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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2010 D-6334/2010

22 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,674 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Augu...

Testo integrale

Abteilung IV D-6334/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.__________, geboren (...), Syrien, vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6334/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 13. April 2008 am Flughafen Zürich-Kloten ankam, dass er dort am 16. April 2008 ein Asylgesuch stellte und am 19. April 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM (Dienst Flughafenverfahren) den Beschwerdeführer am 28. April 2008 zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus B.___________, habe aber die letzen sieben Jahre in C.__________ gelebt, dort an der Universität studiert und nebenbei gearbeitet, dass er von den heimatlichen Behörden aus politischen Gründen verfolgt werde, dass er bereits im Jahr 2006 einmal zusammen mit weiteren Personen festgenommen worden sei, weil er sich am 12. März 2006 in B.___________ befunden habe, um am Newroz-Fest teilzunehmen, dass er damals nach 25 Tagen Haft vom Richter freigelassen worden sei, dass er ein Sympathisant der PKK sei und diese Partei moralisch und ab und zu auch finanziell unterstütze, dass Ende Oktober 2007 der Sicherheitsdienst des Studentenwohnheims in sein Zimmer eingedrungen sei und dabei seine Ausweise, kurdische Bücher, Flugblätter der PKK, Portraits, Fotos der kurdischen Flagge sowie eine CD beschlagnahmt habe, dass er wohl von einem arabischen Mitbewohner denunziert worden sei, dass er am folgenden Tag ins Büro des Studentensicherheitsdienstes zitiert worden sei, wo er von Angehörigen des Staatssicherheits- D-6334/2010 dienstes im Empfang genommen worden sei, welche ihn auf ihren Posten gebracht hätten, dass er dort zu den beschlagnahmten Unterlagen sowie zu seiner Parteizugehörigkeit befragt und dabei misshandelt und beschimpft worden sei, dass man ihm vorgeworfen habe, konfessionelle Unruhe zu stiften, dass er nach 15 Tagen Haft dem Richter vorgeführt und daraufhin auf Kaution freigelassen worden sei, dass sein Anwalt in der Folge an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen habe, dass er in der Folge sein Leben wieder aufgenommen habe, dass er am 15. März 2008 nach B.___________ gegangen sei, um am Newroz-Fest teilzunehmen, dass es dort am 20. März 2008 zu Unruhen gekommen sei, worauf der Staatssicherheitsdienst angerückt sei und auf die Menschen geschossen habe, wobei es Tote und Verletzte gegeben habe, dass er zusammen mit anderen Personen für die Verletzten habe Blut spenden wollen, der Sicherheitsdienst jedoch ins Spital gekommen und begonnen habe, die Blutspender festzunehmen, worauf er sich umgehend aus dem Spital entfernt habe, dass er in Syrien keine Zukunft habe, zumal die syrische Regierung die Kurden diskriminiere, dass er aus diesen Gründen am 5. April 2008 mit Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist und via Algerien sowie einem ihm unbekannten weiteren Land auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, dass er nicht wisse, ob in der Zwischenzeit ein Urteil gegen ihn ergangen sei, dass er keinen Reisepass mehr habe und auch deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien Probleme bekommen würde, D-6334/2010 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Befragungen lediglich Faxkopien seiner Identitätskarte sowie des Studentenausweises einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._________ zuwies, dass das BFM die schweizerische Vertretung in C.__________ am 10. Oktober 2008 um Abklärungen ersuchte und die schweizerische Vertretung diese Anfrage mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 beantwortete, dass dem Beschwerdeführer dazu am 10. September 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und dessen damaliger Rechtsvertreter am 13. Oktober 2009 eine Stellungnahme sowie weitere Beweismittel (zwei Familienfotos, Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in Genf, Liste der Geschwister und Freunde, offener Brief der CDF an Präsident Sarkozy vom 15. September 2008) zu den Akten reichte, dass das Zivilstandsamt des Kantons E._______ dem BFM mit Eingabe vom 24. September 2009 Kopien der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Heirat eingereichten Dokumente zukommen liess (Auszug aus dem Zivilstandsregister, Ledigkeitserklärung sowie Geburtsregisterauszug; alles inklusive Übersetzung), dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2010 eine in der Schweiz niedergelassene, marokkanische Staatsangehörige heiratete, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage des BFM hin (vgl. A36) mit Eingabe vom 10. März 2010 erklären liess, er halte auch nach erfolgter Heirat an seinem Asylgesuch fest, dass das BFM die schweizerische Botschaft in C.__________ mit Schreiben vom 23. März 2010 erneut um Abklärungen ersuchte, welches die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 28. Juni 2010 beantwortete, D-6334/2010 dass dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sein damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Juli 2010 dazu Stellung nahm, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, dass er die Aussage zur angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006 erst in der Direktanhörung vorgebracht habe, dass seine Angaben hinsichtlich der letzten Festnahme Ungereimtheiten enthielten, dass seine Aussagen ausserdem teilweise realitätsfremd seien, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen bestätige, dass schliesslich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht asylbeachtlich sei, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, D-6334/2010 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 15. September 2010 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. September 2010 einbezahlt wurde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2010 aufforderte, innert Frist entweder mitzuteilen, ob er nun inzwischen bei der zuständigen kantonalen Behörde die Ertei lung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt habe, oder ein derartiges Gesuch anhängig zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 und unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (Entscheid des Migrationsamtes des Kantons E.___________ vom 19. August 2010 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2010) mitteilen liess, er habe am 22. Februar 2010 bei der zuständigen kantonalen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, diese habe das Gesuch jedoch mit Entscheid vom 19. August 2010 abgewiesen, wogegen am 5. Oktober 2010 Rekurs eingelegt worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts D-6334/2010 entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sowohl über offensichtlich unbegründete als auch über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-6334/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Inhaftierung und politisch motivierte, strafrechtliche Verfolgung im Herbst 2007 unglaubhaft erscheinen, dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten der Vorfälle im Herbst 2007 enthalten, dass er beispielsweise zunächst aussagte, die Beschlagnahmung der belastenden Unterlagen habe am 27. Oktober 2007 stattgefunden (vgl. A13 S. 3), später dagegen den 25. Oktober 2007 als relevantes Datum nannte (vgl. A13 S. 13), dass er sich zudem hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Unterlagen widersprach (vgl. A13 S. 4, 13 und 14) dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in widersprüchlicher Weise zur Häufigkeit der angeblichen Misshandlungen äusserte (vgl. A13 S. 5 und 16), dass in der Beschwerde versucht wird, diese Unstimmigkeiten zu rela tivieren, die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass im Weiteren das angebliche Vorgehen der Sicherheitsbehörden, zunächst vom Sicherheitsdienst des Studentenheims das belastende Material beschlagnahmen zu lassen, den Beschwerdeführer selbst dagegen erst am folgenden Tag telefonisch ins Büro zu zitieren und dort dem Staatssicherheitsdienst zu übergeben, entgegen dem Einwand in der Beschwerde durchaus als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu erachten ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch nämlich Gelegenheit zur Flucht gegeben worden wäre und mit Blick auf die Gegebenheiten in Syrien davon auszugehen ist, eine Person in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Situation hätte diesfalls tatsächlich umgehend die D-6334/2010 Flucht ergriffen, da er um den Inhalt des beschlagnahmten Gutes und dessen Gefährlichkeit wissen musste, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei schliesslich dem Gericht überstellt und anschliessend auf Kaution freigelassen worden, das Verfahren sei aber (vermutlich) weiterhin hängig und sein Anwalt sei jeweils bei den Verhandlungen anwesend gewesen, dass der Beschwerdeführer jedoch keinerlei Beweismittel (beispielsweise eine Anklageschrift, Vorladungen, Eingaben des Anwaltes o.ä.) betreffend dieses angebliche Gerichtsverfahren zu den Akten reichte, obwohl ihm dies – insbesondere mit Blick auf seine angebliche anwaltliche Vertretung im Heimatland – durchaus zuzumuten gewesen wäre, dass er im Weiteren eigenen Angaben zufolge im Dezember 2007 einen Reisepass beantragt und diesen auch erhalten hat (vgl. A13 S. 18) und in der Folge im April 2008 legal und mit seinem eigenen Reisepass aus Syrien ausgereist ist (vgl. die Botschaftsauskunft vom 28. Juni 2010), dass beides (Passausstellung und legale Ausreise) jedoch kaum möglich gewesen wäre, wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren mit politischem Hintergrund gelaufen wäre, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen unglaubhaft sind, dass diese Einschätzung durch die Feststellung im Botschaftsbericht, wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, bestätigt wird, dass im Weiteren die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2006 nicht asylrelevant ist, da sie weder einen sachlichen noch einen zeit lichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2008 aufweist, dass schliesslich auch auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Wiedereinreise nach Syrien wegen seines angeblich nicht mehr vorhandenen Reisepasses flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werden, D-6334/2010 dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten insgesamt als offensicht lich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu erachten sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat mit einer Ausländerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 22. Februar 2010 bei der zuständigen kantonalen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersuchten, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung des BFM (vgl. A36) dieses nie (insbesondere auch nicht im Schreiben vom 10. März 2010, vgl. A38) über das beim kantonalen Migrationsamt anhängig gemachte, fremdenpolizeiliche Verfahren informierte, dass er dieses Verfahren im Weiteren auch in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnte, sondern sich erst angesichts der Instruktionsverfügung vom 30. September 2010 gehalten sah, die entsprechenden Informationen nachzuliefern, dass das erwähnte fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin pendent ist, nachdem das zuständige Migrationsamt das Gesuch mit Entscheid vom 19. August 2010 abgelehnt und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dagegen am 5. Oktober 2010 Rekurs eingelegt haben, D-6334/2010 dass die Zuständigkeit für die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch für den Entscheid über die Wegweisung somit auf die fremdenpolizeilichen Behörden übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8.d S. 175 f.), dass bei dieser Sachlage die vom BFM im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 a.a.O. E. 11.a S. 177), dass damit der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden ist, weshalb sich jegliche Ausführungen zur Frage nach dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit erübrigen, dass die ausländerrechtliche Behörde gegebenenfalls das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu prüfen haben wird, dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist, dass sie hingegen hinsichtlich der vom BFM angeordneten Wegweisung (Dispositivziffer 3) gutzuheissen und die entsprechende Anordnung aufzuheben ist, allerdings einzig aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen, dass die vorliegende Aufhebung der verfügten Wegweisung zudem in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, dass die Beschwerde schliesslich in Bezug auf den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4 und 5) gegenstandslos geworden ist, dass diesen Erwägungen zufolge die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) trotz teilweisen Obsiegens (im Wegweisungspunkt) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. September 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, D-6334/2010 dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens zwar grundsätzlich zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen wäre, indessen das teilweise Obsiegen wie vorstehend erwähnt aufgrund von ausserhalb des Asyl verfahrens liegenden Gründen erfolgt und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6334/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Wegweisungspunkt gutgeheissen, und die vom BFM verfügte Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 13

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