Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.10.2009 D-6343/2009

14 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,561 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6343/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren Y._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6343/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus C._______, D._______ State, stammende katholische Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo, der seinen Wohnsitz seit dem Jahre Z._______ in E._______ hatte, seinen Heimatstaat anfangs März 2009 auf dem Seeweg verliess und über F._______ am 8. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 bezüglich des von ihm für die Ausreise benutzten Reisepasses das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 16. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Götzenpriester des Dorfes gewesen und habe seine Mutter spitalreif geprügelt, weil sich diese vom Orakel H._______ habe loslösen und der katholischen Kirche zuwenden wollen, dass er im W._______ in sein Dorf zurückgekehrt sei, dann seine Mutter im General Hospital in D._______ besucht habe und daraufhin aus Wut über die Attacke seines Vaters auf seine Mutter den in der Mitte des Dorfes stehenden Schrein, dem sein Vater gehuldigt habe, in der Nacht niedergebrannt habe, dass er nach seiner Rückkehr nach E._______ über eine Person, welche von seinen Schwestern zu ihm geschickt worden sei, erfahren habe, dass die ganze Dorfbevölkerung nach ihm suche, dass er in der Folge den Vorfall auf dem Polizeiposten in E._______ dem dortigen Polizeichef sowie Pfarrer I._______ geschildert und sich schliesslich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen habe, wobei die Reise in der Folge von I._______ organisiert und finanziert worden sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 29. September 2009 - eröffnet am 30. September 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-6343/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Gründe für den Nichtbesitz von Identitätsdokumenten respektive die Reise mit einem falschen Pass den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten und auch die Angaben zu den Reisemodalitäten realitätsfremd sowie unsubstanziiert seien, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden etwaige Papiere absichtlich vorenthalte, um seine Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückführung mindestens zu erschweren versuche, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung bloss vom Hörensagen kenne und ihn diese gefährliche Situation, in die auch seine Familie wahrscheinlich am Rande involviert sei, nicht dazu bewogen habe, sich sofort nach der Ausreise oder bis dato ein Bild der Situation im Dorf zu machen, da er sich nicht mehr bei seinen Verwandten gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer für seine Tat nie - auch nicht in E._______ - belangt worden sei, obwohl nicht nur seine Familienangehörigen, sondern auch andere Bekannte offenbar seine genaue Wohnadresse in E._______ gekannt hätten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verbrennung des Schreins schleppend ausgefallen seien und nicht einem Tatsachenbericht entsprechen würden, dass zudem die alles auslösende Tat vom Beschwerdeführer völlig oberflächlich und ohne etwa menschliche Interaktionen widerspiegelnd geschildert worden sei, dass überdies auch fragwürdig sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen ihrer Abwendung vom Dorforakel derart geschlagen D-6343/2009 worden sei, der Beschwerdeführer selber jedoch offenbar seit Jahren dem Schrein abgewendet unbehelligt in E._______ habe leben können, ohne dass sein Vater deswegen je etwas unternommen habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6343/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, D-6343/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe nie irgendwelche Papiere besessen und sich weder in seiner Heimat noch hier in der Schweiz um Papiere bemüht, da er in seiner Heimat keine Absicht gehegt habe zu verreisen respektive keine Möglichkeit für ihn bestehe, Papiere zu beschaffen (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 3), dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe einräumt, er habe unter dem Druck des Schleppers nicht die Wahrheit gesagt und sei mit dem von I._______ erhaltenen gefälschten Pass mit dem Flugzeug bis nach J._______ geflogen und anschliessend mit dem Zug über G._______ in die Schweiz gereist, dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive I._______ als sein Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere innert kürzester Zeit organisierte und durchführte, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, D-6343/2009 dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die widersprüchlichen, unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen, jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, wie dies von einer Person erwartet werden darf, die die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen „Scan“ des K._______ vom 5. Mai 2009 beilegte, der ihm von einem Kollegen zugeschickt worden sei und seine Asylvorbringen beziehungsweise die Verfolgung durch die Dorfbevölkerung belege, dass ihm der Kollege aus Angst das Original des erwähnten Dokumentes nicht habe zuschicken wollen, dass dieses Dokument jedoch nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen D-6343/2009 zu lassen, zumal dieses lediglich in einer leicht manipulierbaren Farbkopie vorliegt, dass überdies nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb eine solche Bestätigung erst (...) Monate nach dem Vorfall ausgestellt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer seit dem W._______ von der gesamten Dorfbevölkerung gesucht worden sei, dass zudem die Behauptung, der Kollege des Beschwerdeführers habe aus Angst das Original des fraglichen Dokumentes nicht schicken wollen, als unbehelflich und blosse Schutzbehauptung zu erachten ist, da einerseits der Grund für die Angst des Kollegen nicht näher ausgeführt wird und andererseits in der Bestätigung selber gerade auch im Ausland befindliche Brüder und Schwestern der Gemeinschaft aufgefordert werden, sachdienliche Hinweise zum Verbleib des Beschwerdeführers zu liefern, womit das blosse Versenden dieser Bestätigung ins Ausland nicht als eine verwerfliche, sondern vielmehr als eine von der Gemeinschaft gewünschte Handlung erachtet würde, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-6343/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt als L._______ verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Heimat über ein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt und ferner angesichts der als offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen vorliegend auch davon ausgegangen werden kann, dass im Heimatdorf respektive in der Herkunftsregion nicht nach ihm gesucht wird, weshalb ihm der (erneute) Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-6343/2009 dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6343/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - M._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 11

D-6343/2009 — Bundesverwaltungsgericht 14.10.2009 D-6343/2009 — Swissrulings