch von Somalia aus mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden zu haben (B 10/11, S. 8), dass die Ehefrau beziehungsweise (Stief-)Mutter der Beschwerdeführer gemäss weiteren Aussagen in den Protokollen zum Unterhalt der Familie in Somalia beitrug und in Äthiopien aktuell ihre einzige Einnahmequelle darstellt (B 10/11, S. 8; B 9/10, S. 7; B 8/10, S. 7), dass die Sichtweise des BFM, wonach das angestrebte familiäre Zusammenleben in der Schweiz nur vorgeschoben sei, mithin sehr spekulativ anmutet und mit den zitierten Aussagen unvereinbar ist, dass insgesamt vielmehr der Eindruck entsteht, die familiären Bande seien im Rahmen des Möglichen beibehalten worden, dass demnach die Beziehungsnähe zur Schweiz als sehr gewichtig zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an einem ernsthaften Augenleiden erkrankt ist, dass seine mit ihm in Äthiopien lebenden Kinder noch minderjährig sind, dass im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl im Sinne der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein zu beachtendes Element darstellt, dass unter anderem auch die Eigenschaften allfälliger Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) zu veranschlagen sind, dass diese Unerstützungsfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers kaum mehr hinreichend gegeben sein dürfte (vgl. dazu B 8/10, Ziff. 11, 2. Absatz), D-6350/2008 dass in Würdigung all dieser Umstände mithin nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, in Äthiopien unter zumutbaren Bedingungen um Schutz nachzusuchen, weshalb die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich nicht adäquat zu qualifizieren ist, dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht objektiv zuzumuten ist, im Drittstaat Äthiopien Schutz zu suchen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 S. 132), dass das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz somit zu Unrecht nicht bewilligt hat, dass das BFM demnach anzuweisen ist, ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2008 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass - nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt - die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6350/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. September 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10