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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2012 D-633/2012

12 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,584 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-633/2012/sed

Urteil v o m 1 2 . Juni 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N_______.

D-633/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt C._______ (Nordprovinz) – seinen Heimatstaat am 15. Januar 2008 und reiste auf dem Seeweg in ein unbekanntes Land in Afrika, von wo aus er über D._______ am 24. November 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl ersuchte. Anlässlich der im EVZ in E._______ durchgeführten Erstbefragung vom 25. November 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 28. September 2009 beim BFM gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er habe von (...) bis (...) in F._______ als (...) bei einer Firma gearbeitet. Nach seiner Rückkehr sei er auf dem Weg nach C._______ in Colombo vom sri-lankischen Militär infolge des Verdachts der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im (...) verhaftet und im Gefängnis von G._______ festgehalten worden. Alle zwei bis drei Tage sei eine Befragung durch das Criminal Investigation Departement (CID) durchgeführt worden. Dabei hätten sie ihn grösstenteils in einem dunklen Zimmer nackt verhört und mit Stöcken geschlagen. Die Soldaten hätten ihn mit brennenden Zigaretten an seinem rechten Unterarm verletzt und ihn an beiden Füssen geschädigt (A 1/S. 6). Während seines Gefängnisaufenthaltes in G._______ sei er von Mitgliedern des IKRK besucht worden. Seine Mutter habe durch die Lodge, wo er sich vor seiner Festnahme aufgehalten habe, von seiner Festnahme erfahren. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als das CID zu bestechen, um seine Freilassung zu bewirken. Nach der erfolgten Freilassung am (...) habe er sich mit seiner Mutter in der genannten Lodge versteckt. Hiernach habe das CID eine Kontrolle durchgeführt und die Akten der eingetragenen Gäste studiert. Unmittelbar nachdem sich das CID zurückgezogen habe, hätten er und seine Mutter die Unterkunft gewechselt und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei einem Bekannten in Colombo geweilt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka hätten Leute von einem Armeecamp bei seiner Mutter nach ihm gefragt, worauf die Mutter erklärt habe, seit seiner Rückkehr aus F._______ nicht mehr im Kontakt mit ihm gestanden zu sein. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – eröffnet am 7. Januar 2012 – wies

D-633/2012 das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters am 2. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Zur Stützung seiner Vorbringen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2012 unter Beifügung eines Arztberichtes ans Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Februar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Februar 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Am 14. Februar 2012 zahlte der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-

D-633/2012 gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-633/2012 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. Die geltend gemachten Ereignisse müssten vor dem Hintergrund der Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden, während heute eine veränderte Situation vorherrsche. Zwar würden die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersonen der LTTE vorgehen. Diese Umschreibung treffe indes auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal dieser nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, er sei nach seiner Festnahme im (...) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach rund (...) Monaten gegen Bezahlung freigelassen worden, was deutlich mache, er sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz werde in Sri Lanka gegen Personen, die unter Verdacht stehen würden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates zu sein, konsequent behördlicherseits vorgegangen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. In seinen Schilderungen würden sich auch keine Hinweise dafür finden lassen, die sri-lankischen Behörden würden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse an seiner Verfolgung haben. Zudem sei angesichts seines geringfügigen politischen Profils nicht davon auszugehen, er habe heute seitens der Behörden noch mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu rechnen. Auch bezüglich der LTTE habe er heute nichts mehr zu befürchten, da die Organisation als zerschlagen gelte und solche Belästigungen überdies durch die staatlichen Behörden geahndet würden. Die allgemeinen Nachteile, welche ihm aus dem Bürgerkrieg erwachsen seien, hätten weite Teile der sri-lankischen Bevölkerung betroffen, weshalb es am erforderlichen Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehle. Die Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flücht-

D-633/2012 lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe, es lägen sehr wohl Hinweise darauf vor, dass er in Sri Lanka gefährdet sei. So habe er glaubhaft dargelegt, im (...) von srilankischen Sicherheitskräften festgenommen und danach während (...) Monate wiederholt misshandelt worden zu sein. Angesichts der Tatsache, dass ihm vorgeworfen werde, Anhänger der LTTE zu sein, falle er gemäss aktueller bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in den Personenkreis einer der definierten Risikogruppen. Das eingereichte Dokument des IKRK bestätige die vorgebrachte Haft. Aufgrund der gegen Bezahlung erfolgten Freilassung könne nicht davon ausgegangen werden, er sei schon damals nicht ernsthaft verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Vielmehr handle es sich um eine gängige Praxis, Häftlinge auf diese Weise freizulassen, um sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder festzunehmen und erneut Geld von ihnen zu erpressen. Aus den genannten Gründen weise er ein Risikoprofil auf und hätte im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen. Ausserdem würden die unterstellte LTTE- Mitgliedschaft, die Haft, die Folterspuren und Narben noch heute dazu führen, bei den Behörden in Verdacht zu geraten. Die relativ lange Landesabwesenheit verbunden mit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz sowie die fehlenden Identitätsdokumente würden die Gefährdung noch verstärken. Hinzu komme noch die Tatsache, dass Militärangehörige mehrmals bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten und sie von ihnen angewiesen worden sei, das Militär unverzüglich zu informieren, sobald ihr Sohn zurückkomme, was die drohende Verfolgung bestätige. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Norden Sri Lankas weder Aussicht auf ein existenzsicherndes Einkommen noch auf eine gesicherte Wohnsituation habe. Da seine Verwandten während des Krieges enteignet und vertrieben worden seien und kaum über ein genügendes Einkommen verfügen würden, seien diese nicht in der Lage, ihm bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes zu helfen, weshalb die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

D-633/2012 3.3. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen. 3.3.1. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse im zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zu hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. 3.3.2. Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer – allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 3.3.3. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund des Verdachts von Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt für die

D-633/2012 LTTE tätig gewesen ist und sich in seinen Schilderungen keine Hinweise darauf entnehmen lassen, die sri-lankischen Behörden hätten ein begründetes Interesse an seiner Verfolgung. Es ist daher nicht davon auszugehen, es bestehe seitens der Behörden ein Verfolgungsinteresse aufgrund einer mutmasslichen Verbindung zu den LTTE. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, nach seiner Rückkehr von F._______ im Jahr (...) in Colombo von sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und für (...) Monate festgehalten worden zu sein. Zu den Gründen, die zum Freiheitsentzug geführt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seines Aufenthaltes in F._______ verdächtigt worden zu sein, die LTTE zu unterstützen. Die geltend gemachte Haft erweist sich gestützt auf seine Aussagen und vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Lage während des Bürgerkrieges als durchaus wahrscheinlich und wird auch durch das in Kopie eingereichte Bestätigungsschreiben des IKRK belegt. Indes stellt der einmalige Freiheitsentzug – wie vom BFM festgestellt – ein zu wenig intensives Ereignis dar, als dass ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, während seiner Gefangenschaft im Gefängnis von G._______ unter anderem mit Stöcken geschlagen worden zu sein, was zu Verletzungen an seinen Füssen geführt habe. Zur Stützung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gelangte der Beschwerdeführer unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses (datiert vom 28. Januar 2012) am 8. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Dem medizinischen Bericht kann entnommen werden, dass (Darlegung gesundheitliche Beschwerden). Das Arztzeugnis beschränkt sich jedoch darauf, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers pauschal auf Gewaltanwendung während des Gefängnisaufenthaltes zurückzuführen. Mangels Substantiiertheit kann vorliegend nicht ohne Weiteres auf Folterhandlungen während des Gefängnisaufenthaltes geschlossen werden. Dass (Darlegung gesundheitliche Beschwerden), ist in Anbetracht des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer durch das Gefängnispersonal mit Stöcken an (Nennung Körperteil) geschädigt worden sei, als Folge einer Misshandlung während des Gefängnisaufenthaltes möglich, jedoch lieferten weder der Beschwerdeführer noch sein Arzt eine detaillierte Erklärung zu weiteren denkbaren Ursachen der genannten Beschwerden. Zumindest machte der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Befragungen noch in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, ihm sei (Nennung Folterhandlung) worden. Zudem ist festzustellen, dass im Arztzeugnis weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte, während der Haft erlittene Verletzungen (Nennung Verletzungen; vgl. A16/S. 6) nicht aufgeführt sind.

D-633/2012 3.3.4. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, im Nachgang an die Freilassung durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein. Dass er seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen unterzogen wurde, weist ebenfalls auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei der bestandenen Gelegenheit erneut verhaftet. Vorliegend erstaunt nämlich der Umstand, dass das CID bei der Kontrolle der Gästeliste der Lodge, in der sich der Beschwerdeführer mit seiner Mutter versteckt hielt, nicht auf ihn aufmerksam wurde und sich in der Folge zurückzog. Daneben liegen keine objektiven Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gesucht würde. So war es ihm nach seiner Freilassung offenbar möglich, unbehelligt im Grossraum Colombo zu leben. Obwohl die subjektive Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht der Erlebnisse während des Krieges nachvollziehbar ist, liegen aus objektiver Sicht keine Hinweise darauf vor, er werde aktuell durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass er keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. 3.3.5. Die geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer zielgerichtet und intensiv verfolgten Person vor Ort. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, hätte die Polizei ihn bei bestandener Gelegenheit verhaftet. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-lankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf einen Umstand beziehen, namentlich die Gefangenschaft, welcher vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird. 3.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren damit zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer weder einer bei einer Rückkehr

D-633/2012 gefährdeten Personenkategorie zugehörig zu erklären ist noch eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Seine Vorbringen sind insgesamt als nicht asylbeachtlich ausgefallen, weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann

D-633/2012 der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2011 aus, weder die allgemeine Lage im Distrikt von C._______ noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und über langjährige Berufserfahrung.

D-633/2012 5.3.3. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. 5.3.4. Im Zusammenhang mit diesem Einwand ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss (vgl. E. 2.5.2 ff.). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann erneut auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert (vgl. a.a.O. E. 12). Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt, noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können. Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte

D-633/2012 Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen. In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 5.3.5. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus C._______, wo er zur Schule gegangen sei und eine Ausbildung zum (...) absolviert habe. Im Jahr (...) sei er nach F._______ ausgereist, wo er eine befristete Arbeitsstelle angenommen habe. Die Arbeitsbedingungen in F._______ seien schlecht gewesen, weshalb er nach Ablauf des Vertrages im (...) nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen. Nach seiner Rückkehr aus F._______ sei er nicht mehr in C._______ gewesen. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Distrikt von C._______, Nordprovinz, aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigende Faktoren liegen im Fall des Beschwerdeführers vor. Er hat seine gesamte Kindheit und Jugend im Grossraum C._______ verbracht, wo er mit seiner Familie sowie mehreren Tanten und Onkeln über mehrere, teils enge Bezugspersonen verfügt. Aus all diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, er verfüge im Grossraum C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach alle seine Verwandten in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben würden, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es darf vorliegend angenommen werden, die Verwandten würden den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat unterstützen, auch wenn diese Hilfe nicht finanzieller Natur sein sollte. Zudem verfügt er durch die Erwerbstätigkeiten, die er vor seiner Ausreise ausführte, und seine Anstellung in der Schweiz über eine gewisse Berufserfahrung, welche sich auf eine Reintegration im Heimatort begünstigend auswirken dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich auch nach einer längeren Abwesenheit im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Reintegration als zumutbar erweist.

D-633/2012 5.3.6. An dieser Stelle ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Die vom Beschwerdeführer durch seinen Arzt attestierten Beschwerden werden bereits medizinisch behandelt und erweisen sich nicht als derart schwerwiegend, dass diese eine aufwendige, kostspielige und in seiner Heimat nicht durchführbare Nachbehandlung nach sich ziehen würden. 5.3.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit – auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation als zulässig im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen 5.4. Mit Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Mit Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem

D-633/2012 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-633/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

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D-633/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2012 D-633/2012 — Swissrulings