Abtei lung IV D-6319/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6319/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 29. Dezember 2006 verliess und auf dem Luftweg nach Italien gelangte, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlief, dass er im Mai 2007 auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ gelangt sei, wo er ein weiteres Mal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass ihn die G._______ Behörden im Juli 2007 nach Italien zurückgewiesen hätten, wo er in H._______ gelandet sei und in I._______ erneut ein Asylgesuch eingereicht habe, welches von den italienischen Behörden im Oktober 2007 ebenfalls negativ beantwortet worden sei, dass er sich bis im Juli 2010 in Italien aufgehalten habe, worauf er am 4. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im J._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer von den G._______ Behörden am 18. Mai 2007 und von den italienischen Behörden am 18. Juli 2007 daktyloskopisch erfasst wurde, dass er am 15. Juli 2010 im EVZ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, er sei seit 2001 Mitglied der K._______, habe als deren Wortführer viel Propaganda gemacht und werde deswegen vom L._______ gesucht, dass er im Jahre 2005 vom Sekretär der K._______ erfahren habe, dass die L._______ nach ihm sowie weiteren Mitgliedern suche, dass die L._______ bereits viele Personen getötet habe, weshalb er sich im Dezember 2006 zur Flucht entschlossen habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 das rechtliche Gehör unter anderem zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, D-6319/2010 dass das BFM die italienischen Behörden am 22. Juli 2010 um Über nahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 - eröffnet am 30. August 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung, - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 6. Februar 2011 zu erfolgen habe, D-6319/2010 dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er erklärt habe, die Zuständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben, er in Italien keine Papiere und keine Arbeit gehabt habe und dort zudem viele Ausländer zwar Papiere, aber ebensowenig eine Arbeit hätten, dass er keine weiteren Gründe zu Protokoll gegeben habe, dass er in Italien um Schutz ersuchen könne und Arbeitsmarktbelange kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, vom 3. September 2010 datierenden, an das BFM gerichteten Eingabe (Poststempel: 6. September 2010), die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, im Wesentlichen um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung von Rückkehrhilfe ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 7. September 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) ausgesetzt wurde, D-6319/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-6319/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 18. Juli 2007 in Italien ein Asylgesuch einreichte und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass sich der Beschwerdeführer während insgesamt dreieinhalb Jahren in Italien aufhielt, bevor er in die Schweiz weiterreiste, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 22. Juli 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, D-6319/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend macht, im Fall einer Überstellung nach Italien drohe ihm eine unzulässige Abschiebung nach M._______, womit er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) befürchtet, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf ein Rückschiebeabkommen zwischen Italien und M._______, aufgrund dessen er eine Rückschiebung nach M._______ zu befürchten habe, mit keinem fairen Asylverfahren rechnen könne und unmenschlicher Behandlung unterworfen sei, vorliegend unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhielt und sein Asylgesuch geprüft wurde, dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der in Italien gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaat lich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen dreieinhalb Jahre in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach M._______ zurückgeführt werden sollen, weshalb auf die D-6319/2010 diesbezüglichen Ausführungen zu einer befürchteten Rückführung nach M._______ nicht weiter einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass das nicht näher substanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer einer Operation {.......} zu unterziehen habe, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, da er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine medizinischen Probleme geltend machte (vgl. A 2/1), dass ohnehin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, weshalb der Eingang der in Aussicht gestellten Bestätigung nicht abzuwarten ist, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. De- D-6319/2010 zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass in diesem Sinne das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass es Sache der Vorinstanz ist, über das Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe zu befinden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-6319/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10