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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2014 D-6340/2013

24 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,326 parole·~27 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6340/2013

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, B._______, geboren (…), keine Staatsangehörigkeit, Herkunft Syrien, und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), alle ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (…).

D-6340/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Vater), ein Maktum und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in H._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2011 und gelangte via Libanon und Türkei auf dem Luftweg am 28. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton J._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige und ethnische Kurdin, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2012 gemeinsam mit ihren fünf Kindern und gelangte via die Türkei nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg mit den beiden jüngsten Kindern (Jahrgang […] und […]) am 14. September 2012 in die Schweiz, wo sie am 17. September 2012 um Asyl ersuchte. Sie wurde im EVZ I._______ am 5. Oktober 2012 summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton J._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin gab an, die drei älteren Kinder seien bei der Ausreise am Flughafen in K.______ verhaftet worden. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO) für die drei sich nach wie vor in Griechenland aufhaltenden Kinder (Jahrgang […],[…] und […]) der Beschwerdeführenden. Nachdem die Rechtsvertreterin mehrmals vergeblich um prioritäre Behandlung des Gesuchs ersuchte, reisten die drei Kinder mit Hilfe eines Schleppers am 6. März 2013 in die Schweiz ein. Das BFM schrieb das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung am 8. März 2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. D. Die drei nachgereisten Kinder, Maktumin und ethnische Kurden, ersuchten am 7. März 2013 in der Schweiz um Asyl. Die beiden älteren wurden

D-6340/2013 im EVZ I._______ am 19. März 2013 summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton J._______ zugewiesen. E. Am 23. September 2013 wurden der Beschwerdeführer (Vater) und ein beschwerdeführendes Kind (C._______) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. E.a Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Vater im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei seit 1995 politisch aktiv und setze sich für die kurdischen Anliegen ein. Zunächst sei er Mitglied der "L._______" gewesen. Bei der Spaltung im Jahr 2000 sei er Mitglied der M._______ geworden, wo er eine Folklore-Gruppe geleitet habe. Er sei in diesem Zusammenhang zwar mehrmals von den syrischen Behörden vorgeladen worden, sei der Aufforderung jedoch nie nachgekommen und habe deswegen keine Nachteile zu gewärtigen gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei im Jahr 2004 auch seine Mutter festgenommen worden. Infolgedessen habe er sich damals für einige Zeit versteckt und nach zwei Monaten sei wieder Ruhe eingekehrt. Darüber hinausgehend sei er Generaldirektor des Geheimvereins "N._______" – benannt nach (…) –, welcher zu "O._______ gehöre. Gegründet worden sei der Verein 2006. Im Rahmen dieser Tätigkeiten habe er kulturelle und politische Anlässe organisiert; zudem hätten sie in P._______ eine Bibliothek unterhalten, wo den Kindern die kurdische Sprache mit lateinischer Schrift beigebracht worden sei. Die Bibliothek sei ein Vorwand gewesen, um die politischen Aktivitäten weiterführen zu können. Das Problem mit der Bibliothek sei gewesen, dass diese zu O._______ gehört habe und O._______ sei eine schwierige Sache für das syrische Regime; jedoch habe er keine konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Im Januar 2008 habe ein befreundeter Angehöriger der syrischen Armee namens M. ein armeeinternes Dokument entwendet, in welchem den kurdischen Parteien die Zusammenarbeit mit dem Mossad vorgeworfen werde. M. habe dieses Dokument an zwei seiner Brüder und zwei weitere Bekannte, welche allesamt auch Mitglieder des Geheimvereins gewesen seien, übergeben; diese hätten es später an ihn weitergeleitet. Er habe das Dokument mit Hilfe eines Freundes auf einer kurdischen Internetseite veröffentlicht. M. sei etwa am (…) Januar 2008 zurück ins Militär gegangen, wo er verhaftet worden sei. Bis der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, habe er nichts über das Schicksal von M. erfahren, mittlerweile wisse er, dass M. umgebracht worden sei.

