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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2018 D-6348/2018

13 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,868 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6348/2018 lan

Urteil v o m 1 3 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (…).

D-6348/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger – am 25. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums F._______ (VZ) zugewiesen wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 in Österreich um Asyl ersucht hatte, dass er am 9. Oktober 2018 im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe am (…) in Österreich ein Asylgesuch gestellt, seine gegen den Entscheid erhobene Beschwerde sei jedoch am (…) 2018 abgelehnt worden, dass er für eine weitere Beschwerde sechs Wochen Zeit, aber keine ausreichenden finanziellen Mittel gehabt habe, woraufhin er keine Beschwerde eingereicht und in die Schweiz – sein ursprüngliches Ziel – gekommen sei, dass verschiedenen Personen in Österreich ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei, da die Region im Heimatstaat befreit worden sei, und auch er in den Irak zurückkehren müsste, dass im Irak aber der sogenannte Islamische Staat (IS) regiere, sein Haus in Mossul, Region/Quartier C._______, zerstört worden sei und er von der irakischen Regierung gesucht würde, da er für das Militär und den Geheimdienst gearbeitet habe, dass er zu seinem Gesundheitszustand anbrachte, er habe in Österreich lange auf seinen Entscheid warten müssen und sei krank geworden, wobei es ihm nach der Ablehnung noch schlechter gegangen und er während acht Monaten psychologisch und medikamentös behandelt worden sei,

D-6348/2018 dass er in der Schweiz im VZ schon bei der Krankenschwester gewesen sei, aber noch keinen Arzttermin gehabt habe, dass er seit einigen Tagen keine Medikamente mehr nehme und es ihm besser ginge, dass er diverse Dokumente aus Österreich zu den Akten reichte (vgl. Vorakten A13 bis A16), namentlich den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom (…) 2018, zwei Arztberichte von Dr. med. D._______ vom 18. Januar 2018 und 6. Februar 2018 sowie einen Arztbericht von Dr. E._______ vom 6. August 2018, dass den Arztberichten zu entnehmen ist, beim Beschwerdeführer seien eine Depression (…), eine (…) posttraumatische Belastungsreaktion (…), zeitweise (…) sowie (…) festgestellt worden, zu deren Behandlung er diverse Medikamente erhalte, dass das SEM am 25. Oktober 2018 die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen am 29. Oktober 2018 guthiessen, dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und ihr am 1. November 2018 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 2. November 2018 im Wesentlichen seine Vorbringen zur Zuständigkeit Österreichs und zu seinem Gesundheitszustand wiederholte, dass er ergänzte, er habe nach Beschwerdeerhebung in Österreich eine Einladung zu einem weiteren Gesprächstermin erhalten, der kurzfristig – mit Aussicht auf einen neuen Termin – abgesagt worden sei, hingegen sei sechs Tage später die Abweisung der Beschwerde erfolgt, dass er in Österreich viel Leid erfahren habe, die Behörden sein Leben zerstört hätten und er sich etwas antun werde, dass die Rechtsvertretung zu einer möglichen Selbstgefährdung in der Stellungnahme festhielt, den Äusserungen des Beschwerdeführers könne

D-6348/2018 nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt er sich beziehe (Wegweisung nach Österreich oder Wegweisung durch Österreich in den Irak), dass sie das SEM aufforderte, die kantonale Migrationsbehörde über eine mögliche Selbst- respektive Fremdgefährdung und über die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers zu informieren, dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2018 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich anordnete, dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung des SEM – soweit für den Entscheid relevant – auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen sei (Vorakte A28/17), dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. November 2018 gegenüber dem SEM das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorbringen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verwies sowie auf die Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO hinwies,

