Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6336/2008 Urteil vom 16. März 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2008 / N_______.
D-6336/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus D._______ stammende kamerunische Staatsangehörige katholischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, ihren Heimatstaat am 15. Januar 2008 auf dem Luftweg. Über F._______ sei sie am 18. Januar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im G._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 31. Januar 2008 wurde sie mit Verfügung vom 5. Februar 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Mit Schreiben des I._______vom 7. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin für das Asylverfahren J._______vom Kantonalen Sozialdienst I._______ als Vertrauensperson zugeordnet. Am 30. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Vertrauensperson vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Vater sei im (...) an den Folgen eines Autounfalls und ihre Mutter im (...) aus unbekannter Todesursache gestorben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sich ihre Tante K._______ aus Mitleid um sie gekümmert und sie beschuldigt, eine Hexe zu sein, die Unglück über ihr Haus bringe, da schon ihre Mutter eine Hexe gewesen sei. Auch eine weitere Tante L._______ habe die Meinung vertreten, dass sie von bösen Geistern und Dämonen besessen sei. In der Folge sei sie verschiedenen Reinigungsritualen unterzogen und dabei auch mehrmals während Tagen in einem dunklen Zimmer eingesperrt worden. Nachdem diese Rituale nach Ansicht ihrer Tanten nicht gefruchtet hätten und man ihr beschieden gehabt habe, dass man sie verbrennen werde, um ihren Geist zu befreien, habe sie die Flucht ergriffen. Im Jahre W._______ sei sie zudem vom Ehemann beziehungsweise Lebensgefährten ihrer Tante K._______ zweimal vergewaltigt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsregisterauszug zu den Akten. B. Mit in französischer Sprache gehaltener Verfügung vom 10. September 2008 – der Vertrauensperson eröffnet am 11. September 2008 – lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D-6336/2008 C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf eine Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 4. November 2008 die behauptete Schwangerschaft zu belegen und mitzuteilen, ob der angehende Kindsvater das Kind nach dessen Geburt anzuerkennen gedenke und über welchen Aufenthaltsstatus dieser in M._______ verfüge, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen (Aufgebot, Ultraschallbild und ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals Aarau; schriftliche Erklärung des Kindsvaters betreffend Anerkennung nach der Geburt; diverse Unterlagen des Kindsvaters über seinen Aufenthaltsstatus in M._______) zu den Akten. F. Am Y._______ brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 27. Oktober 2009 Auskunft zu erteilen und allenfalls mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, ob der Kindsvater das Kind mittlerweile anerkannt habe, in welcher Beziehung sie zum Kindsvater aktuell stehe und welche Pläne sie in diesem Zusammenhang für eine allfällige gemeinsame Zukunft mit demselben hege, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.
D-6336/2008 H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Mandat von J._______als Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit ihrer Volljährigkeit am 26. Oktober 2008 erloschen sei und sie den Kindsvater zu ehelichen beabsichtige, dies jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten bislang noch nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Anerkennung von B._______ durch den Kindsvater ebenfalls noch nicht durchgeführt werden können und werde nun auf gerichtlichem Weg geklärt. Sie beabsichtige, nach der Heirat zu ihrem Ehemann nach M._______ zu ziehen. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, erneut schwanger zu sein und in drei Monaten das zweite Kind von ihrem Partner zu erwarten. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe zwei Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei. I. Am Z._______ brachte die Beschwerdeführerin C._______ zur Welt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 23. Februar 2010 Auskunft zu erteilen und allenfalls mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, ob ihr künftiger Ehemann mittlerweile geeignete Identitätsdokumente für die beabsichtigte Heirat habe erhältlich machen können und welches der Stand des Verfahrens bezüglich der Vaterschaftsanerkennung – allenfalls auch hinsichtlich C._______ – sei, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde. K. Mit Eingabe vom 23. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Kindsvater trotz fortdauernder Bemühungen noch keine Identitätsdokumente aus seiner Heimat habe beschaffen können, weshalb die Anerkennung der Kinder sowie eine Heirat noch immer nicht möglich gewesen seien; das Bundesverwaltungsgericht werde bis zur Nachreichung dieser Dokumente um Geduld ersucht. Mit ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, so die bereits mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 eingereichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) ins Recht. L. Mit Telefonat vom 18. Mai 2010 teilten die Beschwerdeführerin und ihr
D-6336/2008 Partner mit, dass die Beschwerdeführerin niemanden habe, der sie bei der Betreuung ihrer zwei Kleinkinder unterstützen könne, da es dem Kindsvater nicht erlaubt sei, sich bei ihr aufzuhalten. Er komme jeweils für kurze Zeit aus M._______ in die Schweiz. Die Situation im Durchgangszentrum sei unerträglich, da die Beschwerdeführerin auch dort keine Hilfe bekomme. Es sei ihnen zurzeit nicht möglich, Identitätsdokumente zu beschaffen, um die Vaterschaft feststellen und die beabsichtigte Heirat durchführen zu lassen, da die Behörden in Kongo (Kinshasa) sehr langsam arbeiten würden. Der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wurde seitens des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Asylbeschwerde zuständig sei und keinen Einfluss auf die Situation im Durchgangszentrum ausüben könne. Zu Art und Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides seien keine Angaben möglich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Laut Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist die erstinstanzliche Verfügung der minderjährigen Person sowie der Vertrauensperson zu eröffnen, sofern die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht über einen Vormund, eine Beistandschaft oder Rechtsvertretung verfügt. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die spätere Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Gemäss den Akten wurde die vorinstanzliche Verfügung lediglich der damaligen Vertrauensperson der Beschwerdeführerin und damit mangelhaft eröffnet. Die Beschwerde trägt sowohl die Unterschrift der
D-6336/2008 Vertrauensperson als auch diejenige der Beschwerdeführerin. Dieser wurde gemäss Vermerk auf der Beschwerde die Verfügung unter Mithilfe einer Dolmetscherin eingehend erläutert, weshalb daraus zu schliessen ist, ihr sei die vorinstanzliche Verfügung – wenn auch nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise – zugestellt worden. Auch wenn die Eröffnungsvorschriften vorliegend nicht eingehalten wurden, ist der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil entstanden (vgl. Art. 38 VwVG), da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der am X._______ geborenen und deshalb zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährigen Beschwerdeführerin Anlass geben würden. Unter diesen Umständen ist sie als prozessfähig zu erachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder B._______ und C._______ der Beschwerdeführerin werden in das vorliegende Verfahren einbezogen. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-6336/2008 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass sich die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung widersprochen habe, so hinsichtlich der Person, zu welcher sie durch ihre Tante zwecks Vertreibung von Geistern und Dämonen gebracht worden sei, der Anzahl und der Art Leute, vor welchen sie sich habe nackt ausziehen müssen, der Umstände und des Zeitpunktes ihrer Flucht aus dem Hause ihrer Tante K._______, der Nachbarn, bei denen sie sich nach ihrer Flucht versteckt gehalten habe, und bezüglich ihrer Kenntnisse über die Kinder dieser Nachbarn. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Todesursache ihrer Mutter nicht kenne, nachdem sie mit dieser ins Spital gefahren sei und ein Arzt deren Tod festgestellt habe. So hätte der Arzt zumindest einen Erklärungsversuch abgeben können, weshalb es zum plötzlichen Tod der noch relativ jungen Mutter der Beschwerdeführerin gekommen sei. Daher seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Todesumstände ihrer Mutter als vage und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Ferner wäre es ihr zumutbar und möglich gewesen, sich den Behelligungen ihrer Tanten durch geeignete Verlegung des Wohnsitzes innerhalb ihrer Heimat zu entgehen, zumal sie nach dem Tod ihres Vaters mit ihrer Mutter nach O._______ gezogen und schon dort von ihren Verwandten nicht mehr gefunden worden sei, da diese ihre neue Adresse nicht gekannt hätten (vgl. A13/21, S. 7). Was die im Jahre W._______ erlittene Vergewaltigung betreffe, so könne dieser Vorfall nicht als ausreiserelevant erachtet werden, habe doch die Beschwerdeführerin noch ein Jahr bis zu ihrer Ausreise zugewartet. Im Übrigen sei Vergewaltigung in Kamerun gesetzlich verboten und es werde in solchen Fällen eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet. 3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, ihr noch ungeborenes Kind sei