D-6340/2013 Seine beiden Brüder seien nach der Verhaftung von M. in die Türkei geflohen. Danach sei der Inhaber der Internetseite verhaftet worden. Nachdem sein Haus erstmals etwa im August 2009 durchsucht worden sei, habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern in einem anderen Stadtteil von H._______ Unterschlupf gefunden. Das Haus sei zunächst etwa wöchentlich, später alle zwei, drei Monate durchsucht worden. Ende 2010 seien zwei weitere Brüder und sein Vater verhaftet worden, wobei der Vater kurze Zeit später wieder freigelassen worden sei; die Brüder seien erst freigekommen, als die Behörden erfahren hätten, dass er Syrien verlassen habe. Aufgrund der diversen Hausdurchsuchungen bei seiner Familie, seinen Brüdern und dem Vater – welche im selben Haus wohnten –, bei welchen der Geheimdienst eher nach einem Gegenstand als nach einer Person gesucht habe, vermute er, dass der syrische Geheimdienst der Ansicht sei, er besässe noch weitere Dokumente. Normalerweise, wenn man aufgrund politischer Aktivitäten gesucht werde, höre das Interesse nach zwei, drei Monaten wieder auf. Diesmal sei es aber nicht so gewesen. Daraufhin habe er, wie alle führenden Personen von O._______, das Land verlassen. E.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer (Kind, C._______) im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in der Schule aufgefordert worden, an einer Pro Assad Demonstration teilzunehmen. Als er sich geweigert respektive gesagt habe, er sei krank, sei er geschlagen worden. Er sei ins Gefängnis gebracht worden, wo sie von seinem Vater gesprochen und gesagt hätten, dieser sei politisch aktiv. Er sei dreimal festgenommen worden, erstmals im Juni 2011, das zweite Mal ungefähr drei oder vier Wochen danach und das dritte Mal im März 2012; er sei jeweils für ein, zwei Wochen in Haft gewesen. Nach dem dritten Mal sei er von der Schule ausgeschlossen worden (vgl. BzP, C10/11). Im Rahmen der Anhörung präzisierte der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend, dass er einmal zwangsweise in einen Bus gebracht worden sei, was er – weil gegen seinen Willen – als Verhaftung interpretiert habe. Sein Hemd sei zerrissen und er sei von dort anwesenden Geheimdienstangestellten geschlagen worden. Da er vor seinen Schulkollegen gedemütigt worden sei, sei er danach nicht mehr zur Schule gegangen (A55/7). Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und habe oft nicht zu Hause übernachtet. Ihr Haus sei immer wieder durchsucht worden. Etwa im Juni 2012 seien sie von H._______ nach P._______ geflohen und später ausgereist.

D-6340/2013 F. Am 24. September 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ein beschwerdeführendes Kind (D._______) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. F.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Mann sei in Syrien gesucht worden. Infolgedessen sei ihr Haus immer wieder – manchmal alle 15 Tage, manchmal einmal pro Woche – durchsucht worden. Erstmals sei das etwa 2009 passiert. Ihr Mann sei immer wieder untergetaucht, nach etwa einem Monat jedoch zurückgekommen. Im Jahr 2009 sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sondern habe in einem anderen Stadtteil von H._______ gewohnt. Sie habe ihn dort ab und an – der Kontakt sei durch eine Nachbarin hergestellt worden – mit den Kindern besucht. Nachdem ihr Mann Syrien verlassen habe, sei die Situation für sie als alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern auch angesichts der desolaten humanitären Lage immer schwieriger geworden, weshalb sie schliesslich im Juli 2012 ihren Heimatstaat verlassen habe. F.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer (Kind, D._______) im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Vater habe Probleme gehabt, da er politisch aktiv gewesen sei. Die Sicherheitsbehörden seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. In der Schule sei er von Sicherheitsleuten geschlagen worden. Diese Leute hätten gewusst, dass sein Vater politisch aktiv sei; man habe ihn zwingen wollen, an einer Pro Assad Demonstration teilzunehmen. Als er sich geweigert habe, sei er von der Schule ausgeschlossen worden. G. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden insbesondere folgende – für das vorliegende Verfahren wesentliche – Dokumente zu den Akten: Angeblich vom Geheimdienst stammendes und auf dem Internet publiziertes Dokument ohne Übersetzung (A4 Beilage 1; A53 Beilage 8); auf dem Internet publizierter Beitrag betreffend O._______ mit namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers (act A4 Beilage 2, 3 und 22) inklusiver Übersetzung; nicht datiertes auf der Internetseite <(…)> publiziertes Schreiben betreffend Wiederaufnahme der Tätigkeiten der Bibliothek

D-6340/2013 "N._______" durch sich im Ausland befindende Mitglieder und Wiederwahl des Beschwerdeführers als allgemein Verantwortlicher, inklusive deutscher Übersetzung (act. A4 Beilage 21; A53 Beilage 1); Internetartikel zur Gründungserklärung der O._______ vom 31. Dezember 2011 (A15 Beilage 39 inklusive deutscher Übersetzung); vom Beschwerdeführer im Namen der O._______ am (…) 2012 an mehrere Empfänger versandte E-Mail betreffend Appell an die internationale Gemeinschaft (A25 Beilage 72); nicht übersetztes Schreiben der "N._______" zu Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und Syrien vom 26. Februar 2011 (act. A53 Beilage 2); auf dem Internet publiziertes, nicht übersetztes Schreiben betreffend vom Beschwerdeführer mitorganisierten Anlass anlässlich des Tags (…) (A53 Beilage 3); auf dem Internet publizierter, nicht übersetzter Bericht inkl. Bild einer vom Beschwerdeführer organisierten Veranstaltung in P._______, an welcher ein Parteisekretär der Q._______ teilgenommen habe sowie ein weiteres Schreiben betreffend eine vom Beschwerdeführer organisierte Veranstaltung (A53 Beilage 4); Zivilregisterauszug der Familie (Eltern) des Beschwerdeführers sowie eine Bescheinigung für den Schulbesuch des Beschwerdeführers (A53 Beilage 5 und 6); Familiengesundheitsbüchlein der Beschwerdeführenden (A53 Beilage 7); Namensliste von Oppositionellen im Ausland, publiziert auf <(…)>; Fotos der Beschwerdeführerin (Mutter) und der Beschwerdeführer (Kinder) an Demonstrationen in P._______ im Jahr 2012 (A53 Beilage 12); syrischer Reisepass der Beschwerdeführerin. H. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Oktober 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 11. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, es sei die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung in den Punkten 1 bis 3 des Dispositiv festzustellen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Oktober 2013 in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den

D-6340/2013 Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der R._______ ein, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Status als Maktum eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie "B" erhalten sollten. J. Mit Schreiben vom 14. November 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. L. Mit Eingabe vom 28. November 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2013 beigelegt. M. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1-3 (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden) in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. O. Am 7. Januar 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-6340/2013 P. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer (Vater) beim BFM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein. Q. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 sistierte das BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit, bis über die vorliegende Beschwerde befunden worden sei. R. Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden zwei identische Internetartikel zu den Akten, worin der Vater von M. über dessen Tod informiert, wobei diesem am (…) 2013 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass M. im Gefängnis Selbstmord begangen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-6340/2013 rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich einzig auf die Frage der Gewährung von Asyl. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 8. Oktober 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (Vater) habe wesentliche Vorbringen seiner Verfolgungsgeschichte erst im Verlauf des Verfahrens vorgebracht. So habe er weder die Hausdurchsuchungen noch die stadtinterne Flucht in der Befragung erwähnt. Zudem seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) zu den angeblichen Hausdurchsuchungen äusserst vage und detailarm ausgefal-

D-6340/2013 len. Es erscheine unlogisch, wenn die Behörden über drei Jahre hinweg in kleinen Zeitabständen wiederholt das Haus durchsuchten, obwohl sie, aufgrund der Beobachtung, hätten wissen müssen, dass der Beschwerdeführer (Vater) nicht zu Hause sei. Schliesslich seien auch die dies bezüglichen Angaben der Beschwerdeführer (Kinder) vage ausgefallen, als dass sich diese im Wesentlichen auf die Aussage beschränkten, das Haus sei immer wieder durchsucht worden und sie (die Sicherheitsbeamten) seien immer wieder gekommen. Sodann widerspreche es jeglicher Logik und der allgemeinen Erfahrung, dass bei der Entwendung eines internen Militärdokumentes so viele Personen involviert seien. Schliesslich seien die Angaben des Beschwerdeführers (Vater) betreffend Veröffentlichung des Dokuments detailarm ausgefallen. Insgesamt vermöchten diese Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der nachgeschobenen, unlogischen und unsubstantiierten Angaben den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen und seien als unglaubhaft zu qualifizieren, mithin auch das in Kopie eingereichte interne Dokument des syrischen Militärs nichts daran zu ändern vermöge. Gemäss eigenen Angaben hätten die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Generaldirektor des kurdischen Vereins namens "N._______" und Organisation von kulturellen Anlässen – zu keinen Problemen mit den syrischen Behörden geführt, weshalb diese nicht asylrelevant seien. Schliesslich würden – gemäss geltender Rechtsprechung – weder Ajnabi noch Maktum in Syrien einer Kollektivverfolgung unterliegen, weshalb auch diesem Umstand keine Asylrelevanz zukomme. Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Vater) erfülle dieser die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. November 2013 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, zunächst habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Ebenso sei die Verfügung in Verletzung des Willkürverbotes ergangen. Der Beschwerdeführer habe klar zu Protokoll gegeben, er sei Generaldirektor des Geheimbüros "N._______" gewesen und nicht eines kurdischen Vereins mit ebendiesem Namen, wie dies vom BFM in der Verfügung wiedergegeben werde. Zudem sei auch der Passus, wonach

D-6340/2013 er aufgrund dieser Tätigkeit keine Probleme mit den syrischen Behörden zu gewärtigen gehabt habe, aktenwidrig, mithin das BFM die Begründungspflicht verletze. Völlig ausser Acht gelassen habe das BFM seine Aussage, dass er mehrmals von den syrischen Behörden vorgeladen worden sei, dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet habe. Ebenso habe das BFM den Umstand, dass das Geheimbüro "N._______" zur O._______ gehöre, nicht gewürdigt. Unbeachtet geblieben seien der Zusammenhang zwischen der Verhaftung der Brüder des Beschwerdeführers und seiner eigenen Gefährdung, die Verhaftung der Personen, die damals an der Veröffentlichung des geheimen Militärdokumentes beteiligt gewesen seien, die Spitzeltätigkeit der Nachbarin, die Verhaftung seiner Mutter im Jahr 2004 sowie die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst in der Schweiz. Die diversen Beweismittel seien nicht korrekt gewürdigt worden. Nicht zu überzeugen vermöchten sodann auch die vom BFM gemachten Einwände hinsichtlich der Hausdurchsuchungen, hätten die Beschwerdeführenden diesbezüglich doch klare und konkrete Ausführungen gemacht, so dass die Feststellungen des BFM schon als willkürlich betrachtet werden müssten. Schliesslich sei wenigstens offensichtlich, dass der Beschwerdeführer (Vater) illegal aus Syrien ausgereist und Maktum sei, weshalb ihm schon deshalb eine asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Ebenso gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführer (Kinder) hervor, dass diese aufgrund ihres Status als Maktumin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. 6. Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen Rügen näher einzugehen. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche zunächst mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. 7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen

D-6340/2013 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 7.3 Da die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft qualifiziert hat, gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden kommt das Gericht zusammengefasst zu einem gegenteiligen Schluss und erachtet die Vorbringen hinsichtlich der Vorfälle im Heimatstaat als glaubhaft, da sie grösstenteils substantiiert und nicht widersprüchlich dargelegt wurden. 7.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers (Vaters) weisen insgesamt – auch wenn zwischen der Befragung vom 9. März 2011 und der Anhörung vom 23. September 2013 zweieinhalb Jahre liegen – eine logische Konsistenz auf. Der Beschwerdeführer gibt sowohl in der Befragung als auch der Anhörung im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt zu Protokoll. So führte er aus, bereits seit Jahren politisch aktiv zu sein und in diesem Zusammenhang verschiedene Funktionen ausgeübt zu haben. Übereinstimmend gibt er zu Protokoll, dass die Probleme, welche schlussendlich zur Ausreise führten, 2008 mit der Publikation der geheimen militärischen Unterlagen begonnen hätten. Dies betreffend führt er summarisch aus, welche Personen in dieses Unterfangen involviert waren und welche Konsequenzen diese Personen zu gewärtigen hatten. Die Verhaftung der

D-6340/2013 beiden Brüder und des Vaters – und nicht die Hausdurchsuchungen – als unmittelbar fluchtauslösendes Element wurde ebenfalls bereits in der Befragung erwähnt (vgl. A5/8 S. 4). Dass die während der Befragung gemachten Ausführungen weniger detailliert und summarischer sind, als jene der Anhörung liegt in der Natur der Sache; ebenso wie der Umstand, dass – angesichts der umfangreichen Geschichte – einzelne Elemente in der Befragung noch nicht erwähnt wurden. In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht die vom BFM gemachten Einwände – der Beschwerdeführer habe in der Befragung weder die Hausdurchsuchungen noch die stadtinterne Flucht erwähnt – als nicht überzeugend. Ebenso vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung als letzten Wohnsitz seine Adresse in H._______ und nicht den Fluchtort angegeben hat, diesem nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht diese Aussage im Gesamtkontext für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, führen die Beschwerdeführenden doch übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei immer mal wieder – auch bereits vor dem Jahr 2009 – untergetaucht, mithin er seinen Fluchtort nicht als seinen Wohnsitz betrachtete. Abgesehen davon, wird die Relevanz dieses angeblichen Widerspruches ohnehin als gering erachtet. 7.5 Hinsichtlich der Substantiiertheit der Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Hausdurchsuchungen kann sich das Gericht den Ausführungen des BFM ebensowenig anschliessen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass der Geheimdienst seine Wohnung, jene des Vaters und des Bruders immer wieder durchsucht habe. Dass er dabei kein genaues Datum der ersten Durchsuchung nennen kann, vermag angesichts des Umstandes, dass es schon früher immer wieder zu Durchsuchungen gekommen ist, welche aber nach einigen Monaten aufhörten und der Beschwerdeführer schon mehrmals untertauchte, eher für die Glaubhaftigkeit zu sprechen (A58/9 S. 6). Der Beschwerdeführer gab dies betreffend zu Protokoll, "wir sind diese Umstände gewöhnt gewesen", man wisse, dass man, wenn man politisch aktiv sei, gesucht werde (A54/18 S. 10). Die Beschwerdeführenden gingen davon aus, dass es – wie auch schon früher – ausreichen würde, wenn der Beschwerdeführer, einige Monate untertaucht, weshalb sie den Hausdurchsuchungen zunächst keine besondere Bedeutung zugemessen haben. Sodann vermag es auch nicht zu erstaunen, dass die Häufigkeit der Durchsuchungen irgendwann nicht mehr so relevant ist, wenn solche über zwei Jahre hinweg in unregelmässigen Abständen durchgeführt werden. Währenddem auch das Gericht der Ansicht ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht sehr ausführlich ausfallen, finden sich dennoch einige Realkennzeichen. So

D-6340/2013 gibt die Beschwerdeführerin spontan auf Arabisch Antwort auf die Frage, was die Beamten des Geheimdienstes jeweils gesagt hätten; die Beamten hätten unter anderem die Toilette durchsucht; wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie die Türe mit Fusstritten eingeschlagen (A58/9 S. 3). Für diese Sichtweise der Ausführungen sprechen schliesslich auch die Aussagen der beiden ältesten beschwerdeführenden Kinder. So gab das eine Kind auf die Frage, ob es aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters Nachteile erlitten habe, zu Protokoll, er selber habe keine Nachteile gehabt, aber seine Familie schon, da der Vater nicht zuhause übernachtet habe und ihr Haus immer wieder durchsucht worden sei (A55/7 S. 4). Das andere Kind führte aus, sie (die Beamten des Geheimdienstes) seien immer wieder gekommen, hätten alles durchsucht, auch beim Grossvater und Onkel, jeweils nur mit der Mutter gesprochen, er habe aber nichts verstanden, und dann seien sie wieder gegangen (A57/7 S. 3). Es scheint vielmehr so, dass die Durchsuchungen angesichts deren Häufigkeit an Bedrohungspotential verloren haben. 7.6 Schliesslich erachtet das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung des militärinternen Dokumentes ebenso für überwiegend glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab zwar erst auf Nachfrage hin zu Protokoll, sie hätten das Dokument mit dem Scanner kopiert und anschliessend publiziert. Dies betreffend scheint es jedoch primär zu einem Verständnisproblem gekommen zu sein, als dass der Beschwerdeführer zunächst nicht verstanden hat, was unter der Frage, wie die Unterlagen veröffentlicht wurden, zu verstehen ist. Nach Nachfrage wurde dem Beschwerdeführer klar, dass tatsächlich der technische Vorgang interessiert. Was das BFM mit dem Vorwurf, weitere Details habe er jedoch keine zu nennen gewusst, bemängelt, ist dem Gericht nicht klar, entspricht die Detailliertheit der Aussage des Beschwerdeführers doch durchaus jener einer durchschnittlich technikerfahrenen Drittperson. Sodann führte der Beschwerdeführer den Namen der Webseite, ebenso wie den Umstand, dass die Seite nicht mehr existiert, den Namen des Inhabers dieser Webseite, den Grund der Veröffentlichung – angesichts der Unruhen in P._______ 2004 das wahre Gesicht des Regimes zu zeigen – sowie die Namen der an der Veröffentlichung sonst noch beteiligten Personen (A54/18 S. 9 und S. 12) an. Auch für das Gericht erscheint es nicht sonderlich professionell, dass so viele Personen in die Veröffentlichung des geheimen Dokumentes involviert waren. Die Mitglieder des Geheimbüros kamen durch M., einen befreundeten Armeeangehörigen, welcher nunmehr in Haft verstorben ist,

D-6340/2013 an geheime Dokumente, welche sie sodann veröffentlichten. Obwohl der Beschwerdeführer nach wie vor der Ansicht ist, sie hätten sich dies betreffend recht geschickt angestellt (A54/18 S. 12), spricht das Endresultat gegen die Professionalität, wurde doch die Beteiligten entweder verhaftet, sind tot oder mussten ausser Landes fliehen. Demnach ist dem BFM zwar beizupflichten, dass die Vorgehensweise jeglicher Logik und allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das Resultat der Aktion fiel denn auch dementsprechend aus. 7.7 Schliesslich reichten die Beschwerdeführenden auch etliche Beweismittel zu den Akten, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat und die Beziehungen zu O._______ respektive zum Geheimbüro untermauern. 7.8 Gesamthaft gesehen, geht das Gericht demnach von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden aus, weshalb im Folgenden deren Asylrelevanz geprüft werden muss. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer (Vater) setzt sich seit Jahren für die politischen Rechte der Kurden ein. Seit 2000 war er Mitglied der M._______, wo er Leiter einer Folklore Gruppe war, und seit 2006 Generaldirektor eines Geheimbüros namens "N._______". Im Jahr 2008 war er an der Veröffentlichung eines geheimen Militärdokumentes beteiligt. Der Informant wurde im Januar 2008 festgenommen. Zunächst flohen zwei seiner Brüder, welche ebenfalls an der Veröffentlichung beteiligt waren, ins Ausland. Etwa im August 2009 wurde er in diesem Zusammenhang erstmals vom Geheimdienst ge- und sein Haus durchsucht, was sich in unregelmässigen Abständen wiederholte. Infolgedessen fand er in einem anderen Stadtteil von H._______ Unterschlupf und wohnte seither nicht mehr zu Hause. Ende 2010 wurden sein Vater und zwei seiner Brüder verhaftet. Währenddem der Vater nach kurzem Verhör wieder freigelassen wurde, wurden die Brüder in Sippenhaft genommen. Da der Druck für den Beschwerdeführer unerträglich gross wurde, entschloss er sich Mitte Januar 2011 zu Flucht aus seinem Heimatstaat. Demnach hat er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nachteile zu befürchten, welche aufgrund der Eingriffsintensität in die Rechtsgüter Leib und Leben als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind und die ihm aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive (politische Anschauung) drohen. Der Be-

D-6340/2013 schwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihm Asyl zu gewähren. 8.2 Die Beschwerdeführerin (Mutter) bringt zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, nachdem ihr Haus immer wieder von Geheimdienstmitarbeitern durchsucht, ihr Ehemann geflohen, die humanitäre Situation in ihrem Heimatstaat immer desolater geworden sei und sie zudem einige Male an Demonstrationen genommen habe, sei sie schliesslich mit ihren fünf Kindern ausgereist. Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen vermag. Sie erlitt während den Hausdurchsuchungen keine Nachteile und vermag auch keine Gründe darzutun, warum sie eine begründete Furcht hätte, solche Nachteile, im Falle einer Rückkehr, in naher Zukunft erleiden zu müssen. Ebensowenig vermag die gelegentliche Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, bei welchen sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise exponierte, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 8.3 Die beiden ältesten beschwerdeführenden Kinder bringen im Wesentlichen vor, dass sie in der Schule aufgefordert wurden, an einer Pro Assad Demonstration teilzunehmen. Als sie sich geweigert hatten, wurden sie geohrfeigt und mit Fusstritten malträtiert. Zudem nahmen beide einige Male an Demonstrationen teil. Die beiden beschwerdeführenden Kinder erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen vermögen. Diesbezüglich kann auf die obenstehenden Erwägung verwiesen werden. 8.4 Demnach erfüllen die Beschwerdeführerin und ihre fünf Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, sind indessen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit einzubeziehen und es ist ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren (Art. 51 AsylG). 9. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2013 Bundesrecht verletzt und in den Ziffern 4-9 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist folglich im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden als Flüchtlingen Asyl zu gewähren.

D-6340/2013 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen wurde. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6340/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4-9 der Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden als Flüchtlingen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…).– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-6340/2013 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2014 D-6340/2013 — Swissrulings