D-6348/2018 dass er zudem geltend machte, bei Rückschaffung nach Österreich drohe ihm eine Kettenabschiebung in den Irak, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-6348/2018 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass dieser am 17. Oktober 2015 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM bei dieser Sachlage am 25. Oktober 2018 zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die österreichischen Behörden gesandt hat (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 29. Oktober 2018 zustimmten (vgl. Art. 25 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Österreichs festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-6348/2018 (SR 0.142.301) ist und keine Hinweise bestehen, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sodann keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten, dass die Vorinstanz auch zu Recht die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311) verneint hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (im Irak regiere der IS, sein Haus in Mossul sei zerstört worden und er von der irakischen Regierung wegen Mitarbeit im Militär und im Geheimdienst gesucht) Asylvorbringen darstellen, dass diese für die Beurteilung, ob die Schweiz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist, unerheblich sind und – soweit ersichtlich – bereits im Rahmen des in Österreich durchgeführten Asylverfahrens berücksichtigt wurden, jedenfalls aber den österreichischen Behörden gegenüber anzubringen wären, dass der Beschwerdeführer damit aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden hätten seine Asylgründe nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft, dass dem 87 Seiten umfassenden Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine umfängliche inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Asylvorbringen entnommen werden kann,

D-6348/2018 dass dort auch festgehalten wurde, er sei zu einem weiteren vom Gericht angesetzten Termin nicht erschienen (A14 S. 5), weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten worden, dass für Österreich auch von funktionierenden staatlichen Strukturen auszugehen ist, wobei der Beschwerdeführer selbst angab, er habe die gerichtlichen Instanzen ausschöpfen können respektive habe die Möglichkeit gehabt, nach einer ersten Beschwerdeabweisung eine weitere Beschwerde einzureichen, dass er dafür sechs Wochen Zeit hatte und seine finanziellen Probleme nicht den österreichischen Behörden angelastet werden können, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich würde sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, oder werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, Österreich würde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass daran auch die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, bei Wegweisung nach Österreich drohe ihm eine Kettenabschiebung in den Irak, nichts zu ändern vermag, dass dies ebenso für den Hinweis gilt, verschiedenen Personen in Österreich sei ihre Aufenthaltsbewilligung entzogen worden, da die Region im Heimatstaat befreit worden sei, dass gesundheitliche Beschwerden einen Mitgliedsstaat nur unter ganz ausserordentlichen Umständen zum Selbsteintritt verpflichten, nämlich dann, wenn eine Überstellung die tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], dass laut den Arztberichten beim Beschwerdeführer eine Depression (…), eine (…) posttraumatische Belastungsreaktion (…), zeitweise (…) sowie (…) festgestellt wurden, zu deren Behandlung er diverse Medikamente erhalte,

D-6348/2018 dass mit der Vorinstanz aber von einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Österreich auszugehen ist und den Akten auch nicht entnommen werden kann, Österreich habe dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert oder würde dies zukünftig tun, dass zwar die geltend gemachte psychische Belastung durch das lange Warten auf einen Entscheid nachvollziehbar erscheint, dass aber schon in Österreich eine Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Probleme, zumal über mehrere Monate und durch verschiedene Ärzte, erfolgte, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon angab, er habe in der Schweiz die Medikamente abgesetzt und seither gehe es ihm besser, dass sodann – wie von der Vorinstanz festgehalten – eine suizidale Tendenz bei Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz nachvollziehbar erscheint, dass von einem Vollzug der Wegweisung aber nicht abgesehen werden muss, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, [Nr. 39350/13] § 34), dass einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug vielmehr bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung zudem beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM laut aktueller Aktenlage in die Überstellungsmodalitäten den Hinweis auf eine Suizidalität des Beschwerdeführers sowie die weiteren gesundheitlichen Probleme auch aufgenommen und die Einholung eines

D-6348/2018 Arztberichts durch die zuständigen Vollzugsbehörden vor der Überstellung erbeten hat (Vorakte A29), dass danach kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, bei einer Überstellung nach Österreich drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder von anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz oder von Landesrecht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass nach dem Gesagten auch das im Sinne eines Eventualantrags formulierte Begehren, die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vorliegend festgestellt sowie gewürdigt wurden, und er auch nicht dargelegt hat, inwieweit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte,

D-6348/2018 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 8. November 2018 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp wieder aufzuheben ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6348/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der am 8. November 2018 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp wird wieder aufgehoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:

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