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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2007 D-6334/2007

9 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,660 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 21. August 2007

Testo integrale

Abtei lung IV D-6334/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...) beziehungsweise (...), mit ihren Töchtern B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6334/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2006 zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz einreiste, wo sie am 29. Juni 2006 für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 7. Juli 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 25. Oktober 2006 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Nigeria im Jahre 2002 verlassen zu haben, weil ihr Vater sie wirtschaftlich nicht mehr unterstützt habe und sie überdies mit einem wesentlich älteren Mann habe verheiraten wollen, dass sie in der Folge nach E._______ und wenig später nach F._______ gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz gelebt habe, dass sie in F._______ einen Mann kennengelernt und im Februar 2003 geheiratet habe, welcher der Vater ihrer beiden Kinder B._______ und C._______ sei, dass sich ihr nach wie vor in F._______ lebender Ehemann, welcher den Unterhalt für seine Familie nur mit Betteln habe bestreiten können, in der Folge verpflichtet habe, während dreier Jahre für den Schlepper G._______ zu arbeiten, dass G._______ als Gegenleistung ihre Reise in die Schweiz organisiert und finanziert habe, dass das BFM mit - am 23. August 2007 eröffneter - Verfügung vom 21. August 2007 die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sie beantragte, es sei ihr und ihren beiden D-6334/2007 Kindern wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in der Rechtsmittelschrift zur Begründung in der Hauptsache ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann gehabt, wobei sie insbesondere wegen der Weigerung, sich mit dem von ihrem Vater für sie ausgesuchten Mann zu verheiraten auch nicht auf die finanzielle Hilfe ihrer Eltern zählen könne, zumal sie darüber hinaus trotz ihrer Ausbildung als Näherin ihre beiden minderjährigen Töchter nicht im gewünschten Ausmass zu betreuen vermöchte, dass die Beschwerdeführerin ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- setzte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der nämlichen Verfügung festhielt, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung, womit die Verfügung des BFM vom 21. August 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei (dies unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), dass der im Rahmen des Instruktionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 eingeforderte Kostenvorschuss in der Folge in zwei Raten à Fr. 300.-- fristgerecht einbezahlt wurde, D-6334/2007 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass sich die Beschwerde - wie bereits an früherer Stelle erwähnt einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- D-6334/2007 chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), zumal die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Rechtsmitteleingabe gar nicht angezweifelt wird, dass sich ferner weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, wobei in diesem Zusammenhang vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 verwiesen werden kann, dass sodann insbesondere die auf Beschwerdestufe erneut vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe Nigeria im Jahre 2002 - also im Alter von erst 14 Jahren - verlassen, weil ihr Vater sie wirtschaftlich nicht mehr unterstützt habe und sie mit einem wesentlich älteren Mann habe verheiraten wollen, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als unglaubhaft erscheint, dass nämlich die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge 18-jährige Beschwerdeführerin (angebliches Geburtsdatum: (...) bzw. (...) anlässlich ihrer kantonalen Anhörung unmissverständlich erklärt hat, die Sekundarschule beendet zu haben beziehungsweise 13 Jahre lang in die Schule gegangen zu sein (vgl. act. A9, S. 7), dass das nigerianische Bildungswesen aus einer sechsjährigen Grundschule sowie einer sechsjährigen, zweistufigen Sekundarschule besteht, was unter Zugrundelegung des in Nigeria geltenden Einschulungsalters von sechs Jahren darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat entgegen ihren Behauptungen nicht im Jah- D-6334/2007 re 2002, sondern erst 2006 verlassen hat, nachdem sie die ordentlichen Schulen durchlaufen hat, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche Schulbildung besitzt, was ihre Möglichkeiten, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Arbeitsstelle zu finden, erheblich erleichtern dürfte, dass gleichzeitig der mutmasslich erst kurz vor ihrer Ausreise aus Nigeria im Jahre 2006 erfolgte Abschluss der Schule ein Indiz für ein bestehendes soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat darstellt, zumal ihr Ehemann wie sie selber aus H._______ stammen soll (vgl. act. A9, S. 10), dass es der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Ehemannes und der Verwandten möglich sein sollte, für sich und die Kinder sorgen zu können, dass aufgrund des Gesagten auch ihre Behauptung überwiegend unglaubhaft erscheint, ihr Vater würde sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria verstossen, weil sie sich der Zwangsverheiratung widersetzt und überdies mit einem anderen Mann zwei gemeinsame Kinder habe (vgl. Beschwerde S. 2), dass unter diesen Umständen keine Hinweise dafür bestehen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder in ihre Heimat nicht zumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, zumal die Verpflichtung besteht, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un- D-6334/2007 vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese durch den von der Beschwerdeführerin am 9. und am 22. Oktober 2007 in Raten geleisteten Kostenvorschuss in Gesamthöhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6334/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 9. und am 22. Oktober 2007 in zwei Raten geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 8

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