D-6336/2008 auf den Schutz der Schweiz angewiesen und der Kindsvater wohne in M._______. In ihrer Heimat müsse sie mit der Verfolgung durch ihre zwei Tanten K._______ und L._______ rechnen und die kamerunischen Behörden könnten sie nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung schützen. Hätten ihr die Behörden helfen können, wäre sie nämlich gar nicht aus ihrer Heimat ausgereist. Weiter würde ihre Familie in Kamerun die Vergewaltigung durch den Mann ihrer Tante K._______ nicht glauben, weshalb es keinen Sinn machen würde, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen, da ihre Familie einfach alles abstreiten würde. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM aufgrund der Prüfung der einzelnen Sachverhaltselemente zu Recht erkannt hat, der von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Asylbegründung könne in ihrem Gesamtbild keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe und den weiteren Eingaben angeführten Entgegnungen sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind in entscheidrelevanter Hinsicht unbehelflich. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nämlich anführt, dass sie in ihrer Heimat mit der Verfolgung durch ihre zwei Tanten K._______ und L._______ rechnen müsse und sie die kamerunischen Behörden nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung schützen könnten, ist festzuhalten, dass sie in ihrer Argumentation in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz zur bezweifelten Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen eingeht. Das BFM hat jedoch auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts die einzelnen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre angebliche Verfolgung durch K._______ und L._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Da die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid vom 10. September 2008, insbesondere auf die Ziffern 1 und 2 auf Seite 2 f., verwiesen werden. In Anbetracht der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin ist eine begründete Furcht, dass sie in ihrer Heimat mit Verfolgung durch ihre beiden Tanten zu rechnen hat, zu verneinen. Der in diesem Zusammenhang gemachte Einwand, wonach die kamerunischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht gegen die ihr angedrohte Gewaltanwendung schützen könnten, ist – selbst wenn eine solche Bedrohung als glaubhaft erachtet werden könnte – als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführerin den Akten zufolge offensichtlich weder effektiv Bemühungen unternahm, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, noch beabsichtigte, bei den kamerunischen Behörden um Schutz zu ersuchen, sondern es vorzog, sich den angeblichen Behelligungen durch Ausreise aus ihrer Heimat zu entziehen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie nur
D-6336/2008 dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für die Beschwerdeführerin wäre nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes verfügt Kamerun über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb vorliegend keine Gründe dafür sprechen würden, dass dort keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stünde. Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich wäre und die kamerunischen Behörden offensichtlich nicht willens sein könnten, ihr Schutz vor Übergriffen der beiden Tanten zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, zumal sie selber anführte, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1/8, S. 5). Überdies wäre es ihr offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, sich den angeblichen Behelligungen durch geeignete Wohnsitzverlegung innerhalb Kameruns zu entgehen. Was die angeführte Vergewaltigung durch den Mann beziehungsweise Lebenspartner von K._______ im (...) und (...) W._______ betrifft, ist anzuführen, dass dieser Umstand – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – nicht als kausal für die Flucht der Beschwerdeführerin erachtet werden kann, zumal diese nach den fraglichen Vorfällen noch (...) Jahre mit ihrer Ausreise zuwartete. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die die Beschwerdeführerin unmittelbar zur Ausreise veranlassten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich sind. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Alleine der Hinweis, dass die Familie die Vorfälle abgestritten hätte, vermag angesichts des Bestehens einer behördlichen Untersuchungspflicht bei solchen Vorfällen respektive Delikten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl zu führen. 3.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese sowie ihre Kinder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Recht abgewiesen. 4.
D-6336/2008 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Beschwerdeführerin ist volljährig. Bei dieser Sachlage können Ausführungen zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) unterbleiben. 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6336/2008 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.4. Die Beschwerdeführerin führt an, sie und ihr Partner hätten zusammen zwei gemeinsame Kinder. Sie beabsichtige, den Kindsvater zu ehelichen, was jedoch in Ermangelung von Identitätsdokumenten und trotz fortdauernder Bemühungen zum Erhalt derselben bislang noch nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Anerkennung ihrer beiden Kinder durch den Kindsvater ebenfalls noch nicht durchgeführt werden können und werde nun auf gerichtlichem Weg geklärt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens zwei Kinder zur Welt brachte, die eigenen Angaben zufolge beide vom gleichen Kindsvater stammen sollen. Der Kindsvater hat Wohnsitz in M._______ und verfügt dort über einen Aufenthaltstitel. Zur Feststellung der Vaterschaft von B._______ wurde am (...) beim N._______eine Klage betreffend Feststellung der Vaterschaft und Kinderunterhalt anhängig gemacht, welche – soweit bekannt – derzeit noch hängig ist. Allenfalls eingeleitete gerichtliche Schritte betreffend C._______ sind keine aktenkundig.
D-6336/2008 Ein Anspruch auf Anwesenheit aufgrund von Art. 8 EMRK setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Allerdings ist der in Art. 44 Abs. 1 AsylG festgelegte Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. So führt die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. S. 230 ff.). Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner und Kindsvater mit Wohnsitz in M._______ verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz oder sind hier zumindest vorläufig aufgenommen – was ihnen ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht vermittelte –, und leben auch nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, weshalb insgesamt ein Vollzug der Wegweisung weder Art. 8 EMRK noch Art. 44 AsylG verletzt. 5.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Das BFM hielt fest, die Beschwerdeführerin habe angeführt, mit einem Flugzeug von O._______ bis P._______ geflogen und dort von einem Freund eines Bekannten in Empfang genommen worden zu sein. Es könne daher vorliegend der Schluss gezogen werden, das die Beschwerdeführerin auf die Hilfe einer ihr nahestehenden Person habe zählen können, welche ihr die Reise nach Europa finanziert habe. Dementsprechend werde sie bei einer Rückkehr nach Kamerun auf die Hilfe der Personen, welche sie bei ihrer Ausreise unterstützt hätten, zwecks Reintegration erneut zählen können. Es würden somit keine
D-6336/2008 Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kamerun sprechen. 5.3.3. In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 5.3.4. Was die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so kann den Akten Folgendes entnommen werden: Die Beschwerdeführerin stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf D._______, besuchte insgesamt während sieben Jahren die Schulen in O._______ (vgl. A13/21, S. 3 ff.) und lebte mit ihren Eltern bis zu deren Tod zusammen. Anschliessend soll sie bei einer Tante väterlicherseits bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Beschwerdeführerin verfügt in E._______ über nahe Verwandte ihrer Familie (Onkel und Tanten), die sie und ihre Kinder bei der Reintegration unterstützen können. Angesichts der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen sind ferner die Angaben zum Bestand eines familiären Beziehungsnetzes (so insbesondere hinsichtlich der angeblich unter ungeklärten Umständen verstorbenen Mutter) und der angeblichen Gefährdung durch die Tanten K._______ und L._______ grundsätzlich zu bezweifeln. Aufgrund dieser Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass sie in ihrer Heimat allenfalls über einen noch immer lebenden Elternteil oder über weitere Angehörige der Kernfamilie verfügt, welche ihr und ihren Kindern bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der geschilderten Reiseumstände (ein Nachbar habe sie bis F._______ begleitet und sie habe für die Reise nichts bezahlen müssen [vgl. A1/8, S. 5 f.])
D-6336/2008 offensichtlich über weitere, ihr nahestehende Personen, auf deren Hilfe sie bei einer Rückkehr erneut wird zählen können. Im Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass der in M._______ lebende Vater der gemeinsamen Kinder ihr ebenfalls die notwendige Hilfe zukommen lassen kann. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin dem Vollzug nicht entgegenstehen. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin mit zwei Kindern überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass sie den vorwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Aspekte die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kamerun. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; ausnahmsweise ist jedoch auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).
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D-6336/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: