Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6333/2016
Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Celeste C. Ugochukwu, Rechtsberatungszentrum Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
D-6333/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte er im Wesentlichen vor, B._______ sei wegen (…) hingerichtet worden. Als C._______ versucht habe, sich für sie einzusetzen, sei er ebenfalls getötet worden. Er selbst sei von der Al-Shabab verhaftet worden und, nachdem er freigekommen sei, nach Äthiopien ausgereist, von wo er in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 4. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus D._______, Somalia, und zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien unglaubhaft. C. Mit Eingabe vom 27. August 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D. Mit Urteil D-5183/2016 vom 30. August 2016 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdefrist versäumt worden war. E. Mit Eingabe an das SEM, datiert mit 9. September 2016 (Eingangsstempel 12. September 2016), ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung. Begründend führte er aus, er könne seine Herkunft durch zwischenzeitlich erlangte Beweismittel belegen, und reichte eine Geburtsurkunde, sowie ein Schreiben von E._______ und ein weiteres Schreiben eines Stammesoberhauptes zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 27. September 2016 – lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die eingereichte Geburtsurkunde vermöge an ihrer Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei um ein leicht käufliches und fälschungsanfälliges Dokument handle. In Bezug auf
D-6333/2016 die Schreiben von E._______ und vom Stammesoberhaupt führte das SEM aus, diese liessen keine gesicherten Schlüsse auf die Urheberschaft, den Ausstellungsort und -datum zu und seien allenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Aufgrund des fehlenden Beweiswerts der Unterlagen könne die Rechtskraft der Verfügung nicht beseitigt werden. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen beziehungsweise sei ihm Asyl zu gewähren, es seien weitergehende Abklärungen über seine Herkunft notwendig, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, andernfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Sistierung von Wegweisungsvollzugs- und Zwangsmassnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit den vorgelegten Beweismitteln befasst. So habe sie nicht ausgeführt, warum sie von einer Fälschung der Dokumente ausgegangen sei. Auf der Geburtsurkunde seien zudem die Ausstellungsbehörde, der Ort und das Datum angeführt. Auch seien – kurz zusammengefasst – im Verfahren, das zum Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Juli 2016 geführt habe, Fehler unterlaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6333/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
D-6333/2016 onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. Im Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, mit der Geburtsurkunde und den zwei Schreiben neue erhebliche Beweismittel vorzulegen, woran er auch auf Beschwerdeebene festhielt. Demgegenüber gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das Wiedererwägungsgesuch zu Recht aufgrund von ungenügend substanziierten Revisionsgründen im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abgelehnt wurde, da die eingereichten Beweismittel nicht erheblich genug sind, eine Änderung der getroffenen Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeitsmerkmale herbeizuführen. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die vorgelegten Dokumente von zu geringem Beweiswert seien, ist Folge zu leisten. So basiert die eingereichte Geburtsurkunde auf einem Farbdruck und weist keine augenscheinlichen Sicherheitsmerkmale auf, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Herstellung oder Reproduktion mit wenig Aufwand verbunden ist. Der eingereichten Bestätigung des Stammesoberhauptes ist ebenfalls ein geringer Beweiswert zuzumessen. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergeben sich zudem Hinweise, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. So konnte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhörung trotz mehrmaliger Nachfrage keine Dorfältesten oder Respektspersonen nennen oder beschreiben (A 23, Seite 7). Es ist schwer nachvollziehbar, warum nun umgekehrt er einer solchen Respektsperson bekannt sein sollte. Auch die Wertung der Vorinstanz, bei dem Brief von E._______ handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2016 wies das SEM darauf hin, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, die Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft und über seine Ausreisegründe zu entkräften. Aus der Aktenlage ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer zu Beginn unrichtige Altersangaben machte, zwischen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung sein Vorbringen steigerte, widersprüchliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machte und diese auf Vorhalt hin mit dem Argument zu erklären versuchte, die Clanzugehörigkeit sei für sein Leben in Somalia nicht so wichtig gewesen. In Zusammenschau mit den detailarmen Ausführungen zum angeblichen Herkunftsort und den dort herrschenden
D-6333/2016 Gepflogenheiten sowie den Widersprüchen, in die sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausführungen verwickelte, ist die Ansicht der Vorinstanz, dass neue Dokumente von geringem Beweiswert die grundlegenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers nicht beseitigen könnten, berechtigt. An dieser Stelle ist auf die detaillierte Würdigung der Herkunftsangaben und der weiteren Vorbringen in der Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 zu verweisen. Der Schluss, dass die vorgelegten Dokumente, die den Ansprüchen eines Identitätsausweises bzw. Identitätspapiers nicht genügen (Art. 1a Bst. c AsylV 1), zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und der Gesuchsgründe führen können, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, relevante Revisionsgründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend zu machen. Auch die weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vorbringen sind revisionsrechtlich unerheblich. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen. Den in materieller Hinsicht gestellten Anträgen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren oder andernfalls eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, kann nicht entsprochen werden. Sie sind abzuweisen. Es besteht auch kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers durchzuführen, der Eventualantrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um provisorische beziehungsweise superprovisorische Massnahmen gegenstandslos geworden. 10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
D-6333/2016 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6333/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: