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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 D-6333/2008

30 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,532 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Sept...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6333/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Philippe Degoumois, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6333/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 30. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2007 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 22. November 2007 am gleichen Ort zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit 1998 mit seiner Familie auf dem Militärgelände in C._______ gewohnt, da sein Vater D._______, Oberst in der ivorischen Armee, dort stationiert gewesen sei. Am Morgen des 19. September 2002 sei sein Vater von den Rebellen mitgenommen und offenbar über die bevorstehende Rebellion informiert worden. Nach seiner Rückkehr auf das Militärgelände habe sein Vater deshalb seiner Familie mitgeteilt, sie müssten fliehen, worauf er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seinem Vater ins Quartier E._______ geflohen sei. Dort hätten wenige Tage später die Rebellen nach seinem Vater gesucht. Da sie diesen nicht gefunden hätten, sei er - der Beschwerdeführer - an dessen Stelle von den Rebellen mitgenommen, nach seinem Vater befragt und inhaftiert worden. Nach vier Tagen sei es ihm gelungen zu fliehen, da es zu einem Unfall gekommen sei, als die Rebellen ihn nach F._______ hätten transportieren wollen. Er habe sich anschliessend nach G._______ begeben, wo er seinen Vater wieder getroffen habe, der ebenfalls dorthin geflüchtet sei. Zusammen seien sie anschliessend nach H._______ gegangen, um sich dort der ivorischen Regierung zu stellen, damit sie nicht in Verdacht geraten würden, zu den Rebellen übergelaufen zu sein. Nachdem sie sich dort aus den Augen verloren hätten, sei er - der Beschwerdeführer - nach I._______ gegangen, wo er aus der Zeitung erfahren habe, dass sein Vater am 27. Oktober 2002 von den Rebellen umgebracht worden sei, was jedoch nicht stimme. Er wisse, dass sein Vater von der Regierung getötet worden sei, da man ihn verdächtigt habe, die Rebellen zu unterstützen. In I._______ habe er bei einem Freund gewohnt, der überall erzählt habe, dass er - der Beschwerdeführer - der Sohn von D._______ sei und bei ihm wohne, weshalb die Todesschwadrone in der Nacht auf den 8. November 2002 beim Haus seines Freundes nach ihm gesucht hätten. Sein Freund sei während dieses nächtlichen Überfalls getötet D-6333/2008 worden, während es ihm gelungen sei, durch ein Fenster zu fliehen. Am 5. Dezember 2002 sei er via Ghana und Togo, wo er sich während zirka zwei Wochen beziehungsweise zwei Monaten aufgehalten habe, nach Benin geflohen, da sich dort seine Mutter aufgehalten habe. Im März 2003 habe er sich mit dem UNHCR in J._______ in Verbindung gesetzt und sei von diesem in der Folge als Flüchtling anerkannt worden. Während seines Aufenthalts in J._______ habe er im dortigen Hafen gearbeitet. Am 22. Dezember 2006 sei er von unbekannten Personen angegriffen und verletzt worden, weshalb er sich zur Behandlung ins Spital habe begeben müssen. Er gehe davon aus, dass es sich bei den Angreifern um ivorische Rebellen gehandelt habe, die nach seinem Leben trachten würden. Am 10. Januar 2007 habe er zusammen mit einem reichen Freund Benin Richtung Nigeria verlassen, wo er sich bis am 25. Oktober 2007 aufgehalten habe. Anschliessend sei er mit dem Auto nach Lomé gefahren, von wo er mit der Hilfe seines reichen Freundes und unter Verwendung eines fremden Reisepasses per Flugzeug in die Schweiz gelangt sei. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Asyleinreichung beziehungsweise der Kurzbefragung zwei Farbfotos sowie einen auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten beninischen Flüchtlingsausweis ein. B. Mit Schreiben vom 25. April 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Dokumente einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Zeitungsausschnitte in Kopie, einen Internetausdruck sowie die Kopie einer ivorischen Identitätskarte, ausgestellt auf den Namen D._______ zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 ersuchte das BFM das UNHCR in Genf um Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer dem HCR in J._______ als Asylbewerber beziehungsweise Flüchtling bekannt sei. Im Antwortschreiben vom 29. Juli 2008 wurde dem BFM durch das UNHCR in Genf mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2004 von den beninischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden sei. Dem Antwortschreiben lag eine Kopie des vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Gesuchstellung in Benin abgegebenen Auszugs aus dem Zivilstandsregister bei. D-6333/2008 D. Mit Verfügung vom 3. September 2008 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 29. Oktober 2008 zu verlassen. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei seine für den 29. Oktober 2008 vorgesehene Wegweisung aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zusätzlich ersuchte er um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel einreichen: Ausdrucke von zwei Internetberichten, eine Kopie einer ivorischen Identitätskarte, ausgestellt auf den Namen O.O. (bereits früher eingereicht), fünf Farbfotos in Kopie, einen Auszug aus einem Heiratsregister sowie eine Fürsorgebestätigung vom 19. September 2008. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Bezüglich der Gesuche um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten beziehungsweise um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die BFM-Aktenstücke A 5 inklusive Inhalt und A 17/3 gewährt sowie ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Dezember 2008 seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung D-6333/2008 des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid. G. Am 15. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung dem Bundesverwaltungsgericht einreichen. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2009 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben des Zivilstandsamtes Kreis K._______ vom 27. Oktober 2009 wurde die Vorinstanz um Zusendung des Einvernahmeprotokolls sowie von allfällig hinterlegten Dokumenten oder Kopien des Beschwerdeführers ersucht. Das Zivilstandsamt begründete sein Ersuchen mit einem den Beschwerdeführer betreffenden hängigen Vaterschaftsanerkennungsverfahren. Mit Antwortschreiben vom 20. November 2009 wurde dem Zivilstandsamt eine Kopie des auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten beninischen Flüchtlingsausweises sowie ein Auszug aus dem Empfangsstellenprotokoll zugestellt. J. Mit Urteil vom 6. April 2010 verurteilte das Arrondissement judiciaire II K._______ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 10.-- (Probezeit zwei Jahre), einer Geldstrafe von Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 100.--. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- D-6333/2008 instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be- D-6333/2008 stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in den Befragungen zu zentralen Punkten widersprüchlich geäussert, insbesondere zum Todeszeitpunkt seines Freundes in I._______ sowie zur Dauer seiner Inhaftierung in C._______ im Jahre 2002. Zudem würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen D-6333/2008 Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So sei es insbesondere unverständlich, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblich aktiven Suche seitens der Todesschwadrone erst am 5. Dezember 2002 aus der Elfenbeinküste geflohen sei, zumal tatsächlich verfolgte Personen bestrebt seien, den Verfolgerstaat auf dem schnellsten und direktesten Weg zu verlassen. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Angreifern vom 22. Dezember 2006 in J._______ um Ivorer gehandelt habe, jeglicher Substanz entbehren würden. So lasse sich seinen Angaben insbesondere nicht entnehmen, wie viele Personen ihn damals angegriffen hätten und wie dieser Angriff abgelaufen sei. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater D._______ - Oberst in der ivorischen Armee - ermordet worden sei, da man ihn verdächtigt habe, die Rebellen zu unterstützen, sei festzuhalten, dass sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland die allgemeine Situation in der Elfenbeinküste wesentlich verbessert habe, was auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. März 2008 (D-4477/2006) festgehalten habe. In der aktuellen ivorischen Regierung seien Vertreter der Rebellen, deren Unterstützung der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit verdächtigt worden sei, Mitglieder der ehemaligen Regierungspartei sowie Vertreter diverser Oppositionsparteien eingebunden. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine individuelle Verfolgung glaubhaft dargelegt und weise kein spezielles Gefährdungs- oder Risikoprofil auf. Ferner habe er sich auch nicht konkret für irgendeine politische Gruppierung in der Elfenbeinküste politisch betätigt. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bloss aufgrund der ehemaligen Funktion seines Vaters zum heutigen Zeitpunkt in der Elfenbeinküste einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgesetzt sei. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch sein eingereichter Flüchtlingsausweis sowie die Dokumente bezüglich des Todes seines Vaters nichts zu ändern. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im wesentlichen ausgeführt, trotz der Versöhnung zwischen den Rebellen und der Regierung sei kein Mitglied der Familie von Oberst D._______ auf dem Gebiet der Côte d'Ivoire in Sicherheit, solange Präsident Gbagbo an der Macht sei. Die politischen Spannungen in der Côte d'Ivoire seien noch immer stark. D-6333/2008 Die Regierung, die die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers erlaubt habe, sei noch immer dieselbe. Deshalb und weil er der Sohn von Oberst D._______ sei, sei sein Leben in der Côte d'Ivoire erheblich gefährdet. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und ungereimt ausgefallen seien, nicht zutreffend sei, zumal er sich zu mehreren Ereignissen präzise geäussert habe, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen und habe sich zu Unrecht auf unwesentliche Datumsangaben fokussiert. 4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2008 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Gesuchstellung in Benin abgegebene Auszugs aus dem Zivilstandsregister belege, dass er der Sohn von Oberst D._______ sei. Zudem belege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom HCR in Benin als Flüchtling anerkennt worden sei, dass er Schutz bedürfe und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 führte das BFM hauptsächlich aus, dass es in der angefochtenen Verfügung weder die familiären Verhältnisse noch die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR in Benin in Frage gestellt habe. Aufgrund der veränderten politischen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei es jedoch zum Schluss gekommen, dass für ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die neu auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente nichts zu ändern. 5. 5.1 Wie vorstehend bereits erwähnt (E. 3.2), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. D-6333/2008 5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Leben sei in der Côte d'Ivoire in Gefahr, weil er der Sohn von Oberst D._______ sei, der im Jahre 2002 von der Regierung ermordet worden sei. 5.3 Die Frage, ob die Vorinstanz gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unglaubhaft erachtet hat, kann vorliegend aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung bezüglich der in der Beschwerde vom 3. Oktober 2008 sowie in der Ergänzung vom 15. Dezember 2008 zur Frage der Glaubhaftigkeit geltend gemachten Vorbringen. Die Lage hat sich nämlich seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland im Dezember 2002 massgeblich verändert. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Grundsatzurteil vom 24. November 2009 fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom 4. März 2007, unterzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und dem Generalsekretär der "Forces nouvelles", Guillaume Soro, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Seit April 2007 sind die "Forces nouvelles" - die ehemaligen Rebellen - in die Regierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum Premierminister ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de confiance", einer von internationalen Friedenstruppen überwachten Pufferzone zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungstruppen wurde im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation in Côte d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009, S/2009/21). Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte des Abkommens von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, hat sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage beträchtlich verbessert und es ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all gemeiner Gewalt mehr herrscht (vgl. a.a.O. E. 7.3.2 ff.). 5.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund der heutigen politischen Situation sowie der Sicherheitslage in der Côte d'Ivoire und insbesondere in I._______ geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung durch die ehemaligen Rebellen be- D-6333/2008 ziehungsweise durch die frühere Regierung aufgrund der Ermordung seines Vaters D._______ im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Da - wie soeben dargelegt - sich die politische Lage in der Côte d'Ivoire seit dem Abkommen von Ouagadougou vom 4. März 2007 erheblich verändert und stabilisiert hat, insbesondere da seit diesem Zeitpunkt die ehemaligen Konfliktparteien - Gbagbos FPI und die ehemaligen Rebellen, die "Forces nouvelles" - gemeinsam in die Regierung eingebunden sind, ist kein Grund ersichtlich, weshalb politische Kräfte in der Côte d'Ivoire heute noch immer ein Interesse haben sollten, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, falls sie es überhaupt jemals versucht haben. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Sohn von D._______ handelt, zumal seit dessen Ermordung im Oktober 2002 fast acht Jahre vergangen sind, was ebenfalls gegen eine nach wie vor bestehende Bedrohung des Beschwerdeführers spricht. Weil dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht, kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2004 von den beninischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden ist, zumal eine solche Anerkennung für die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend ist und sich - wie dargelegt - die Situation in der Côte d'Ivoire seit diesem Zeitpunkt wesentlich geändert hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er im Zeitpunkt der Urteilsfällung - Abklärungen haben ergeben, dass das Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem Zivilstandskreis L._______ nach wie vor hängig ist - Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). D-6333/2008 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-6333/2008 kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Grundsatzurteil vom 24. November 2009 verwiesen werden. Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid D-6333/2008 festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zur Zeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). 7.3.3 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in C._______ im Norden der Côte d'Ivoire geboren, wo er auch von 1998 bis September 2002 gelebt hat. Vor seiner Ausreis aus seinem Heimatland Anfang Dezember 2002 will er bei einem Freund in I._______ gewohnt haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung hinsichtlich der Côte d'Ivoire sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in I._______ gelebt hat, ist der Schluss zulässig, dass er dort trotz nunmehr über siebenjähriger Landesabwesenheit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Gemäss den Aussagen seiner Mutter (N [...]) ist sie Eigentümerin einer Wohnung in I._______ und hat dort einen jüngeren Bruder. Seine gute Ausbildung (Informatiker), seine in Benin gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben sowie das in I._______ vorhandene Beziehungsnetz dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wäre, die ihm eine menschenunwürdige Existenz verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als D-6333/2008 zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 19. September 2008 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6333/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 16

D-6333/2008 — Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 D-6333/2008 — Swissrulings